FG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2013 - 7 K 3467/12 GE
Fundstelle
openJur 2014, 10422
  • Rkr:
Tenor

Die geänderten Grunderwerbsteuerbescheide vom 15.04.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22.08.2012 werden dahingehend geändert, dass die Grunderwerbsteuer auf je 9.786 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreit haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

Die Kläger erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 15. 4. 2009 von der "A" (im Folgenden: Fa. A GmbH) das Grundstück () in O (Flur ... Flst. ...).

Laut Tz. 1.1 des Vertrages sollte der Verkäufer auf dem Grundstück ein EFH mit Garage als Rohbau mit Verklinkerung , Dachstuhl, Dacheindeckung nebst Regenrinne und Regenfallrohren nach Maßgabe der als Anlage zum Vertrag genommenen Baubeschreibung und Plänen errichten. Nach Tz. 3.1 des Vertrages sollte der Käufer den weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen in eigener Regie, auf eigenen Namen und eigene Rechnung durchführen.

Die Architektenleistungen waren in den Leistungen der GmbH inbegriffen; Architekt war der Ehemann der Geschäftsführerin der GmbH. Dieser machte auch Vorschläge für den Innenausbau einschließlich einer Kalkulation für die finanzierende Bank.

Der Gesamtkaufpreis war mit 423.000 € vereinbart. Die Bauaufsicht übernahm seitens der GmbH der Bauleiter C, der freiberuflich tätig, aber seit vielen Jahren Geschäftspartner der GmbH ist. Herr C bot den Bauherren üblicherweise, so auch hier, nach Beendigung der Rohbauphase weiter seine Dienste als Bauleiter der Bauherren für den Innenausbau an. Die Kläger besprachen mit Herrn C die Vergabe der Gewerke für den Innenausbau; soweit Handwerker beauftragt wurden, die von Herrn C empfohlen und vermittelt wurden, übernahm er die Vertragsgestaltung und verwendete dazu eigene Vertragsmuster.

Der Bauantrag war am 20. 5. 2008 von der Fa. A GmbH gestellt worden, die Baugenehmigung wurde am 20. 8. 2008 erteilt. Der Baubeginn wurde für den 29. 1. 2009 von der Fa. A GmbH angezeigt, als Bauleiter war Herr C angegeben. Ein Nachtragsbauantrag erfolgte durch die Fa. A am 14. 5. 2009 wegen einer Grundriss-/Ansichtsänderung; insoweit erging ein Abweichungsbescheid am 25. 5. 2009. Die Fertigstellung wurde durch die Fa. A am 22. 1. 2010 angezeigt.

Der Beklagte setzte mit gleichlautenden Bescheiden vom 13. 5. 2009 gegenüber den Klägern GrESt mit je 7.402 € fest, wobei Bemessungsgrundlage die Bruttokaufpreissumme gemäß Notarvertrag war.

Auf Anfrage des Beklagten teilten die Kläger dem FA mit, der Innenausbau sei von folgenden Firmen ausgeführt worden:

1 Fenster, Rolläden 36.000 €

2 Heizung, Sanitär 23.500 €

3 Elektro 9.500 €

4 Innenputz 20.000 €

5 Estrich 5.500 €

6 Schlosser 6.000 €

1 Innentüren 10.000 €

7 Maler 4.000 €

8 Fliesen 8.000 €

9 Bodenbeläge 9.200 €

10 Bauaufsicht 6.300 €.

Am 15. 4. 2010 erließ der Beklagte nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Grunderwerbsteuerbescheide über je 9.817 € gegen die Kläger und bezog die Brutto-Innenausbaukosten von 138.000 € in die Bemessungsgrundlage ein. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte am 22. 8. 2012 zurückwies. Er führte aus, bei den Verkäufen durch die Fa. A GmbH werde im Wesentlichen wie folgt vorgegangen: im Internet würden schlüsselfertige EFH der gehobenen Ausstattung mit detailiierter Beschreibung der Innenausstattung zu Komplettpreisen angeboten. Die GmbH vertreibe die Grundstücke in völlig fertig geplantem und zum Teil fast fertig gestellten Zustand. Die Vertragsentwürfe seien auch im Hinblick auf den Innenausbau bis ins Letzte detailliert; die Anlagen zum Vertrag enthielten in Teil A eine Auflistung der Arbeiten bis zur Rohbaufertigstellung, in Teil B eine Auflistung der Ausbauarbeiten. Es folge eine zusammengefasste Aufstellung der GmbH unter Hinweis auf die Kostenaufstellung der Fa. C für das schlüsselfertige Objekt inkl. Ausbaukosten. Dann folge der Abschluss des Kaufvertrages über Grundstück und Rohbau , anschließend der Baubetreuervertrag mit dem Büro C. Die diversen Werkverträge mit den Ausbaufirmen seien vom Büro C vorgefertigt, würden von den Bauherren jeweils mit den einzelnen Firmen abgeschlossen, die Gewerke würden überwiegend von den gleichen Firmen ausgeführt; Rechnungen und Bauleistungen würden vom Büro C geprüft. Herr C werde regelmäßig durch die GmbH empfohlen; für die Baubetreuung sei ein sehr günstiges Entgelt von 5.000 € vereinbart. Den Erwerbern werde bereits vor Abschluss des Kaufvertrages von dem Architekten T, einem Gründungsgesellschafter der GmbH, in Zusammenarbeit mit dem Büro C ein Grundstück und der dazu gehörige Ausbau mit entsprechender Beschreibung aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten detaillierten Vorplanung zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten. Dieses Angebot hätten die Kläger angenommen . Damit liege ein einheitliches Vertragswerk vor.

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kläger tragen vor:

Ein einheitlicher Erwerbsgegenstand in Bezug auf den Innenausbau liege nicht vor. Bei einer Personenmehrheit auf der Veräußererseite verlange die Rechtsprechung des BFH, dass diese für den Erwerber erkennbar zusammen arbeiteten bzw. durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirkten. Die GmbH habe vorliegend zwar die Rohbauleistungen, Architekten- und sonstigen Ingenieurleistungen gemäß dem Kaufvertrag vom 15. 4. 2009 erbracht. Sie sei aber weder als Generalunternehmer für den Innenausbau aufgetreten noch habe sie in einer erkennbaren Beziehung zu den bauausführenden Unternehmen des Innenausbaus gestanden. Dieser sei sogar ausdrücklich vom Leistungsgegenstand ausgeklammert. Herr C sei kein Generalübernehmer geworden; die Kläger hätten bei Vertragsschluss Herrn C nicht gekannt. Herr C sei den Klägern nicht von der GmbH empfohlen worden, sondern habe seine Dienste angeboten. Eine Bezugnahme auf die Baubeschreibung im Vertrag mit dem Bauleiter sei selbstverständlich. Die Kläger seien völlig frei in ihrer Entscheidung gewesen, ob und wen sie als Bauleiter für den Innenausbau beauftragten und mit welchen Firmen sie zusammen arbeiteten. Ob Herr C die Firmen auch anderen Bauherren empfehle, sei ihnen nicht bekannt, ein solches Verhalten, das mit Nichtwissen bestritten werde, sei ihnen nicht zuzurechnen. Dass Herr C, der von den Klägern als Bauleiter für den Innenausbau beauftragt worden sei, auf einen Pool von Handwerkern zurückgreife, mit denen er gute Erfahrungen gemacht habe, sei wohl selbstverständlich; ebenso sei es legitim, dass Herr C Bauherren anspreche, die er über den Architekten T kennengelernt habe, und seine Dienstleistungen anbiete. Gerade das sei das Geschäftsmodell von Herrn C im Hinblick auf seine Kundenakquise. Weder die GmbH noch Herr C hätten die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses angeboten. Auf eine objektive Erkenntnislage komme es nicht an, vielmehr müsse bei Fällen der Personenmehrheit das Zusammenwirken für den Erwerber erkennbar sein.

Im Übrigen sei die Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer verfassungswidrig. Der II. Senat vertrete eine andere Auffassung als der V. Senat des BFH. Beim BVerfG sei eine Verfassungsbeschwerde unter 1 BvR 2766/12 anhängig.

Im Klageverfahren reichten die Kläger einen Ordner mit Verträgen bez. des Innenausbaus ein. Den Verträgen waren Leistungsbeschreibungen und Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung des jeweiligen Gewerks beigefügt.

Im Einzelnen handelte es sich um folgende Verträge:

() Stukkateurbetrieb

-Innenputz- 19. 5. 2009 20.000 €

()

-Sanitär, Heizung, Lüftung- 9. 6. 2009 23.500 €

()

Außentüren, Fenster, Rolläden- 18. 4. 2009 36.000 €

()

-Innentüren- 8. 7. 2009 10.000 €

() GmbH

-Schlosserarbeiten- 20. 7. 2009 6.000 €

()

-Bodenbeläge- 12. 8. 2009 9.200 €

()

-Estrich- 30. 8. 2009 5.500 €

()

-Elektroarbeiten- 6. 9. 2009 9.500 €

()

-Malerarbeiten- 26. 9. 2009 4.000 €

()

-Fliesen- 10. 11. 2009 8.000 €.

Die Kläger tragen vor, es seien auch Bauleistungsaufträge von den Klägern unmittelbar erteilt worden. Die Kläger überreichten insoweit Rechnungen des Bausachverständigen I (278,46 €; 232,70 €, 116,88 €, 214,02 €), des Bauleiters C (3 x 1.500 €), der [] (1.209,16 €), der Fa. [] Fliesen (144,54 €, 60,44 €, 747,08 €), der Fa. "..." betr. Innenfensterbänke (372,17 €), Fa. () Elektroanlagen betr. Bewegungsmelder und Lampenmontage (945,60 €), der Fa. () (85,26 €; 2.959,99 €; 1.746,52 €) und der Fa. () (3.796,-€), der Malerfirma () betr. Zusatzarbeiten (1.190,-- €), Fa. () betr. Duschabtrennung (2.005,84 €), Fa. [] (23.695,76 €; 6.000 €), Telekom/RWE betr. Kabelanschluss (353,17 €, 1.178,10 €).

Es sei unzulässig, auf die Erkenntnislage aus weiteren Verfahren abzustellen.

Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der aktuelle Internetauftritt der A GmbH dem entspreche, wie er sich für das Objekt der Kläger seinerzeit darstellte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehle es an einem abgestimmten Verhalten zwischen der A GmbH und dem Bauleiter C. Der BFH sei zudem in der Entscheidung vom 24. 4. 2013 nicht von seiner früheren Rechtsprechung zum Erfordernis der Erkennbarkeit in den Fällen der Personenmehrheit auf der Veräußererseite abgewichen.

Die Kläger beantragen,

die geänderten Grunderwerbsteuerbescheide vom 15. 4. 2010 und die

Einspruchsentscheidung vom 22. 8. 2012 aufzuheben,

hilfsweise, die geänderten Grunderwerbsteuerbescheide vom 15. 4. 2010 und die Einspruchsentscheidung vom 22. 8. 2012 dergestalt zu ändern, dass

Grunderwerbsteuer auf je 7.402 € herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:

Auf die Erkennbarkeit des Zusammenwirkens komme es nach der Rechtsprechung des BFH nicht an.

Das Gericht hat die Bauakte des Hauses "..." in O zum Verfahren beigezogen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 9. 10. 2013 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet und mit dem Hilfsantrag nur in dem tenorierten Umfang begründet, soweit der Beklagte auch die Zahlungen an den Bausachverständigen I in die Bemessungsgrundlage einbezogen hat.

Soweit die Kläger die Aufhebung der geänderten Grunderwerbsteuerbescheide beantragen, hat die Klage keinen Erfolg. Der Beklagte hat zu Recht nach § 164 Abs. 2 AO Änderungsbescheide erlassen. Die Bescheide sind hinsichtlich der Einbeziehung von Baukosten in Höhe von 136.200 € rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 FGO.

Gegenstand des Erwerbs der Kläger war das Grundstück () in O mit aufstehendem bezugsfertigem Gebäude.

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63, m.w.N.; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFH/NV 2012, 1549; vom 27. September 2012 II R 7/12 BStBl II 2013,86).

Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (BFH vom 28. März 2012 aaO.). Ein solcher Zusammenhang ist nicht nur gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde; ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (BFH vom 27. September 2012 aaO. m.w.N.).

Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (BFH vom 28. März 2012 aaO.; vom 27. September 2012 aaO., jeweils m.w.N.). Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat (BFH vom 27. September 2012 aaO. m.w.N.).

Auf der Veräußererseite können dabei auch mehrere Personen als Vertragspartner auftreten. Nicht ausschlaggebend ist, dass der Grundstücksübereignungsanspruch und der Anspruch auf Errichtung des Gebäudes sich zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten. Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).

Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom 6. Dezember 1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, und vom 21. September 2005 II R 49/04 BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch, wenn das Zusammenwirken für den Erwerber nicht erkennbar ist (BFH vom 19. 6. 2013 II R 3/13).

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall haben die Kläger ein bebautes Grundstück erworben.

Den Erwerbern ist aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden, welches sie durch Abschluss des Kaufvertrages über den veredelten Rohbau, des Bauleitervertrages mit Herrn C und der Verträge über die Innenausbauten angenommen haben. Unerheblich ist insoweit, dass ein schriftlicher Bauleitervertrag zwischen den Klägern und Herrn C sich nicht in den Akten befindet. Herr C war nach dem eigenen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung für die Kläger im Rahmen des Innenausbaus tätig; er hat den Klägern seine Tätigkeit mit drei Rechnungen à 1.500 € in Rechnung gestellt. Auch nach der Ausssage des Zeugen C hat er für die Kläger die Ausbauarbeiten übernommen.

Die A GmbH, der für diese tätige Architekt T und der Bauleiter C haben bei der Veräußerung zusammengearbeitet und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hingewirkt.

Dass die A GmbH, vertreten durch die Zeugin Frau TT, der Architekt T und Herr C bezüglich des Innenausbaus des Hauses tatsächlich zusammengewirkt haben, steht nach dem Vorbringen der Kläger und dem Ergebnis der Beweisaufnahme für den Senat fest.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass mit dem Architekten T über die Kosten des Innenausbaus gesprochen worden war, da die Kläger insoweit ihre Finanzierung einrichten mussten und dass bei Vertragsabschluss am 15. 4. 2009 der Rohbau bereits fertig war und er den von Herrn C vorbereiteten Vertrag betreffend der Fenster und Türen mit der Fa. () - welcher nach Aktenlage bereits am 15. 4. 2009 seitens des Unternehmers unterzeichnet war - unmittelbar nach Vertragsschluss erhalten und unterschrieben hat. Die Aufstellung über die Kosten des Innenausbaus betreffend das Haus 3.4 vom 24. 3. 2009 hätten sie von Herrn T, dem Architekten, erhalten. Diese Aufstellung stammt, wie der Zeuge C bekundet hat, von Herrn C und ist von diesem anhand der Angaben des Architekten entwickelt worden; sie trägt ein Datum, das deutlich vor dem Abschluss des Vertrages mit den Klägern liegt. Wie der Zeuge C bekundet hat, hat auch Herr T den Kontakt zwischen ihm und den Klägern vermittelt, um den Ausbau im Einzelnen zu besprechen und die Liste entsprechend der Wünsche des Erwerbers zu aktualisieren. Nach Angaben des Zeugen bespricht sonst auch Herr T mit Erwerbern die Innenausbauliste.

Die Tätigkeit des Herrn T ist der A GmbH zuzurechnen. Denn Herr T war als Architekt des Hauses der Kläger seitens der A GmbH eingesetzt. Er hat den Bauantrag am 20. 5. 2008 als Architekt - ansässig unter der gleichen Adresse wie die A GmbH - gemeinsam mit der GmbH gestellt. Das Gleiche gilt für den Nachtragsbauantrag vom 14. 5. 2009. Auf seiner Homepage verweist er überdies für Bauvorhaben auf die Homepage der A GmbH. Ebenso ist die Tätigkeit von Herrn C der A GmbH zuzurechnen. Herr C war nach seinem Bekunden seit rund 15 Jahren als Bauleiter bei den Rohbauten der A GmbH eingesetzt. Er war von der A GmbH auch als Bauleiter für den Rohbau der Kläger beauftragt und wurde als solcher von der A GmbH in der Anzeige über den Baubeginn am 4. 2. 2009 gegenüber dem Bauamt O bezeichnet. Den Innenausbau hatte er aufgrund der Vorgaben des Architekten bereits vor Verkauf des Rohbaus an die Kläger geplant und Kosten für einen Standardausbau kalkuliert. Im Rahmen der Vermittlung der Handwerker für den Innenausbau konnte er auf einen Stamm an Handwerkern zurückgreifen, mit denen er bereits bei vergleichbaren Bauvorhaben zusammengearbeitet und vorab die Preise im Wesentlichen ausgehandelt hatte. Dementsprechend waren auch die Vertragsmuster standardisiert und vorab von ihm ausgearbeitet.

Die Kläger haben damit durch das Zusammenwirken der A GmbH, des Architekten T und des Bauleiters Herrn C das fertige Objekt () erworben. Dass sie selbst bei einzelnen Gewerken zunächst das Material ausgewählt, mit den Handwerkern gesprochen und deren Planung dem Bausachverständigen I zur Prüfung vorgelegt haben, ist insoweit irrelevant.

Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerkes kommt es nicht darauf an, ob die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden ist. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Erwerber ein einheitliches Angebot der Veräußererseite unverändert übernimmt oder ob er der Veräußererseite konkrete Vorgaben macht, die dann zur Grundlage für das einheitliche, vom Erwerber akzeptierte Angebot über den Erwerb von Grundstück und Gebäude werden (BFH vom 21. September 2005 aaO.). Unerheblich ist daher auch, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (BFH vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 334; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240; vom 28. März 2012 aaO.).

Soweit die Kläger eine Herabsetzung der Steuer beantragen, hat die Klage nur teilweise Erfolg.

Der Beklagte hat zu Recht in die Bemessungsgrundlage die Kosten des Innenausbaus einbezogen, die auf Leistungen der von Herrn C vermittelten Handwerker beruhen. Ebenso sind die Zahlungen an Herrn C in Höhe von 4.500 € Teil der Gegenleistung für den Erwerb des Hauses. Die Kosten des Bausachverständigen I den die Kläger selbst hinzugezogen haben, um die Bauausführung zu begutachten, sind dagegen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, so dass sich diese auf 136.200 € reduziert. Die Grunderwerbsteuer war daher auf jeweils 9.786 € herabzusetzen.

Eine weitere Herabsetzung dahingehend, dass in die Bemessungsgrundlage nur die Nettobeträge der Baukosten einbezogen werden, kommt nicht in Betracht.

Die Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" verstößt weder gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen Unionsrecht (BFH vom 27. 9. 2012 II R 7/12 BStBl II 2013,86; vgl. auch BVerfG vom 27. 12. 1991 2 BvR 72/90 BStBl II 1992,212; EuGH vom 27. November 2008 C-156/08, Vollkommer, Slg. 2008, I-165; BFH vom vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34; vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; vom 1. März 2000 II R 37/99, HFR 2000, 732). Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des V. Senats des BFH, der für Zwecke der Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von einer einheitlichen Leistung ausgeht und die Umsatzsteuer durch die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung des Leistungsgegenstandes nicht betroffen sieht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 V R 42/05, BFHE 221, 316, BStBl II 2008, 697; vom 19. März 2009 V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78), besteht nicht (BFH vom 27. 9. 2012 II R 7/12 BStBl II 2013,86). Soweit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG Umsätze, die unter das GrEStG fallen, umsatzsteuerfrei sind, betrifft dies nur die Abgrenzung umsatzsteuerpflichtiger von umsatzsteuerfreien Vorgängen. Ob ein Vorgang grunderwerbsteuerpflichtig ist, entscheidet sich dagegen allein nach den Regeln des GrEStG (BFH vom 27. 9. 2012 aaO.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 S. 3 FGO.