OLG Köln, Urteil vom 15.11.2013 - 19 U 73/13
Fundstelle
openJur 2014, 10350
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.03.2013 - 9 O 15/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hatte gegen die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen Anspruch auf Rückbuchung des vor Belastung des Verrechnungskontos dort bestehenden Guthabens in Höhe von 12.900,41 € aus § 812 Abs. 1 BGB. Durch Wiedereinstellung dieses Betrages in das Kontokorrent während des Rechtsstreits ist in der Hauptsache Erledigung eingetreten. Nachdem sich die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen hat, war der nun rechtshängige Feststellungsstreit über die Frage, ob der anfangs begründete Anspruch der Klägerin durch ein erledigendes Ereignis unbegründet geworden ist, zu Gunsten der Klägerin zu entscheiden.

Der Rückbuchungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 812 Abs. 1 BGB. Zu Unrecht hat die Beklagte nach dem Ergebnis des in ihrem Auftrage durchgeführten Audits gem. Art. III Ziff. 3.4 des Sekundärnetzpartnervertrages eine Forderung i.H.v. 108.492,03 EUR in das Kontokorrent eingestellt, mit der das zuvor auf dem Verrechnungskonto bestehende Guthaben i.H.v. 12.900,41 EUR zum Erlöschen gebracht wurde.

Diese Belastung des Verrechnungskontos erfolgte ohne Rechtsgrund. Die Beklagte kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die von der Klägerin gegenüber der F GmbH erbrachten Reparaturleistungen an deren Fahrzeugen von vornherein nicht garantiefähig gewesen wären oder einem Garantieausschluss unterlegen hätten.

1.

Die von der Klägerin reparierten Schäden waren zunächst im Grundsatz garantiefähig. Dies hat die Beklagte erstinstanzlich auch nicht in Abrede gestellt, denn sie hat allein darauf abgehoben, dass die Schäden durch eine Überbeanspruchung hervorgerufen worden sein müssten und dies aus den von ihr ermittelten Vergleichszahlen abgeleitet, wie sie im Schriftsatz vom 13.03.2013 näher dargelegt werden. Damit hat sie aber zu den Voraussetzungen eines Ausschlusstatbestandes vorgetragen, der in Ziff. 6.2.2 der Anlage VIII zum Sekundärnetzpartnervertrag normiert ist. Die Darlegungs- und Beweislast ist im Hinblick auf die Auseinandersetzung der Parteien aber aus dem materiellen Recht ihres Vertragsverhältnisses abzuleiten. Insoweit normiert Ziff. 6.2.2 indes eine Ausnahme von der Regel, dass die Beklagte für Leistungen, welche die Klägerin im Rahmen der Garantie erbracht hat, Erstattung leisten muss. Die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes hat demnach die Beklagte darzulegen und zu beweisen, da die Dauer der in Rede stehenden Garantie nicht über die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren hinausreicht (so BGH, Urteil v. 23.11.1994 - VIII ZR 19/94, NJW 1995, 516 ff.).

Aus der von ihr zitierten Literatur und Rechtsprechung folgt nichts anderes. So hat der Verkäufer auch nach Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 443 Rz. 24 und 25 die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, dass der Mangel auf dem Zustand der Sache bei Übergabe beruht, bzw. dass der Sachmangel aufgetreten ist, weil der Käufer den Gegenstand unsachgemäß behandelt hat. Auch aus der Rechtsprechung des OLG Köln in DAR 1966, 267 kann die Beklagte nichts für sich herleiten. Die dort vorgenommene Beweislastverteilung ist, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben. Der Senat folgt ihr nicht (so auch schon OLG Köln, Urteil vom 20.09.1982 - 22 U 87/82 und BGH, a.a.O., unter Verweis auf die Entscheidung des 22. Zivilsenats).

2.

Die von der Klägerin erbrachten Leistungen unterlagen auch keinem Ausschluss nach der zitierten Vorschrift aus Anlage VIII zum Sekundärnetzpartnervertrag. Denn sie greift nicht ist im Übrigen in der Zusammenschau mit den weiteren zum Garantieanspruch des Kunden geltenden Regelungen der Parteien unklar und damit als Allgemeine Geschäftsbedingung aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

a.

Gemäß Art. VI Ziff. 6.2 des Sekundärnetzpartnervertrages war die Klägerin verpflichtet, in die mit ihren Kunden geschlossenen Kaufverträge die jeweils geltenden Garantiebedingungen aufzunehmen und sämtliche bei ihr vom Endverbraucher erhobenen berechtigten Garantieansprüche nach den Garantiebedingungen und nach den Richtlinien der Vertragshändler zu erfüllen. Im Gegenzug hat die Beklagte ihrerseits gegenüber der Klägerin eine Garantie für alle fabrikneuen Erzeugnisse der Marke S entsprechend ihrer jeweiligen gültigen Garantiebedingungen aus Anlage VIII zum Sekundärnetzpartnervertrag übernommen. Gemäß Ziff. 9 dieser Vereinbarung erstattet der Vertragshändler dem Sekundärnetzpartner aufgrund eines Garantieantrages und der damit vorzulegenden Nachweise über die erbrachten Garantiearbeiten und Leistungen die Kosten seiner Aufwendungen. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn die in Ziff. 6 der Anlage VIII zum Sekundärnetzpartnervertrag genannten Ausnahmetatbestände anzuwenden sind. Nach 6.2.2 der Anlage VIII deckt die Garantie nicht Schäden, die daraus resultieren, dass das Erzeugnis unsachgemäß behandelt "oder auch nur kurzfristig überbeansprucht" wurde, "(z.B. durch Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und dergleichen)". Auf diese, zunächst allein im Vertragsverhältnis der Parteien geltende Ausschlussklausel kann sich die Beklagte indes nicht mit Erfolg berufen. Sie ist wegen Unklarheit unwirksam. Daneben erwächst aus diesem unklaren Vertragspassus die Gefahr, dass die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten unangemessen benachteiligt wird, § 307 Abs. 1 BGB.

b.

Bei den Garantiebedingungen für Vertragsware der Marke S aus Anl. VIII zum Sekundärnetzpartnervertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie sind für die Verwendung in einer Vielzahl von Vertragsverhältnissen durch die Beklagte bzw. die Konzernmutter vorformuliert. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.

c.

6.2.2 dieser Garantiebedingungen hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand.

Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann eine unangemessene Benachteiligung sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 BGB ist § 307 BGB auch auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden.

Der Vertragspassus ist auch nicht etwa - wie die Beklagte meint - einer Inhaltskontrolle deswegen entzogen, weil die Beklagte hinsichtlich des Inhalts ihrer kostenlosen Garantiezusage Vertragsfreiheit genieße. Dabei kann dahin stehen, ob dieses Argument - das Rechtsprechung und Literatur im Zusammenhang mit Herstellergarantien gegenüber den Endkunden diskutieren - im Verhältnis der Parteien, welches durch den Sekundärnetzpartnervertrag ausgestaltet wird, überhaupt tragfähig ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen auch die Endkunden vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende Nebenbestimmungen geschützt werden (vgl. dazu BGH, Urteil v. 12.12.2007 - VIII ZR 187/06, NJW 2008, 843 ff.), und zwar insbesondere im Hinblick auf unklare AGB (vgl. bereits zum alten Recht BGH, Urteil v. 23.03.1988 - VIII ZR 58/87, NJW 1988, 1726 ff.).

(1)

Der Garantieausschluss in Ziff. 6.2.2 der Garantiebedingungen ist, insbesondere in der Zusammenschau mit den Vertragsbestimmungen, welche die Klägerin in Erfüllung des Sekundärnetzpartnervertrages gegenüber ihren Kunden übernommen hat, unklar.

§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB normiert das so genannte Transparenzgebot. Dieses verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen, damit diese sich bei Vertragsschluss hinreichend über die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen klar werden können. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot demnach nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGH, Urteil v. 26.10.2005 - VIII ZR 48/05, NJW 2006, 996; Urteil v. 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632; Urteil v. 05.03.2008 - VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438). Dabei gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel insbesondere die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil v. 24.03.1999 - IV ZR 90/98, NJW 1999, 2279).

(2)

Die Klausel hält einer inhaltlichen Überprüfung anhand der oben ausgeführten Grundsätze nicht stand.

Nach dem Wortlaut der Ziff. 6.2.2 der Garantiebedingungen sollen Beschädigungen der Fahrzeuge von der Garantie ausgenommen sein, die durch unsachgemäße Behandlung oder auch nur kurzfristige Überbeanspruchung verursacht worden sind. Aus der Nennung einer Teilnahme an Rennsportveranstaltungen im Klammerzusatz und dem dort voran gestellten Kürzel "z.B." ergibt sich, dass die Teilnahme an Rennsportveranstaltungen lediglich als Unterfall der kurzfristigen Überbeanspruchung bzw. unsachgemäßen Behandlung zu verstehen sein soll. Dies erhellt sich auch daraus, dass in der zitierten Passage zugleich der Fall einer Überladung des Fahrzeuges genannt wird, durch die der Wagen in anderer Art und Weise über die Grenzen seiner Belastbarkeit hinaus in Anspruch genommen wird. Der Regelung ist daher zu entnehmen, dass die Klauselverwenderin die Teilnahme an Rennsportveranstaltungen für einen Fall der Überbeanspruchung hält; daneben, dass diese auch für den geltend gemachten Reparaturaufwand kausal geworden sein muss.

(3)

Indessen ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Fahrzeuge der F GmbH bei Rennsportveranstaltungen eingesetzt worden sind. Unter einer Rennsportveranstaltung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nämlich ein Geschwindigkeitswettbewerb mehrerer Fahrer von Kraftfahrzeugen zu verstehen, welcher von der F GmbH indes nicht veranstaltet wird. Diese bietet vielmehr für Einzelfahrer die Gelegenheit, die Nordschleife des Nürburgrings zu befahren und zwar im Rahmen so genannter Touristikfahrten, für die die Straßenverkehrsordnung gilt. Demnach sind Rennen und Geschwindigkeitsrekorde ausdrücklich verboten, wie sich auch aus den allgemeinen Bedingungen für das Befahren des Nürburgrings (Anl. K9, Bl. 88 Anlagenhefter) ergibt.

Dass die von der F GmbH vermieteten Fahrzeuge dennoch im Rahmen von Rennsportveranstaltungen im oben ausgeführten Sinne bewegt worden wären, hat die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan.

(4)

Durch die lediglich beispielhafte Inbezugnahme der Rennsportveranstaltung ist aber nichts darüber ausgesagt, ob das Befahren der Nordschleife des Nürburgrings mit hoher Geschwindigkeit im Rahmen eines Mietverhältnisses, ohne dass dies im Rahmen eines Wettbewerbes mit anderen Fahrern stattfindet, vom Garantieausschluss umfasst wird. Insoweit gilt, dass weder die Vermietung von Fahrzeugen, noch deren Bewegung mit Höchstgeschwindigkeit für sich gesehen zum Garantieausschluss führt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der Senat aber davon aus, dass der Ausschluss der Garantie im Sinne einer Überbeanspruchung auch in der Zusammenschau dieser Faktoren nicht anzunehmen ist. Denn die von der F GmbH vermieteten Fahrzeuge werden sämtlich von dem Hersteller in besonders sportlicher Aufmachung ausgeliefert und sind in Ausstattung und Erscheinungsbild, Motorleistung und Fahrwerksabstimmung sowie mit zusätzlicher Sicherheitsausstattung Rennfahrzeugen angenähert. Daneben bewirbt der Hersteller diese Fahrzeuge teilweise ausdrücklich mit Rundenzeiten, welche auf dem Nürburgring erzielt worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund kann die Vertragsklausel aus dem Empfängerhorizont nicht dahin ausgelegt werden, dass in der von der F GmbH praktizierten regelmäßigen Vermietung zu Touristikfahrten auf dem Nürburgring eine auch nur kurzfristige Überbeanspruchung der Fahrzeuge liege.

d.

Ungeachtet dessen würde eine Auslegung dieser Regelung im Sinne des von der Beklagten ins Feld geführten Verständnisses zum Garantieausschluss zu einem Widerspruch zu denjenigen Garantiebedingungen führen, welche die Klägerin in Erfüllung des Sekundärnetzpartnervertrages gegenüber ihrer Kundin vereinbart hat. Hierin liegt wiederum eine Unklarheit, welche die Unwirksamkeit der Klausel nach sich zieht. Sie würde die Klägerin auch ohne Ansehung der mehrdeutigen Formulierung - die bereits für sich gesehen zur Unwirksamkeit führt (vgl. dazu Grüneberg in: Palandt, BGB, 72. Auflage, § 307 Rz. 24 m.N.) - bei Auslegung im Sinne der Beklagten darüber hinaus unangemessen benachteiligen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Dies beruht darauf, dass die Klägerin aufgrund der von ihr gegenüber dem Endkunden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Sekundärnetzpartnervertrag übernommenen Garantie ihrerseits verpflichtet ist, die Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen der F GmbH kostenlos zu erbringen.

Denn die Klägerin kann sich ihrerseits nicht auf einen wirksamen Garantieausschluss vor dem Hintergrund der Tatsache berufen, dass die Fahrzeuge der Endkundin regelmäßig auf dem Nürburgring bewegt werden. Im Verhältnis der Klägerin zu der Endkundin gelten nämlich nicht die "Garantiebedingungen für Vertragsware der Marke S" gemäß Anlage VIII zum Sekundärnetzpartnervertrag, die allein zwischen der Klägerin und der Beklagten Wirkung entfalten. Vielmehr hat die Klägerin gemäß Ziff. 6.2 des Sekundärnetzpartnervertrages "die jeweils geltenden Garantiebedingungen" in seine Verkaufsverträge aufgenommen. Diese werden in dem den Endkunden ausgehändigten Garantie- und Serviceheft näher konkretisiert sowie in den "Allgemeinen Voraussetzungen für die Renault Neuwagengarantie, Lackgarantie und Garantie gegen Korrosion" geregelt. Das Garantie- und Serviceheft des Herstellers für Deutschland erwähnt für die von der F GmbH erworbenen Fahrzeuge (K 3, Bl. 42 ff. AH, entgegen der nur für Fahrzeuge des Typs "M" geltenden Anlage B 5, Bl. 164 ff. AH) als die Garantie ausschließend lediglich den Fall, in dem das Fahrzeug unter Bedingungen eingesetzt wird, "die nicht den Vorgaben der Bedienungsanleitung und des Wartungsheftes sowie den allgemeinen Garantiebedingungen entsprechen (z.B. Überladung oder Einsatz des Fahrzeuges bei motorsportlichen Wettbewerben)". Dagegen normieren die "Allgemeinen Voraussetzungen für die Renault Neuwagengarantie, Lackgarantie und Garantie gegen Korrosion", dass Garantieleistungen nicht beansprucht werden könnten bei Fahrzeugschäden oder Mängeln, die durch die "Überbeanspruchung des Fahrzeuges (z.B. Überschreitung der zulässigen Achs- oder Anhängelasten, Einsatz im Motorsport)" hervorgerufen worden seien. Diese Regelungen sind wiederum nicht deckungsgleich, und zwar weder untereinander, noch im Hinblick auf Ziff. 6.2.2 der Anlage VIII zum Sekundärnetzpartnervertrag. Während sich aus dem den Endkunden ausgehändigten Garantieheft eine Bezugnahme auf den Begriff der Überbeanspruchung nicht ergibt und mithin der Einsatz bei motorsportlichen Veranstaltungen hier für sich steht, wird er in den Allgemeinen Bedingungen aber wiederum als Unterfall der Überbeanspruchung behandelt. Dies erweist sich gegenüber dem Endkunden bereits deshalb als unklare und verwirrende Regelung, weil in beiden Fällen ausdrücklich der Motorsport als Ausschlusskriterium für das Garantieversprechen benannt und damit besonders hervorgehoben wird. Der Erwerber eines auf seinen besonders sportlichen Auftritt ausgerichteten Kraftfahrzeuges kann diese Vertragsbedingungen indes bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände nicht dahin verstehen, bereits die sportliche Bewegung seines Fahrzeuges im Rahmen einer Touristikfahrt auf dem Nürburgring sei eine Überbeanspruchung, stellt sie doch gerade keine Rennveranstaltung dar. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass das Garantie- und Serviceheft ergänzend auf die Allgemeinen Bedingungen verweist, da er im Hinblick auf die charakteristischen Eigenschaften des von ihm erworbenen Produktes schnelles Fahren nicht als Überbeanspruchung verstehen muss. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht geltend machen, unter "Motorsport" sei nicht zwingend ein Rennen mehrerer Fahrer zu verstehen. Denn sie hat selbst in ihren im Wartungsheft formulierten Bedingungen auf den "Wettbewerb" abgestellt, der nach allgemeinem Sprachverständnis jedenfalls das sportliche Kräftemessen mehrerer Personen voraussetzt. Wenn daneben in den Allgemeinen Garantiebedingungen im Gegensatz dazu darüber hinaus auch "Motorsport" im Sinne der beklagtenseits vorgenommenen Auslegung zum Garantieausschluss führen soll, belegt dies nur die Widersprüchlichkeit und Unklarheit der AGB.

Auf die Verschiedenheit der Vertragsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Denn die Klägerin hat die nicht von ihr selbst formulierten Garantiebedingungen ausweislich und in Erfüllung des Sekundärnetzpartnervertrages übernommen, so dass sie jedenfalls im Vertragsverhältnis der Parteien nur einheitlich zu beurteilen sind.

e.

Folglich ergäbe sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Auslegung der maßgeblichen Vertragsvorschrift in Ziff. 6.2.2 der Anlage VIII zum Sekundärnetzpartnervertrag, dass zwar die Klägerin dem Endkunden aufgrund des allein von der Beklagten bzw. der Konzernmutter verantworteten Wortlauts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur kostenlosen Reparatur verpflichtet wäre, sie indes von der Beklagten keinen Ersatz verlangen könnte. Hierdurch wäre die Klägerin unangemessen benachteiligt. Denn sie war allein aufgrund des mit der Beklagten geschlossenen Sekundärnetzpartnervertrages und nicht etwa aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder eigenem Entschluss zur Einräumung der Garantie verpflichtet. Im Gegenzug zur Übernahme dieses Haftungsrisikos gegenüber dem Endkunden ist ihr von der Beklagten Amortisation versprochen worden. Würde der Klägerin indes wegen der unklaren und uneinheitlichen Formulierung der von der Beklagten vorgegebenen AGB dieser Ausgleich versagt, widerspräche dies dem Geist des Sekundärnetzpartnervertrages und benachteiligte die Klägerin unangemessen, da sie im Verhältnis zum Endkunden die Folgen der Unklarheiten allein tragen müsste.

III.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Rechtsfragen zu § 307 BGB sind höchstrichterlich geklärt.

In der Sache war auch keine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts berührt, was der Auseinandersetzung grundsätzliche Bedeutung beilegen könnte. Vielmehr betrifft der Streit allein das Vertragsverhältnis der Parteien in Bezug auf eine besondere, nicht allgemein bedeutsame Konstellation.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.900,41 €.