AG Büdingen, Beschluss vom 15.05.2014 - 53 F 65/14 RI
Fundstelle
openJur 2014, 10226
  • Rkr:

Ein Kind, welches nach § 1615 Abs. 2 BGB zur Zahlung der Beerdigungskosten seiner Mutter oder seines Vaters in Anspruch genommen wird, hat seine Leistungsfähigkeit detailliert darzulegen.

Tenor

Die Antragsgegnerin hat an den Antragsteller 3.104,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 03. Februar 2014 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin ist die Tochter der am ... 2013 verstorbenen Frau ... Die Antragsgegnerin ist das einzige Kind der Verstorbenen.Neben dem Antragsteller hat die Antragsgegnerin noch einen weiteren Sohn. Der Ehemann der Verstorbenen ist bereits 1999 verstorben. Die Verstorbene hatte noch einen Bruder, der ebenfalls vor ca. 16Jahren verstorben ist. Alle Abkömmlinge der Verstorbenen sowie die Abkömmlinge ihres Bruders haben die Erbschaft ausgeschlagen.

Der Antragsteller wurde 2010 zum Betreuer für seine Großmutter bestellt für die Bereiche Vermögenssorge und Regelung der Heimkosten. Nach dem Tod seiner Großmutter organisierte der Antragsteller die Feuerbestattung und Urnenbeisetzung. An Kosten entstanden hierfür insgesamt 3.104,12 Euro –wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlagen zur Antragsschrift eingereichten Rechnungen des Steinmetzbetriebs vom 6. September 2013, des Beerdigungsinstituts vom 26. August 2013 und der Stadt ... vom 8. Oktober 2013 (Bl. 8 bis 10 d.A.). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf, die Kosten zu bezahlen –wegen des Inhalts des Schreibens wird Bezug genommen auf die Anlage zur Antragsschrift (Bl. 13 d.A.). Nachdem die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, bezahlte der Antragsteller die Rechnungen bzw. Gebühren.

Die Antragsgegnerin bezieht seit 1. Juli 2013 eine monatliche Altersrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 354,57Euro sowie eine monatliche Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 589,59 Euro sowie eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 345,72 Euro. Das durchschnittliche Gesamtrenteneinkommen in 2013 betrug monatlich 1.287,00 Euro. Die Antragsgegnerin ist ferner Eigentümerin des Hausgrundstücks ... in ... In dem Anwesen hat sie zwei Wohnungen zu einer Nettomiete von jeweils 460,00 Euro vermietet. Der Wert des Hausgrundstücks wurde in 2008 auf 236.262,00 Euro geschätzt. Die Antragsgegnerin bewohnt mietfrei das erste und zweite Stockwerk des Hauses ... in ... mit einer Gesamtwohnfläche von mindestens 180 qm. Dieses Hausgrundstück hat die Antragsgegnerin dem Bruder des Antragstellers im Jahr 2008übertragen. Im Rahmen des Übergabevertrages hat der Bruder des Antragstellers die auf dem Grundstück ruhenden Lasten übernommen und der Antragsgegnerin ein lebenslanges Wohnrecht einschließlich einer Pflegeverpflichtung eingeräumt. Die Antragsgegnerin ist ferner Eigentümerin von landwirtschaftlichen Grundstücken mit einem Wert von 37.591,40 Euro. Aus der Verpachtung der landwirtschaftlichen Flächen erhält die Antragsgegnerin einen jährlichen Pachtzins in Höhe von 650,00 Euro.

Der Antragsteller trägt vor, das Einkommen der Antragsgegnerin sei um 50,00 Euro monatlich zu erhöhen, da sie den Mietern aufgrund der Übernahme der Räum- und Streupflichten die Miete entsprechend reduziert habe.

Der Antragsteller beantragt.

die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller 3.104,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, dem 03. Februar 2014, zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Antragsgegnerin trägt vor, von den Mieteinnahmen seien Werbungskosten (Versicherung, Kleinmaterial wie Streusalz usw.sowie Abschreibungen) in Höhe von jährlich 768,00 Euro abzuziehen.Die Antragsgegnerin ist ferner der Ansicht, dass auch die Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung in Höhe von monatlich 38,89Euro, die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von monatlich 25,67 Euro sowie eine Sparrate für ein neues Kraftfahrzeug zu berücksichtigen sei. Ferner müsse sie seit Mitte 2013 monatlich 600,00 Euro bis 1.000,00 Euro zurücklegen, da Zahnoperationen mit einem Eigenanteil von insgesamt 10.383,56 Euro sowie eine Augenoperation mit einem Eigenanteil von 1.825,87 Euro erforderlich seien. Als Wohnwertvorteil sei höchstens ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro zu veranschlagen.

Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin 3.104,12 Euro nach den §§ 1615 Abs. 2, 683, 679 BGBverlangen.

Nach § 683 BGB kann derjenige, der ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn ist nach den §§ 683 S.2, 679 BGB dann unbeachtlich, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

Der Antragsteller hat ein Geschäft der Antragsgegnerin besorgt,da die Antragsgegnerin nicht nur nach § 13 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes neben dem Antragsteller und dessen Bruder verpflichtet war, umgehend die zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe erforderlichen Sorgemaßnahmen zu veranlassen, sondern im Verhältnis zum Antragsteller nach § 1615Abs. 2 BGB hierzu auch vorrangig verpflichtet war.

Die Beauftragung des Steinmetzbetriebs sowie des Bestattungsunternehmens und die Bezahlung der Rechnungen lagen auch im Interesse der Antragsgegnerin. Nach den vorliegenden Rechnungen handelt es sich bei den Kosten lediglich um Aufwendungen, die im Rahmen einer einfachen Feuerbestattung bei einer bereits bestehenden Grabanlage regelmäßig anfallen.

Dass der Antragsteller die Feuerbestattung und Änderung der Grabanlage ohne oder gegen den Willen der Antragsgegnerin in Auftrag gegeben hat, ist unerheblich, da die Erfüllung dieser Pflichten nicht nur im öffentlichen Interesse lag, wie sich aus §13 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes ergibt,sondern es sich insoweit auch um eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin handelte, die ohne die Zahlungen des Antragstellers an die Gemeinde, das Bestattungsunternehmen und die Steinmetzfirma, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre, da die Antragsgegnerin die Bezahlung der Rechnungen verweigerte.

Nach § 1615 Abs. 2 BGB hat im Falle des Todes eines Unterhaltsberechtigten der Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist. § 1615 Abs. 2 BGB ist zwar nicht als Unterhaltsanspruch ausgestaltet, hat aber seine Wurzeln im Eltern-Kind-Verhältnis. Es handelt sich also um einen familienrechtlichen Anspruch und damit um eine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne des § 679 BGB (vgl. Sprau in Palandt, Kommentar zum BGB, § 679 BGB, Rdnr. 4).

Zu den Beerdigungskosten nach § 1968 BGB zählen nur die Kosten,die nach der Lebensstellung des Verstorbenen angemessen sind (vgl. Weidlich in Palandt, Kommentar zum BGB, § 1968 BGB Rdnr.2). Nach den vorliegenden Rechnungen handelt es sich bei den Kosten lediglich um die Aufwendungen, die im Rahmen einer einfachen Feuerbestattung bei einer bereits bestehenden Grabanlage regelmäßig anfallen, so dass hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten keine Bedenken bestehen.

Da alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist eine Bezahlung der Kosten von den Erben auch nicht zu erlangen.

Die Antragsgegnerin ist nach den §§ 1601, 1606 Abs. 2 BGB dem Grunde nach auch vor dem Antragsteller gegenüber der Verstorbenen unterhaltspflichtig gewesen. Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren, und nach § 1606 Abs. 2 BGB haften unter den Abkömmlingen (vgl. § 1589BGB) die näheren vor den entfernteren.

Die Antragsgegnerin hat trotz Hinweis des Gerichts im Termin am 24. Februar 2014 auch nicht schlüssig vorgetragen, dass sie leistungsunfähig sei. Da es sich hierbei um Tatsachen handelt, die eine Unterhaltspflicht ausschließen würden, trägt die Antragsgegnerin insoweit auch die Behauptungs- und Beweislast.

Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin über ein unterhaltsrelevantes Einkommen in Höhe von mindestens 2.461,17 Euro verfügt:

Renteneinkommenmindestens1.287,00 € Mieteinnahmenmindestens920,00 € Pachteinnahmen650,00 € / 12=54,17 € Wohnwertvorteilmindestens200,00 € Unterhaltsrelevantes Einkommenmindestens 2.461,17 €Das durchschnittliche, monatliche Renteneinkommen der Antragsgegnerin betrug in 2013 unstreitig 1.287,00 Euro. Dass dieses sich ab 1. Juli 2013 dauerhaft um monatlich 5,76 Euro erhöht hat und eine dauerhafte Veränderung an sich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist, ist im Ergebnis unerheblich.

Die Mieteinnahmen betrugen mindestens 920,00 Euro monatlich.Unerheblich ist, ob diese Mieteinkünfte um monatlich 50,00 Euro noch zu erhöhen sind oder nicht, da die Antragsgegnerin auch ohne eine entsprechende Erhöhung der Mieteinnahmen leistungsfähig ist.

Eine Reduzierung der Mieteinnahmen um Werbungskosten ist nicht möglich. Die Antragsgegnerin hat die Werbungskosten nicht konkret vorgetragen und insbesondere die geltend gemachte Abschreibung ist unterhaltsrechtlich unbeachtlich. Steuerrechtlichen Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden liegt in der Regel lediglich ein Verschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde und die zulässigen steuerlichen Pauschalen gehen dabei vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertminderung hinaus. Unterhaltsrechtlich kann jedoch nur ein tatsächlich feststellbarer Wertverlust der Immobilie berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Urt. v.18.01.2012 – XII ZR 177/09, FamRZ 2012, 514 ff., Rdnr.33).

Die Pachteinnahmen sind zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Wohnwertvorteil der Antragsgegnerin ist unstreitig mit mindestens 200,00 Euro zu bewerten. Es kann dahin gestellt bleiben, ob von einem höheren Wohnwertvorteil auszugehen ist oder nicht, da die Antragsgegnerin auch bei einem Wohnwertvorteil von nur 200,00 Euro leistungsfähig ist. Der Inhalt des nach Ablauf der Schriftsatzfrist eingegangen Schreibens des Antragstellervertreters vom 22. April 2014 ist daher nicht entscheidungserheblich, so dass auch nicht wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten war.

Beim Elternunterhalt ist der angemessene Wohnvorteil nicht nach der tatsächlich genutzten Wohnfläche, sondern anhand der für die unterhaltspflichtige Person angemessenen Wohnfläche zu berechnen,die mit dem am Wohnort üblichen Mietzins pro Quadratmeter zu multiplizieren ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.08.2013, XII ZB269/12, FamRZ 2013, 1554, Rdnr. 20; BGH, Urt. v. 17.10.2012 –XII ZR 17/11, FamRZ 2013, 868 ff., Rdnr. 19). Ob für die Antragsgegnerin tatsächlich nur eine Wohnfläche von 50 qm angemessen wäre oder ob nicht zumindest die Wohnfläche, auf die sich das Wohnrecht bezieht, zu Grunde zu legen wäre, kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben, da auch nur bei einem Wohnwert von 200,00 Euro die Antragsgegnerin leistungsfähig ist. Da der Antragsgegnerin im Übergabevertrag ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wurde, spräche jedoch einiges dafür, dass die Antragsgegnerin selbst die Wohnfläche, auf die sich das Wohnrecht bezieht, als angemessen für sich angesehen hat, so dass von einem entsprechend höheren Wohnwertvorteil auszugehen wäre.

Abzugsfähige Belastungen hat die Antragsgegnerin nicht schlüssig vorgetragen.

Bei den Kosten für ein Kraftfahrzeug (Versicherung, Steuer,Rücklagen) handelt es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung,die vom Selbstbehalt abgedeckt werden.

Dass die Antragsgegnerin tatsächlich für die anstehenden Operationen Rücklagen bilden muss, hat sie nicht schlüssig vorgetragen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin einen Eigenanteil schlüssig vorgetragen hat oder nicht, da es schon an einem schlüssigen Vortrag für die Notwendigkeit der Bildung entsprechender Rücklagen fehlt. Hierfür hätte die Antragsgegnerin ihre Vermögensverhältnisse detailliert darlegt müssen. Es ist durchaus möglich, dass die Antragsgegnerin schon über ausreichende Rücklagen verfügt. Nach ihrem eigenen Vorbringen kann sie monatlich 600,00 Euro bis 1.000,00 Euro sparen.

Ausgehend von einem Mindestselbstbehalt gegenüber Eltern in Höhe von 1.600,00 Euro ist die Antragsgegnerin also bei einem unterhaltsrelevanten Einkommen in Höhe von mindestens 2.461,17 Euro ohne weiteres leistungsfähig. Darüber hinaus sind für die Leistungsfähigkeit nicht nur die Einkommensverhältnisse sondern auch die Vermögensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung. Die Antragsgegnerin verfügt zumindest über erhebliches Grundvermögen,welches sie erforderlichenfalls auch belasten könnte, um die krankheitsbedingten Aufwendungen wie auch die Beerdigungskosten ihrer Mutter zahlen zu können. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin zu etwaigen anderen Vermögenswerten nichts vorgetragen.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus den §§ 286, 288, 291BGB.