BGH, Beschluss vom 25.11.2010 - VII ZB 5/08
Fundstelle
openJur 2010, 12062
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 25 T 688/07

a) Eine Lebensgefährtin ist keine Hinterbliebene des Schuldners im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.

b) Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur dann, wenn die dort unter den Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen kumulativ im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen. Enthält der Vertrag, aus dem sich die gepfändeten Ansprüche ergeben, allerdings Bestimmungen, die einen späteren Eintritt der Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO endgültig sicherstellen, greift der Pfändungsschutz ab diesem späteren Zeitpunkt ein.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners betreffend die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 für Leistungen ab dem 1. Dezember 2009 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Rechtsbeschwerdegericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 58.139,65 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Schuldner hat Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO begehrt, nachdem der Gläubiger dessen Ansprüche aus zwei privaten Rentenversicherungen gepfändet hat.

Der Schuldner bezieht von der Drittschuldnerin, einer Lebensversicherungsgesellschaft, monatliche Zahlungen von 206 € aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. 2 vom 3. Januar 1990 sowie von 191,60 € aus dem Rentenversicherungsvertrag Nr. 3 vom 29. Oktober 2004.

Vertragsgemäß begann der Leistungsbezug des Schuldners aus dem Vertrag Nr. 2 am 1. Dezember 2004 und aus dem Vertrag Nr. 3 am 1. Januar 2005.

Ausweislich des vorgelegten Ausdrucks der Versicherungsunterlagen enthält der Vertrag Nr. 2 unter anderem - wie von den Parteien nicht infrage gestellt wird - inhaltlich folgende Regelungen:

"... An jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, zahlen wir die versicherte Altersrente an den Versicherungsnehmer. Sterben Sie, so zahlen wir noch fällig werdende Versicherungsleistungen an Frau H. ...
Wir zahlen die versicherte Rente, wenn Sie den Beginn der Altersrente erleben. Von diesem Zeitpunkt an zahlen wir die versicherte Rente an jedem Rentenfälligkeitstermin, den Sie erleben, mindestens jedoch für die Dauer von 5 Jahren. ...
Kapitalzahlung Sie können bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn verlangen, dass die vorgesehenen Rentenleistungen durch eine einmalige Kapitalzahlung abgelöst werden, wenn Sie den vereinbarten Rentenbeginn erleben. ..."

Frau H. ist die Lebensgefährtin des Schuldners. Im Vertrag Nr. 3 ist sie ebenfalls als Bezugsberechtigte für den Fall des Todes des Schuldners benannt. Weiter ist dort geregelt, dass der Schuldner die Versicherung bis zum 1. Dezember 2024 kündigen könne. In diesem Falle werde der für jedes Jahr bezifferte Rückkaufswert einschließlich der Überschussbeteiligung an den Schuldner ausgezahlt.

Durch Beschluss vom 10. April 2007 hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Schuldners ist, wie die anschließende sofortige Beschwerde, erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat er sein Begehren auf Gewährung von Vollstreckungsschutz weiter verfolgt. Nach Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. B. ist in diesem Insolvenzverfahren als Treuhänder bestellt worden.

II.

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, BGHZ 172, 16, Rn. 8 ff.).

2. Mit der Eröffnung hat der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen verloren. Dem Treuhänder, der im vorliegend durchgeführten vereinfachten Insolvenzverfahren die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrzunehmen hat (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO) und dessen Rechtsstellung sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 80 ff. InsO bestimmt, ist die Befugnis zugefallen, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Daher ist er als Rechtsnachfolger des Schuldners Verfahrensbeteiligter kraft Amtes geworden (vgl. zum Insolvenzverwalter BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, aaO, Rn. 7; Kayser in HK-InsO, 5. Aufl., § 80 Rn. 37; vgl. auch Landfermann, ebenda, § 313 Rn. 7).

III.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO seien nicht erfüllt. Dieser setze voraus, dass als Bezugsberechtigte auf den Todesfall lediglich Hinterbliebene bestimmt seien. Entgegen der Auffassung des Schuldners sei bei dessen Tod seine Lebensgefährtin nicht seine Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Denn der Begriff des Hinterbliebenen sei im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren und die Gläubigerinteressen eng zu fassen.

IV.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht, soweit Vollstreckungsschutz für die Pfändung der Forderungen aus dem Versicherungsvertrag Nr. 2 seit dem 1. Dezember 2009 versagt worden ist. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

1. Die bisherigen Feststellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen nicht die Versagung des Vollstreckungsschutzes hinsichtlich der Pfändung der Ansprüche auf Leistung aus dem Vertrag Nr. 2 betreffend den Zeitraum ab 1. Dezember 2009.

a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Lebensgefährtin des Schuldners, mit der er nicht verheiratet ist, sei nicht seine Hinterbliebene, so dass deren Benennung als Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag grundsätzlich den Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO entfallen lässt.

aa) Die Zivilprozessordnung definiert den Begriff des Hinterbliebenen nicht. In der Literatur werden darunter der Ehegatte, die Kinder und Pflegekinder verstanden (MünchKommZPO/Smid, ZPO, 2. Aufl., § 851c Rn. 3; Zöller/ Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 851c Rn. 2; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., § 851c Rn. 3), weiterhin überwiegend auch der eingetragene Lebenspartner (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 851c Rn. 2; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 851c Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Ahrens, ZPO, 2. Aufl., § 851c Rn. 25; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 71a; Pape, ZAP Fach 14 S. 529, 532; Stöber, NJW 2007, 1242, 1245; Hasse, VersR 2007, 870, 885; Smid, FPR 2007, 443, 446; Wimmer, ZInsO 2007, 281, 283 f.; Holzer, ZVI 2007, 113, 116; ders., DStR 2007, 767, 769 f.; Helwich, JurBüro 2007, 286, 288). Eine Lebensgefährtin fällt demgemäß nach übereinstimmender Auffassung nicht in den Kreis der Hinterbliebenen. Lediglich Hartmann (in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 851c Rn. 7) geht - allerdings ohne Begründung - erheblich darüber hinaus, indem er jeden Verwandten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad in den Kreis der Hinterbliebenen aufnimmt, daneben aber auch den Ehegatten und den Lebensgefährten.

bb) Die Entstehungsgeschichte des § 851c ZPO und der Wille des Gesetzgebers sprechen dagegen, eine Lebensgefährtin als Hinterbliebene anzusehen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte noch jede Bestimmung von Dritten als Bezugsberechtigten als schädlich erachtet (BT-Drucks. 16/886, S. 5, 8, 10). Im Verlauf der Beratungen sprach sich der Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages dafür aus, die Hinterbliebenen aus dem Begriff der Dritten in § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO herauszunehmen. Dabei sollten in Anlehnung an den im Versorgungsrecht herrschenden Hinterbliebenenbegriff zumindest der Ehegatte sowie Kinder und Pflegekinder des Schuldners darunter fallen (BT-Drucks. 16/3844, S. 12). Die weitere Diskussion befasste sich im Wesentlichen damit, ob auch eingetragene Lebenspartner als Hinterbliebene gelten sollten (vgl. BT-Drucks. 16/3844, S. 10 f.). Die Aufnahme des nichtehelichen Lebensgefährten in den Kreis der Hinterbliebenen wurde hingegen nicht erwogen. So wurde das Gesetz dann verabschiedet.

cc) Auch der Gesetzeszweck steht der Auffassung der Rechtsbeschwerde entgegen. § 851c ZPO zielt unter anderem darauf ab, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienen, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlichrechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BT-Drucks. 16/866, S. 7). Dem entspricht es, den Pfändungsschutz nur für Ansprüche aus Verträgen zu gewähren, deren Leistungen vergleichbar diesen öffentlichrechtlichen Leistungen ausgestaltet sind. Letztere sehen - bei Unterschieden im Detail - Hinterbliebenenleistungen an den Ehegatten bzw. den eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder und Verwandte der aufsteigenden Linie vor (etwa § 25 AbgG, §§ 16 ff. BeamtVG, § 17 BEG, §§ 38 ff. BVG, §§ 46, 48 SGB VI; vgl. auch Stöber, NJW 2007, 1242, 1245). Leistungen an nichteheliche Lebensgefährten finden sich dort nicht. Ihre Erstreckung auf die Lebensgefährten im Wege der Analogie lehnt die Rechtsprechung mangels planwidriger Regelungslücke zu Recht ab (BSG, BSGE 53, 137, 138; NJW 1995, 3270, 3271; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 3691; NJW 2005, 1709).

Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Erwägungen aus anderen Rechtsgebieten führen zu keiner anderen Beurteilung. Die dort verfolgten Zwecke sind andere als die des § 851c ZPO. Bei den sozialrechtlichen Regelungen geht es um die wechselseitige Solidarität: die Leistungsberechtigung des nichtehelichen Lebensgefährten gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c SGB II ist mit seiner Einstandspflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II verknüpft. Die von der Rechtsbeschwerde zitierten mietrechtlichen Entscheidungen bezwecken den elementaren Schutz des Hausgenossen bei der Wohnraummiete. Im Vollstreckungsverfahren hingegen geht es um die Abwägung von Schuldner- und Gläubigerinteressen. Dabei wollte der Gesetzgeber - wie die Entstehungsgeschichte der Norm zeigt - die Ausnahme von der grundsätzlichen Schädlichkeit einer Bezugsberechtigung Dritter eng ziehen.

dd) Eine andere Auslegung bedingt auch nicht der weitere Zweck des Gesetzes, staatliche Transferleistungen zu reduzieren. Die Gewichtung dieses Zwecks ist Sache des Gesetzgebers, der das Gläubigerinteresse mit dem Fiskalinteresse des Staates in der getroffenen gesetzlichen Regelung abgewogen hat (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 7 f.).

b) Gleichwohl kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben, soweit er auch den Pfändungsschutz für die seit Dezember 2009 fällig werdenden Forderungen verneint. Denn aufgrund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass seit dem 1. Dezember 2009 - mit dem Auslaufen der vertraglichen Bezugsberechtigung der Lebensgefährtin des Schuldners - der Pfändungsschutz des § 851c ZPO eingreifen könnte.

aa) Die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO müssen im Zeitpunkt der Pfändung kumulativ vorliegen (BT-Drucks. 16/886, S. 8; BGH, Beschluss vom 27. August 2009 - VII ZB 89/08, r + s 2009, 472). Ist das nicht der Fall, besteht kein Anspruch auf Pfändungsschutz nach dieser Vorschrift. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Vertrag überhaupt Regelungen enthält, die die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO betreffen. Maßgebend für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach dieser Vorschrift ist vielmehr, ob auch unter Berücksichtigung solcher vertraglichen Regelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung im Zeitpunkt der Pfändung sicher gestellt ist, dass die Altersvorsorgefunktion der vertraglichen Leistungen gewährleistet ist.

Ein solches Verständnis der Vorschrift ist mit deren Wortlaut vereinbar. Dafür spricht ihr Zweck. Dieser liegt darin, Selbständigen, die anders als Arbeitnehmer oder Beamte keine öffentlichrechtlichen Rentenleistungen beziehen, vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) den Erhalt existenzsichernder Einkünfte im Alter oder bei Berufsunfähigkeit zu sichern. Zugleich soll damit der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet werden (BT-Drucks. 16/886, S. 7). Kann sich nach der Vertragslage eine Situation, der die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO entgegenwirken wollen, und die darin besteht, dass der Schuldner Vermögenswerte zweckwidrig dem Gläubigerzugriff entzieht, nicht mehr verwirklichen, ist der Altervorsorgecharakter des Vertrages gesichert. Es besteht dann kein Grund, dem Schuldner den Pfändungsschutz zu versagen. Es wäre mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren, wollte man den Schuldner auch dann noch auf staatliche Transferleistungen verweisen. Dem vom Gesetzgeber weiterhin verfolgten Zweck, einen Anreiz für die Schaffung privater Altersvorsorge zu schaffen (BT-Drucks. 16/886, S. 7) würde damit tendenziell entgegengewirkt. Deshalb hindert es den Pfändungsschutz nicht, dass dem Schuldner hier vertraglich ein Kapitalisierungsrecht (vgl. § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO) eingeräumt war; denn dieses Recht ist bereits drei Monate vor Beginn der vereinbarten Rentenzahlungen erloschen, bestand also zur Zeit der Pfändung nicht mehr.

bb) Ähnlich verhält es sich mit der Beurteilung der Frage, ob das Bezugsrecht der Lebensgefährtin dem Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegensteht. Solange das Bezugsrecht bestand, ist das der Fall. Es besteht jedoch kein Anlass, Pfändungsschutz auch für den Zeitraum zu verweigern, in dem das Bezugsrecht nach der vertraglichen Vereinbarung weggefallen ist. Ist der Vertrag von vornherein darauf angelegt, dass die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO erst ab einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen, so ist es nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, den Pfändungsschutz ab diesem Zeitpunkt zu gewähren. Insoweit kann keine Rolle spielen, ob dieser Zeitpunkt bereits im Zeitpunkt der Pfändung erreicht ist. Vielmehr ist allein maßgebend, dass nach der getroffenen Vereinbarung der mit dem Gesetz verfolgte Zweck zu einem bestimmten Zeitpunkt eintritt. Unter der Voraussetzung, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 ZPO vorliegen, folgt daraus, dass Pfändungsschutz ab dem Zeitpunkt zu gewähren ist, zu dem das Bezugsrecht der Lebensgefährtin unwiderruflich entfallen ist.

cc) Die vorstehenden Erwägungen stehen nicht in Wertungswiderspruch zur Regelung des § 167 VVG. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf diese Umwandlung seines Versicherungsvertrags soll nach dem Willen des Gesetzgebers nur bestehen, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen, insbesondere Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht bereits gepfändet sind (BT-Drucks. 16/886, S. 14). Dieses Hindernis besteht jedoch nicht, wenn die Endgültigkeit der Widmung der Versicherungsleistungen für die Altersversorgung des Schuldners aufgrund der Vertragslage bereits feststeht, wenn auch gegebenenfalls mit Wirkung erst ab einem späteren Zeitpunkt, ohne dass es einer Umwandlung bedarf.

dd) Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben, soweit Pfändungsschutz für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2009 versagt worden ist. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Der Senat kann über die Pfändungsbeschränkungen für die seit dem 1. Dezember 2009 fällig gewordenen und künftig fällig werdenden Rentenansprüche nicht selbst entscheiden, weil der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt ist. Der Gläubiger hat bereits im Schriftsatz vom 23. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob der Schuldner über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen dürfe. Hierzu hat der Schuldner weder substantiiert vorgetragen, noch den vollständigen Vertragstext vorgelegt. Es kann bei dieser Sachlage nicht zu seinen Gunsten unterstellt werden, die Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO lägen vor. Weiterhin sind keine Feststellungen zur Höhe des sonstigen Einkommens des Schuldners getroffen, so dass der pfändungsfreie Betrag derzeit nicht berechnet werden kann.

2. Hinsichtlich der Leistungen aus dem Vertrag Nr. 3 ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

a) Der Pfändungsschutz kann allerdings nicht mit der Begründung des Beschwerdegerichts unter Hinweis auf § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO versagt werden. Den getroffenen Feststellungen ist zwar zu entnehmen, dass die Lebensgefährtin bei Tod des Schuldners bezugsberechtigt sein soll. Es fehlen jedoch Feststellungen zu den Einzelheiten dieses Bezugsrechts, namentlich dessen genaue Voraussetzungen und Begrenzungen.

b) Das kann aber dahinstehen, denn die Entscheidung stellt sich insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, § 577 Abs. 3 ZPO. Der Pfändungsschutz scheitert an § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Denn dem Schuldner ist vertraglich die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 1. Dezember 2024 die Rente nach Ausübung eines Kündigungsrechts zu kapitalisieren (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8).