OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2014 - 10 A 1018/13
Fundstelle
openJur 2014, 9889
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.100,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ihre grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Ordnungsverfügung der Beklagten vom 25. Juni 2012, mit der ihm die Nutzung der im Erdgeschoss des Gebäudes G. Straße 328 in F. gelegenen Räume (im Folgenden: Räume) zur Vermittlung von Wetten untersagt worden ist. Er wendet sich in erster Linie gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach er für die Nutzung der Räume verantwortlich und damit als Störer der richtige Adressat der Ordnungsverfügung sei. Diese Auffassung lasse außer Acht, dass in den Räumen eine gewerbliche Wettannahmestelle auf die K. GmbH angemeldet sei, die als Betreiberin und Mieterin die tatsächliche Gewalt über die Räume ausgeübt habe und ausübe und bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung alleinige Handlungsstörerin gewesen sei. Die Beklagte habe allein auf Grund der Angaben in dem von ihm gestellten Bauantrag nicht davon ausgehen dürfen, dass er selbst der Betreiber der Wettannahmestelle und Nutzer der Räume sei. Zur Ermittlung des richtigen Adressaten der Ordnungsverfügung hätte es genügt, einen Auszug aus dem Gewerberegister einzuholen. Da die Beklagte dies unterlassen habe, liege hinsichtlich der Störerauswahl ein Ermessensfehler vor. Nichts deute darauf hin, dass er selbst als natürliche Person im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wettannahmestelle Handlungsstörer sein könnte. Vielmehr sei allein die K. GmbH für die beanstandete formell illegale Nutzung der Räume verantwortlich. Sein eigenes Handeln als Geschäftsführer sei der K. GmbH zwar zuzurechnen, doch sei er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der K. GmbH zu keiner Zeit in Anspruch genommen worden. Es sei auch nicht im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr erforderlich und geboten gewesen, gegen ihn persönlich vorzugehen. Darüber hinaus werde in den Räumen kein Wettbüro, sondern eine Wettannahmestelle betrieben. Eine solche Wettannahmestelle, die ihre Besucher nicht zum Verweilen einlade, gehöre zu den im reinen Wohngebiet zulässigen Läden. Eine pauschale Untersagung einer "Wettvermittlung" sei daher nicht zulässig. Insoweit liege sowohl ein Bestimmtheitsmangel der Ordnungsverfügung als auch ein Ermessensfehler vor. Ferner hätte die Genehmigungsfähigkeit einer von der Sportsbar getrennt betriebenen Wettannahmestelle berücksichtigt werden müssen.

Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Zur Frage der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2012 im zugehörigen Eilverfahren 10 B 1326/12 ausgeführt, dass mit der Ordnungsverfügung unzweideutig die Nutzung der gesamten Räume zur Vermittlung des Abschlusses von Wetten untersagt ist und die Beklagte zu dieser Maßnahme auf der Grundlage von § 61 Abs. 1 BauO NRW auch berechtigt gewesen sei. Jedenfalls ein Teil der Räume, die im Verhältnis zu der übrigen Nutzfläche keine selbständige Nutzungseinheit darstellten, würden für ein Wettbüro genutzt. Daran hält der Senat mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilder vom 11. April 2012 (Blatt 2 bis 9 der Beiakte Heft 1), auf denen auch Sitzgruppen abgelichtet sind, weiterhin fest. An diesen tatsächlichen Verhältnissen hat sich offenbar - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme - auch in der Folgezeit nichts geändert, da ausweislich eines Vermerks der Beklagten in den Verwaltungsvorgängen vom 16. Januar 2013 anlässlich einer am Vortag durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, dass in den Räumen weiterhin ein Wettbüro ohne räumliche Trennung von der Sportsbar betrieben werde. Die vorhandenen Schiebeelemente zwischen den als Wettbüro und als Sportsbar genutzten Bereichen genügen aus baurechtlicher Sicht zur Aufteilung der Räume in verschiedene selbstständige Nutzungseinheiten nicht.

Der Kläger durfte auch als Störer im ordnungsrechtlichen Sinne zur Beendigung des festgestellten baurechtswidrigen Zustandes in Anspruch genommen werden. Die Störereigenschaft des Ordnungspflichtigen gehört zu den Eingriffsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, sodass auch insoweit für die gerichtliche Prüfung der Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung maßgeblich ist. Zwar hat der Kläger nach dem Beschluss des Senates vom 21. Dezember 2012 Unterlagen vorgelegt, die die Stellung der K. GmbH als Mieterin der Räume und als Arbeitgeberin für das dort beschäftigte Personal und damit ihre bauordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für die formell illegale Nutzung der Räume belegen. Jedoch befreit der Umstand, dass das Handeln des Klägers der K. GmbH als Handeln ihres Geschäftsführers zugerechnet werden kann, den Kläger selbst nicht von seiner Verantwortlichkeit für sein eigenes bauordnungsrechtlich relevantes Tun. Ob sich insoweit eine Störereigenschaft - wie vom Verwaltungsgericht vorrangig angenommen - bereits daraus ergibt, dass der Kläger persönlich die Betriebsabläufe des Wettbüros zentral und umfassend gesteuert und als für die Betriebsabläufe Verantwortlicher auch die Sachherrschaftsgewalt über die Räume innegehabt hat,

vgl. zur Verantwortlichkeit einer für eine juristische Person verantwortlich tätigen natürlichen Person neben der juristischen Person OVG NRW, Urteil vom 21. November 2012 - 16 A 85/09 - sowie Beschluss vom 26. März 2007 - 20 B 61/07 -, juris,

kann offen bleiben. Denn auch derjenige muss sich nach ordnungsrechtlichem Verständnis als Ordnungspflichtiger behandeln lassen, der nach außen als Bauherr auftritt und sich aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde auch so benimmt.Im Bauordnungsrecht gelten die im Polizei- und Ordnungsrecht zum so genannten Anscheinsstörer entwickelten Grundsätze ebenfalls.

Vgl OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 2 A 1674/10 -; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. Juli 2012 - 2 A 446/11 -; VG München, Urteil vom 28. Mai 1996 - M 1 K 94.3966 -, juris.

Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger von der Beklagten zu Recht durch das an ihn gerichtete Nutzungsverbot als Ordnungspflichtiger in Anspruch genommen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht unter anderem ausgegangen. Mit dieser rechtlichen Wertung setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend auseinander. Vielmehr tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers selbst vor, dass sie ebenso wie die Beklagte bis zum Beschwerdeverfahren 10 B 1326/12 keine Kenntnis von der Existenz der K. GmbH gehabt hätten. Aus Sicht der Beklagten sprachen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 25. Juni 2012 alle äußeren Umstände dafür, dass der Kläger selbst die ungenehmigte Nutzung der Räume zu verantworten hatte. So hatte der Kläger in dem gegen ihn eingeleiteten bauaufsichtlichen Ordnungsverfahren zu keinem Zeitpunkt die K. GmbH als Betreiberin eines mit der ungenehmigten Nutzung der Räume in Verbindung zu bringenden Gewerbes oder als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über diese Räume benannt oder überhaupt einen Hinweis auf eine juristische Person gegeben, für die er handele. Er hat vielmehr mit dem im eigenen Namen gestellten Bauantrag zur Legalisierung der ungenehmigten Nutzung der Räume, mit seinem Verhalten in dem gegen ihn wegen der ungenehmigten Nutzung der Räume betriebenen Ordnungswidrigkeitenverfahren und anlässlich der behördlichen Kontrollen vor Ort, mit seinen Reaktionen auf das im bauaufsichtlichen Ordnungsverfahren an ihn als natürliche Person gerichtete Anhörungsschreiben sowie mit der Bevollmächtigung seiner Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen gegenüber der Beklagten den Anschein erweckt, selbst verantwortlicher Betreiber des Wettbüros zu sein, und zugleich die tatsächlichen Betriebsverhältnisse verschleiert. Die Beklagte durfte daher im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für die Existenz eines für die ungenehmigte Nutzung der Räume eigentlich verantwortlichen Dritten, davon ausgehen, dass der Kläger persönlich tatsächlich und rechtlich in der Lage sein werde, dem ihm gegenüber ausgesprochenen Nutzungsverbot Folge zu leisten und so den mit der ungenehmigten Nutzung der Räume bestehenden baurechtswidrigen Zustand zu beenden.

Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie den Kläger als Anscheinsstörer in Anspruch genommen hat. Die Nichtberücksichtigung der K. GmbH kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Denn sie war entgegen der Ansicht des Klägers nicht nach § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verpflichtet, weitere Ermittlungen in Bezug auf den für die festgestellte illegale Nutzung der Räume Verantwortlichen anzustellen. Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei im Vorfeld der Störerauswahl zur Einsichtnahme in das städtische Gewerberegister verpflichtet gewesen, um dort gegebenenfalls Informationen über den verantwortlichen Nutzer aufzufinden, überspannt er die Anforderungen, die an eine behördliche Sachverhaltsaufklärung zu stellen sind. Deren Umfang bestimmt sich maßgeblich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles und korreliert mit der Mitwirkungspflicht der Beteiligten aus § 26 Abs. 2 VwVfG NRW.

Allerdings ist es im Rahmen des in § 24 Abs. 1 VwVfG NRW verankerten Untersuchungsgrundsatzes grundsätzlich Sache der Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren zu ermitteln und festzustellen,

vgl. OVG NRW; Urteil vom 18. Februar 2010

- 10 A 1013/08 -, juris,

wobei Art und Umfang der Ermittlungen im Verantwortungsbereich der Behörde liegen und von den formellen und materiellen Voraussetzungen der von der Behörde beabsichtigten Entscheidung abhängen. Sie muss die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände soweit aufklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen.

Gegen diese Grundsätze hat die Beklagte jedoch nicht verstoßen. Denn die behördliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenzen, wo ein Beteiligter oder sein Vertreter zu Fragen Aufklärung geben kann, dies aber unterlässt, obwohl ihm die Bedeutung für das Verfahren bewusst sein muss und die Aufklärung von ihm erwartet werden kann, weil sie ihm zumutbar ist. Diese Mitwirkungsobliegenheit erstreckt sich insbesondere auf solche Tatsachen, die für den Betroffenen günstig sind und die die Behörde nicht ohne weiteres festzustellen vermag.

Vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, § 24 Rn. 28; Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 24 Rn. 12f, jeweils mit weiteren Nachweisen.

Die Beklagte hatte hier nach den oben beschriebenen Umständen keine Veranlassung, an der Verantwortlichkeit des Klägers für die ungenehmigte Nutzung der Räume zu zweifeln. Für diesen war auch klar erkennbar, dass die Beklagte ihn aufgrund dieser Umstände persönlich für den allein Verantwortlichen hielt und beabsichtigte mit den Mitteln des Bauordnungsrechts gegen ihn vorzugehen. In dieser Situation oblag es dem Kläger, die gegen seine bauordnungsrechtliche Inanspruchnahme sprechenden, für ihn günstigen Tatsachen offenzulegen, statt die Beklagte in ihrem durch sein eigenes Verhalten hervorgerufenen Irrtum zu belassen oder diesen sogar noch zu verstärken.

Die Inanspruchnahme des Klägers war auch nicht wegen etwaiger entgegenstehender Rechte Dritter - der K. GmbH - ausgeschlossen. Denn mit der Nutzungsuntersagungsverfügung wird von ihm nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der K. GmbH ist der Kläger auch privatrechtlich zur Aufgabe der ungenehmigten Nutzung der Räume ohne Weiteres in der Lage. Sollten gleichwohl bei der Vollstreckung der Ordnungsverfügung Maßnahmen gegen die K. GmbH erforderlich werden, ließen sich diese nachholen. Für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist dies ohne Bedeutung.

Angesichts dessen, dass der Kläger mit der auf die Räume bezogenen Bauvoranfrage vom 9. Februar 2012 lediglich eine Nutzungsänderung von "Ladenlokal in eine Sportsbar (Gastronomie)" gestellt hat, liegen seine Ausführungen zur vermeintlichen Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung der Räume als Wettbüro und dem daraus angeblich folgenden Ermessensfehler erkennbar neben der Sache. Der Senat hat bereits in dem oben erwähnten Beschluss im zugehörigen Eilverfahren ausgeführt, dass die Nutzungsuntersagung mit Blick auf die mögliche Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung nur dann ermessensfehlerhaft wäre, wenn für die Nutzung ein bescheidungsfähiger Bauantrag vorläge und dieser aus Sicht der Beklagten genehmigungsfähig wäre.

Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger hat - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt.

Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Rechtsfrage, auf deren Beantwortung es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und substantiiert darzulegen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus beigemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht gerecht.

Es ist nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage,

ob ein alleiniger Geschäftsführer einer GmbH alternativ zur GmbH als Störer in Anspruch genommen werden darf,

in einem möglichen Berufungsverfahren stellen würde. Der zum Beleg der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage angeführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2009 - 1 S 22.08 - betrifft eine andere Fallkonstellation.

Die weitere Frage,

wie weit die Aufklärungspflicht einer Behörde geht,

ist einer allgemeingültigen Klärung nicht zugänglich, sondern kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden.

Auch der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht gegeben. Insoweit wäre es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in dem in Bezug genommenen Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2012 im zugehörigen Eilverfahren 10 B 1326/12 aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht. Dem genügen die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht. Sie zeigen keine divergierenden abstrakten Rechtssätze in den angesprochenen Entscheidungen auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).