BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09
Fundstelle
openJur 2010, 11982
  • Rkr:
Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 12.733,98 € festgesetzt.

Gründe

Die statthafte (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil kein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) gegeben ist.

1. Soweit das Beschwerdegericht die Vergütung des Beschwerdeführers im Blick auf seine vorherige Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter um 20 % gekürzt hat, ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst.

a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 97/08, WM 2009, 1661, 1662 Rn. 7). Demgegenüber scheidet ein Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters aus, wenn er im Insolvenzeröffnungsverfahren zuvor lediglich als Sachverständiger bestellt war (BGH, Beschl. v. 18. Juni 2009, aaO S. 1662 Rn. 8 ff).

b) Der Beschwerdeführer war hier im Eröffnungsverfahren sowohl als Sachverständiger als auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Den Abschlag haben die Vordergerichte auf Erleichterungen gestützt, die den Beschwerdeführer infolge seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter zugute kamen. Bei dieser Sachlage ist der Abschlag rechtlich nicht zu beanstanden (BGH, Beschl. v. 4. Februar 2010 - IX ZB 96/08 Rn. 2, juris).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Beschwerdegericht Kosten der Forderungsbeitreibung über 1.778,75 € in Abzug gebracht hat.

Das Beschwerdegericht ist von dem zutreffenden Rechtsgrundsatz ausgegangen, dass ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt nur mit dem Einzug streitiger Forderungen betrauen darf (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, NJW 2005, 903, 904 unter dd). Es kann dahinstehen, inwieweit diese Entscheidung auf einen Insolvenzverwalter übertragbar ist, der - wie der Beschwerdeführer - als Rechtsanwalt zugelassen ist. Jedenfalls kann hier von unstreitigen Forderungen ausgegangen werden, weil die Schuldner bereits auf ein zweites Mahnschreiben Zahlung geleistet haben. Schon im Blick auf nie ausschließbare Zugangshindernisse hat der Verwalter Schuldner, die auf eine erste Mahnung überhaupt nicht reagieren, nochmals anzuschreiben. Eine Anrechnung der durch die Einschaltung des Rechtsanwalts erzielten Forderungserlöse hat nicht stattzufinden, weil davon auszugehen ist, dass die Zahlungen auch im Falle einer weiteren Mahnung durch den Beschwerdeführer geflossen wären. Soweit das Beschwerdegericht Zahlungen von Schuldnern auf Rechtsanwaltsgebühren (in Höhe von höchstens 150,92 €) nicht berücksichtigt hat, liegt darin allenfalls ein nicht die Zulässigkeit gebietender einfacher Rechtsanwendungsfehler.

3. Die Kürzung der Vergütung um Kosten der Personalverwaltung in Höhe von 1.659 € ist unter Zulässigkeitsgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zwar kann von dem Insolvenzverwalter nicht verlangt werden, eine ordnungsgemäße Buchhaltung für den Betrieb des Schuldners für einen Zeitraum vor Insolvenzverwaltung auf eigene Kosten zu erstellen (BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 198/05, NJW-RR 2007, 53, 54 Rn. 11). Ein solcher Fall ist hier nach den Feststellungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 7. Mai 2007 nicht gegeben. Danach hat der Beschwerdeführer selbst in seinem Abschlussbericht als vorläufiger Insolvenzverwalter und Sachverständiger der Schuldnerin eine ordnungsgemäße Buchführung bescheinigt. Gegendiese - durch Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten auch von dem Beschwerdegericht getroffene - Feststellung wird kein Grund geltend gemacht, der die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründen würde.

Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen:

AG Offenbach am Main, Entscheidung vom 27.04.2007 - 8 IN 390/02 -

LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2009 - 23 T 190/07 -