Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.08.2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die ihm in Zukunft aus der Behandlung durch die Beklagten im Zeitraum vom 02.06.2009 bis zum 02.07.2009 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.08.2010 zu zahlen. Der Beklagte zu 2 wird ferner verurteilt, an den Kläger auf einen Betrag von 961,28 € Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.05.2010 bis zum 07.08.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 28 % der Kläger und zu 72 % die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Der mittlerweile 72 Jahre alte Kläger leidet an diabetischer Polyneuropathie, Diabetes mellitus und arterieller Hypertonie. Beidseits waren ihm bereits Kunstlinsen eingesetzt worden.
Am 26.05.2009 stellte er sich erstmals dem Beklagten zu 2 vor, der die Dauerdiagnose "intraokulares Linsenimplantat beidseits R/L, Myopie und Astigmatismuss" stellte. Eine diabetische Retinopathie lag nicht vor.
Am 01.06.2009 stellte der Kläger beim Joggen plötzlich fest, dass er auf seinem rechten Auge nicht mehr richtig sehen konnte. Daraufhin versuchte er am nächsten Tag, den Beklagten zu 2 aufzusuchen, der sich allerdings im Urlaub befand. Aus diesem Grund meldete er sich mit seinen Beschwerden bei der Beklagten zu 1, die der Beklagte zu 2 als seine Urlaubsvertreterin angegeben hatte. Die Beklagte zu 1 stellte ein Netzhautloch und eine Glaskörperblutung fest, weshalb sie eine erste Laserkoagulation vornahm und den Kläger zur Kontrolle wieder einbestellte. In der Folgezeit fanden mehrere Kontrolltermine statt, ohne dass es dem Kläger nachhaltig besser ging. Daraufhin nahm die Beklagte zu 1 am 10.06.2009 eine zweite Laserkoagulation vor. Ein weiterer Kontrolltermin fand danach noch am 15.06.2009 statt, bevor der Kläger sich am 17.06.2009 bei dem Beklagten zu 2 nach dessen Urlaubsrückkehr wegen andauernder Beschwerden vorstellte. Dieser führte sodann eine dritte Laserkoagulation durch. Nachfolgend befand sich der Kläger vom 22.06. bis zum 30.06.2009 aufgrund seiner Diabetes-Erkrankung im Krankenhaus. Nach seiner Entlassung stellte er sich am 02.07.2009 erneut bei dem Beklagten zu 2 vor, der ihn wegen einer fortbestehenden Glaskörperblutung und beginnender Netzhautablösung in stationäre Behandlung überwies. In der Augenklinik wurde sodann am 03.07.2009 eine Glaskörper-Operation durchgeführt, die letztendlich nicht mehr zu einer Verbesserung der Sehkraft auf dem rechten Auge des Klägers geführt hat. Die weitere Nachbehandlung erfolgte dann wieder durch den Beklagten zu 2.
Mit Schreiben vom 29.03.2010 machte der Kläger Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gegenüber den Beklagten geltend. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 2 lehnte mit Schreiben vom 18.05.2010 eine Haftung ab. Die Beklagte zu 1 äußerte sich zu den Vorwürfen nicht.
Der Kläger ist der Auffassung, dass beide Beklagten ihn fehlerhaft behandelt haben und so letztendlich gemeinsam dazu beigetragen haben, dass er heute mit dem rechten Auge nur noch Handbewegungen erkennen könne. Der Kläger wirft beiden Beklagten insbesondere vor, dass sie ihn wegen der bestehenden und sich später realisierten Gefahr einer Netzhautablösung nicht zur sofortigen Operation in eine Augenklinik eingewiesen haben. Folge der verspäteten Operation sei eine fast vollständige Netzhautablösung auf dem rechten Auge, die dazu geführt habe, dass er rechts nahezu blind sei. Dieser Schaden wäre nicht eingetreten, wenn er - der Kläger - spätestens binnen einer Woche operiert worden wäre. Aufgrund der entstandenen dauerhaften Beeinträchtigungen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,- € für angemessen und den Feststellungsantrag für berechtigt.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2010 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche Schäden, die ihm in Zukunft aus der Falschbehandlung entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner, an den Kläger auf die Verfahrensgebühr anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, den Kläger lege artis behandelt zu haben. Eine sofortige OP-Indikation habe vor der Einweisung am 02.07.2009 nicht bestanden. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass am 01.06.2009 bereits behandlungsunabhängig eine massive Reduktion des Visus rechts eingetreten sei, so dass das geltend gemachte Schmerzensgeld erheblich übersetzt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. L, das der Sachverständige im Termin vom 14.11.2012 mündlich erläutert und ergänzt hat. Auf das schriftliche Gutachten vom 31.05.2012 sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.11.2012 wird Bezug genommen.
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu, das die Kammer in Höhe von 15.000,- für angemessen, aber auch ausreichend erachtet hat. Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen Schäden einzustehen haben, die dem Kläger anlässlich der streitgegenständlichen Behandlung im Zeitraum vom 02.06. 2009 bis zum 02.07.2009 noch entstehen.
I.
Zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 und 2 sind jeweils rechtlich getrennt zu beurteilende Behandlungsverträge zustande gekommen, so dass jeder Beklagte nur für sein eigenes Fehlverhalten einzustehen hat.
II.
Die Behandlung des Klägers erfolgte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer nicht lege artis, da sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 nicht die gebotene Ultraschalluntersuchung des rechten Auges durchgeführt haben und ihn deshalb nicht (Beklagte zu 1) bzw. verspätet (Beklagter zu 2) stationär zur Glaskörperoperation eingewiesen haben.
1.
Unter den Begriff des ärztlichen Behandlungsfehlers fällt jede ärztliche Behandlungsmaßnahme, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß erscheint. Allerdings schuldet der Arzt nur die zur Zeit der Behandlung berufsfachlich gebotene Sorgfalt, d.h. er braucht nicht mehr zu leisten, als von einem Kollegen seines Fachgebiets in gleicher Lage erwartet wird. Der behandelnde Arzt muss daher diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachgebiets vorausgesetzt und erwartet werden.
a) Der Sachverständige Dr. L hat dazu im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens sowie der mündlichen Erläuterung im Termin vom 14.11.2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass eine stadiengerechte Therapie des beim Kläger schicksalshaft aufgetretenen Netzhausrisses mit Glaskörperblutung darauf abziele, die Ränder des Netzhautrisses mit der darunter liegenden Aderhaut durch Narbenbildung des Pigmentepithels zu verkleben und den Flüssigkeitsstrom zu unterbinden. Die alleinige Laserkoagulation sei nur dann ausreichend, wenn das gesamte Netzhautforamen sicher und dicht mit Laserherden umstellt werden könne und kein Glaskörperzug dies unmöglich mache. Dabei müsse zudem sicher gestellt werden, dass die restliche Netzhaut sicher anliege. Sofern dies durch die Glaskörperblutung oder andere Medientrübungen nicht möglich sei, müsse eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt werden, die weiteren Aufschluss gebe.
b) Diesen Anforderungen hat nach Auffassung des Sachverständigen die Behandlung des Klägers durch die Beklagte zu 1 nicht genügt. Dazu hat der Sachverständige Dr. L bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass ausweislich der von ihm ausgewerteten Krankenunterlagen der Beklagten zu 1 bereits am 02.06.2009 ersichtlich gewesen sei, dass eine ausreichende Therapie des Netzhautrisses nicht erfolgte. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei für die Beklagte zu 1 erkennbar gewesen, dass die Laserkoagulation durch die Blutauflagerungen nicht ausreichend sei und eine weitere Behandlung erforderlich werden würde, was sie selbst in ihren Unterlagen auch so vermerkt habe. Unter diesen Umständen hätte nur eine Ultraschalluntersuchung weiteren Aufschluss über den eingetretenen Netzhautriss und sein Ausmaß geben können. Zudem sei der Beklagten zu 1 anzulasten, dass sie auch bei den weiteren Behandlungsterminen trotz zunehmender Glaskörperblutung, Fortschreiten des Netzhautrisses und zunehmend schlechter Sicht keine Einweisung in eine Augenklinik veranlasst habe, obwohl die Gefahr eine Netzhautablösung durch die bis dahin insuffizient behandelte Glaskörperblutung zunehmend größer geworden sei.
c) Auch der Beklagte zu 2 habe - so der Sachverständige Dr. L - den Kläger nicht fachgerecht behandelt, nachdem dieser ab dem 17.06.2009 von ihm weiter medizinisch versorgt worden ist. Dem Beklagten zu 2 sei ebenso anzulasten, dass er eine praeoperative Ultraschalluntersuchung unterlassen habe, obwohl bei dem Kläger seit 3 Wochen unverändert eine Glaskörperblutung vorlag und der Beklagte zu 2 deshalb nicht die gesamte Netzhaut beurteilen konnte. Sofern er diese Untersuchung nicht selbst durchführen könne, hätte er den Kläger sofort stationär in eine Augenklinik einweisen müssen. Im Hinblick darauf, dass bereits zwei Laserkoagulationen ohne Erfolg geblieben waren, hätte insbesondere vor dem steigenden Risiko einer Netzhautablösung keine dritte Laserkoagulation durchgeführt werden dürfen. Soweit der Beklagte zu 2 die Ansicht vertritt, er habe am 17.06.2009 beim Kläger ein anderes Netzhautforamen bei 6 h behandelt als zuvor die Beklagte zu 1 und das von ihm behandelte Netzhautforamen sei nicht Auslöser der später eingetretenen Netzhautablösung und deren Folgen, hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung darauf hingewiesen, dass ausweislich der Krankenunterlagen bei 6 h kein Loch vorhanden gewesen sei und auch in der Augenklinik in C eine Glaskörper-Operation an dem gelaserten Netzhautforamen durchgeführt worden sei.
2.
Grundsätzlich hat der Kläger die Kausalität zwischen den festgestellten Behandlungsfehlern und den eingetretenen Schäden zu beweisen. Zu einer Beweislastumkehr kann es jedoch kommen, wenn den behandelnden Ärzten ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist und der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen Gesundheitsschaden zu verursachen. Daneben kommt auch bei einem einfachen Befunderhebungsfehler eine Beweislastumkehr für die Frage des Ursachenzusammenhangs mit den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschäden in Betracht, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft darstellen würde, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2011, 2508 f).
Zwar kann die Kammer nach den Ausführungen des Sachverständige Dr. L das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers der Beklagten nicht feststellen. Jedoch hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagte zu 2 im Rahmen der nach seiner Auffassung gebotenen Ultraschalluntersuchung des rechten Auges den eingetretenen Netzhautriss festgestellt hätten. Beide hätten mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils zu den für ihre Behandlung maßgeblichen Zeitpunkten - Beklagte zu 1 ab dem 02.06.2009; Beklagter zu 2 am 17.06.2009 - derart eindeutige Befunde vorgefunden, dass ein Nichtreagieren und weiteres Abwarten ein eklatanter Verstoß gegen die ärztlichen Standards gewesen wäre. Bei einer derartigen Ultraschalluntersuchung hätte beide Beklagten nämlich feststellen müssen, dass der eingetretene Netzhautriss durch die bereits durchgeführte erste Laserkoagulation nicht vollständig verschlossen werden konnte. In diesem Fall hätten sowohl die Beklagte zu 1 als auch der Beklagten zu 2 den Kläger unmittelbar zur Operation in eine Augenklinik einweisen müssen. Bei einer rechtzeitigen operativen Versorgung hätte nach Einschätzung des Sachverständigen die später eingetretene Netzhautablösung in hohem Maße verhindert werden können.
Vor diesem Hintergrund kommt dem Kläger gegenüber beiden Beklagten eine Beweiserleichterung zugute, so dass es Sache der Beklagten ist nachzuweisen, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ihr Fehlverhalten den Eintritt der Netzhautablösung beim Kläger verursacht hat. Diesen Beweis vermochten die Beklagten jedoch nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Dr. L nicht zu führen. Insbesondere habe die diabetische Grunderkrankung des Klägers keine Bedeutung für den Eintritt der Netzhautablösung und die daraus resultierenden weiteren Folgen gehabt.
Den überzeugenden und plausibel sowie anschaulich dargestellten Ausführungen des Sachverständigen Dr. L schließt sich die Kammer im vollen Umfang an. Der Sachverständige hat sein Gutachten dabei unter Auswertung der ihm überlassenen, von den Parteien eingereichten Behandlungsunterlagen erstattet und den Kläger persönlich untersucht. Der erfahrene Netzhautchirug vermochte zudem den Einwendungen der Parteien, die sich zum Teil auf Meinungen anderer Augenärzte stützen, sachlich zu begegnen, sich mit ihnen auseinander zu setzen und sein Standpunkt überzeugend zu vermitteln. Soweit die Beklagten auf einen vermeintlichen Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen zu der geltenden Leitlinie Nr. 22a verweisen, ist klarzustellen, dass der Sachverständige die Durchführung einer Laserkoagulation an sich nicht beanstandet, sondern im Kern den Fehler der Beklagten darin sieht, dass nach der ersten Laserkoagulation und dem Erkennen, dass dadurch nicht der gewünschte Erfolg des sicheren Umstellens der Netzhautränder unmittelbar erreicht werden kann, keine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden ist. Für die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO sieht die Kammer keine Veranlassung.
III.
Bei der Höhe des für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrages hat die Kammer berücksichtigt, dass der Kläger als Folge der nicht lege artis erfolgten Behandlung beider Beklagten unter einer erheblichen Verschlechterung der Sehkraft des rechten Auges leidet. Dabei ist die Kammer den Feststellungen des Sachverständigen folgend davon ausgegangen, dass der Kläger durch den - von den Beklagten nicht zu vertretenden - Netzhautriss nebst Glaskörperblutung zwar zunächst in seiner Sicht rechts zeitweise beeinträchtigt war, wobei jedoch das zentrale Sehen noch intakt war. Durch die insuffiziente Behandlung der Beklagten ist es jedoch letztendlich zu einem sekundären Augenglaukom gekommen, das sich in einer dauerhaften Erblindung des Klägers auf dem rechten Auge, in einem Verlust des Gesichtsfeldes und in einem erhöhten Augeninnendruck darstellt. Auch wenn die eingetretene Erblindung als dauerhaft anzusehen ist, so dauert die ärztliche Behandlung wegen des erhöhten Augeninnendrucks noch an. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie ähnlicher Fälle in der Rechtsprechung hält die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,- € für angemessen, jedoch auch für ausreichend. Wegen des weitergehenden Schmerzensgeldantrags war die Klage abzuweisen.
IV.
Für die Folgen der fehlerhaften Behandlung haften die Beklagten gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.
V.
Der Feststellungsantrag ist teilweise begründet.
Die Beklagten sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Kläger gegenüber auch verpflichtet, ihm sämtliche zukünftigen materiellen Schäden, die im Zusammenhang mit der fehlerhaften ärztlichen Behandlung stehen, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Insoweit ist zumindest aufgrund des beim Kläger eingetretenen erhöhten Augeninnendrucks noch mit weiteren Behandlungen bzw. Kontrolluntersuchungen zu rechnen, die gegebenenfalls Zuzahlungen auslösen können. Die Behandlung ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L noch nicht abgeschlossen.
Soweit der Feststellungsantrag des Klägers auch auf zukünftige immaterielle Schäden gerichtet ist, ist der Antrag unbegründet und die Klage insoweit abzuweisen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L ist beim Kläger ein Dauerschaden eingetreten, bei dem keine Veränderungen mehr zu erwarten sind.
VI.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Dem Kläger steht darüber hinaus im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes ein Anspruch auf Erstattung außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 € zu. Die Kammer hat bei ihrer Berechnung einen Streitwert von 16.500,- (15.000,- € Schmerzensgeld + 1.500,- € Feststellung materieller Zukunftsschäden) zugrundegelegt. Der darauf bezogene Zinsanspruch rechtfertigt sich hinsichtlich der Beklagten zu 1 aus §§ 291, 288 BGB und hinsichtlich des Beklagten zu 2 aus §§ 286, 288 BGB, da dieser mit Schreiben vom 18.05.2010 seine Haftung dem Grund nach abgelehnt hat. Wegen des weitergehenden Zinsantrags war die Klage abzuweisen.
VII.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708, Nr. 11, 709, 711 ZPO.