VG Berlin, Urteil vom 06.03.2012 - 23 K 59.10
Fundstelle
openJur 2015, 2408
  • Rkr:

1. Die Unterstützung des militanten Jihad im Ausland gefährdet sonstige erhebliche Belange der Bunndesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG

2. Eine Passentziehung ist zur Verhinderung der Unterstützung des militanten Jihad im Ausland gerechtfertigt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seines Reisepasses und die Untersagung der Ausreise mit seinem Personalausweis aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes.

Der am 1... geborene Kläger besitzt die deutsche und die libanesische Staatsangehörigkeit. Mit Bescheid vom 30. September 2009 entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ihm unter Anordnung des Sofortvollzuges seinen bis zum 6. Juli 2018 gültigen Reisepass (Nr. C... und untersagte ihm die Ausreise mit seinem Personalausweis aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes. Zur Begründung führte die Behörde aus, es lägen bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, der Kläger gefährde die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland. Es bestehe Grund zu der Annahme, er wolle sich am militanten Jihad beteiligen. Nach Hinweisen des Landeskriminalamtes sei konkret der Besuch eines islamistisch-terroristischen Ausbildungslagers sowie im Anschluss daran die Beteiligung an islamistisch motivierten Kampfhandlungen bis hin zu Sprengstoffanschlägen zu befürchten. Der Kläger verfüge über Kontakte zu grundsätzlich gewaltbereiten bzw. gewaltbefürwortenden Personen des islamischen Spektrums, von denen mindestens zwei bereits anderweitig mit der Ausreise gewaltbereiter Islamisten in den militanten Jihad in Zusammenhang gebracht würden.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 14. November 2009 hat die Kammer mit Beschluss vom 8. März 2010 (VG 2... bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2010 (O... zurückgewiesen.

Den gegen den Bescheid vom 30. September 2009 eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom 23. Februar 2010 zurück. Zur Begründung verwies es auf Schreiben des Landeskriminalamtes vom 25. September 2009 und 23. November 2009, wonach er über Kontakte zu gewaltbereiten Personen des islamistischen Spektrums verfüge und auch Mitglied einer multinationalen Gruppierung gewaltbereiter Islamisten sei, die im Verdacht stehe, an der Begehung islamistisch motivierter Terroranschläge beteiligt zu sein. Bei den Gruppenmitgliedern handele es sich nach Orthopraxie (Bekleidung, Ritualbeachtung und Moscheebesuch) und Orthodoxie (Glaubensrichtung) ganz überwiegend um Salafisten, bei denen eine militant-jihadistische Haltung bestehe. Es sei konkret zu befürchten, dass sich der Kläger aufgrund seiner religiösen Grundhaltung für die Teilnahme am militanten Jihad in einem Ausbildungscamp ausbilden lassen wolle.

Mit seiner am 9. März 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, es lägen keinerlei Tatsachen vor, die eine Passentziehung oder die Beschränkung des Geltungsbereiches seines Personalausweises rechtfertigten. Der Beklagte stütze sich ausschließlich auf durch nichts belegte Spekulationen und Mutmaßungen über seine Zugehörigkeit zu einer Gruppe gewaltbereiter Salafisten. Er verfolge keine islamistische Ideologie, sondern sei gläubiger Moslem. Für eine Ausreiseabsicht lägen dem Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte vor. Er sei in sein Studium der Elektrotechnik eingebunden und habe nicht die Absicht, auszureisen und sich dem bewaffneten Kampf anzuschließen. Kontakte zwischen ihm und möglicherweise gewaltbereiten Islamisten basierten auf rein zufälligen Zusammenkünften oder seien seiner großen Hilfsbereitschaft geschuldet, die von seinen Glaubensbrüdern immer wieder gern genutzt werde. Der Beklagte sei unfähig, zwischen Terroristen und gläubigen Muslimen wie ihm zu unterscheiden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 30. September 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. Februar 2010 aufzuheben

und

festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt dem Vorbringen entgegen und meint, es lägen ausreichende Tatsachen vor, aus denen sich die Zugehörigkeit des Klägers zu einer Gruppe gewaltbereiter und ausreisewilliger Jihadisten ergäbe. Die Einbindung des Klägers in salafistisch-gewaltbereite Kreise sei gerade in jüngster Zeit erneut belegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Streitakte (2 Bände), des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (VG 23 L 310.09), des von der Beklagten eingereichten Passwarnvorgangs, des beigezogenen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Berlin gegen H... und N... (5...), sowie auf die Auszüge aus dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin gegen M...und ... u.a. ( 1...) und des Urteils des Kammergerichts in der Strafsache gegen F... vom 6. April 2011 [... die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entziehung des Passes und die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises des Klägers sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

15Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist abweichend von dem Grundsatz, dass bei Anfechtungsklagen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist, hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Denn sowohl bei der Entziehung des Reisepasses als auch bei der räumlichen Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Als Dauerverwaltungsakte werden solche Verfügungen verstanden, die einen fortwährenden Regelungsgehalt haben, demnach so wirken, als ob sie immer zu jedem Augenblick neu erlassen werden würden und die Rechtsgrundlage zudem verlangt, dass ihre tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten Wirkungszeitraums der Regelung vorliegen (Wolff in Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 116 m. w. N.). Dies ist hier der Fall. Sowohl die Passentziehung als auch die räumliche Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises erschöpfen sich nicht in einer einmaligen Anordnung, sondern entfalten ihre Wirkung für den Betroffenen auch für die Zukunft (so auch VG Aachen, Urteil vom 26. August 2009 - 8 K 637/09 -, Juris, zur Rechtmäßigkeit eines auf § 46 Abs. 2 AufenthG gestützten Ausreiseverbots).

Rechtsgrundlage für die Passentziehung ist § 8 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist. Danach kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist ein Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift bestehen nicht. Sie schränkt die Ausreisefreiheit, die als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist, in zulässiger Weise als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung ein (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 -, Juris).

17Die Voraussetzungen für einen Passentziehung liegen hier weiterhin vor. Vorliegend ist die Tatbestandsalternative der Gefährdung sonstiger erheblicher Belange einschlägig. Der Begriff "sonstige erhebliche Belange" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen von dem Verwaltungsgericht in vollem Umfang nachzuprüfen ist. Aus dem Zusammenhang der drei Tatbestandsalternativen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist zu entnehmen, dass das Gesetz mit den "sonstigen erheblichen Belangen" Tatbestände gemeint hat, die in ihrer Erheblichkeit den beiden anderen Tatbestandsalternativen (innere und äußere Sicherheit) wenn auch nicht gleich-, so doch nahekommen und die so erheblich sind, dass sie der freiheitlichen Entwicklung in der Bundesrepublik aus zwingenden staatspolitischen Gründen vorangestellt werden müssen (so schon BVerfG, a.a.O.). Darunter können u.a. Handlungen gefasst werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 S 2218/02 -, Juris).

18Die Teilnahme eines deutschen Staatsangehörigen am bewaffneten Jihad ist geeignet, in erheblichem Maße die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik zu gefährden (vgl. hierzu auch VG Aachen, a.a.O.; VG Braunschweig, Beschluss vom 27. Oktober 2011- 5 B 164/11 -, Juris). Terroranschläge des militanten Jihad, an denen deutsche Staatsangehörige mitgewirkt haben, tangieren massiv die Sicherheitsinteressen der davon betroffenen Länder und sind in ganz erheblichem Maße geeignet, diplomatische Spannungen zu erzeugen. Als Teilnahmehandlungen sind dabei sowohl die Teilnahme an Ausbildungs- und Kampfhandlungen im Ausland als auch sonstige Unterstützungshandlungen wie z. B. der Transport von Unterstützungsgeldern in das Ausland, die Schulung oder die Beratung anderer gewaltbereiter Jihadisten im Ausland zu verstehen. Bei einer Gesamtschau liegen die für die Annahme einer solchen Gefährdung notwendigen „bestimmten Tatsachen“ hier vor. Dafür, dass der Kläger plant, sich im Ausland einer Ausbildung in einem Terrorcamp zu unterziehen oder dort in sonstiger Weise am bewaffneten Jihad teilzunehmen, sind eindeutige Beweise nicht erforderlich. Für die Passentziehung ist vielmehr eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose ausreichend (vgl. Beschluss des OVG Berlin - Brandenburg vom 16. Juni 2010, a.a.O., Beschlussabdruck S. 4). Das Vorliegen eines Passversagungstatbestandes nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt daher (lediglich) voraus, dass konkrete und belegbare Tatsachen zur Verfügung stehen, die die Begründetheit ihrer Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Dies schließt die bloße Möglichkeit, die Vermutung oder den durch konkrete Tatsachen nicht belegbaren Verdacht aus (Medert/Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, Bd. 2: Passrecht, 3. Aufl., § 7, Rdnr. 4). Hier liegen zahlreiche konkrete und belegbare Tatsachen für die Einbindung des Klägers in einen Kreis gewaltbereiter Jihadisten vor, von denen ein Teil bereits nachweisbar in das Ausland ausgereist ist und sich dort dem bewaffneten Jihad angeschlossen hat. Anknüpfungstatsachen für eine Einbindung des Klägers in einen Kreis gewaltbereiter Jihadisten ergeben sich insbesondere aus seinen Kontakten zu M... (alias M...A...F...K... und F...K... ...Bei Herrn A... gehen die Ermittler in einer Zusammenfassung ihrer im Rahmen Ermittlungsverfahrens (1...) gesammelten Erkenntnisse davon aus, dass er zumindest als „spiritueller“ Führer einer größeren Berliner Personengruppe anzusehen ist. Diese verfolgt das gemeinsame Ziel, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, um sich in der Folge in islamistisch-terroristischen Ausbildungslagern im Umgang mit Waffen und Sprengstoff schulen zu lassen und sich sodann an jihadistischen Kampfhandlungen und Ausführung von Terroranschlägen zu beteiligen. Bei der ihm zuzurechnenden Personengruppe handelt es sich um eine multiethnische Gruppierung salafistischer Muslime, zu deren Umfeld auch der Kläger gezählt wird (vgl. S. 147, 161 des Schlussberichts dieses Ermittlungsverfahrens). Mitglieder der ihm zuzurechnenden Gruppierung sind in der Vergangenheit - trotz bereits bestehender Ausreiseuntersagungen - auf konspirativen Wegen aus Deutschland ausgereist und halten sich nach Erkenntnissen der Ermittlungsbehörden in terroristischen Ausbildungslagern in Nordwestpakistan, dem Grenzgebiet zu Afghanistan, auf (vgl. hierzu im Einzelnen die Dokumentation der Ausreisebewegungen in dem zitierten Abschlussbericht, S. 132 - 146). Diese Personen haben sich mittlerweile Lagern der terroristischen Islamischen Jihad Union (IJU) angeschlossen, aus denen sich zwischenzeitlich insbesondere der Kreis deutschstämmiger Mujahideen separat in einer Gruppierung mit der Bezeichnung „Deutsche Taliban Mujahideen“ (DTM) gebildet hat (vgl. ebenda S. 148). Ihre Mitglieder stammen entsprechend der Namensgebung dieser Organisation überwiegend aus dem deutschsprachigen Raum, das Aktionsgebiet befindet sich im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, wo ihre Mitglieder gegen Angehörige der von der NATO geführten internationalen Schutztruppe ISAF sowie gegen afghanische und pakistanische Regierungstruppen kämpfen (ebenda S. 149). Die Verübung von Anschlägen wird dabei als legitimes Mittel der Kriegsführung angesehen. Die Gruppierung hat schon mehrfach Einrichtungen sowohl des afghanischen Militärs als auch der ISAF-Streitkräfte mit schweren Waffen angegriffen und dabei eigenen Angaben zufolge Militärfahrzeuge zerstört und afghanische Soldaten getötet. Wegen ihrer Beteiligung am internationalen Militäreinsatz in Afghanistan ist auch Deutschland in das Visier der Organisation geraten. Bereits in ihrer ersten Videobotschaft im Herbst 2009 wandte sich die DTM an die Bevölkerung Deutschlands und erklärte, dass die Beteiligung der Bundeswehr am Afghanistan-Einsatz sowie die Unterstützung der USA und Usbekistans eine Rechtfertigung dafür seien, den Jihad nach Deutschland zu tragen.

F...K... hält sich trotz bestandskräftiger Ausreiseuntersagung seit dem 11. August 2010 nicht mehr in Deutschland auf (vgl. Abschlussbericht zum Ermittlungsverfahren 1...S. 146). Bei einer Wohnungsdurchsuchung wurde sein auf den 3. Oktober 2009 datiertes Testament gefunden; es wird vermutet, dass er sich - ebenso wie seine beiden Schwestern und deren Ehemänner - in Begleitung des Herrn A... in Pakistan aufhält und eine Ausbildung in einem terroristischen Ausbildungslager absolviert hat, um später aktiv am bewaffneten Jihad teilzunehmen (ebenda S. 92, 93).

F...ist mittlerweile vom Kammergericht nach geständiger Einlassung wegen des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Ausland, der Deutschen Taliban Mujahideen (DTM), verurteilt worden (vgl. Urteil des Kammergerichts vom 6...). In dem Urteil heißt es über den Angeklagten und seine Einbindung in die islamistische Szene (UA S. 13 - 15):

„Durch seine religiösen Aktivitäten lernte der Angeklagte ab etwa 2004 oder 2005 viele gleichgesinnte „Glaubensbrüder“ aus Berlin kennen, unter anderen den gesondert verfolgten A... Auch die späteren Mitglieder der terroristischen Vereinigung DTM, Y... und F..., und weitere ausreisewillige Mitglieder der islamistischen Szene Berlins wie S..., U... und M... gehörten zu seinem Bekanntenkreis (…)

(Der Angeklagte) …identifizierte sich … ab etwa 2008 aber auch zunehmend mit dem Gedanken des bewaffneten Widerstandes gegen den von ihm als ungerecht empfundenen Krieg. Er fühlte sich verpflichtet, sich persönlich gegen diesen Krieg einzusetzen und beschloss, zu diesem Zweck nach Pakistan zu gehen (…)

In der Folgezeit blieb der Angeklagte weiter in Kontakt mit ausreisewilligen Personen aus Berlin und beteiligte sich koordinierend an deren Ausreiseaktivitäten….neben diesen Koordinierungstätigkeiten begann der Angeklagte auch, Spendengelder zu sammeln, die zur Weiterleitung in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet bestimmt waren…. Dem Angeklagten war bewusst, dass die von ihm überwiesenen Geldbetrage nicht nur Verwendung für humanitäre Zwecke, sondern auch zur Ermöglichung und Unterstützung des - von ihm gebilligten - bewaffneten Kampfes der Mujahideen gegen die so genannten „Ungläubigen“ finden würden.“

Die Verbindungen des Klägers zu diesen Personen sind durch zahlreiche Beweismittel belegt:

Enge Kontakte des Klägers zu M...A... sind belegt durch die im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren 1... durchgeführte Telefonüberwachung und Observation des Herrn A... So hat der Kläger allein im Zeitraum 9. März 2009 bis 16. April 2009 insgesamt 64 Telefongespräche mit ihm geführt und ist bei Observationen zusammen mit ihm gesehen worden (vgl. Abschlussbericht zum Ermittlungsverfahren 1...S. 16 und 31). Darüber hinaus besuchte der Kläger am 17. August 2009 zusammen mit Herrn A... und F...K... eine Moschee und lud die beiden im Anschluss daran zu sich nach Hause ein. Dass die Kontakte zu M...lediglich auf die „große Hilfsbereitschaft“ des Klägers zurückzuführen sein sollen, hält die Kammer für eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung, zumal sich der Kontakt des Klägers nachweislich nicht auf seinen von ihm zugestandenen engen Kontakt im September 2009 wegen angeblicher Hilfeleistungen bei dem Umzug des Herrn A... in die B... in B... beschränkte.

Der enge Kontakt des Klägers zu den bereits erwähnten und anderen gewaltbereiten Muslimen wird weiter durch eine im Rahmen des Ermittlungsverfahrens 1... gefundene Kontaktliste belegt. Diese Liste trägt die Überschrift „Brüder der Sitzung“ und beinhaltet neben dem Namen des Klägers die Namen von 15 weiteren Personen (u. a auch ... und F...K...). Diese Liste informierte die Mitglieder der „Brüder der Sitzung“ über regelmäßige Treffen in der Al-Rahman-Moschee, bei der jeder der „Brüder“ ein bestimmtes religiöses Thema vorbereiten sollte. Als Themenbereiche wurden dabei Koransuren vorgegeben, deren Auswahl nach einer islamwissenschaftlichen Auswertung durch das Bundeskriminalamt eine militant- salafistische Ausrichtung der Gruppe belegt. Die ausgewählten Koransuren thematisieren über längere Passagen hinweg den Jihad im militanten Sinne und enthalten Verse, die zu den zentralen „Parolen“ der salafistisch-jihadistischen Szene gehören (vgl. Abschlussbericht zum Ermittlungsverfahren 1...S. 98). Die Kammer nimmt dem Kläger, der selbst einräumt, sich in die Liste eingetragen zu haben, nicht ab, sich an die Treffen entweder nicht oder nur vereinzelt erinnern zu können. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine verfahrensangepasste Schutzbehauptung. Soweit der Kläger damit behaupten will, das dort vertretene militant-jihadistische Gedankengut nicht zu teilen, fehlen jegliche positive Belege für eine entsprechende Distanzierung. Seine schlichte Behauptung, lediglich ein gläubiger Moslem zu sein, erklärt nicht, wie es überhaupt zu einer Eintragung in die Liste kam. Dass die islamwissenschaftliche Auswertung des Bundeskriminalamtes auf „reinen Spekulationen“ basiere, wie der Kläger meint, ist eine durch nichts belegte Behauptung. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Bundeskriminalamtes, die eine anderweitige Deutung des Inhaltes der Liste nachvollziehbar erscheine ließe, findet nicht statt, ebenso wenig mit der Einschätzung der Sicherheitsbehörden im Hinblick auf die hier in Frage stehende positive Gefahrenprognose. Diese Auseinandersetzung wäre jedoch angezeigt, da die Sicherheitsbehörden auf dem Gebiet der Auswertung und Einschätzung sicherheitsrelevanter Informationen erfahren sind und über besonderen Sachverstand verfügen (vgl. den den Beteiligten bekannten Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vom 16. Juni 2010, OVG 5 S 14.10/OVG 5 M 17.10 m.w.N.).

Die Kammer ist angesichts der Vielzahl der nachgewiesenen Kontakte überzeugt davon, dass der Kläger fest in militant-jihadistische, ausreisewillige Kreise eingebunden ist. Dass es sich um rein zufällige Zusammentreffen aus der Vergangenheit handelt, hält die Kammer nicht zuletzt deshalb für ausgeschlossen, weil auch im Jahr 2010 weitere persönliche Treffen mit Personen, die der militant-islamistischen Szene zuzurechnen sind, stattfanden. So wurde der Kläger am 23. Mai 2010 zusammen mit zehn weiteren Personen bei einem Grillfest am Kanal an der Britzer Allee in Berlin angetroffen, zu dessen Teilnehmern u.a. F...aber auch ... gehörten. Letztgenannter gehört zum Kreis um M... und wurde am 30. September 2009 von den Sicherheitsbehörden am Flughafen Tegel bei dem Versuch aufgegriffen, aus Deutschland auszureisen. Dieser Ausreiseversuch erfolgte nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Landeskriminalamts mit dem Ziel, für einen längeren Zeitraum Deutschland zu verlassen, um ein terroristisches Ausbildungslager zu besuchen und sich dort zwecks späterer Teilnahme an jihadistischen Kampfhandlungen und der Ausführung von Terroranschlägen ausbilden zu lassen (vgl. Abschlussbericht zum Ermittlungsverfahren 1...S. 105). Unter Missachtung des gegen ihn verhängten Ausreiseverbots reiste er im Sommer 2010 konspirativ aus Deutschland aus, was für das Landeskriminalamt ein Beleg dafür ist, dass M... und seine Gruppe trotz Kenntnis von den polizeilichen Ermittlungen beharrlich an der Umsetzung ihrer Ziele, nämlich der konspirativen Ausreise und des Besuchs von jihadistischen Ausbildungslagern, festhalten (vgl. ebenda S. 105).

Ein ganz entscheidendes Indiz für die Gefahrenprognose, dass der Kläger ausreisen und sich dem militanten Jihad anschließen wird, ist der belegte Versuch der terroristischen Vereinigung der Deutschen Taliban Mujahideen, den Kläger zu kontaktieren. Bei der Festnahme des M... am 16. Mai 2011 in Berlin wurde bei diesem eine Liste mit zu kontaktierenden Personen gefunden. Herr L..., der im Verdacht steht, sich seit dem 23. Mai 2009 in einem „Terrorcamp“ der Al-Quaida bzw. einer ihr zuzuordnenden terroristischen Vereinigung in Pakistan ausgebildet haben zu lassen, soll nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes mit dem Ziel nach Berlin gereist sein, für die Gruppierung Deutscher Taliban Mujahideen finanzielle Mittel, Unterstützer und Mitglieder einzuwerben. Zu diesem Zweck sollte er in Berlin lebende Personen, die als Befürworter und Unterstützer des Jihad bekannt sind, ansprechen. Bei seiner Festnahme führte Herr L... einen USB-Speicherstick bei sich, auf dem in verschlüsselten Dateien Namen von bzw. Umschreibungen zu Personen enthalten waren, die er in Berlin ansprechen sollte. Dass es sich bei der in der Datei „RAHMA.TXT“ genannten Person namens „Ali Libanese“ um den Kläger handelt, ergibt sich neben der namentlichen Teilübereinstimmung sowie der Tatsache, dass der Kläger neben der deutschen auch die libanesische Staatsangehörigkeit hat, daraus, dass die zu diese Person erzählte Anekdote mit den Lebensumständen des Klägers übereinstimmt. Zu dieser Person wird nämlich dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts zufolge ausgeführt, der Verfasser der Datei kenne “Ali Libanese” von der Technischen Universität Berlin, das heißt von der Universität, an der der Kläger studiert und derzeit als Tutor beschäftigt ist. Er kenne ihn ebenfalls von seinen Aufenthalten in der Al-Nur-Moschee, was ebenfalls auf den Kläger zutrifft, da dieser - wie sich aus dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren 5... ergibt - diese Moschee häufig besucht hat. Ganz zentral auf den Kläger hindeutend ist der weitere Hinweis, dass “Ali Libanese” mit einer deutschen Frau verheiratet ist, was auf den Kläger, der mit der deutschen Staatsangehörigen Frau S... verheiratet war und erst seit kurzem von dieser geschieden ist, ebenfalls zutrifft. Dass die auf der Liste genannten Personen kontaktiert werden sollten, um Aufgaben für den militanten Jihad wahrzunehmen, ergibt sich daraus, dass den auf der Datei enthaltenen Personennamen vom Verfasser der Datei teilweise bereits bestimmte, konkrete Aufgaben zugeordnet worden waren. Diese Aufgaben umfassten u.a. Geld oder Spendensammlungen, aber auch die aktive Teilnahme am Jihad, wie die Aufgabenbeschreibungen „Ghanima“ und „Istischad“ oder „Istischadia“ belegen. „Ghanima“ ist nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamts (vgl. Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 30. Mai 2011, S. 19) ein von Jihadisten verwendeter Begriff für die Erlangung von Geldern oder sonstigen Werten durch die Begehung von Straftaten. Bei der Aufgabenbeschreibung „Istischad“ oder „Istischadia“ handelt es sich danach um einen von Jihadisten verwendeten Begriff für eine Märtyreroperation, wobei dies im weiteren Sinn die Teilnahme am gewaltsamen Tod, im engeren Sinn aber auch die Verübung eines Selbstmordattentats bedeuten könne (vgl. ebenda). Dass dem Kläger jedenfalls nach den in der Computerdatei enthaltenen Angaben im Vorfeld keine konkrete Aufgabe zugewiesen wurde, ändert nichts daran, dass schon die Aufnahme in die Datei einen eindeutigen Beleg für seine enge Einbindung in die Szene gewaltbereiter Jihadisten darstellt. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Aufgaben nach dem Inhalt der Textdateien als Vorschläge nur vage formuliert waren und ganz offensichtlich bei einer persönlichen Kontaktaufnahme die jeweiligen Aufgabenverteilungen ausgelotet werden sollten.

Schließlich zeugt für die feste Einbindung des Klägers in eine militant - jihadistische Gruppierung, dass er sich anlässlich der Feier der Freilassung des H... und des S... am 26. Oktober 2011, die wegen des Verdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat verhaftet worden waren, zusammen mit diesen und D... hat auf einem Foto ablichten lassen, das u.a. auf der Internetseite „www.ansarul.aseer.de“ veröffentlicht worden ist. Bei dem Onlineportal „Ansarul Aseer“ handelt es sich nach den vom Landesamt für Verfassungsschutz der Stadt Hamburg veröffentlichten Informationen (im Internet abrufbar unter www.hamburg.de › Bürger-Service › Sicherheit › Verfassungsschutz) um eine Internetseite, die Gefangenenhilfe für die jihadistische Szene bieten soll. Die von „Ansarul Aseer“ vertretene Ideologie lässt sich danach als salafistisch-jihadistisch bezeichnen. So negieren die Betreiber der Seite weltliche, so genannte „menschengemachte“ Gesetze und treten für die Etablierung einer göttlichen Gesetzgebung ein; die westlichen Institutionen, Gesetze, Regierungen und Gerichte werden als „widerwärtig“ abgelehnt. Als eine der Hauptfunktionen von „Ansarul Aseer“ ist die Verbreitung von Informationen über Gefangene anzusehen, die von den Jihadisten als unterstützenswert betrachtet würden. Eindeutiger Beleg für die militant-jihadistische Ausrichtung dieses Internetportals sind die dort namentlich benannten „Brüder“, die als besonders unterstützenswert herausgestellt werden: Neben dem bereits erwähnten F... wird dort u.a. auch M...genannt, der im Prozess um die Terroranschläge des 11. September 2001 als Helfer des M... angeklagt und verurteilt worden ist. Die Einbindung des ebenfalls auf dem Bild zu sehenden D... in eine militant - jihadistische Gruppierung ergibt sich unter anderem aus einem Bericht des Berliner Verfassungsschutzes vom September 2011 (abrufbar unter ), wonach D... der ehemalige Berliner „Gangster-Rapper“ D..., sich in Deutschland zu einem der prominentesten Kampflied-Vortragenden entwickelt hat und unter dem Namen A... ein bezeichnendes Beispiel für einen „neugeborenen“ Jihadisten abgebe. Er propagiere in seinen Kampfliedern den militanten Jihad, stelle den „Märtyrertod“ als nachahmenswert dar und geriere sich als Freund von Osama Bin Laden. Dass sich der Kläger einzig aus Freundschaft zu Herrn N... hat auf dem Foto ablichten lassen und von einer Veröffentlichung dieses Fotos auf der Internetseite von Ansarul Aseer keine Kenntnis hatte, hält die Kammer angesichts der sonstigen Belege für eine Einbindung in militant-jihadistische Kreise sowie der fehlenden positiven Belege für eine Distanzierung von der Veröffentlichung des Fotos auf der entsprechenden Internetseite für unglaubhaft.

Auf dieser Tatsachengrundlage ist die Prognose, dass der Kläger aufgrund seiner festen Einbindung in militant-jihadistische Kreise erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, zutreffend. Die Behauptung des Klägers, lediglich ein friedlicher, streng gläubiger Moslem zu sein, der nur zufällig mit gewaltbereiten Jihadisten zu tun hat, ist aufgrund der Vielzahl von Belegen für seine enge Einbindung widerlegt. Jede andere Einschätzung ließe sich auch schlechthin nicht mit seinem durchweg konspirativen Verhalten, das sich nicht zuletzt am unerklärlichen Besitz und der Nutzung zahlreicher auf ihn registrierter Mobilfunkverträge und SIM-Karten dokumentiert, vereinbaren. Sein bloßes Bestreiten einer entsprechenden Zugehörigkeit reicht zur Widerlegung der Gefahrenprognose in Angesicht der Gefahren, die sich bei einer Realisierung der angenommenen Gefahrenlage ergeben würden, nicht aus. In diesem Fall käme es bei einer Beteiligung des Klägers am bewaffneten Jihad im Ausland unter Umständen zu in ihren Ausmaßen derzeit nicht abschätzbaren Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit in dem Staat, der Ziel eines solchen Anschlags ist. Hierdurch wären zentrale, staatenübergreifende Sicherheitsinteressen tangiert. Die zu erwartenden Personen- oder Sachschäden führten darüber hinaus auch zu erheblichen Belastungen der auswärtigen Beziehungen sowie zu einer Schädigung des Ansehens Deutschlands in der Völkergemeinschaft. Eine aktive Distanzierung von gewaltbereiten militant-jihadistischen Kreisen, die nötig wäre, um die dargelegte Gefahrenprognose entfallen zu lassen, hat der Kläger nicht ansatzweise erkennen lassen, sondern sich im Gegenteil gerade in jüngster Zeit durch gemeinsame Fotos zu diesen Kreisen aktiv zugehörig gezeigt.

31Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 PassG, wonach von einer Passversagung abzusehen ist, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken, liegen nicht vor. Angesichts der dokumentierten Ausreisen zahlreicher Mitglieder der Berliner Gruppierung gewaltbereiter Salafisten sowie der gerade auch in jüngster Zeit belegten Kontaktierungsversuche durch die Deutschen Taliban Mujahideen erscheint die Passentziehung erforderlich und auch geeignet, die bestehende Gefahr einer Teilnahme des Klägers am bewaffneten Jihad im Ausland zumindest zu minimieren. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Entziehung des Passes für den Kläger einen erheblichen Eingriff in seine grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG darstellt. Dieser Eingriff ist jedoch angesichts der Schwere des hier zu schützenden Rechtsguts gerechtfertigt. Dem Schutz der damit betroffenen Rechtsgüter - insbesondere dem Schutz von Leib und Leben unbeteiligter Dritter vor terroristischen Anschlägen als international anerkanntes Schutzgut - kommt angesichts der ihnen nach Lage der Dinge drohenden Beeinträchtigungen überragendes Gewicht zu. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich, insbesondere scheidet angesichts der Unbestimmtheit der konkreten Unterstützungshandlungen auch eine Beschränkung des Geltungsbereichs des Passes auf bestimmte Länder aus (vgl. näher zum Übermaßverbot VG Stuttgart, Beschluss vom 8. März 2010 - 11 K 67/10 -, Juris). Eine Beschränkung des Geltungsbereichs auf den Libanon, dem Herkunftsland des Klägers, ist ebenfalls ungeeignet, weil nicht auszuschließen ist, dass er dort Unterstützungshandlungen für den militanten Jihad erbringt (etwa durch das Überbringen von Geldern oder der Besprechung mit Kadern militant-jihadistischer Gruppen) oder von dort aus Drittländer - unter Umständen mit einem libanesischen Reisepass - bereist. Der Beklagte wird angesichts der libanesischen Staatsangehörigkeit des Klägers Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 AufenthG zu prüfen haben, um diesen Gefahren zu begegnen.

Rechtsgrundlage der Untersagung, mit dem Personalausweis aus dem Geltungsbereich des Grundgesetzes auszureisen, war § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise vom 21. April 1986, dessen Regelung inhaltlich identisch von § 6 Abs. 7 des am 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz -PauswG) übernommen wurde. Danach kann die räumliche Beschränkung unter den - hier wie ausgeführt vorliegenden - Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 PassG angeordnet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der ausgesprochenen Kostenfolge bedarf der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig war, keiner Entscheidung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.