Hessischer VGH, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 448/12.N
Fundstelle
openJur 2014, 9348
  • Rkr:
Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 2/92 „Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B“ der Antragsgegnerin ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden,sofern nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer von zwei im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2/92 „Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B“ der Antragsgegnerin gelegenen Wohngrundstücken. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt für bereits vorhandene Bebauung - unter anderem auch für die Grundstücke der Antragsteller - sowie für noch zu errichtende Bebauung ein allgemeines Wohngebiet fest.

Das Planungsverfahren entwickelte sich wie folgt:

Bereits am 2.3.1993 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2/92 "Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte ortsüblich durch die Veröffentlichung in der Offenbach-Post am 6.4.1993.

Am 25.5.2001 fand eine erste frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 3 Abs. 1 BauGB statt.

Vor dem Hintergrund veränderter Planungsinhalte erfolgte am 25.3.2003 durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine Verkleinerung des Plangebiets im Norden. Der Flurbereich "Im untersten Klingenberg“ wurde aus der Planung herausgenommen. Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Zeitraum vom 25.9.2003 bis 3.11.2003 erstmalig gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Nach einer mehrjährigen Vorplanungsphase beauftragte die Antragsgegnerin einen Entwicklungsträger mit der weiteren Durchführung der Planung; die Planungen für die Teile A und B wurden nunmehr in einem Bauleitplanverfahren durchgeführt.

Die Bekanntmachung des Beschlusses zur Reduzierung des Plangebietes erfolgte in ortsüblicher Weise am 19.6.2010. Im Mai 2010 fand mit den beteiligten Behörden ein so genannter Scoping-Termin statt, am 30.6.2010 eine erneute frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung.

Eine erneute Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in dem Zeitraum vom 13.7.2010 bis 16.8.2010. Die eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung, Bau und Verkehr der Antragsgegnerin am 14.9.2010 behandelt.

In ihrer Sitzung vom 28.9.2010 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Durchführung der Beteiligungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in dem Zeitraum vom 9.10.2010 bis 12.11.2010. Parallel hierzu erfolgte im Zeitraum vom 11.10.2010 bis 12.11.2010 die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB. Die Bekanntmachung hierzu war am 2.10.2010 in ortsüblicher Weise erfolgt.

Aufgrund der von Behörden angeregten Verlegung eines geplanten Wirtschaftsweges und der Veränderung der Heckenbepflanzung am Ortsrand wurden die von dieser Maßnahme direkt betroffenen Eigentümer angeschrieben und um ihr Einverständnis gebeten. Anlässlich der eingegangenen Stellungnahmen kam es weiterhin zu einem Abstimmungstermin mit der Unteren Naturschutzbehörde (15.11.2010) sowie mit dem Regierungspräsidium Darmstadt (21.12.2010).

Die in den Beteiligungsverfahren eingegangenen Anregungen und Bedenken sowie die Ergebnisse der genannten Abstimmungstermine wurden in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planung, Bau und Verkehr der Antragsgegnerin am 8.2.2011 behandelt.

Aufgrund noch fehlender Vertragsunterlagen bezüglich der Ausgleichsflächen kam es zu einer Verschiebung des geplanten Satzungsbeschlusses. Bei den abschließenden Verhandlungen hatte sich abgezeichnet, dass drei kleinere Flächen (eine Streuobstfläche und zwei Ackerflächen) für den naturschutzrechtlichen Ausgleich nicht mehr zur Verfügung standen. In einer Arbeitsbesprechung mit der Unteren Naturschutzbehörde im April 2011 konnte Einvernehmen über die hieraus resultierenden Planänderungen erzielt werden.

In ihrer Sitzung am 21.6.2011 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen und den Bebauungsplan als Satzung.

Nach Ausfertigung des Plans durch den Ersten Stadtrat der Antragsgegnerin am 7.7.2011 erfolgte die Genehmigung des Bebauungsplans durch das Regierungspräsidium Darmstadt am 10.8.2011. Die Genehmigungserteilung wurde am 24.8.2011 in ortsüblicher Weise bekannt gemacht.

Am 4.10.2011 kam es zu einer Wiederholung des Satzungsbeschlusses, um damit einen formalen Fehler (fehlerhafte Grundstücksbezeichnungen) zu berichtigen. Zugleich wurde das rückwirkende Inkrafttreten des Bebauungsplans zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Bekanntgabe (24.8.2011) beschlossen. Dieser Beschluss wurde am 15.10.2011 bekannt gemacht.

In ihrer Sitzung am 7.5.2013 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin eine Ergänzung der Planurkunde um einen Hinweis zu den in den textlichen Festsetzungen des Plans in Bezug genommenen DIN-Vorschriften; zugleich beschloss sie das rückwirkende Inkrafttreten zum Tag der erstmaligen Bekanntmachung des Bebauungsplans.

Nach erneuter Ausfertigung des Plans am 2.7.2013 erfolgte eine erneute Bekanntmachung in der Offenbach-Post am 7.9.2013 (s. Blatt 125 der Gerichtsakte).

Wesentliches Ziel der Planung ist gemäß der Bebauungsplanbegründung die Schaffung von neuen Wohnbaugrundstücken für die nachgefragten freistehenden Einfamilien- und Doppelhäuser. Das in der Begründung dargelegte Gestaltungskonzept sieht für den Neubaubereich 54 freistehende Einfamilienhäuser auf Grundstücken zwischen 475 m² und 650 m² und 34 Doppelhaushälften auf Grundstücken zwischen 300 m² und 400 m² vor. Weiterhin soll im Bereich der bestehenden Wohnbebauung die vorhandene Baustruktur gesichert und mit der Möglichkeit der Schließung von Baulücken und der Zulassung einer Nachverdichtung in Form von Anbauten oder Dachausbauten eine behutsame Fortentwicklung gesichert werden.

Das Plangebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans befindet sich am Nordrand der Bebauung des Stadtteils Götzenhain der Antragsgegnerin. Sein Geltungsbereich wird im Osten durch die Bleiswijker Straße (ausschließlich), im Süden durch die Albert-Schweitzer-Straße (einschließlich) und im Westen durch den Weg Fischäcker (ausschließlich) begrenzt. Im Nordwesten bildet ein Graben (einschließlich) und im Nordosten ein Feldweg (einschließlich) die Grenze des Plangebiets zum sich in nördlicher Richtung anschließenden Außenbereich, der Grünlandflächen, Feldgehölz und Ackerflächen aufweist.

Das Plangebiet weist eine Größe von ca. 19,2 ha auf; das Neubaugebiet nimmt etwa 5,1 ha Flächen in Anspruch, das bestehende Wohnbaugebiet (40 Wohngebäude, überwiegend ein- bis zweigeschossige Einzelhäuser) weist eine Größe von etwa 4 ha auf.

Mit dem streitgegenständlichen Bebauungsplan wird im Bereich um den Stichweg westlich der Röntgenstraße ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1968 (B-Plan G9a „Am alten Berg“) überplant, der neben Verkehrsflächen ein reines Wohngebiet mit maximal einem Vollgeschoss und eine GRZ und eine GFZ von jeweils 0,4 festsetzte.

Mit der streitgegenständlichen Planung wird zum einen für den Neubaubereich, aber auch für die Bestandsbebauung ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, für das von den nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen die Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen werden und alle nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (bis auf Gartenbaubetriebe, die im Plangebiet B WA 3 ausnahmsweise zulässig sein sollen) ebenfalls ausgeschlossen sind. Für alle Planbereiche des Allgemeinen Wohngebiets gilt eine GRZ von max. 0,35, eine GFZ von max. 0,60 und eine Geschossflächenzahl von max. 2 Vollgeschossen.

Die verkehrliche Erschließung des Neubaubereichs erfolgt im Wesentlichen über eine von Osten nach Westen führende Wohnstraße (Planstraße A), die im Osten an die Bleiswijker Straße und im Westen an die Albert-Schweitzer-Straße in der Nähe des Hainer Wegs angebunden ist.

Im nördlichen und westlichen Teil des Plangebiets sind überwiegend Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt, im gesamten Plangebiet, vor allem aber im nördlichen und westlichen Teil, finden sich Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sowie einzelne geschützte Biotope gemäß § 31 HeNatSchG.

Am 27.2.2012 haben die Antragsteller beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gestellt. Zu dessen Begründung tragen die Antragsteller vor, der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig. So seien der Aufstellungsbeschluss vom 2.3.1993, der Beschluss betreffend die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, dessen Datum der Legende zum Bebauungsplan nicht zu entnehmen sei, sowie der Satzungsbeschluss aus verschiedenen Gründen unwirksam. Des weiteren sei die Verkündung fehlerhaft erfolgt, weil in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen werde, in Bezug auf die die Antragsgegnerin nicht sichergestellt habe, dass die Betroffenen von diesen DIN-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen könnten. Auch die Ergänzung der Planurkunde durch den weiteren Satzungsbeschluss vom 7.5.2013 um den Hinweis, dass die in Bezug genommenen DIN-Vorschriften bei der Bauverwaltung der Antragsgegnerin zur Einsicht bereit gehalten würden, genüge dem Publizitätsgebot nicht; es fehle an der erforderlichen Angabe der Fundstelle, die dem Bauinteressierten ein Auffinden des technischen Regelwerkes ermögliche. Darüber hinaus hätte der Bebauungsplan erneut ausgelegt werden müssen, da der in Nr. 17.1.3 der textlichen Festsetzungen in Bezug genommenen DIN-Vorschrift 4109 materieller Charakter zukomme. Dem entsprechend hätte auch in der Bekanntmachung auf die DIN-Vorschriften verwiesen werden müssen. Ferner hätten auch die Verkehrsuntersuchungen aus dem Jahr 2004 und 2008 ausgelegt werden müssen; gleiches gelte für den Abschlussbericht zur schalltechnischen Untersuchung vom 7.12.2010 und die Anlage zu diesem Abschlussbericht. Diese Unterlagen seien nicht ausgelegt worden. Auf sie sei in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans auch nicht hingewiesen worden.

Weiterhin hätte die erforderliche Genehmigung gemäß § 10 Abs. 2 BauGB nach dem erneuten Satzungsbeschluss vom 4.10.2011 nochmals eingeholt werden müssen; dies sei unterblieben und führe zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan sei auch materiell rechtswidrig. Ihm fehle es an der Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB. Ein Eigenbedarf und ein außerkommunaler Wohnbedarf sei von der Antragsgegnerin nicht belegt worden. Das Gestaltungskonzept für den Neubaubereich sei zudem nicht geeignet, junge Familien anzusiedeln, da der erwartete durchschnittliche Preis für baureife Grundstücke bei über 600 €/Quadratmeter liegen werde. Ein gesundes, durch Schaffung von preisgünstigem Bauland für junge Familien erzielbares Gemeindewachstum sei hiermit nicht verbunden; offensichtlich solle die Ausweisung des Baugebietes der Ansiedlung einer zahlungskräftigen und gut situierten Einwohnerschaft dienen. Darüber hinaus werde in einem Informationsblatt der Antragsgegnerin hervorgehoben, dass in dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan die in Rede stehende Fläche mit Priorität II gekennzeichnet sei und somit erst nach anderen Flächen, insbesondere im Stadtteil Sprendlingen, einer Entwicklung zugeführt werden solle. Ein etwaiger Bedarf könnte zudem auch durch Schließung von Baulücken bzw. durch Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenstadtentwicklung gedeckt werden.

Schließlich handele es sich bei der Festsetzung der in Rede stehenden Flächen als allgemeines Wohngebiet um einen „Etikettenschwindel", da nicht ein allgemeines Wohngebiet sondern vielmehr ein reines Wohngebiet planerisch beabsichtigt sei und die getroffene Festsetzung nur gewählt worden sei, um die Anforderungen an den Immissionsschutz zu verringern. Die vorhandene Wohnbebauung entspreche einem reinen Wohngebiet. Dem durch die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorgenommenen Nutzungsausschluss und auch dem Gestaltungskonzept der Antragsgegnerin sei zu entnehmen, dass ein reines Wohngebiet beabsichtigt sei und die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet offensichtlich nur erfolgt sein, um den Schallschutzanforderungen der DIN 18005 für reine Wohngebiete nicht genügen zu müssen. Auch bei der Festsetzung von landwirtschaftlichen Flächen handele es sich um einen „Etikettenschwindel“, da die Ackerflächen in Grünflächen umgewandelt werden sollten und kein landwirtschaftliches Nutzungsinteresse mehr bestehe. Die Außenbereichsflächen hätten daher entsprechend den Darstellungen im regionalen Flächennutzungsplan als Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt werden müssen.

Die Bauleitplanung sei ferner nicht erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB), da sie gegen naturschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG verstoße. Die Beeinträchtigung des Lebensraums geschützter Tiere und Pflanzen stelle grundsätzlich einen Verbotstatbestand dar. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan befänden sich im Planbereich gesetzlich geschützte Biotoptypen. Dabei handele es sich um den als Binnengewässer geschützten Klingenborngraben, der die Nordgrenze des westlichen Planbereichs bilde, sowie den ebenfalls an der Nordseite des westlichen Planbereichs gelegenen Quellbereich wie auch die hieran anschließenden Weiden- und Pappelgehölze sowie die Kohldistelwiese und die Wiesenknopf-Silgenwiese. Zudem werde teilweise der FFH-Lebensraumtyp Nr. 6510, artenreiche Glatthaferwiese, überplant. Beim Klingenborngraben und dem Quellbereich handele es sich um gesetzlich geschützte Bereiche, deren Beeinträchtigung grundsätzlich verboten sei. Die für die Gewässer-Biotope bestehende Gefahr liege hier in der drohenden Entwässerung / Grundwasserabsenkung durch die Schaffung des neuen Baugebietes. Die zur Vermeidung vorgesehenen Maßnahmen seien nicht ausreichend, um der Gefahr einer Austrocknung des vom Wasser abhängenden Biotopverbundes zu begegnen. Die Gefahr einer Ableitung einer großen Menge des Niederschlagswassers in die Kanalisation, ohne dass die auf eine erhöhte Wasserversorgung angewiesenen Biotope davon erreicht würden, sei akut. Die mögliche Beeinträchtigung dieser vom Wasser geprägten Biotoptypen finde in der Eingriffsberechnung keine Berücksichtigung, dementsprechend finde auch keinerlei Kompensation des Natureingriffs statt. Ähnliches gelte für einen Teil der Waldfläche hinter der Röntgenstraße, der bei der Eingriffsbewertung nicht berücksichtigt worden sei; zudem sei der Wald fehlerhaft als Mischwald klassifiziert worden. Auch Aspekte des Artenschutzes ständen der Erforderlichkeit der Planung hier entgegen. Die angegriffene Planung gefährde nicht nur den zuvor genannten Biotopbestand sondern auch die Entwicklung der Fauna im Bach-/Grabengebiet. Die Befürchtungen hinsichtlich der Auswirkungen der Planung auf den Wasserhaushalt der geschützten Biotope beträfen auch den Lebensraum des dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings. Die Planbegründung lasse sich in keiner Weise zur Notwendigkeit und zur Frage der Breite des geforderten Schutzstreifens aus. Noch bedeutsamer sei aber, dass die möglichen Konsequenzen für die Nasswiesen aus den Baumaßnahmen keinen ausreichenden Niederschlag in den Abwägungen zu den gewässerschützenden Festsetzungen gefunden hätten. Wegen der zu befürchtenden Beeinflussung des Lebensraums des dunklen Wiesenknopf -Ameisenbläulings sei ein Verbot nach § 44 BNatSchG gegeben. Die Ermittlungen der artenschutzrechtlichen Sachverhalte genügten vorliegend nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung an die gemeindliche Ermittlungspflicht stelle. So sei veraltetes und unvollständiges Datenmaterial genutzt worden. Des Weiteren sei in Bezug auf das bestehende Artenspektrum von einer fehlerhaften Einstufungsbewertung auszugehen. Es fehle an einer aktuellen Erfassung bzw. Ermittlungen der Wochenstuben von Fledermäusen, aber auch im Hinblick auf Vögel und Amphibien fehle es an aktuellen Erhebungen bzw. sei es zu falschen Bewertungen gekommen.

Die Planung sei auch mit den Zielen der Raumplanung nicht zu vereinbaren. Nach den Zielvorgaben des regionalen Flächennutzungsplans dürfe eine maximale bauliche Dichte von 35 Wohneinheiten je ha Bruttobauland nicht überschritten werden. Zwar sehe das Gestaltungskonzept dies vor, planerisch gesichert sei dieses Konzept durch eine Vorgabe der Mindestgröße der Baugrundstücke jedoch nicht. Daher könne sich die Zahl der Wohneinheiten auch ggf. verdoppeln. Des Weiteren würde gegen die Zielvorgaben „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ sowie die Vorgaben zur künftigen Siedlungsentwicklung (Schwerpunkt Kernstadt Sprendlingen) verstoßen. Ferner gingen die geplanten Bauflächen über die von dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden regionalen Flächennutzungsplan dargestellten Baulandzuwachsflächen in westlicher Richtung weit hinaus und in nördlicher Richtung seien Grünflächen für Parkanlagen für Kleintierhaltung für Bauflächen in Anspruch genommen worden. Vorrangig sollten nach dem Flächennutzungsplan Alternativstandorte für eine Bebauung in Anspruch genommen werden, so dass die beplanten, im Flächennutzungsplan mit Priorität II gekennzeichneten Flächen nicht den Vorgaben des gültigen Flächennutzungsplans entsprächen. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses sei auch nach dem Stand der Planungsarbeiten in Bezug auf den noch nicht in Kraft getretenen regionalen Flächennutzungsplan 2010 nicht davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt worden sei. Speziell die Gebietsausweisung N WA 8 werde von den Darstellungen im regionalen Flächennutzungsplan 2010 nicht als Baufläche erfasst. Auch gegen andere Zielvorgaben sei ein Verstoß festzustellen. Eine Abweichungsentscheidung durch die höhere Verwaltungsbehörde habe im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen. Die genannten Verstöße seien im Ergebnis auch nicht als unbeachtlich zu werten.

Den an eine ordnungsgemäße Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu stellenden Anforderungen genüge die angegriffene Planung ebenfalls nicht. So fehle es zum einen an einer Alternativenprüfung. Des Weiteren sei die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung fehlerhaft von einem allgemeinen Wohngebiet als Bestandsbebauung ausgegangen, von dem die Ausweisung des Neubaubereichs abgeleitet worden sei; anzunehmen sei aber ein reines Wohngebiet.

Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sei aber auch deswegen abwägungsfehlerhaft, weil dem Gebot der Typenreinheit nicht genügt werde. Durch den vorgenommenen Nutzungsausschluss verblieben - neben dem Wohnen - nur noch die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe als zulässige Nutzung. Gründe für den Ausschluss der in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Schank-und Speisewirtschaften und den Ausschluss auch der ausnahmsweise zuzulassenden Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO seien der Planbegründung nicht zu entnehmen. Der Ausschluss sei daher nicht gerechtfertigt. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sei aber auch deshalb unwirksam, weil hier Orientierungswerte nach der DIN 18005 erreicht würden, die dem eines Gewerbegebietes entsprächen. Die Antragsgegnerin habe ohne zwingenden Grund in einen durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hinein geplant und damit aus einem Wohngebiet in Wahrheit ein Dorf- oder Mischgebiet gemacht. Auch seien durch die unmittelbar an das allgemeine Wohngebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen Emissionen durch die landwirtschaftliche Nutzung zu erwarten, die eine verträgliche Wohnnutzung ausschließen würden. Damit sei dem Trennungsgrundsatz gemäß § 50 BImSchG nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Weiterhin sei auch die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht gerechtfertigt, da die Ackerflächen zu Grünland umgewandelt werden sollten und kein landwirtschaftliches Nutzungsinteresse mehr bestehe.

Das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung trage weder der Bestandsbebauung mit nur einem Vollgeschoss noch dem landschaftlich sensiblen Ortsrand hinreichend Rechnung. Bei der Abwägung seien insbesondere die privaten Interessen am Fortbestand bestehender baulicher Nutzungsrechte und -möglichkeiten zu berücksichtigen, die bislang gegeben waren. Das Gebiet sei durch eingeschossige Bebauung mit reiner Wohnnutzung geprägt; für die Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen bestehe kein Bedürfnis. Die durch das zugelassene Maß der Nutzung entstehenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild seien als Eingriff zu werten. Durch die zu erwartenden 12,50 m hohen Gebäude mit 2 m hohen Schutzmauern werde das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, das durch einen parkähnlichen Charakter gekennzeichnet sei. Mit der Vernichtung entscheidender Gehölz- gruppen und Wiesenbereiche und der nicht auszuschließenden Auswirkungen der Planung auf die Quell- und Nasszonen sei eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes "Kreis Offenbach“ gegeben, die ebenfalls zur offensichtlichen Abwägungsfehlerhaftigkeit der Planung führe.

Weiterhin sei auch der Schallschutz fehlerhaft ermittelt und abgewogen worden. Wie bereits ausgeführt sei der passive Schallschutz wegen des unwirksamen Verweises auf die DIN-Vorschriften nicht wirksam in den Plan aufgenommen worden. Darüber hinaus fehle es an gewichtigen städtebaulichen Gründen, die die prognostizierte Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um bis zu 10 dB(A) rechtfertigen könnten. Eine Abwägung zwischen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen habe nicht den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechend stattgefunden, denn eine Kosten-Nutzen-Analyse sei hier nicht durchgeführt worden. Die von der Antragsgegnerin behaupteten negativen Auswirkungen von aktiven Schallschutzmaßnahmen auf die Gestaltung des Ortseingangs könnten nicht nachvollzogen werden, weil den Eigentümern der Grundstücke entlang der Bleiswijker Straße und der Albert-Schweitzer-Straße durch planerische Festsetzung aufgegeben worden sei, sich durch Stützmauern mit einer Mindesthöhe von 2 m gegenüber der Lärmquelle abzuschirmen. Fehlerhaft seien zudem für die Ermittlung der zu schützenden Bebauungstiefe im östlichen Plangebiet entlang der Bleiswijker Straße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete zugrunde gelegt worden. Es sei aber höchstrichterlich entschieden, dass im Fall einer an einen Verkehrsweg heranrückenden Wohnbebauung die §§ 41, 42 BImSchG nicht gelten würden, mithin auch nicht die 16. BImSchV. Die Planung habe sich vielmehr daran auszurichten, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 nicht überschritten würden, was vorliegend aber der Fall sei. Auch würden durch die planerischen Festsetzungen die Außenwohnbereiche nicht wirksam geschützt. Für die in Nr. 17.1.3 der textlichen Festsetzungen vorgesehenen Schallschutzmauern, mit denen Terrassen und Balkone gegenüber der Lärmquelle Straße abzuschirmen seien, fehle es an einer Rechtsgrundlage; die Antragsgegnerin könne sich insoweit nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. Auch sei das dahinter stehende Schallschutzkonzept ungeeignet, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu erfüllen.

Schließlich sei das Verkehrsaufkommen nicht zutreffend und belastbar ermittelt worden, was von den Antragstellern näher ausgeführt wird. Auch die Erschließung des Plangebietes sei nicht hinreichend sichergestellt, insbesondere sei die für die Erschließung des Neubaugebietes vorgesehene Planstraße A unterdimensioniert, auch in Bezug auf eine Nutzung durch landwirtschaftliche Maschinen. Insgesamt seien die verkehrlichen Auswirkungen der Erschließung des Neubaugebietes - auch auf das bestehende Wohngebiet - nicht ausreichend ermittelt worden.

Ein weiteres Abwägungsdefizit ergebe sich im Hinblick auf die schon erwähnte Grundwasserproblematik. Da die Bodenbeschaffenheit des jetzt mit einem Wohngebiet überplanten Gebietes dadurch gekennzeichnet sei, dass der Boden nur über ein geringes Maß an Versickerungsfähigkeit verfüge und es im Einzelfall bei starken Regenfällen auf befestigten Flächen zur Aufstauung von Regenwasser kommen könne, drohten in dem Neubaugebiet Wasserschäden bislang nicht absehbaren Ausmaßes. Daran würden auch die in den textlichen Festsetzungen genannten Maßnahmen nichts ändern. Diese führten möglicherweise dazu, dass die in das Erdreich ragenden Bauteile geschützt seien; die von dem angestauten Grundwasser ausgehende Gefahr bestehe aber bei mangelnder Versickerungsmöglichkeit auch für die über der Erdoberfläche bestehenden Gebäudeteile. Zudem bestehe die durch die Flächenversiegelung eintretende Gefahr einer grundlegenden Veränderung des Grundwasserspiegels, welche auch Setzungsschäden an den zu errichtenden und auch an den bestehenden Häusern hervorrufen könne. Zudem seien die zur Ermittlung und Analyse der Grundwassersituation herangezogenen Unterlagen veraltet und von unzureichendem Umfang.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplans Nr. 2/92 „Nördlich der Albert-Schweitzer-Straße Teil A und B“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Normenkontrollantrags auf die angebliche Unwirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses, des Offenlagebeschlusses und des Satzungsbeschlusses hinwiesen, sei ihr Vortrag unsubstantiiert und erschöpfe sich in bloßen Behauptungen. Die genannten Beschlüsse seien wirksam zu Stande gekommen; zudem sei die Frage der Wirksamkeit eines Aufstellungsbeschlusses sowie eines Beschlusses zur öffentlichen Auslegung des Plans für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans irrelevant.

Der mit der Ergänzung der Planurkunde aufgenommene Hinweis, dass die in den textlichen Festsetzungen und den Hinweisen in Bezug genommenen DIN-Vorschriften in den Räumen der Bauverwaltung zu jedermanns Einsicht bereitgehalten würden, genüge entgegen der Auffassung der Antragsteller den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung. Auch seien sämtliche DIN-Vorschriften Gegenstand der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 11.10.2010 bis 12.11.2010 gewesen. Ein Erfordernis, die Auslegung zu wiederholen, habe auch nicht unter dem Aspekt bestanden, dass die aufgrund der im Rahmen des Beteiligungsverfahrens geäußerten Bedenken durchgeführte erneute Untersuchung, die zur zweiten Fassung des schalltechnischen Berichtes führte, gerade nicht zur Änderung des Planentwurfs Veranlassung gegeben habe, sondern die schon zuvor vertretene Annahme bestätigt habe, dass aktive Schallschutzmaßnahmen in der vorliegenden Situation weder sinnvoll noch städtebaulich vertretbar seien.

Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß vom Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt worden. Der erneute Satzungsbeschluss, welcher aufgrund von geänderten Flurstücksbezeichnungen notwendig gewesen sei, ändere hieran nichts. So habe das Regierungspräsidium Darmstadt am 7.10.2011 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass, da lediglich der Satzungsbeschluss aufgrund eines formalen Fehlers wiederholt werden musste, eine erneute Prüfung der Unterlagen durch die obere Verwaltungsbehörde nicht erforderlich sei.

Die Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB sei im Hinblick auf das der Antragsgegnerin eingeräumte weite planerische Ermessen zu bejahen. Die Aussage des von den Antragstellern in Bezug genommenen Informationsblattes Nr. 46 der Antragsgegnerin hinsichtlich der Priorität der zu entwickelnden Flächen sei von den Antragstellern missverstanden und somit falsch dargestellt worden. Die im rechtskräftigen Flächennutzungsplan mit Priorität II gekennzeichnete Fläche sei nicht die im vorliegenden Bebauungsplan überplante, sondern die Fläche am östlichen Ortsrand von Götzenhain. Das genannte Informationsblatt enthalte zudem die Aussage, dass eine Prüfung von infrage kommenden Alternativflächen zur Entwicklung der Wohnbaufläche bereits auf der Flächennutzungsplanebene stattgefunden habe. Ebenfalls seien im Rahmen der Aufstellung des Planwerkes die verschiedenen Baugebiete einer Einzelfallprüfung bezüglich der voraussichtlichen Umweltauswirkungen unterzogen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass das vorliegende Baugebiet die Umwelt am wenigsten beeinträchtige.

Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes stelle entgegen der Auffassung der Antragsteller keinesfalls einen „Etikettenschwindel“ dar. Voraussetzung des § 1 Abs. 5 BauNVO sei es, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibe. Dies sei vorliegend der Fall. Das Baugebiet habe nach wie vor seine Prägung als allgemeines Wohngebiet inne. Nach § 4 BauNVO diene ein allgemeines Wohngebiet vorwiegend dem Wohnen. Demnach wäre es mit Rücksicht auf die (begrenzte) Nutzungsmischung im allgemeinen Wohngebiet unvereinbar, alle anderen Nutzungen mit der Folge auszuschließen, dass im allgemeinen Wohngebiet nur Wohngebäude zulässig sind. So liege der Fall hier jedoch nicht. Zulässig seien - neben Wohngebäuden - die der Versorgung dienenden Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und sportliche Zwecke. Zudem seien in einem Plangebietsteil auch Gartenbaubetriebe zulässig. Aufgrund der Lärmvorbelastung im Plangebiet durch Straßen sei eine Ausweisung als reines Wohngebiet nicht möglich gewesen.

Desweiteren liege kein „Etikettenschwindel“ in Bezug auf die Festsetzung einer landwirtschaftlichen Fläche vor. Die entsprechenden Flächen würden nach wie vor landwirtschaftlich genutzt. Zwecks Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan seien mit den Landwirten Vereinbarungen getroffen, welche aus einem Kompensationskonzept entwickelt worden seien. Die entsprechenden Verträge seien dem Gericht vorgelegt worden.

Der Vortrag der Antragsteller zu den naturschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sei ebenfalls unsubstantiiert. An keiner Stelle werde die Verletzung eines konkreten Tatbestandes des § 44 BNatSchG dargelegt. Der Vortrag erschöpfe sich vielmehr in allgemeinen Ausführungen. Hingegen habe sich die Antragsgegnerin mit den Anforderungen des Artenschutzrechts und speziell mit den im Rahmen der Offenlage vorgebrachten artenschutzrechtlichen Bedenken ausführlich befasst. Die von ihr veranlasste artenschutzrechtliche Prüfung komme zu dem Ergebnis, dass durch die Planung die gesetzlichen Vorschriften zum Artenschutz eingehalten würden. Durch die Maßnahme sei die ökologische Funktion der Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weder für Säugetiere noch für Vögel, Reptilien, Amphibien oder Insekten gefährdet. Die Kompensationsmaßnahmen unterstützten die Lebensräume der vorkommenden Arten.

Zu der angeblich fehlerhaften Kartierung/Klassifizierung des Wäldchens hinter der Röntgenstraße sei auszuführen, dass es sich hierbei nach Ansicht des zuständigen Forstamtes nicht um eine Waldfläche handelte. Der Vortrag der Antragsteller, dass ein kleiner Teil des Bebauungsplans in dem Landschaftsschutzgebiet "Landkreis Offenbach" liege, sei zutreffend. Dies berücksichtigend, habe das Regierungspräsidium Darmstadt der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ein Teillöschungsverfahren nach nochmaliger Prüfung nicht erforderlich sei. Aufgrund der geringfügigen Überlagerung der Planung mit dem Landschaftsschutzgebiet und der Tatsache, dass die Grenzziehung des Landschaftsschutzgebietes im Bereich der Ackerflächen nicht durch eine markante Landschaftsstruktur oder einen Weg begründet sei, sei die Planung an die Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes angepasst.

Auch die Darstellung des regionalen Flächennutzungsplans stehe der Planung der Antragsgegnerin nicht entgegen. Nach dem derzeit geltenden regionalen Flächennutzungsplan liege die geplante Fläche im Vorranggebiet "Siedlung, Bestand/Planung". Demgemäß seien im Rahmen der Trägerbeteiligung von der zuständigen Landesplanungsbehörde auch keine Einwendungen erhoben worden. Der Planbegründung sei auch zu entnehmen, dass im Rahmen der Planaufstellung eine Untersuchung von Alternativstandorten für die hier in Rede stehende Planung durch die Antragsgegnerin stattgefunden habe. Ferner habe auch eine fehlerfreie Abwägung zwischen Maßnahmen zum aktiven und passiven Schallschutz stattgefunden. Aus der schalltechnischen Untersuchung vom 5.7.2010 und deren Ergänzung vom 7.12.2010 ergebe sich, dass das Für und Wider aktiver und passiver Schallschutzmaßnahmen ausführlich geprüft und abgewogen worden sei. Diese Untersuchung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die aktiven Schallschutzmaßnahmen hinsichtlich des mit ihnen erreichten Erfolges außer Verhältnis zu den durch sie verursachten Kosten stünden. So sei bereits im Rahmen einer Voruntersuchung deutlich geworden, dass aktive Schallschutzmaßnahmen wenig effektiv seien und die hiermit verbundenen städtebaulichen Nachteile nicht ausgleichen würden. Zur Verfestigung dieser Annahme sei eine vertiefende Untersuchung verschiedener Varianten von Lärmschutzwällen und -wänden durchgeführt worden. Danach seien durch einen Lärmschutzanlage entlang der Bleiswijker Straße vier Neubaugrundstücke zu schützen. Weiterer Schutz sei für drei bereits bebaute Grundstücke erforderlich. Die notwendige Lücke im Bereich des Anschlusses der Planstraße A an die Bleiswijker Straße verhindere im Bereich der Einmündung jedoch einen angemessenen Schutz. Die schalltechnischen Orientierungswerte könnten hierdurch somit nicht eingehalten werden. Darüber hinaus sei auch ein Schutz der Freibereiche nur gegeben, wenn sich diese westlich der Bebauung orientierten. Trotz einer Lärmschutzanlage müssten damit bei drei Grundstücken zusätzliche passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden. Im Hinblick auf die darüber hinaus bestehende negative gestalterische Auswirkung einer Schallschutzanlage am Ortseingang einerseits und der nicht umfänglichen Wirksamkeit einer (sehr kostenintensiven) Lärmschutzanlage andererseits, sei in der städtebaulichen Abwägung dem passiven Schallschutz Vorrang eingeräumt worden. Entgegen der Darstellung der Antragsteller hätten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die städtebaulichen Verträge über die naturschutzrechtliche Kompensation vorgelegen. Von der Antragsgegnerin seien mit den Eigentümern der Ausgleichsflächen Vereinbarungen geschlossen worden, welche durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert seien. Sollte der Eigentümer der festgesetzten Pflege nicht nachkommen, habe die Antragsgegnerin das Recht, entsprechende Maßnahmen selbst durchzuführen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei auch die Analyse der Grundwassersituation weder als mangelhaft noch als veraltet anzusehen. Zwar sei die erste Untersuchung bereits vor einiger Zeit erfolgt, jedoch sei es im Jahr 2010 zu einer nochmaligen Überprüfung der Grundwassermessstellen gekommen. Dabei hätten die Pegelstände derselben Messstellen dem der vorherigen Untersuchung entsprochen. Eine Veränderung des Grundwassers habe somit nachweislich nicht stattgefunden und das Ergebnis der ersten Untersuchung, wonach kaum eine Beeinträchtigung des Grundwasserabflusses durch die Oberflächenversiegelung zu erwarten sei, habe weiterhin Bestand.

Zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens hat die Antragsgegnerin nachträglich von ihr eingeholte fachliche Stellungnahmen zum Vortrag der Antragsteller betreffend den Artenschutz, den Biotopschutz, den Lärmschutz, das Verkehrsaufkommen, die verkehrliche Erschließung und die hydrogeologischen Situation vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Planungsunterlagen (3 Ordner und 1 Hefter sowie der einschlägige Bebauungsplan) Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist zulässig und auch begründet, so dass der angegriffene Bebauungsplan für unwirksam zu erklären ist.

Die Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags folgt daraus, dass sich die Antragsteller gegen einen Bebauungsplan wenden und damit gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden ist und deren Gültigkeit vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO überprüft werden kann.

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans in seinem Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44; BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 -).

Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich ein Grundstückseigentümer gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundstück betreffen (BVerwG, Urteil vom 10.03 1998, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier in Bezug auf die Antragsteller erfüllt, denn diese sind Eigentümer von im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücken. Die Antragsteller wenden sich gegen ihr Eigentumsrecht einschränkende Festsetzungen des Bebauungsplans und machen daher auch eine Rechtsverletzung geltend.

Der danach zulässige Normenkontrollantrag der Antragsteller ist auch begründet.

Indes weist der angegriffene Bebauungsplan nicht den von den Antragstellern gerügten Verkündungsfehler auf. Dass die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans DIN-Vorschriften in Bezug genommenen hat, die in dem Bebauungsplan weder im Volltext wiedergegeben werden noch diesem als Anlage beigefügt sind, wird den Erfordernissen, die an eine ordnungsgemäße Verkündung eines Bebauungsplans aus rechtsstaatlichen Gründen zu stellen sind, gerecht. Denn die Antragsgegnerin hat durch Beschluss vom 7.5.2013 ergänzend einen Hinweis in die Planurkunde aufgenommen, dass diese DIN-Vorschriften in den Räumen der Bauverwaltung zu jedermanns Einsicht bereit gehalten werden.

Nach der auch von den Antragstellern zitierten und vom erkennenden Senat (in seinem Urteil vom 14.4.2011 - 4 C 2605/09.N -) geteilten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 29.7.2010 (- 4 BN 21.10 -, BRS 76 Nr. 48) ergibt sich aus § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht, dass der normative Inhalt eines Bebauungsplans allein aus sich selbst heraus erkennbar sein muss. Es ist also zulässig, in textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften zu verweisen, ohne dass diese in ihrer vollständigen Fassung in den Festsetzungen wiedergegeben oder dem Plan zwingend als Anlage beigefügt werden müssten. Wenn - wie es vorliegend der Fall ist - erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen aber nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Das kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (vgl. auch den diese Rechtsprechung bestätigenden neueren Beschluss des BVerwG vom 5.12.2013 - 4 BN 48/13 - juris-Dokument). Die von den Antragstellern unter Berufung auf eine Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 21.5.2012 – 10 D 145/09.NE – juris-Dokument Rn 24) vertretene Auffassung, dass dem Publizitätsgebot nicht dadurch Genüge getan ist, dass die fraglichen DIN-Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen ist, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt, da sie in Widerspruch zu der oben dargestellten Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht, der sich - wie ausgeführt - der Senat angeschlossen hat.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es in diesem Zusammenhang keiner erneuten Auslegung der Planungsunterlagen (und auch keiner erneuten Abwägung über den aufgenommenen Hinweis), sondern ausschließlich des vorgenommenen Ergänzungsbeschlusses und seiner am 7.9.2013 erfolgten ortsüblichen Bekanntmachung. Denn die Aufnahme des hier in Rede stehenden Hinweises in die Planurkunde stellt keine Planänderung dar, die eine erneute Auslegung / Abwägung erfordert hätte, weil nicht der materielle Regelungsinhalt der textlichen Festsetzungen - etwa durch nachträgliches Einfügen einer DIN-Vorschrift - verändert worden ist, sondern lediglich in einem so genannten ergänzenden Verfahren ein Verkündungsfehler - hier der fehlende Hinweis auf die Einsichtnahmemöglichkeit in die DIN-Vorschriften in den Räumen der Bauverwaltung - behoben worden ist (vgl. dazu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.3.2009 - 8 C 10729/08 -, LKRZ 2009, 262).

Einer erneuter Auslegung verbunden mit dem vorherigen Hinweis auf die Unterlagen in einem Offenlagebeschluss bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht in Bezug auf die Verkehrsuntersuchungen bzw. die gutachterlichen Stellungnahmen der A..., die in der schalltechnischen Untersuchung der B... vom 5.7.2010 als Datengrundlage angeführt sind. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Anforderungen, die § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB an die Auslegung von der Gemeinde vorliegenden und von ihr für wesentlich eingeschätzten umweltbezogenen Stellungnahmen stellt, nicht geboten, neben der in die Offenlage einbezogenen, konkret auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan bezogenen schalltechnischen Untersuchung vom 5.7.2010 auch noch alle in diesem Gutachten in Bezug genommenen, als Datengrundlage herangezogenen weiteren Gutachten in die Offenlage mit einzubeziehen. Die weitere Verkehrsuntersuchung der R+T vom Oktober 2010 lag der Gemeinde, wie der Planbegründung (Stand Oktober 2010) zu entnehmen ist, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Auslegung noch gar nicht vor.

Die Ergänzung der schalltechnischen Untersuchung der B... vom 7.12.2010, die unter Berücksichtigung der während der Offenlage eingegangen Bedenken an der Planung vor allem zur Erforderlichkeit von Schallschutzmaßnahmen im östlichen und südlichen Planbereich Stellung nimmt, führte nicht zur Änderung der Planung und gebot damit ebenfalls keine erneute Auslegung. Eine Gemeinde ist nicht gehindert, auf Einwendungen hin ihre eingeholten fachlichen Stellungnahmen zu überprüfen und Ergänzungen dazu einzuholen. Bleibt es unter Einbeziehung der damit gewonnenen Erkenntnisse bei der ursprünglichen Planung, kann sie (auch) diese neuen Erkenntnisse in ihre Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einstellen und den Bebauungsplan als Satzung beschließen.

Der Senat sieht auch keinen Anlass, das rechtmäßige Zustandekommen des Satzungsbeschlusses unter dem Aspekt der Anforderungen, die die Hessische Gemeindeordnung an einen Beschluss einer Stadtverordnetenversammlung stellt, einer näheren Prüfung zuzuführen, da alle in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen pauschaler Natur und völlig unsubstantiiert sind. Die weiteren von den Antragstellern angegriffenen Beschlüsse haben auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ohnehin keinen Einfluss (vgl. dazu: Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: 1.8.2013, § 2 Rn 23 m.w.N).

Dem streitgegenständlichen Bebauungsplan fehlt es zudem nicht an einer Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Der mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 21.6.2011 als Satzung verabschiedete Bebauungsplan ist durch Genehmigungsvermerk des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 10.8.2011 genehmigt worden. Die beiden erneuten Satzungsbeschlüsse vom 4.10.2011 und vom 7.5.2013 sind ausschließlich zur Berichtigung eines formalen Fehlers (falsche Flurstücksbezeichnung) bzw. zur Aufnahme eines die Planurkunde ergänzenden Hinweises ergangen. Materiell-rechtliche Änderungen der Planung sind damit nicht erfolgt, so dass das Genehmigungserfordernis nicht neu ausgelöst worden ist.

Der Bebauungsplan entspricht auch dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat, dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13/11 –, BVerwGE 146, 137-145 m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 <146 f.> m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.3.2002, a.a.O., S. 147), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 – 4 C 13/11 –, a.a.O.).

Das Fehlen einer städtebaulichen Erforderlichkeit ist vorliegend nicht aus dem Aspekt des so genannten „Etikettenschwindels“ im Hinblick auf die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Plangebiet - Allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO - zu begründen. Nur dann, wenn aus den Bebauungsplanfestsetzungen eindeutig ablesbar wäre, dass hier ein Allgemeines Wohngebiet, wie es festgesetzt worden ist, tatsächlich nicht entstehen könnte und auch gar nicht gewollt wäre, müsste nach den obigen Darlegungen ein „Etikettenschwindel“ angenommen werden, der es rechtfertigen würde, die angegriffene Planung als nicht erforderlich und deshalb als unwirksam anzusehen. Die Antragstellerin tragen in diesem Zusammenhang vor, dass hier die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes nur erfolgt sei, um den Schallschutzanforderungen der DIN 18005 für reine Wohngebiete nicht genügen zu müssen, tatsächlich sei aber - wie die Planbegründung und die zugleich ausgeschlossenen Nutzungen zeigten, - die Planung eines reinen Wohngebiets beabsichtigt gewesen. Damit haben die Antragsteller keine fehlende Planrechtfertigung aufgezeigt. Im Gegenteil erscheint es dem erkennenden Senat unter bauplanerischen Gesichtspunkten plausibel, dass aufgrund der in den eingeholten schalltechnischen Untersuchung bestätigten starken Straßenverkehrslärmvorbelastung von Teilen des Plangebiets vor allem entlang der Bleiswijker Straße ein reines Wohngebiet unter Einbeziehung dieses Bereichs nach heutigen (Lärmschutz-) Maßstäben nicht zu verwirklichen wäre. Die Planung eines allgemeinen Wohngebiets, das sich von einem reinen Wohngebiet ohnehin nur graduell und nicht prinzipiell unterscheidet und das hier zudem in Ortsrandlage, also zum Außenbereich hin, geplant ist, stellt sich deshalb als ein legitimes städtebauliches Ziel dar. Dieses Ziel ist auch nicht „vorgeschoben“, denn es ist gerade nicht erklärtes Ziel der Planung gewesen, den Bewohnern des beplanten Gebietes eine besondere Wohnruhe zu gewährleisten; vielmehr hat die Antragsgegnerin mit ihrer Planung auf eine von ihr festgestellte Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken reagiert und damit neben dem Eigenbedarf auch den - der regionalen Flächennutzungsplanung zu entnehmenden - außerkommunalen Wohnbedarf befriedigt und zugleich für den bereits bebauten Teil des Plangebietes, der deutlichen Lärmvorbelastungen ausgesetzt ist, sowie auch für den noch zu bebauenden Teil ein notwendiges Lärmschutzkonzept entwickelt (vgl. zum Ganzen auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2009 - 7 D 106/08.NE m.w.N.). Dabei genügen die getroffenen Festsetzungen zum allgemeinen Wohngebiet einschließlich der vorgenommenen Nutzungsausschlüsse auch dem Gebot der Typenkonformität. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann die Gemeinde im Bebauungsplan festsetzen, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Hierzu sind allerdings städtebauliche Gründe erforderlich. § 1 Abs. 5 BauNVO ermächtigt die Gemeinde dagegen nicht, außerhalb der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebietstypen andere Gebietstypen zu entwickeln. Wahrt die getroffene Festsetzung nicht die allgemeine Zweckbestimmung des Gebietscharakters, stellt sich die Frage nicht, ob die Festsetzung durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 1/99 –, juris-Dokument). Die allgemeine Zweckbestimmung des hier festgesetzten allgemeinen Wohngebietes (WA) normiert § 4 Abs. 1 BauNVO. Danach dient dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen. Näheres ergibt sich alsdann aus § 4 Abs. 2 BauNVO. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bebauungsplan - anders als in der der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung - nicht alle Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BauNVO ausgeschlossen, sondern aus dem Katalog der Nr. 2 lediglich die Schank- und Speisewirtschaften ausgenommen. Dafür hat sie nachvollziehbare städtebauliche Gründe angeführt, nämlich dass damit von vornherein verhindert werden soll, dass publikums- und verkehrsintensive Einrichtungen entstehen, die auf das angrenzende Landschaftsschutzgebiet negativ ausstrahlen (s. Seite 43 der Planbegründung). Zudem hat sie - bis auf den Plangebietsteil B WA 3, in dem - wegen eines dort bereits vorhandenen Betriebes - Gartenbaubetriebe ausnahmsweise zugelassen sind, alle anderen ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 zulässigen Nutzungen ausgeschlossen. Da damit neben der Wohnnutzung die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind, ist mit dem festgesetzten Ausschluss der allgemeine Charakter des nach § 4 BauNVO zu beurteilenden Baugebietstypus eines allgemeinen Wohngebiets (WA) gewahrt. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass nach der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.2.1999 – 4 BN 1/99 –, a.a.O.) nur bei vollständigem Ausschluss der nach § 4 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen im rechtlichen Ergebnis die Wirkung eines reinen Wohngebietes (WR) hergestellt würde, ohne dass ein solches festgesetzt worden ist.

Ebenfalls kann ein Fehlen der Erforderlichkeit der Planung nicht unter dem Aspekt des so genannten „Etikettenschwindels“ im Hinblick auf die Festsetzungen von landwirtschaftlichen Flächen angenommen werden. Die landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen ist nach der Bebauungsplanbegründung (auch weiterhin) gewollt. Dies zeigt sich schon daran, dass einer Forderung der Landwirtschaft in Bezug auf bestimmte Flächen nach Funktionserhalt als landwirtschaftlich nutzbare Fläche durch die Zulassung einer Erhaltungsdüngung Rechnung getragen worden ist. Die zusätzlich für Teile der landwirtschaftlichen Flächen festgesetzten naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen sind mit der landwirtschaftlichen Nutzung vereinbar.

Der Erforderlichkeit der Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB steht hier auch nicht eine auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit fehlende Vollzugsfähigkeit entgegen, weil - wie die Antragsteller vortragen - naturschutzrechtliche Verbote den Planvollzug hinderten. Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert hier nicht an artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG. Die Prüfung, ob einem Planvorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegenstehen, setzt zunächst eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Dies verpflichtet die planende Gemeinde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können. Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen - etwa durch spezielle Begehungen - sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen quasi „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Auch ist nicht zu vernachlässigen, dass Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora darstellen können und den „wahren“ Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle. Schließlich ist der - auch europarechtlich verankerte - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Gegen diesen Grundsatz würde verstoßen, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen würden (Hessischer VGH, Urteil vom 22.04.2010 - 4 C 306/09 - BRS 76 Nr. 5 = BauR 2010, 1531), OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.01.2009 - 7 D 11/08.NE - NuR 2009, 421 und vom 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE - Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.03.2010 - 8 N 09.2304 - Juris; zu der Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung vgl.: BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274, 293 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - BVerwG 3 A 39.07 - NVwZ 2010, 44). Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei der Erfassung wie bei der Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordern die insoweit maßgeblichen rechtlichen Fragestellungen, z. B. ob eine „erhebliche Störung“ einer Art vorliegt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen. Aus diesem Grunde ist eine naturschutzfachliche Meinung einer anderen Einschätzung nicht bereits deshalb überlegen oder ihr vorzugswürdig, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder strengere Anforderungen für richtig hält (vgl. zum ganzen BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass der Planung ein artenschutzrechtliches Zugriffsverbot nicht entgegensteht. Der Frage, ob ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG vorliegt bzw. ob Ausnahme- oder Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 BNatSchG erfüllt sind, wurde im Rahmen der Bauleitplanung durch eine von der Antragsgegnerin veranlasste artenschutzrechtliche Prüfung nachgegangen. Grundlage dieser Prüfung waren die "Untersuchungen und Auswertungen zur Tierwelt und zu geschützten Arten und Lebensräumen“ von C... im Jahr 2004 mit Bericht vom Januar 2005 und die Überprüfung / Aktualisierung 2010 auch im Hinblick auf die geschützten Arten nach aktueller Gesetzeslage. Im Frühjahr 2010 wurden von einer beauftragten Planergruppe eine Nachkartierung der Gehölzausdehnung und des Gehölzzustandes sowie eine grobe Sichtung der Grünlandbiotoptypen durchgeführt. Nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Juni 2010 wurde das Gutachten von C... anhand von Untersuchungen im Zeitraum Juni / Juli 2010 überprüft und aktualisiert. Aufgrund der geringen Veränderungen des Bestandes waren auch bezüglich der festgestellten Fauna keine grundlegend neuen Erkenntnisse zu erwarten. In Vorbereitung der Rodungsarbeiten und aufgrund von Einwendungen im Rahmen der Offenlage fanden zusätzlich im Dezember 2010 nochmals Begehungen des Zoologen und des Umweltberaters der Antragsgegnerin statt. In der artenschutzrechtlichen Prüfung wurden dann die unter Einbeziehung der Aktualisierung des Gutachtens nachgewiesenen Arten auf ihre Schutzvorgaben hin bewertet und mit den Wirkungen der Planung ins Verhältnis gesetzt. In ihrer Gesamtbewertung gelangt die artenschutzrechtliche Prüfung zu der Feststellung, dass durch die Planung die gesetzlichen Vorschriften zum Artenschutz eingehalten werden. Durch die Maßnahme sei die ökologische Funktion der Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weder für Säugetiere noch für Vögel, Reptilien, Amphibien oder Insekten gefährdet. Die Kompensationsmaßnahmen unterstützten die Lebensräume der vorkommenden Arten. Die Eingriffe seien durch Reduzierung in den vorausgehenden Stufen so verträglich, dass eine Befreiung nach § 67 BNatSchG nicht erforderlich sei.

Diese naturschutzfachliche Bewertung wird durch das Vorbringen der Antragsteller nicht erschüttert. Soweit die Antragsteller die Nutzung veralteten oder unvollständigen Datenmaterials rügen, ist dem entgegenzuhalten, dass im Jahr 2004 eine äußerst eingehende Untersuchung des hier in Rede stehenden Areals stattgefunden hatte. Auch von der Unteren Naturschutzbehörde wurde in Kenntnis des Umstandes, dass eine länger zurückliegende, aber umfassende Untersuchung zur Tierwelt sowie zu den geschützten Arten und Lebensräumen stattgefunden hatte, eine Aktualisierung gefordert und mit der Antragsgegnerin abgestimmt. Dazu erfolgten auf der Basis der eingehenden Erhebung aus dem Jahr 2004 vier eingeschränkt wiederholende Begehungen im Sommer 2010 und gezielte Bestandserfassungen durch den Zoologen Dr. Fritz im folgenden Winter. Nach der von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Stellungnahme der mit dieser wiederholenden Begehung beauftragten Planergruppe vom 29.6.2012 (Bl. 99 der GA) wurden alle erforderlichen Datengruppen bei der Bestandsaufnahme angemessen erfasst bzw. in den Möglichkeiten ihrer Vorkommen angemessen diskutiert. Damit habe sich ein repräsentatives Spektrum der von der Planung betroffenen Arten und der Arten des Umfelds ergeben. Die Erhebungen von 2005, die fach-und ortskundigen Informationen und Erfahrungen des Zoologen Dr. Fritz, der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Offenbach, des Umweltberaters der Antragsgegnerin, des Arbeitskreises Umwelt der Antragsgegnerin und des bearbeitenden Landschaftsökologen belegten - u.a. auch in Bezug auf die Angaben der Anwohner - auch für die Fledermäuse und Eulen einen angemessenen Erkenntnisstand. Die Abwägung aus der Offenlage fuße auf dieser Erkenntnislage. Bestandsaufnahmen von Vögeln im Juni, wie überhaupt zoologische Bestandsaufnahmen im Juni, würden das typische Artenspektrum des Gebietes wiedergeben. Die vorher brütenden Vogelarten befänden sich noch großenteils im Terrain. Die Erfassung sei repräsentativ. Für einen ortskundigen und mit dem Gelände unter anderem durch die Bestandsaufnahme vertrauten Zoologen liefere eine ergänzende Kartierung mit vier zoologischen Begehungen im Juni und Juli ein umfassendes Spektrum der vorkommenden Arten. Der Zoologe habe auch im Winterhalbjahr nach Spechthöhlen und Fledermausquartieren gesucht. Es seien hingegen keine als Spechthöhlen oder Fledermausquartiere geeigneten Höhlen gefunden worden. Der beauftragte Zoologe habe auch nicht nur die Ameisenbläulinge umfangreich untersucht und einen toten Hirschkäfer gefunden; die zusätzliche Erfassung von vier Heuschrecken-und fünf Tagfalterarten habe erläuternde Informationen über das bei Bebauungsplänen übliche Pflichtprogramm hinaus geliefert. Die Hirschkäfer seien mit einem Totfund nachgewiesen worden. Von zahlreichen Vorkommen könne mithin nicht die Rede sein. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe sich dem Fund mit einer Einzelprüfung gewidmet. Zu den von den Antragstellern beanstandeten fehlenden Dämmerungs- bzw. Nachtbegehungen in Bezug auf Fledermäuse und Eulen hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung der Einwendungen aus der Planoffenlage - von der Planergruppe fachlich bestätigt - nachvollziehbar dargelegt, dass die Flugsignale von zwei typischen Arten (Großer Abendsegler und Zwergfledermaus) in 2004 zweifelsfrei nachgewiesen und auch 2010 zu erwarten gewesen seien. Die nachträgliche Begehung des Zoologen Dr. Fritz im Winter 2010 habe zu der Feststellung geführt, dass der Verfall der meisten Höhlen-Obstbäume in dem überprüften Gebiet schon so weit fortgeschritten ist, dass diese Bäume ihre Eignung als Quartiere für Fledermäuse verloren haben. Brutreviere von Eulen seien, mit Ausnahme des Steinkauzes nördlich des Plangebietes, nicht festgestellt worden und entsprechend der gegebenen Situation auch nicht zu erwarten (s. Stellungnahme der Planergruppe vom 29.6.2012, Bl. 94 GA).

Die von der Unteren Naturschutzbehörde zu Recht geforderte Aktualisierung der artenschutzrechtlichen Prüfung, die im Sommer (und mit nachträglicher Begehung betreffend die Spechthöhlen / Fledermausquartiere im November / Dezember 2010 ) durch Ökoplanung (Dr. Fritz / Gillen) durchgeführt worden ist und die zu allen geschützten Lebensraumtypen Stellung bezieht - geschützte Pflanzenarten konnten auch 2010 im Plangebiet nicht festgestellt werden - sowie die vorgenommene vergleichende Bewertung der besonders geschützten Tierarten und Rote-Liste-Arten zeigt, dass an der durch das C...-Gutachten von 2005 gefundenen fachlichen Einschätzung, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) der streitgegenständlichen Planung nicht entgegensteht, auch aus aktueller Sicht keine Zweifel anzumelden sind. Hinsichtlich des Schutzes des von den Antragstellern explizit angesprochenen Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, für den nach dem C...-Gutachten ein ökologisch-wirksamer Pufferstreifen gegenüber dem Neubaugebiet empfohlen wurde, ist auf die Artenschutzprüfung zu verweisen, die auf der Grundlage der aktualisierten Bestandserhebungen im Jahr 2010 die Situation der Insekten anders bewertet (Seite 31 der Artenschutzprüfung, 1. Absatz, Nr. 4.7). Danach wurde der Flugbereich des Ameisenbläulings in der frischen Wiesenknopf-Fuchsschwanz-Glatthaferwiese oberhalb des Quellbereichs und nicht in den feucht bis nassen Biotopen kartiert. Der kartierte Hauptflugbereich des Ameisenbläulings wird durch das Gehölz im Knie des neuen landwirtschaftlichen Weges und weitere Randflächen optimal abgeschirmt. Damit ist ein Pufferstreifen gegeben. Mit dem Hauptflugbereich ist die ökologische Funktion der Population im räumlichen Zusammenhang gesichert. Kompensationsmaßnahmen zur Förderung von artenreichem Grünland, in dem auch die Nahrungspflanze Großer Wiesenknopf vorkommen kann, werden die Entwicklungsmöglichkeiten der Population des Ameisenbläulings verbessern.

Hinsichtlich einem von den Antragstellern befürchteten Trockenfallen der Quelle und einer damit einhergehenden Beeinträchtigung der vom Wasser geprägten, gesetzlich geschützten Biotoptypen werden in der fachlichen Stellungnahme vom 29.06.2012 nochmals die im Umweltbericht auf S. 43 unter der Überschrift „Grundwasserhaltung“ beschrieben Maßnahmen zur Vermeidung / Verringerung von Eingriffen als tauglich bestätigt. Danach sind die Quelle und das feuchte Bachumfeld als Voraussetzung für den Artenschutz zu erhalten und Maßnahmen, die zur Absenkung des Grundwassers führen, auszuschließen. Im Bebauungsplan findet sich dementsprechend die textliche Festsetzung Nr. 13.2.1, wonach zum Schutz des Grundwassers und insbesondere der Quelle im Boden verlegte Leitungen mit Lehmschürzen abzudichten sind. Die Errichtung von Drainageleitungen ist unzulässig. Tiefgaragen dürfen nur in maximal eingeschossiger Bauweise errichtet werden. Unter der Nr. 14.1 der textlichen Festsetzungen ist geregelt, dass in das Erdreich führende Bauteile (Kellerwände, Lichtschächte, Bodenplatten und Rohrdurchmesser etc.) vor permanent drückendem Wasser gemäß DIN 18.195 Teil 6 Abschnitt 8 zu schützen sind (z.B. durch den Einbau von weißen Wannen). Mit letztgenannter Maßnahme soll daher nicht nur der Schutz der Neubauten gegen drückendes Grundwasser gewährleitstet werden, sondern sie dient zusammen mit den vorgenannten Maßnahmen der Erhaltung der wertvollen Feuchtbiotope; mit ihr wird eine dauerhafte Trichterwirkung in Bezug auf das Grundwasser durch das Baugebiet ausgeschlossen (s. Bl. 90 der Gerichtakte).

Auch eine Beeinträchtigung des Grundwasserabflusses aufgrund der Oberflächenversiegelung ist durch die hier in Rede stehende Planung nicht zu erwarten. Nach der Untersuchung der örtlichen geologischen Verhältnisse und der Grundwasserverhältnisse durch Trischler u. Partner (Gl.Nr. 21 der Beiakte Ordner 2, Seite 15) ist dies bei einer Einzelbebauung analog den angrenzenden Siedlungsgebieten kaum zu erwarten, erst bei vollständiger Versiegelung einer Fläche von ca. 200 x 200 m würde sich der Grundwasserdurchfluss um ca. 15 l / min verringern, eine Restschüttung der Quelle bliebe aber auch dann bestehen. Die in der Planbegründung auf Seite 66 dargestellte Berechnung einer maximal möglichen Versiegelungsfläche von 27.300 m² zeigt auf, dass eine relevante Beeinflussung des Grundwassers durch Versiegelung ausgeschlossen werden kann.

Der angefochtene Bebauungsplan verstößt indes gegen materielles Recht, nämlich gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. "Anpassen" im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisierungsfähig sind, sie aber nicht im Wege der Abwägung nach § 1 Abs. 6 - heute Abs. 7 - BauGB überwunden werden können. Der Standort, den der Gesetzgeber den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in der Bauleitplanung zuweist, ist nicht im Abwägungsprogramm zu suchen. Er ist diesem vielmehr, wie bereits durch die Stellung des § 1 Abs. 4 BauGB im Gesamtregelungszusammenhang dokumentiert wird, rechtlich vorgelagert. Die Bindungen, die sich aus den Zielen der Raumordnung und Landesplanung ergeben, sind gleichsam vor die Klammer des Abwägungsprozesses gezogen. Aus § 1 Abs. 4 BauGB lässt sich ableiten, dass die planerischen Entscheidungen der Gemeinde mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung in Übereinstimmung gebracht werden müssen. Die Ziele enthalten Festlegungen, die in der Bauleitplanung als verbindliche Vorgaben hinzunehmen sind. (Hess. VGH, Urteil vom 4.7.2013 - 4 C 2300/11.N unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, s. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - BVerwG - 4 NB 20.91 - BRS 54 Nr.12).

Für die streitgegenständliche Planung erlangt das von den Antragstellern benannte, schon im Regionalplan Südhessen 2000 enthaltene und dann im Regionalplan Südhessen 2010 / Regionaler Flächennutzungsplan für das Gebiet des Ballungsraums Frankfurt/Rhein-Main identisch formulierte Ziel Z3.4.1-9 rechtliche Bedeutung. Der Regionale Flächennutzungsplan (RegFNP) wurde durch die Verbandskammer am 15. Dezember 2010, der Regionalplan Südhessen 2010 (RPS 2010) von der Regionalversammlung Südhessen am 17. Dezember 2010 beschlossen, mit Bescheid vom 27. Juni 2011 von der Landesregierung genehmigt und am 17. Oktober 2011 im Staatsanzeiger 42/2011 bekannt gemacht.

Gemäß § 13 Abs. 1 des Hess. Landesplanungsgesetzes vom 6.9.2002 (HLPG a.F.) übernimmt der Regionalplan der Planungsregion Südhessen für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 BauGB; er enthält neben den regionalplanerischen Festlegungen auch die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen nach § 5 BauGB (s. § 13 Abs. 1 Satz 2 HLPG a.F.). Der Text des RegFNP enthält also neben den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung die Begründung zu den flächennutzungsplanerischen Darstellungen im Ballungsraum. Der RegFNP ist damit eine verbindliche Vorgabe für die Bebauungsplanung der Gemeinden (s. auch Gl.Nr. 1.1. des RPS, Seite 8).

Unter der Gl.Nr. 3.4.1. „Siedlungsgebiete“ ist im Regionalplan als Ziel Z3.4.1-9 formuliert:

„Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die verschiedenen Siedlungstypen die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf das Bruttowohnbauland, einzuhalten: - …. - in verstädteter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 Wohneinheiten (WE) je ha … Die unteren Werte dürfen nur ausnahmsweise unterschritten werden. Ausnahmen sind insbesondere begründet - durch die direkte Nachbarschaft zu ländlich geprägten Gebieten - durch die Eigenart eines Ortsteils - durch das Vorliegen topografischer, ökologischer und klimatologischer Besonderheiten“

Jedenfalls in Bezug auf die als Ziel der Raumordnung vorgegebene Obergrenze einer Wohnbebauungsdichte von 50 WE je ha Bruttowohnbauland für eine in verstädteter Besiedlung und ihrer Umgebung entstehende Wohnbebauung - diese Voraussetzungen treffen auf die im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main liegende Antragsgegnerin zu - ist ein Verstoß durch die angegriffene Planung anzunehmen. Die Antragsgegnerin ist zwar in der Bebauungsplanbegründung (S. 46) davon ausgegangen, dass das dort näher beschriebene Gestaltungskonzept für den Neubaubereich, das das Entstehen von 54 freistehenden Einfamilienhäusern auf Grundstücken zwischen 475 und 650 m² und 34 Doppelhaushälften auf Grundstücken zwischen 300 und 400 m² auf einer Bruttowohnbaufläche von etwa 5 ha vorsieht, im Einklang mit der vorgenannten Zielbestimmung des Regionalplans steht, weil von einer maximalen baulichen Dichte von 35 WE / ha Bruttobauland auszugehen sei. Indes sind die Angaben in dem Gestaltungskonzept, dass in dem Neubaugebiet auf ca. 88 Baugrundstücken durchschnittlich zwei Wohneinheiten entstehen werden, mithin im Plangebiet maximal. 176 neue Wohneinheiten entstehen werden und damit je Hektar Bruttobaulandfläche ca. 35 WE zu erwarten sind, nicht durch Festsetzungen im Bebauungsplan gesichert. Durch die planungsrechtliche Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,35 als Höchstmaß, einer Höchstzahl der zulässigen Wohnungen in einem Gebäude von 2 Wohneinheiten sowie der Vorgabe einer offenen Bauweise wird nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, dass - worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen - die gesamte bebaubare Fläche auch in der Form genutzt werden könnte, dass diese Fläche in kleinere Grundstücke in einer Größenordnung von ca. 300 m² aufgeteilt wird und damit bei der Umsetzung des Plans eine wesentlich größere Zahl an Grundstücken gebildet wird als dies das Planungskonzept vorsieht. Um den oberen Wert einer Bebauungsdichte von 50 WE je ha einzuhalten, wie er als Ziel von der Regionalplanung vorgegeben wird und zwar ohne dass insoweit von der Zielbestimmung selbst eine Ausnahme vorgesehen ist, dürften nicht mehr als 125 Grundstücke mit einer Grundstücksgröße von 400 m² entstehen (50.000 m² Bruttowohnbaufläche dividiert durch 400 m² = 125 Grundstücke x 2 WE = 250 WE, ein Fünftel davon, also 50 WE je ha, stellen den oberen Wert der Zielbestimmung dar). Die angegriffene Planung lässt aber - wie es im Gestaltungskonzept selbst dargestellt wird - auch Grundstücksgrößen von 300 m² zu. Diese Grundstücksgröße durchgehend zugrunde gelegt, würde der Höchstwert der regionalplanerisch zugelassenen Wohnbebauungsdichte deutlich überstiegen (bei 300 m² großen Grundstücken wären beispielsweise 166 Baugrundstücke möglich, also insgesamt 332 WE auf 5 ha Bruttowohnbaufläche und auf 1 ha damit 66 WE).

Andererseits könnte durch eine großzügige Bemessung von Baugrundstücken von über 600 m², die beispielsweise nur mit einem Wohngebäude / 1 WE bebaut würden, der untere Wert der regionalplanerischen Zielvorgabe (35 WE) auch deutlich unterschritten werden.

Eine bauplanerische Sicherung der geplanten Wohnbebauung, die dem von der Antragsgegnerin in der Planbegründung beschriebenen Gestaltungskonzept entspricht oder diesem doch zumindest stark angenähert ist, wird durch die genannten planungsrechtlichen Festsetzungen, auch wenn eine bauliche Verdichtung in Gestalt von Mehrfamilienhäusern oder großen Wohnanlagen damit ausgeschlossen ist, nicht erreicht. Dies könnte beispielsweise durch die Festsetzung von Größenrahmen für Baugrundstücke erfolgen. Festzuhalten ist damit, dass die Wohnbebauungsdichte, so wie sie im Regionalplan als verbindliches Ziel vorgegeben worden ist, durch die streitgegenständliche Planung nicht gewährleistet ist.

Ob eine von dem regionalplanerischen Ziel Z3.4.1-9 zugelassene Ausnahme vorliegend aufgrund der örtlichen Verhältnisse angenommen werden könnte, kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben. Denn eine solche Ausnahme ist allein in Bezug auf den unteren Wert der Wohnbebauungsdichte vorgesehen. In Bezug auf den regionalplanerisch vorgegebenen oberen Wert der Wohnbebauungsdichte ist eine Anpassung an das genannte Ziel nicht festzustellen. Nach Auffassung des Senats war es entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch erforderlich, die Zielanpassung bereits im Bebauungsplan selbst durch entsprechende Festsetzungen sicherzustellen; dies kann in zulässiger Weise nicht der nachfolgenden Umsetzung des Bebauungsplans, hier also einem - nach Angaben der Antragsgegnerin bereits eingeleiteten - Umlegungsverfahren vorbehalten bleiben. Mit letzterem sollen die Ziele und Zwecke des Bebauungsplans umgesetzt werden, so dass eine mit der Planung beabsichtigte, dem regionalplanerischen Ziel angepasste Wohnbebauungsdichte, die wiederum maßgeblich von der Anzahl der Baugrundstücke abhängig ist, schon als bauleitplanerische Zielsetzung festzuschreiben ist, der im Umlegungsverfahren dann in bodenordnungsrechtlicher Hinsicht Rechnung getragen werden kann.

Die fehlende planungsrechtliche Absicherung des Entstehens einer dem oben beschriebenen Gestaltungskonzept entsprechenden oder diesem zumindest stark angenäherten Wohnbebauung hat darüber hinaus Auswirkungen auf die planerische Abwägung der Antragsgegnerin; sie führt nämlich zu deren Fehlerhaftigkeit.

Die Vorschriften der §§ 2 Abs. 3, 1 Abs. 7 BauGB verpflichten die Gemeinden, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange vollständig zu ermitteln, zu bewerten und sie gerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn in die Abwägung nicht die Belange eingestellt worden sind, die nach Lage der Dinge berücksichtigt werden mussten, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen diesen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren objektivem Gewicht steht. Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde bei einer Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - BVerwG IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301).

Dadurch, dass die von der Antragsgegnerin in der Begründung des Bebauungsplans angenommene Höchstzahl von maximal 35 WE / ha Bruttowohnbaufläche nicht durch planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans gesichert ist, sind bei der Planverwirklichung auch deutliche Schwankungen in der zu erwartenden Zahl der Bewohner des Neubaugebietes vorgegeben. Die von der Antragsgegnerin an die Gutachter jeweils weitergegebenen Planungsdaten beruhen auf dem in der Planbegründung beschriebenen Gestaltungskonzept für den Neubaubereich. So liegen der Verkehrsuntersuchung - Ermittlung des Verkehrsaufkommens durch das Planungsgebiet (# 10 des Gutachtens vom Oktober 2010) die Angaben zugrunde, dass 88 Neubaugrundstücke mit jeweils (höchstens) 2 WE pro Grundstück entstehen werden. Gleiches gilt für die schalltechnische Untersuchung (s. Seite 8 der Untersuchung vom 7.12.2010). Da diese Angaben nur eine denkbare Möglichkeit der baulichen Entwicklung des festgesetzten allgemeinen Wohngebietes darstellen und Abweichungen in der damit einhergehenden Einwohnerzahl (pro WE drei Bewohner) sowohl nach unten, vor allem aber auch nach oben denkbar sind, ist bei der oben dargestellten, nicht ausgeschlossenen Möglichkeit, dass auf mehr als 150 Grundstücken mehr als 300 WE entstehen, von einer deutlichen Steigerung der zu prognostizierenden Einwohnerzahl (statt 528 nunmehr über 900) auf nahezu das Doppelte auszugehen. Da Planungsgutachten den zu erwartenden Verkehr und den damit einhergehenden Verkehrslärm unter Zugrundelegung des planungsrechtlich Möglichen im Sinne einer „worst-case“-Betrachtung vornehmen sollten, boten beide genannten, auf das Gestaltungskonzept abstellenden Untersuchungen der Antragsgegnerin keine taugliche Grundlage für ihre Abwägung in Bezug auf die mit der Planung einhergehende Verkehrslärmproblematik.

Des Weiteren legen die ausdrückliche Beschreibung eines Gestaltungskonzeptes für die Neubebauung in der Planbegründung, die bildliche Darstellung dieses Konzeptes (Seite 45 der Planbegründung) und die Darstellung, dass man - auch um die Zielvorgaben der Regionalplanung zu gewährleisten - von einer maximalen baulichen Dichte von 35 WE / ha Bruttowohnbaufläche ausgehe, nahe, dass die planerischen Vorstellungen der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung eben dieses Gestaltungskonzept zum Gegenstand hatten. Indes haben sie dieses Konzept gemäß den obigen Darlegungen nicht rechtsverbindlich festgesetzt. Der Planungswille findet daher in den textlichen Festlegungen des Bebauungsplans keinen Ausdruck. Auch deshalb leidet der Plan an einem Abwägungsfehler, da seine (insoweit unvollständigen) Festsetzungen nicht dem erkennbaren Willen des Satzungsgebers entsprechen. Der Abwägungsfehler ist im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Er ist offensichtlich, da er aus den Planunterlagen ohne Weiteres hervorgeht. Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, denn es liegt auf der Hand, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin weitergehende Planfestsetzungen getroffen hätte, wenn sie im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erkannt hätte, welche von ihrem Gestaltungskonzept deutlich abweichende Bebauungsdichte im Plangebiet möglich ist und damit auch welche deutlich von ihrem Konzept abweichenden, insbesondere höheren Bewohnerzahlen für das Neubaugebiet mit ihren bekannten Auswirkungen auf Kraftfahrzeugbewegungen und Verkehrslärm durch die streitgegenständliche Planung nicht ausgeschlossen waren.

Der aufgezeigte Abwägungsfehler gibt dem Senat Veranlassung zu den nachfolgenden Ausführungen, ohne dass diese für die Entscheidung Erheblichkeit entfalten:

Mit einer - hier unterstellten - das Gestaltungskonzept und auch das angeführte regionalplanerische Ziel sichernden planungsrechtlichen Festsetzung dürfte die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin in Bezug auf die Belange des Immissionsschutzes (Verkehrslärm) rechtlich nicht zu beanstanden sein.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB unter anderem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. In der von den Antragstellern in Bezug genommenen Entscheidung des Hess. VGH vom 29.3.2012 - 4 C 694/10.N - hat der Senat zwar ausgeführt, dass grundsätzlich die Planung neuer Wohngebiete sich daran auszurichten habe, dass die neuen Wohnhäuser allenfalls solchen Außenpegeln ausgesetzt sind, die die Orientierungswerte der DIN 18005-1 jedenfalls nicht überschreiten. Zugleich hat der Senat aber auch deutlich gemacht, dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gelten kann. Namentlich in verdichteten großstädtischen Räumen mit einem engen Netz hoch belasteter Verkehrswege und anderen Bereichen immissionsträchtiger (z. B. gewerblicher) Nutzungen ist es gelegentlich kaum zu vermeiden, mit neuen Wohnbauflächen auch dicht an immissionsträchtige Nutzungen heranzurücken. Dies gilt umso mehr, als die Abwägungsdirektive des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) einer zunehmenden Ausuferung der Bebauung in Freiräume hinein Grenzen setzt. Es kann daher im Einzelfall auch durchaus angezeigt sein, neue Wohnbauflächen in bereits vorbelastete Bereiche hinein zu planen, bei denen gegebenenfalls eine umfassende Einhaltung der Orientierungswerte als Außenpegel durch aktiven Lärmschutz nicht stets möglich ist. Dementsprechend stellt das Beiblatt 1 der DIN 18005-1 selbst darauf ab, die Einhaltung oder Unterschreitung der dort festgelegten Orientierungswerte sei „wünschenswert“, um die mit der Eigenart des betreffenden Baugebiets oder der betreffenden Baufläche verbundene Erwartung auf angemessenen Schutz vor Lärmbelastung zu erfüllen. Hinzukommt, dass DIN-Normen ohnehin nicht dem Anspruch normativer Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte genügen, die nur im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung getroffen werden können. Dementsprechend können die Orientierungswerte des Beiblatts 1 der DIN 18005 für städtebauliche Planungen lediglich als „Orientierungshilfe“ bzw. als „grober Anhalt“ herangezogen werden. Bei der Bauleitplanung darf von ihnen daher in gewissem Umfang abgewichen werden, wobei entscheidend ist, ob die Abweichung auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Orientierungswerte als „Orientierungshilfe“ noch im Einzelfall mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vereinbar ist (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2005 - 7 D 48/04.NE -, juris-Dokument).

Der 4. Senat des Hess. VGH hat in der Entscheidung vom 29.3.2012 (a.a.O.) auf die höchstrichterlichen Rechtsprechung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - NVwZ 2007, 831) Bezug genommen, auf die auch die Verfahrensbeteiligten hingewiesen haben. Danach wird es in Ballungsräumen häufig nicht möglich sein, allein durch die Wahrung von Abständen zu vorhandenen Straßen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete zu vermeiden. Gerade in diesen Gebieten kann jedoch ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen. Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005-1 "Schallschutz im Städtebau" können - wie ausgeführt - zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern. Dass bei der Ausweisung neuer Baugebiete in einem bislang praktisch unbebauten Bereich die Grenzen gerechter Abwägung in der Regel überschritten sind, wenn Wohnnutzung auch am Rand des Gebiets zugelassen wird, obwohl dort die Orientierungswerte um 10 dB(A) und mehr überschritten werden, folgt daraus nicht. Jedenfalls wenn im Innern der Gebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender Außenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird, kann es im Ergebnis mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein, Wohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den Orientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen.

Das Bundesverwaltungsgericht verweist in der zuvor auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung auf den Aspekt, dass eine derartige planerische Konzeption in der DIN 18005 selbst als Möglichkeit näher dargestellt wird (vgl. Nr. 5.5 und 5.6) und daher als Teil guter fachlicher Praxis angesehen werden kann. Dies zeige zugleich, dass ein derartiges Planungsergebnis nicht von vornherein unter Hinweis auf die eine planende Gemeinde ohnehin rechtlich nicht bindende DIN 18005 als rechtlich unzulässig eingestuft werden könne. Vielmehr könnten für eine derartige Lösung im Einzelfall gewichtige städtebauliche Belange sprechen. In diesem Zusammenhang betont das Bundesverwaltungsgericht, dass bei einer derartigen Lösung von der Gemeinde in besonderer Weise darauf zu achten sei, dass auf der straßenabgewandten Seite der Grundstücke geschützte Außenwohnbereiche geschaffen werden können (BVerwG, Urteil vom 22.3.2007, a.a.O.).

Diesen aufgezeigten Grundsätzen dürfte die Planung eines allgemeinen Wohngebietes der Antragsgegnerin gerecht werden. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der das Plangebiet in östlicher Richtung begrenzenden Bleiswijker Straße, sowie der in ca. 150 m Abstand von der Bleiswijker Straße verlaufenden Umgehungsstraße und in abgeschwächter Form auch durch den Verkehr auf der Albert-Schweitzer-Straße am südlichen Rand des Plangebiets ist dieses vor allem an seinem östlichen Rand erheblich lärmvorbelastet. Die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete werden gemäß der schalltechnischen Untersuchung der B... vom 7.12.2010 (S. 12) im Beurteilungszeitraum Tag am östlichen Rand der Baufenster entlang der Bleiswijker Straße um bis zu 9 dB(A) überschritten und zwar in einem Abstand - gemessen von der Fahrbahnmitte aus - von 54 m. Im bereits bebauten Bereich wird an dem vom Verkehrslärm beider genannter Straßen am stärksten betroffenen Gebäude im Planbereich (Albert-Schweitzer-Straße 1) der Orientierungswert tags im 2.OG um nahezu 13 dB(A) überschritten. Im südlichen Bereich der unmittelbar an die Albert-Schweitzer-Straße angrenzenden Baufenster liegt die Überschreitung bei bis zu 6 dB(A) bis zu einem Abstand (zur Fahrbahnmitte) von 13 m tags. .

Im Beurteilungszeitraum Nacht wird der schalltechnische Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete in den Baufenstern entlang der Bleiswijker Straße um bis zu 12 dB(A) und zwar bis zu einem Abstand (gemessen von der Fahrbahnmitte) von 98 m und in den der Albert-Schweitzer-Straße zugeordneten Baufenstern um bis zu 10 dB(A) bis zu einem Abstand von 21 m überschritten. Entlang der Planstraße A (Haupterschließungsstraße) wird der nächtliche Wert (45 dB(A)) überwiegend um 2 bis 4 dB(A) überschritten. Zieht man für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Verkehrslärmimmissionen die von dem Gutachter und auch von der Antragsgegnerin als aussagekräftig bewerteten und daher hilfsweise zugrunde gelegten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV, die für den Neubau und die wesentliche Änderung von Straßen Anwendung findet, ergänzend heran, so sind die genannten Überschreitungen um jeweils 4 dB(A) zu kürzen; die Immissionsgrenzwerte der genannten Vorschrift betragen für den Tagzeitraum 59 dB(A) und für den Nachtzeitraum 49 dB(A).

In der von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Untersuchung wird der Antragsgegnerin empfohlen, für das Plangebiet passive Schallschutzvorkehrungen auf der Grundlage von Lärmpegelbereichen gemäß Tabelle 8 der DIN 4109 im Bebauungsplan festzusetzen. Dieser Empfehlung entsprechend hat die Antragsgegnerin die zwei (gutachterlich ermittelten) Lärmpegelbereiche III und IV entlang der Bleiswijker Straße und entlang der Albert-Schweitzer-Straße festgesetzt. Innerhalb dieser Lärmpegelbereiche sind bei Neu--, Um- und Erweiterungsbauten bauliche Vorkehrungen zur Lärmminderung zu treffen. Nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau - Anforderungen und Nachweise) sind zum Schutz von Aufenthalts- und Büroräumen gegen Außenlärm die Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß Ziffer 5 und Tabelle 8 und 9 einzuhalten. Für die von den Lärmpegelbereichen III und IV betroffenen Flächen entlang der Bleiswijker Straße sind folgende Festsetzungen getroffen: Innerhalb der betroffenen Baufenster sind Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer so anzuordnen, dass eine natürliche Belüftung über in lärmabgewandte Seiten (Westen) angeordnete Fenster erfolgen kann. Sofern dies nicht möglich ist, sind schallgedämmte Lüftungsanlagen einzubauen. Außenwohnbereiche in Form von Terrassen und Balkonen sind im direkten Anschluss an den lärmabgewandten Fassaden (im Westen) anzuordnen. Sie sind gegenüber der Lärmquelle (Norden) durch Schutzmauern mit einer Mindesthöhe von 2 m abzugrenzen.

Für vom Lärmpegelbereich III betroffene Flächen entlang der Albert-Schweitzer-Straße gelten folgende Festsetzungen: Innerhalb der betroffenen Baufenster sind Wohn-, Schlaf-und Kinderzimmer so anzuordnen, dass eine natürliche Belüftung aus Richtung Albert-Schweitzer-Straße nicht erforderlich wird. Sofern dies nicht möglich ist, sind schallgedämmten Lüftungsanlagen einzubauen. Bezüglich der Außenwohnbereiche in Form von Terrassen und Balkonen wird empfohlen, diese im direkten Anschluss an den lärmabgewandten Fassaden (Norden) anzuordnen. Bei einer Anordnung im Westen und Osten wird empfohlen, die Terrassen und Balkonen gegenüber der Lärmquelle (Süden) durch Schutzmauern mit einer Mindesthöhe von 2 m abzuschirmen.

Im Hinblick auf die in der Offenlage vorgebrachten Einwendungen hat die Antragsgegnerin eine zusätzliche schalltechnischen Untersuchung in Auftrag gegeben, die sich mit der möglichen Minderung der Straßenverkehrsgeräusche von der Bleiswijker Straße für das Baugebiet durch die Errichtung aktiver Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwall / Lärmschutzwand) beschäftigt (s. Anlage zum Abschlussbericht der schalltechnischen Untersuchung vom 07.12.2007). Diese Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass durch eine Lärmschutzanlage an dieser Straße auf den ebenerdigen Freibereichen und in allen Geschosslagen der geplanten Bebauung in Zuordnung zur Bleiswijker Straße der Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) tags eingehalten werden kann. Die Geräuschbelastung der im Plangebiet bereits vorhandenen Bebauung im Einmündungsbereich Albert-Schweitzer-Straße / Bleiswijker Straße kann wegen fehlenden Raumangebots nicht durch aktive Lärmschutzmaßnahmen reduziert werden. Eine erforderliche Lücke in einer Lärmschutzanlage entlang der Bleiswijker Straße im Bereich der Einmündung der Planstraße A in diese Straße verhindert einen wirksamen Schutz der unmittelbar daran anschließenden Freibereiche und der unmittelbar daran anschließenden geplanten Bebauung gemessen an den Immissionsgrenzwerten von 49 dB(A) nachts bzw. an den schalltechnischen Orientierungswerten von 55 dB(A) Tages und 45 dB(A) nachts. Dies ist auch bei Lärmschutzbauwerken mit einem Kostenrahmen zwischen 562.500 Euro und 937.500 Euro (10 m hohe Lärmschutzwand, Länge der Anlage 187,5 m) der Fall.

Damit stellte sich die Lärmsituation für die Antragsgegnerin so dar, dass zwar bei einer lückenloser Schallschutzwand entlang der Bleiswijker Straße voraussichtlich in Bezug auf vier Neubaugrundstücke tags der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) eingehalten werden könnte, dass aber für die drei bereits bebauten Grundstücke an der Bleiswijker Straße wegen Platzmangels für die Errichtung einer solchen Anlage ein aktiver Lärmschutz nicht zu realisieren wäre, so dass hier ohnehin passive Lärmschutzmaßnahmen ergriffen werden müssten. Ferner würde aufgrund der mit der Anbindung der Planstraße A an die Bleiswijker Straße entstehenden Lücke in der Lärmschutzanlage ein nächtlicher Lärmschutz für die an den Einmündungsbereich angrenzende Wohnbebauung, der den Immissionsgrenzwert von 49 dB(A) wahrt, nicht erreicht.

Würde hingegen zugunsten eines durchgehenden Schallschutzbauwerks auf einen Anschluss der Planstraße A an die Bleiswijker Straße verzichtet, so hat dies nach den nachträglichen Erläuterungen des Gutachters nahezu eine Verdoppelung der Verkehrsmenge auf der internen Erschließungsstraße beziehungsweise eine deutliche Erhöhung der Verkehrsbelastung um mehr als das Doppelte als angedacht auf einer beziehungsweise mehrerer Anbindungen an die östliche Albert-Schweitzer-Straße zur Folge. Eine Verdoppelung der Verkehrsbelastung ginge mit einer Erhöhung der Emissions- und Immissionspegel beziehungsweise der Beurteilungspegel um 3 dB(A) einher, eine Erhöhung der Verkehrsbelastung um 150% führe zu einer Zunahme der Beurteilungspegel um 4 dB(A). Diese Variante würde die Verlärmung innerhalb des Plangebietes für mehrere Baufenster beziehungsweise im östlichen Bereich des Plangebietes für bestehende Wohnhäuser deutlich erhöhen. Gerade an den bestehenden Wohnhäusern innerhalb des Plangebietes sind nach der Erläuterung des Gutachters aktive Schallschutzmaßnahmen aufgrund der Erschließungsfunktion der Straßen nicht realisierbar. Somit würde die Minderung der Geräuscheinwirkungen entlang der Bleiswijker Straße zu einer flächenhaften Verlärmung innerhalb des Plangebietes führen.

In Anbetracht der zuvor dargestellten, durch schalltechnische Untersuchungen belegten Lärmsituation stellt sich die vorgenommene Abwägung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der von ihr angeführten städtebaulichen Belange wohl nicht als fehlerhaft dar. Sie basiert zudem auf einer von der Antragsgegnerin eingeholten Kostenanalyse und schallschutzfachlichen Erhebungen zu den Auswirkungen / Nutzen mehrerer Varianten denkbarer aktiver Schallschutzmaßnahmen. Die Antragsgegnerin hat sich auf dieser Grundlage für die auch von den beauftragten Schallschutzgutachtern empfohlene Lösung der Verkehrslärmproblematik entschieden, nämlich die dargestellten passiven Lärmschutzmaßnahmen festzusetzen unter gleichzeitigem Abrücken der vorgesehenen Bebauung von der Bleiswijker Straße in Entsprechung zur Bestandsbebauung. Für dieses Schallschutzkonzept kann sie sich auf gewichtige städtebauliche Gründe stützen. Zum einen würde ein Verzicht auf die Anbindung der Planstraße A an die Bleiswijker Straße, um entlang dieser Straße eine durchgehende Lärmschutzanlage zu errichten, zu einer flächenhaften Verlärmung großer Teile des Plangebietes führen; zudem wäre aus Sicht einer effektiven verkehrlichen Erschließung des gesamten Plangebietes über das vorhandene Straßennetz eine solche Lösung nur bedingt geeignet. Die mit einer Anbindung einhergehende Lücke in einer Lärmschutzanlage entlang der Bleiswijker Straße würde hingegen einen voll wirksamen aktiven Lärmschutz deutlich mindern und zudem zusätzlich noch passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich machen. Dem damit nur eingeschränkt erzielbaren Schallschutz stehen relativ hohe Kosten für eine Schallschutzanlage (s. Bl. 6 der Anlage zum Abschlussbericht: ca. 100.000 bis 900.000 Euro) gegenüber. Die von der Antragsgegnerin angeführte negative gestalterische Auswirkung einer solchen ggf. bis zu 10 m hohen Schallschutzanlage am Ortseingang stellt ebenso einen gewichtigen städtebaulichen Belang dar, wie der Umstand, dass vorliegend nur ein recht schmaler Bebauungsstreifen entlang der Bleiswijker Straße von unzumutbaren, weil die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV übersteigenden Lärmwerten betroffen ist, und dieser Lärmbelastung durch die vorgenommene Kombination von passiven Schallschutzmaßnahmen (Festsetzung von Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen in den Lärmpegelbereichen II und IV) und von Festsetzungen betreffend die Anordnung der Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie auch der Freibereiche (Außenwohnbereiche) noch ausreichend Rechnung getragen wird, weil dadurch laut gutachtlicher Feststellung in der schalltechnischen Untersuchung vom 7.12.2010 der Schutz der Innenräume vor Geräuscheinwirkungen sichergestellt werden kann. Die festgesetzte Anordnung der Außenwohnbereiche (Balkone, Terrassen) jeweils an den lärmabgewandten Fassaden sowie die zugleich vorgegebene Abgrenzung derselben gegenüber der Lärmquelle durch eine Schutzmauer mit einer Mindesthöhe von 2 m zeigt, dass die Antragsgegnerin auch diese Nutzung in den Blick genommen und einer angemessenen, von den Gutachtern auch empfohlenen Lösung zugeführt hat. Die Festsetzung einer mindestens 2 m hohen Schutzmauer kann sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch auf die rechtliche Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. Unter letztgenannte Vorschrift sind auch bauliche Vorkehrungen zur Minderung von Lärmimmissionen als Maßnahmen des passiven Schallschutzes, wie etwa Schallschutzfenster, festsetzbar; dazu dürften nach Auffassung des erkennenden Senats auch Schallschutzwände entlang von Außenwohnbereichen zählen (vgl. Söfker in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB-Komm., Stand: August 2013, § 9 Rn 208). Auch sind Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der getroffenen Festsetzung nicht zu erkennen.

In Bezug auf die von den Antragstellern gleichfalls als fehlerhaft betrachtete naturschutzrechtliche Kompensation weist der Senat darauf hin, dass ihm für die im Bebauungsplan -neben anderen Maßnahmen - in Nr. 16.3.7 festgesetzte „investive Maßnahme Streuobst“ (Maßnahme 8), mit der auf vom Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht erfassten Flächen die auf diesen Grundstücken bereits befindlichen Obstbaumhochstämme mit einem Instandsetzungsschnitt und zwei Nachschnitten zu pflegen sind und diese Maßnahmen in 15 Jahren zu wiederholen sind, Vertragsunterlagen nicht vorlagen. Da die Antragsgegnerin nicht Eigentümer der ausgewählten, nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplan liegenden Grundstücke ist, erscheint zu einer verlässlichen rechtlichen Absicherung der beschriebenen Pflegemaßnahmen an den Obstbäumen sowie auch zum Erhalt der Bäume selbst ein städtebaulicher Vertrag nach §§ 1a Abs. 3 Satz 4, 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB der Antragsgegnerin mit dem Grundstückseigentümer ggf. unter Einbeziehung eines Dritten (Obst- und Gartenbauverein), der diese Maßnahmen durchführt, als ausreichend, wenn gleichzeitig die vertraglich vereinbarte Befugnis, über das Grundstück in dem genannten Sinne verfügen zu dürfen, auch dinglich abgesichert ist, die Antragsgegnerin also grundbuchlich gesicherte Berechtigte für das Grundstück ist (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 25.6.2008 – 1 KN 132/06 –, juris-Dokument, Rn 23). Eine ausschließlich vertraglich eingeräumte Verfügungsbefugnis ist im Hinblick auf die Erhaltungsverpflichtung und die auch in 15 Jahren noch anfallenden Pflegemaßnahmen keine ausreichend verlässliche Grundlage dafür, dass die beschriebenen Verpflichtungen auch tatsächlich eingehalten bzw. durchgeführt werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 710 und 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 40.000 Euro festgesetzt.

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