LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - 11 Sa 198/11
Fundstelle
openJur 2014, 27456
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2011, Az.: 3 Ca 658/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten vorliegend im Berufungsverfahren über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine fristlose Kündigung vom 03.05.2010 (Bl. 57 d.A.) oder eine zuvor am 15.03.2010 ausgesprochene hilfsweise ordentliche Kündigung (Bl. 14 d.A.).

Der 44-jährige, verheiratete, zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.05.2005 auf Basis des Anstellungsvertrages vom 16.11.2004 (Bl. 7-13 d.A.) als Leiter der Patentabteilung der Beklagten in deren Hauptsitz in Ns. mit einem Bruttojahreseinkommen von 124.700,00 EUR zuzüglich Tantieme beschäftigt. Der Kläger ist studierter Physiker.

Dem Kläger ist zur Ausübung seiner Tätigkeit Handlungsvollmacht erteilt. Er berichtet direkt an den Vorstand Technik und Entwicklung. Ihm sind in seiner Abteilung zwei Arbeitnehmer unterstellt. Einstellungs- und Entlassungsbefugnis hat der Kläger nicht. An den letzten Betriebsratswahlen hat der Kläger nicht teilgenommen.

Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 16.11.2004 enthält in § 12 die Vereinbarung einer beiderseitigen Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit von sechs Monaten zum Quartalsende.

Die Beklagte, die zu den führenden europäischen Anbietern von Haushalts- und Badezimmerprodukten mit den Marken Lh., O. Backgeräte, S. und K.W. zählt, beschäftigt an ihrem Standort Ns. mehr als 10 Arbeitnehmer ohne Hinzurechnung der Auszubildenden.

Im Jahre 2008 beabsichtigte das mittlerweile verkaufte Tochterunternehmen der Beklagten K.W. eine Duschabtrennvorrichtung auf den Markt zu bringen. Daher fragte deren Geschäftsführer, Herr Kr., am 31.10.2008 bei dem Kläger telefonisch an, welche Schutzrechte bezüglich eines Duschrollos der Fa. e. bestünden.

Mit E-Mail vom 03.11.2008 (Bl. 494 d. A.) teilte der Kläger Herrn Kr. mit, es bestünden beispielsweise bezogen auf ein Eckgetriebe und einen Fallstab Patente zugunsten eines Herrn Os..

Nachfolgend wandte sich Frau A. H., Designerin der K.W., mit E-Mail vom 12.01.2009 (Bl. 493 d. A.) wie folgt an den Kläger:

"Guten Tag Herr Dr. C.,

vor einiger Zeit hatte Herr Kr. bei Ihnen angefragt, inwieweit das Duschrollo von e. unter Gebrauchsmusterschutz steht.

Wir haben nun einige konkrete Daten, wie das K.W. Duschrollo aussehen kann.

Anbei die Spezifikation bzw. die Gegenüberstellung zu dem Duschrollo, welches bereits von e. im Handel vertrieben wird.

Könnten Sie bitte überprüfen, ob wir ein Duschrollo gemäß geänderter Spezifikation in den Handel bringen können.

Mit freundlichen Grüßen

A. H."

Dieser E-Mail beigefügt war eine Zeichnung des Eckduschrollos, bei dem die beiden Rollen der Duschrollos über Eck mit einem Getriebe verbunden waren.

Mit E-Mail vom 29.01.2009 (Bl. 493 d. A.) erwiderte der Kläger (auszugsweise) wie folgt:

"Hallo Frau H.,

der einzige Unterschied - außer dem Weglassen der Deckel 8 und 11 - besteht offenbar darin im Eckgetriebe andere Einsatzstücke zu verwenden, nämlich Kegelräder statt Kronräder. Aus meiner Sicht fällt der Vorschlag des Lieferanten trotzdem glatt in den Schutzbereich des erteilten Patentes DE 198 14 391 C 1 von Herrn Os.; denn auf die Art der Zahnräder kommt es bei dem Patent gar nicht an.

Um es ganz deutlich zu sagen: Hier besteht die Gefahr geradewegs in eine Patentverletzung zu laufen....

Ich spinne mal ein wenige herum: Wäre es denkbar, statt der Zahnräder eine biegsame Welle (z.B. einen Schlauch) einzubauen, der die Kräfte von der einen auf die andere Rollseite überträgt? Damit wäre man erst mal um das Patent von Herrn Os. herum, was nicht heisst, dass es nicht noch andere entgegenstehende Schutzrechte gibt."

Am 23.02.2009 bedankte sich Frau H. per E-Mail (Bl. 421 und 422 d. A.) unter dem Betreff "Spezifikation Duschrollo mit Antrieb biegsame Welle", beim Kläger für die Unterstützung bei der Entwicklung. Der E-Mail im Anhang beigefügt war eine Abbildung einer flexiblen Welle, welche das Erstellungsdatum 06.02.2009 trägt.

Diese E-Mail leitete der Kläger am gleichen Tage (Bl. 421 d. A.) an den Entwicklungsleiter der Beklagten, Herrn F., weiter, der sie unverzüglich an den Mitarbeiter G. übersandte. Herr G. verfasste unter dem Datum vom 25.02.2009 ein sogenanntes Skizzenheft (Bl. 423, 424 d. A.), das mehrere Varianten der Kraftübertragung von einer auf die andere Rolle vorsah (Bl. 424 d. A.). Unter Variante 1 war eine Bewegungsübertragung mittels Bautenzug erwähnt.

Mit Datum vom 17.04.2009 erstellte der Kläger eine schriftliche Erfinderanmeldung nebst Beschreibung entsprechend der Konzernrichtlinie der Beklagten, welche die Pflicht zur unverzüglichen Anmeldung von Erfindungen durch Arbeitnehmer vorsieht. Diese Anmeldung wurde am 21.04.2009 durch Frau B., eine frühere Mitarbeiterin des Klägers, an den damaligen Vorstandsvorsitzender der Beklagten, Herrn Sch., übersandt, der jedoch das Inanspruchnahmeformular ununterschrieben zurückleiten ließ. Weitere Erfinderanmeldungen die Entwicklung eines Eckduschrollos (Duschtrennvorrichtung) betreffend sind im Unternehmen der Beklagten nicht erfolgt.

Mit E-Mail vom 11.05.2009 übersandte Herr G. dem Kläger (Bl. 151 d. A.) einige Bilder und Zeichnungen zum Thema Übereckrollo.

Am 16.05.2009 meldete der Kläger die Erfindung einer Duschabtrennvorrichtung mittels flexibler Welle zum Patent beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Er gab hierbei an, Alleinerfinder zu sein. Mit Datum vom 09.11.2009 erfolgte der Erteilungsbeschluss der Prüfstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes unter dem Aktenzeichen DE 102009021630.8 (Bl. 145 d. A.).

Am 30.04.2010 (Bl. 169 bis 182 d. A.) hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat schriftlich zur Kündigung des Klägers wegen der Anmeldung der Duschabtrennvorrichtung zum Patent als Alleinerfinder an. Nachfolgend kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 03.05.2010 (Bl. 57 d. A.), dem Kläger am 05.05.2010 zugegangen, das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise ordentlich. Hiergegen hat der Kläger mit bei Gericht am 10.05.2010 eingegangenem Schriftsatz Kündigungsschutzklage erhoben.

Am 25.03.2010 hat der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche aus Arbeitnehmererfindung geltend gemacht und die Umschreibung des Patentes bezüglich der Duschabtrennvorrichtung auf seine Person gefordert.

Im März 2010 fand zwischen dem Kläger und dem Finanzvorstand der Beklagten, Herrn Dr. Z., nachfolgender E-Mail-Schriftverkehr statt:

"Von : Z., Dr. C.-O. [C..-o.-Z.@Lh..com]

Gesendet: Mittwoch, 3.März 2010 16:54

An: C., Dr.

Cc: Th., Gg.

Betreff: WG: aktueller Rechtsstreit Fr. / n.

Hallo Herr C.,

... hier nun Teil 2: "aktueller Rechtsstreit Fr. / n."

1. wie Sie unschwer dem Betreff entnehmen können handelt es sich bei meiner Mail "nur" um die aktuelle Sache; die "Altlast" mit dem Lizenzvertrag USA habe ich damit natürlich NICHT an mich gezogen und ist folgerichtig unverändert bei Ihnen angesiedelt.

(Ich komme doch nicht im Entferntesten auf die Idee Ihre offenen Themen aus 2008 (!) an mich zu ziehen und selbst lösen zu wollen; dazu fehlt mir jegliches Detailverständnis der Vorgänge, der juristische Hintergrund sowie, viel wichtiger, die grundsätzliche Motivation).

2. da Prof. Hs. ebenfalls beim Übertrag Ihrer Akten vom "Lizenzvertrag USA" von Ihnen offenbar keine Kenntnis von diesem Vorgang erlangt hat, liegt hier ein weiterer Grund vor, weshalb dieser Vorgang unverändert bei Ihnen verblieben ist.

Anyway, jetzt hat V. das Thema nachträglich in den Vertragsentwurf eingebracht und wir müssen sehen, was noch zu machen ist.

Schöne Grüsse

C. Z.

Von : Z., Dr. C.-O.

Gesendet: Mittwoch, 3.März 2010 17:35

An: C., Dr.

Cc: Th., Gg.

Betreff: AW: K0096; Stielverbinder

Hallo Dr. C.,

Ich habe da nichts verwechselt; Sie müssen sich auf folgenden Gedankengang einlassen:

1. Sie sind als unser Patentanwalt für alle Themen Patente betreffend zuständig.

2. Lediglich den aktuellen Fr. / n. habe ich angesichts der zunehmend negativ erschienene Erfolgsaussichten i.V.m. mit der Streitsumme mich gezogen (siehe meine 2. Mail von heute)

Von : C., Dr.

Gesendet: Mittwoch, 3.März 2010 18:00

An: Z., Dr. C.-O.

Betreff: AW: K0096; Stielverbinder

Sehr geehrter Herr Dr. Z.,

durch bereits im Ansatz falsche Mengenlehren wird weder das Leben einfacher, noch werden objektiv falsche Behauptungen richtig.

Tatsache ist u.a., dass ich mich - aus äußerst guten Gründen - ganz explizit und schriftlich gegen die Beauftragung von Prof. Hs. ausgesprochen hatte. Das - und weiteres - passt nicht zu der Tatsache, dass Herr Prof. Hs. offenbart beauftragt ist, Lh. gegenüber Metaform zu vertreten, obwohl ich - der nach Ihren Ausführungen angeblich für "alle Themen Patente betreffend zuständig" bin - ihn nicht beauftragt habe!

Mit freundlichen Grüßen

C.

Von : Z., Dr. C.-O. [C..-o.-Z.@Lh..com]

Gesendet: Mittwoch, 3.März 2010 18:08

An: C., Dr.

Cc: Th., Gg.

Betreff: AW: K0096; Stielverbinder

Hallo Herr Dr. C.,

Da kann ich Sie beruhigen; ich habe Prof. Hs. tatsächlich nicht mit der Übernahme des Falles Metaform beauftragt; wohl aber mit der Beschaffung eines Zweitgutachtens zur patentrechtlichen Situation.

Dieser Ball bleibt nach wie vor in Ihrem Spielfeld.

Noch einen schönen Abend

C. Z.

Von : C., Dr.

Gesendet: Donnerstag, 4.März 2010 17:02

An: Z., Dr. C.-O.

Betreff: WG: aktueller Rechtsstreit Fr. / n.

Sehr geehrter Herr Dr. Z.,

anlässlich der gestrigen Diskussion habe ich die Korrespondenz durchgesehen, die hinsichtlich der Forderung von Fr. (!) - also hinsichtlich genau der Angelegenheit, die Sie nach eigenem Bekunden an sich gezogen haben - geführt wurde. Aus dieser Korrespondenz gehen unmittelbar und eindeutig die Vorgänge hervor, die Sie nach Ihren gestrigen Angaben bei Ihren Verhandlungen "nicht mehr auf dem Schirm" hatten. Dem Vorstand liegen Kopien vor. Meine Schreiben wurden in Abstimmung mit dem Vorstand verschickt. Ich weise insbesondere auf meine Schreiben vom 18.08.2008 und 13.10.2008 sowie auf die Schreiben der Gegenseite vom 15.09.2008 und 22.10.2008 hin. Ich selbst habe Sie in der Sitzung am 07.12.2008 über diese Vorgänge ausführlich informiert; am 08.12.2009 per E-Mail.

Außerdem hat der Rechtsanwalt, von dem Sie sich seit November in dieser Sache ausführlich beraten lassen, nachweislich am 02.12.2009 Kopien dieser Schreiben erhalten. Insoweit ist Ihre Behauptung, Herr Hs. habe "beim Übertrag (meiner) Akten" keine Kenntnis erlangt, schlicht unwahr!

Ganz offensichtlich haben Sie vor der Aufnahme der Lizenzverhandlungen weder die wenigen bis dahin ausgetauschten Schreiben gelesen, noch hat Ihnen Ihr externer Berater einen Hinweis auf die "von Ihrem Schirm verschwundenen" Vorgänge gegeben.

Damit ist wohl - auch ohne Mengenlehrenbetrachtungen und Lebensvereinfachungsversuche - zumindest dieser Detailausschnitt der ganzen Angelegenheit eindeutig und abschließend geklärt.

Bemerkenswert finde ich Ihr Eingeständnis, dass Ihnen in Bezug auf meine Themen "...jegliches Detailverständnis der Vorgänge und der juristische Hintergrund..." fehlt. Der oben genannte Vorgang ist - neben anderen - ein sehr illustrativer Beleg für die Richtigkeit dieser Einsicht."

Die Beklagte nahm die Äußerungen des Klägers in der E-Mail vom 04.03.2010 zum Anlass unter dem Datum vom 12.03.2010 (Bl. 139 d. A.) den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise fristgerechten Kündigung anzuhören. Nachdem der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung widersprochen hatte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15.03.2010, dem Kläger am 16.03.2010 zugegangen, das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.09.2010. Gegen diese fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung ging der Kläger mit Kündigungsschutzklage vom 18.03.2010, beim Arbeitsgericht Koblenz am gleichen Tag per Fax eingegangen, vor.

Mit Teil-Urteil vom 19.08.2010 (Bl. 354 bis 372 d. A.) hat das Arbeitsgericht im hiesigen Verfahren die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15.03.2010 festgestellt. Dieses Teil-Urteil ist rechtskräftig.

Das Arbeitsgericht hat am 04.11.2010 (Bl. 445 bis 458 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin R. und H.. Auf die Vernehmung des Zeugen G. wurde allseits verzichtet.

Der Kläger hat erstinstanzlich verkürzt dargestellt vorgetragen,er habe die Duschabtrennvorrichtung zu Recht als Alleinerfinder zum Patent angemeldet. Die Beklagte habe einen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten durch die Patentanmeldung als Alleinerfinder nicht bewiesen. Die Aussage des Zeugen R. sei insgesamt unergiebig. Die Zeugin H. sei nicht glaubhaft. Gegen ihre Behauptung, schon im Jahre 2008 sei dem Kläger die Erfindung mitgeteilt worden, sprächen insbesondere die E-Mails vom 12.01.2009 und 29.01.2009.

Die Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung vom 03.05.2010 sei fehlerhaft. Dem Betriebsrat hätte der gesamte E-Mail-Verkehr den Vorgang betreffend vorgelegt werden müssen, insbesondere die E-Mail des Klägers vom 29.01.2009. Darüber hinaus hätte der Betriebsrat darüber informiert werden müssen, dass Herr G. im Auftrag des Klägers und auf Vermittlung von Herrn F. die Machbarkeit einer Idee des Klägers geprüft habe. Die Anhörung des Betriebsrates sei auch erforderlich, da er kein leitender Angestellter sei. Alle Patentangelegenheiten habe er mit dem Vorstand abstimmen müssen. Im Hinblick auf das Personal habe er weder Einstellungs-, noch Entlassungs-, noch Versetzungsbefugnis gehabt.

Die Kündigung vom 15.03.2010 sei als ordentliche Kündigung ebenfalls unberechtigt, da der Kläger Herrn Dr. Z. nicht beleidigt habe. Eine Pflichtverletzung läge daher nicht vor. Zumindest hätte es einer vorherigen Abmahnung bedurft. Auch die Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung vom 15.03.2010 sei fehlerhaft. Insbesondere da diesem bezüglich der behaupteten Ermahnungen vom 06.11.2009 und 07.05.2009 der tatsächliche Inhalt der zum Anlass genommenen Gespräche nicht mitgeteilt worden sei.

Der Kläger beantragte erstinstanzlich,

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15.03.2010, zugegangen am 16.03.2010, nicht zum 30.09.2010 beendet worden ist,

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 24.03.2010, zugegangen am 24.03.2001, nicht zum 30.09.2010 beendet worden ist,

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 03.05.2010, zugegangen am 05.05.2010, nicht beendet worden ist,

es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 03.05.2010, zugegangen am 05.05.2010, nicht zum 31.12.2010 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragte,

Klageabweisung.

Die Beklagte hat vorgetragen,allenfalls sei der Kläger Miterfinder der Duschabtrennvorrichtung, deren Entwicklung Ende 2008/Anfang 2009 durch den Betriebsleiter Märkte der K.W., Herrn R. unter Mithilfe der Designerin der K.W., A. H., und Herrn G. erfolgt sei. Der Kläger habe nur die Anmeldung zum Patent koordiniert. Erfinderische Leistungen habe er keine erbracht.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichtes vom 04.11.2010 sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 17.02.2011 (Bl. 581 bis 597 d. A.) Bezug genommen.

Mit Teil-Urteil vom 17.02.2011 hat das Arbeitsgericht Koblenz festgestellt, die fristlose Kündigung vom 03.05.2010 habe das Arbeitsverhältnis nicht unverzüglich mit Zugang beendet, auch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15.03.2010 sei nicht geeignet gewesen, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 03.05.2010 sei unwirksam, habe das Arbeitsverhältnis nicht beendet, da es der Beklagten nicht gelungen sei, nachzuweisen, dem Kläger sei bei der Patentanmeldung ein pflichtwidriges Verhalten zur Last zu legen. Es sei nicht bewiesen, der Kläger habe wider besseres Wissen seine Alleinerfindereigenschaft bei der Patentanmeldung angegeben. Erfinder im Sinne des Patentgesetzes sei derjenige, dessen schöpferischer Tätigkeit die Erfindung entspringe. Nicht notwendig sei, zur berechtigten Anmeldung die Erfindung erstmalig gemacht zu haben. Es liege in der Natur der Sache, dass mehrere vergleichbare Ideen ohne Kenntnis des anderen parallel entwickeln könnten. Erfinder im Sinne des Patentgesetzes sei nach § 6 Satz 3 PatG in diesem Falle jedoch nur der, der die Erfindung zuerst anmelde. Nach Vortrag der Beklagten komme nur Herr R. als Erfinder in Betracht. Der Nachweis, der Kläger habe sich bei Patentanmeldung wissentlich eine Idee eines Anderen (R.) zu eigen gemacht bzw. ihm sei offensichtlich erkennbar gewesen, dass weitere Personen Miterfinder dieser Vorrichtung seien, d. h. einen wesentlichen schöpferischen Beitrag geleistet hätten, sei nicht geführt.

Der Zeuge R. so das Arbeitsgericht, habe ausgehend vom Stichtag 29.01.2010 (der E-Mail, in der der Kläger die biegsame Welle gegenüber Frau H. erwähnte) keine definitive Aussage über den Zeitpunkt der Mitteilung der Entwicklung einer Betätigung des Eckrollos durch bewegliche Welle an den Kläger vor dem 29.01.2009 treffen können. Vielmehr habe er den Zeitraum der Mitteilung an den Kläger zwischen November 2008 und Frühjahr 2009 eingeordnet.

Die Aussage von Frau H., die behauptet habe, dem Kläger seien schon im November oder Dezember 2008 in einer Vielzahl von Gesprächen alle Entwicklungsvarianten der K.W., so auch die einer beweglichen Welle, mitgeteilt worden, hat das Arbeitsgericht für nicht glaubhaft erachtet. Die Zeugin habe nicht näher einordnen können, in welchem Gespräch eine Erörterung der Lösungsmöglichkeit stattgefunden haben solle. Darüber hinaus habe sie sich nicht an die E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 erinnern können. Außerdem spräche der Wortlaut der E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 ebenfalls dagegen, es sei schon zuvor die Idee der beweglichen Welle seitens der Entwicklungsabteilung der K.W. an den Kläger herangetragen worden. Die Beweisaufnahme habe daher weder ergeben, der Kläger habe sich eine Idee des Herrn R. zu eigen gemacht, noch in Kenntnis der Miterfindereigenschaft Dritter die Patentanmeldung vorgenommen.

Auch die Kündigung vom 15.03.2010 könne als ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Zwar stelle die im E-Mail-Verkehr mit dem Vorstandsmitglied Dr. Z. gewählte Wortwahl des Klägers eine grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung berechtigende Pflichtverletzung dar, die Kündigung verstoße jedoch letztendlich gegen das ultima ratio Prinzip. Es hätte der Beklagte oblegen, zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2011 ist der Beklagten am 11.03.2011 (Bl. 616 d. A.) zugestellt worden.

Mit bei Gericht am 07.04.2011 per Fax eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt (Bl. 666 d. A.) und diese mit am 11.05.2011 per Fax eingegangenem Schriftsatz (Bl. 680 d. A.) begründet.

Die Beklagte trägt vor:

Unzutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, der Beklagten sei der Nachweis eines Pflichtverstoßes im Rahmen der Patentanmeldung durch den Kläger nicht gelungen.

Nach Anfrage des Herrn Kr. an den Kläger Ende Oktober 2008 und der E-Mail des Klägers mit Hinweis auf die Schutzrechte des Herrn Os. Anfang November 2008 seien die Techniker der K.W. (darunter Herr R. und Frau H.) durch Herrn Kr. mit der Suche nach Entwicklungslösungen, die nicht die Schutzrechte des Herrn Os. verletzen würden, beauftragt worden. Im November 2008 seien daher nach Recherche bei der K.W. unterschiedliche Möglichkeiten, wie Zahnrad, Kardanwelle aber auch flexible Welle (Dremel) erörtert worden. Ende November, Anfang Dezember 2008 habe Frau H. den Kontakt mit dem Kläger zur patentrechtlichen Abklärung der entwickelnden Lösung in mehreren Telefonaten hergestellt. Im Rahmen dieser Telefonate sei der Kläger über alle drei Lösungsmöglichkeiten, so auch ausdrücklich über den Einsatz einer biegsamen Welle unterrichtet worden.

Die Angaben der Zeugin H. seien auch nicht unglaubwürdig. Die Zeugin H. habe im Rahmen ihrer Zeugenaussage die Historie der biegsamen Welle lückenlos und widerspruchsfrei auch im Vergleich zur Aussage des Zeugen R. und den eingereichten Unterlagen dargestellt. Gravierende Erinnerungslücken habe es nicht gegeben. Frau H. habe auch ausreichende Angaben zum Inhalt der mit dem Kläger geführten Telefongespräche im Kalenderjahr 2008 gemacht. Daher sei deren zeitliche Einordnung und mithin auch die Tatsache der Vermittlung der Idee der biegsamen Welle an den Kläger im Jahr 2008 ohne weiteres glaubwürdig möglich. Da Herr R. die Erfindung schon im Jahre 2008 gemacht habe, sei objektiv nicht nachvollziehbar, wieso Herr R. und Frau H. den Kläger, den sie ja ausschließlich zur Abklärung der patentrechtlichen Fragen bereits im November 2008 kontaktiert hätten, nicht auch unmittelbar über alle drei Lösungsmöglichkeiten informieren sollten. Frau H., in Übereinstimmung mit Herrn R., habe mehrfach betont, dem Kläger seien telefonisch alle drei Entwicklungsalternativen vorgestellt worden, jeweils immer und ausschließlich, im Hinblick auf die Verletzung möglicher bestehender Schutzrechte. Dies sei nachvollziehbar auch der einzige Gesprächsinhalt der Telefongespräche mit dem Kläger gewesen. Es sei daher nicht erkennbar, welche sonstigen sogenannten Erinnerungspunkte das Arbeitsgericht fordere. Frau H. sei nach sonstigen Erinnerungspunkten vom Arbeitsgericht auch nicht befragt worden. Nicht zutreffend sei die Annahme, die Glaubwürdigkeit der Zeugin H. werde dadurch erschüttert, dass sie sich nicht habe an die E-Mail vom 29.01.2009 erinnern können. Frau H. habe im Rahmen ihrer Zeugenvernahme bekundet, die Lösungsalternative Zahnrad sei aufgrund bestehender Schutzrechte verworfen worden. Genau dies ergäbe sich jedoch aus der E-Mail des Klägers vom 29.01.2009. Frau H. habe sich sehr wohl an die E-Mail des Klägers erinnern können. Das Gericht habe es auch verabsäumt, der Zeugin die E-Mail vom 29.01.2009 vorzuhalten. Der Nachsatz des Klägers in der E-Mail vom 29.01.2009 sei für Frau H. irrelevant gewesen, weil dieser keine neue Idee beinhaltet habe, vielmehr seien alle Entwicklungsalternativen schon in den gemeinsamen Telefongesprächen im Jahre 2008 durchgesprochen worden.

Im Rahmen Betriebsratsanhörung habe die Beklagte mit schriftlicher Anhörung vom 30.04.2010 aus ihrer subjektiven Sicht den gesamten Kündigungssachverhalt hinsichtlich der Patentanmeldung, Verwendung der Erfindung biegsamer Welle, dargestellt. Diese schriftlichen Ausführungen seien auch noch einmal nachfolgend mündlich erläutert worden.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts müsse dem Kläger auch wegen seiner E-Mail vom 04.03.2010 keine Abmahnung ausgesprochen werden. Der ultima ratio Grundsatz sei mit der Kündigung vom 15.03.2010 nicht verletzt.

Auch das Arbeitsgericht sei von unangemessener Wortwahl und grundsätzlicher Eignung zur Kündigung ausgegangen. Es habe jedoch unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger nicht rein einzelfallbezogen Herrn Dr. Z. Inkompetenz vorgeworfen, sondern ein generelles und pauschal vernichtetes Urteil über die Kompetenz des Dr. Z. gefällt habe. Dies habe er überlegt getan und damit eine schwerwiegende Ehrverletzung verwirklicht. Der Kläger habe nicht damit rechnen können, ein derartig schwerer Verstoß gegen seine Verhaltenspflichten werde geduldet. Umstände, die annehmen ließen, der Kläger habe annehmen dürfen, sein Verhalten werde von Arbeitgeber als nicht bestandsgefährdend aufgefasst, lägen nicht vor. Da die Beklagte dem Kläger mit den zuvor ausgesprochenen Ermahnungen sein Fehlverhalten auch mehrfach vor Augen geführt habe, sei eine Abmahnung nicht mehr erforderlich.

Auch zu dieser Kündigung sei der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden. Insbesondere sei im der gesamte relevante E-Mailverkehr übergeben und die Gründe und die Umstände der Ermahnungen mitgeteilt worden.

Letztlich komme es auf die Frage der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung nicht an, der Kläger sei leitender Angestellter.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Februar 2011 (Aktenzeichen 3 Ca 658/10) wird aufgehoben und die Klage abge-wiesen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor:

Falsch sei die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bei Anmeldung des Patents einen Vertragsverstoß begangen. Der Kläger habe die Idee der biegsamen Welle erstmals am 29.01.2009 in seiner E-Mail an Frau H. mitgeteilt. Die von der Beklagten aufgestellte Behauptung Herr R. und Frau H. hätten dem Kläger im November 2008 bzw. Dezember 2008 die alternative Lösung einer biegsamen Welle vorgetragen, sei falsch. Telefonate dieses Inhaltes habe es nicht gegeben. Dies belege letztendlich auch die E-Mail von Frau H. vom 12.01.2009, auf die der Kläger am 29.01.2009 geantwortet habe. In der E-Mail vom 12.01.2009 nehme Frau H. Bezug auf eine Anfrage von Herrn Kr. vom 31.10.2008. Telefongespräche im Monat November und Dezember 2008 würden in dieser E-Mail nicht erwähnt. Außerdem sei Gegenstand der E-Mail vom 12.01.2009 von Frau H. die Frage der Umgehung der Schutzrechte des Herrn Os. durch eine Zahnradlösung. Gegen die Behauptung der Beklagten spräche auch das Skizzenheft der Beklagten vom 25.02.2009, das eine Vielzahl von Alternativen aufführe. Daher sei die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes zutreffend. Der Vorwurf der Beklagten, das Arbeitsgericht habe der Zeugin H. die E-Mail vom 29.01.2009 nicht vorgelegt, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits habe die Beklagte die E-Mail vom 29.01.2009 erst nach dem Termin der Beweisaufnahme zur Akte gereicht, darüber hinaus habe die Zeugin die Existenz einer derartigen E-Mail schon im Beweistermin bestritten.

Die Glaubwürdigkeit der Zeugin H. sei auch in Zweifel zu ziehen, da sie sich weder an konkrete Daten etwaiger behaupteter Telefonate erinnern könne noch an das Antwortschreiben des Klägers vom 29.01.2009 auf Ihre E-Mail vom 12.01.2009.

Die Aussage des Zeugen R. sei erkennbar wenig ergiebig. Dieser habe den Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisvermittlung in die Zeit zwischen November 2008 und Frühjahr 2009 gelegt.

Letztlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die von ihm behauptete Erfindung der Duschtrennvorrichtung mit beweglicher Welle schon am 31.10.2008 gemacht habe. An diesem Tag habe er im Rahmen eines privaten Treffens mit den Herren Dr. Fz. und Gz. im Einschlag eines Buches mit dem Namen "Big Business und Big Bang", das er Herrn Dr. Fz. überlassen habe, am Beispiel dieser Entwicklung die Grundzüge des gewerblichen Schutzrechtes erläutert.

Da der Kläger kein leitender Angestellter sei, folge die Unwirksamkeit beider Kündigungen aufgrund unzureichender Anhörung des Betriebsrates. Die Beklagte habe den Betriebsrat nicht ausreichend informiert. Der Anhörung zur Kündigung vom 03.05.2010 sei nicht der gesamte E-Mail-Verkehr den Vorgang betreffend, insbesondere nicht die E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 beigefügt gewesen. Auch die Anhörung zur Kündigung vom 15.03.2010 habe nicht den gesamten E-Mail-Verkehr enthalten, insbesondere sei der tatsächliche Inhalt der Gespräche die Anlass der Ermahnungen vom 06.11.2009 und 07.05.2009 waren nicht mitgeteilt worden.

Die Beklagte erwidert,

der neue Tatsachenvortrag des Klägers zur Erfindung der Duschtrennvorrichtung mit biegsamer Welle nach nunmehr insgesamt 1 ½ jähriger Verfahrensdauer eröffne Widersprüche, die diesen unglaubwürdig machten. So sei nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger, bei Vorlage der Idee zur biegsamen Welle in ausgereifter Form am 31.10.2008, diese nicht am 03.11.2008 (drei Tage später) Herrn Kr. mitgeteilt habe. In der E-Mail vom 03.11.2008 gehe der Kläger konkret auf bestehende Schutzrechte von Herrn Os. ein und behaupte, weitere Schutzrechte bezüglich besonderer Details (z.B. Eckgetriebe) noch nicht im Einzelnen geprüft zu haben. Wieso der Kläger erst Ende Januar 2009 Frau H. auf diese Idee hingewiesen habe, sei dann ebenfalls nicht nachvollziehbar. Da der Kläger stets darauf hingewiesen habe, Arbeitnehmererfindungen seien unverzüglich zu melden gelte gleiches für den Abgabetermin der Arbeitnehmererfindung am 17.04.2009.

Die Beklagte rege an neben dem vom Kläger benannten Dr. Fz. auch den weiteren vom Kläger benannten Gast des Abends Herrn Gz. zu vernehmen.

Der Kläger erwidert abschließend wie folgt:

Die Tatsache der Erfindung am 31.10.2008 stehe nicht im Widerspruch zur E-Mail vom 03.11.2008, denn der Kläger habe am Beispiel der biegsamen Welle nur die mögliche Umgehung eines Patentes erläutert. Ob eine biegsame Welle patentgeschützt sei, habe der Kläger vorab nicht geprüft. Auf Anfrage des Herrn Kr. habe der Kläger daher nur auf die Patente des Herrn Os. hingewiesen. Als später die K.W. das Projekt weiterverfolgte, habe er dann im Januar auf die Möglichkeit einer biegsamen Welle hingewiesen, nachdem die alternativen Vorschläge der K.W. nach Prüfung weiterhin mit Patenten kollidiert seien.

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2011 verwiesen.

Gründe

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 513, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die Beklagte hat nach Zustellung des Teil-Urteiles des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2011 am 11.03.2011 innerhalb der Monatsfrist des § 64 Abs. 2 ArbGG Berufung eingelegt und diese auch innerhalb eines weiteren Monats mit Gerichtseingang 11.05.2011 begründet.

I.

Die zulässige Berufung ist jedoch nicht begründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Teil-Urteil vom 17.02.2011 der Klage, soweit sie Gegenstand des Teil-Urteiles war, zu Recht stattgegeben. Die Angriffe der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil bleiben erfolglos. Weder die außerordentliche Kündigung vom 03.05.2010 noch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 15.03.2010 haben das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung zutreffend festgestellt. Die Berufungskammer folgt den ausführlich und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt diese hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

Im Einzelnen:

1. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.05.2010 war nicht geeignet das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß § 626 BGB zu beenden.

a) Der Kläger hat die Kündigung vom 03.05.2010 mit bei Gericht am 10.05.2010 eingegangener Kündigungsschutzklage fristgerecht innerhalb der Dreiwochenfrist des §§ 4, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen, die Kündigung war daher an den Voraussetzungen des § 626 BGB und auch des § 102 BetrVG zu messen.

aa) Es kann jedoch offen bleiben, ob die Beklagte ihren Betriebsrat anhören musste, weil der Kläger kein leitender Angestellter i.S.v. § 5 BetrVG ist. Genauso unentschieden bleiben kann, ob die vorsorglich durchgeführte Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs.1 S.3 BetrVG unwirksam ist, da die Beklagte bewusst den Kläger entlastende Umstände ( z.B. E-Mail vom 29.01.2009) dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat. Der Kündigung liegt schon keine Pflichtverletzung i.S.v. § 626 Abs.1 BGB zugrunde.

bb) Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden, wenn dem Kündigungsberechtigten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (vorliegend nach § 12 des Arbeitsvertrages zum 31.12.2010) unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Darüber hinaus hat der in diesem Sinne Kündigungsberechtigte die Kündigungsausspruchsfrist des § 626 Abs. 2 BGB einzuhalten.

Die Prüfung, ob ein bestimmter Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellt, erfolgt im Rahmen einer abgestuften Prüfung im Wege zweier systematisch selbständiger Abschnitte (vgl. BAG 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - AP BGB § 626 Nr. 220). Auf erster Stufe ist zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt unter Außerachtlassung der besonderen Umstände des Einzelfalles an sich geeignet sein kann, einen wichtigen Grund abzugeben. Dabei bedarf es dem Grunde nach zur Verwirklichung eines wichtigen Grundes keines schuldhaften Verhaltens. Im Rahmen der Prüfung verhaltensbedingter Gründe wird hier jedoch wegen der notwendigen Interessenabwägung in der Regel nur bei schuldhaftem vorwerfbaren Verhalten ein wichtiger Grund anzunehmen sein (BAG 14.02.1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26; 20.11.1997 - 2 AZR 643/96 - AP KSchG 1969, § 1 Nr. 43). Geht der Arbeitnehmer trotz eines objektiven Vertragsverstoßes von der Rechtmäßigkeit seines Verhaltens aus, ist Verschulden zu verneinen, wenn ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag. Bei vermeidbaren Verbotsirrtum ist grundsätzlich Verschulden anzunehmen und der Grad der Fahrlässigkeit im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe (vgl. BAG 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 Nr. 97). Vom Kündigungsempfänger geltend gemachte Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind vom Kündigenden zu widerlegen (BAG 17.06.2003 - 2 AZR 123/02 - AP ZPO 1977 zu § 543 Nr. 13; 06.09.2007 - 2 AZR 264/06 - NZA 2008, 636; 12.05.2010 - 2 AZR 587/08 - AP Nr 67 zu § 15 KSchG 1969). In diesem Falle hat der Kündigungsempfänger im Rahmen abgestufter Darlegungslast die tatsächlichen Grundlagen der Rechtfertigung oder Entschuldigung substantiiert darzulegen, der Kündigende hierauf entsprechend substantiiert zu erwidern und nötigenfalls Beweis anzubieten (BAG 06.08.1987 - 2 AZR 226/87 - AP BGB § 626 BGB Nr. 97; LAG Rheinland-Pfalz 01.10.2008 - 7 Sa 263/08, zitiert nach juris).

Ist auf dieser ersten Stufe festgestellt, dass an sich ein zur Kündigung geeigneter tatsächlicher Grund vorliegt, ist auf zweiter Stufe im Rahmen einer abschließenden Interessenabwägung unter Abwägung des Bestandsinteresses des Kündigungsempfängers und des Beendigungsinteresses des Kündigungserklärenden festzustellen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Kündigungserklärenden zumindest bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, wobei die Umstände der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Kündigungserklärende zu beweisen hat (BAG 24.11.1983 - 2 AZR 327/82 - AP BGB § 626 Nr. 76; 26.03.2009 - 2 AZR 953/07 - AP Nr 220 zu § 626 BGB jeweils m. w. N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen, die auch das Arbeitsgericht zugrunde gelegt hat, hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dem Kläger könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein an sich zur Kündigung geeigneter Fehlverhaltenstatbestand zur Last gelegt werden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, ist es der Beklagten im Rahmen der Beweisaufnahme nicht gelungen nachzuweisen, der Kläger habe sich pflichtwidrig als Alleinerfinder geriert. Wie das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 3 PatG zutreffend dargestellt hat, kommt es für die Frage der Vertragswidrigkeit der Patentanmeldung durch den Kläger letztendlich darauf an, ob die Beklagte nachweisen konnte, der Kläger habe keinen schöpferischen Beitrag zur Erfindung geleistet, sich vielmehr ausschließlich Wissen Dritten zu eigen gemacht, ohne dass eine Doppelerfindung vorliegt. Die im Berufungsverfahren erhobenen Behauptung des Klägers außer acht lassend, er habe schon am 31.10.2008 die hier streitgegenständliche Erfindung gemacht, hätte es der Beklagten oblegen, nachzuweisen, dem Kläger sei schon vor dem 29.01.2009 die Erfindung "bewegliche Welle zum Betrieb der Duschtrennvorrichtung" seitens des von der Beklagten behaupteten Erfinders R. oder durch Frau H. zur Kenntnis gebracht worden. Dies, weil aller spätestens mit E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 dieser von seiner Seite die Idee der beweglichen Welle den Mitarbeitern der K.W. mitgeteilt hat, in dem er sie gegenüber Frau H. ins Gespräch brachte.

Dass der Kläger in diesem Sinne sich eine Erfindung des Herrn R. von der K.W. zu eigen gemacht hat oder aber in Kenntnis der Miterfindereigenschaft Dritter, insbesondere des Herrn R., das Patent angemeldet hat hat die Beklagte wie das Arbeitsgericht zutreffend in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 17.02.2011 (Bl. 22 bis 28 des Urteils, Bl. 603 bis 607 d. A.) festgestellt hat, nicht bewiesen. Die hier nicht zu treffende Feststellung einer etwaigen Doppelerfindung genügt zum Nachweis einer Pflichtverletzung durch den Kläger aufgrund der Regelung in § 6 PatG nicht.

(1) Die Beklagte und Berufungsklägerin hat keine ausreichenden und konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenerhebung oder -feststellung des Arbeitsgerichtes begründen könnten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Derartige Zweifel sind vorliegend nicht in ausreichenden Maße ersichtlich.

Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Diese mit der Zivilprozessreform im Jahre 2001 eingeführte Bestimmung bedeutet zwar nicht, dass die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichtes bezogen auf die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nur auf Verfahrensfehler in Form einer Revisionskontrolle beschränkt wären. Es kommt jedoch in § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, das Berufungsgericht grundsätzlich an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen zu binden. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Gesetzesformulierung die Ausnahme ("soweit nicht ..."). Dies war auch die Absicht des Gesetzgebers (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Bundesdrucksache 14/4722, S. 100). Aus den Gesetzesmaterialien folgt, dass die zwecks Entlastung der Berufungsgerichte vorgesehene grundsätzliche Bindung an die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sich auf solche Tatsachenfeststellungen bezieht, welche die erste Instanz bereits vollständig und überzeugend getroffen hat.

Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen jedoch im Hinblick auf den Grundgedanken der materiellen Gerechtigkeit nicht überspannt werden. Vernünftige Zweifel liegen daher nicht nur dann vor, wenn die erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen verfahrensfehlerhaft erhoben worden sind, sondern auch dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH 09.03.2005 - VII ZR 2 66/03 - NJW 2005, 972). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung (BVerfG 12.06.2003 - 1 BVR 2385/02 - NJW 2003, 2534) dann ergeben, wenn das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichtes an die erstinstanzliche getroffenen Feststellungen entfallen lässt, können sich auch ergeben, wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- und Erfahrungsgesetze verstößt (BGH 12.03.2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, 845).

Gemäß § 286 Abs. 1 ZPO ist bei umfassender Würdigung der erhobenen Beweise Ziel der Beweiswürdigung die Beantwortung der Frage, ob eine streitige Behauptung als erwiesen angesehen werden kann, d.h. das Gericht von der Wahrheit der behaupteten Tatsache überzeugt ist. Dies ist der Fall, wenn eine Gewissheit besteht, die Zweifeln schweigen gebietet, ohne sie letztendlich vollständig ausschließen zu können. Weniger als Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein dabei nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten, berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals. Mehr als subjektive Überzeugung ist jedoch letztendlich nicht gefordert. Absolute Gewissheit ist nicht zu verlangen (vgl. Zöller, Kommentar zum ZPO, 27.Auflage, § 286, Rn. 18 und 19).

(2) Gemessen an diesen Anforderungen sind Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht begründet. Die Berufungskammer teilt vielmehr die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung.

Das Arbeitsgericht sah die Aussage des Zeugen R. im Hinblick auf das Beweisthema für unergiebig an, selbst wenn man unterstellt, der Zeuge R. habe den Einsatz einer biegsamen Welle zur Verwendung bei Duschabtrennvorrichtungen im November 2008 (ebenfalls) erfunden.

Dies weil der Zeuge R. den Zeitpunkt einer etwaigen Kenntnisvermittlung des Einsatzes einer biegsamen Welle seitens der Mitarbeiter der K.W. an den Kläger in den Zeitraum von November 2008 bis Frühjahr 2009 legte. Dem Zeugen war eine genauere Eingrenzung des Zeitraumes im Rahmen der Beweisaufnahme trotz Nachfrage nicht möglich. Die Behauptung des Zeugen er sei sicher in den Telefonaten sei die erste Information über die biegsame Welle von Mitarbeitern der k.W. ausgegangen und nicht vom Kläger, genügt, so zutreffend das Arbeitsgericht, nicht, um zu beweisen, der Kläger habe eine Erfindung des Herrn R. bzw. der K.W. verwendet. Die E-Mail des Klägers vom 29.01.2010, in der dieser seinerseits die biegsame Welle ansprach war nicht an Herrn R., sondern an Frau H. gerichtet, Die Aussagen des Zeugen R. bezogen sich dagegen ausschließlich auf Telefongespräche. Ein sicherer Schluss, die Kenntnis des Klägers von der biegsamen Welle sei durch die Zeugen R. und H. vor dem 29.01.2009 vermittelt worden, läßt die Aussage des Zeugen R. daher nicht zu. Dieser Würdigung und Bewertung der Zeugenaussage des Zeugen R. schließt sich die Kammer an. Die Beweiswürdigung ist frei von Widersprüchen, verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze. Alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände sind widerspruchsfrei beachtet worden. Das Arbeitsgericht hat die Aussage vollständig seiner Bewertung zugrunde gelegt und als wahr unterstellt. Allein dem Zeugen war eine konkrete Eingrenzung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich.

Dass die Feststellungen des Arbeitsgerichtes im Hinblick auf die Aussage des Zeugen R. im Urteil vom 17.02.2010 fehlerhaft oder unvollständig seien, hat die Beklagte im Rahmen der Berufung nicht behauptet. Die Beklagte hat sich letztendlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bewertung des Arbeitsgerichtes hinsichtlich der Aussage der Zeugin H. zutreffend ist.

Aus der Aussage der Zeugin H., so das Arbeitsgericht, könne nicht mit hinreichender Gewissheit geschlossen werden, die Behauptung der Zeugin H., die Alternative biegsame Welle sei dem Kläger schon im Jahre 2008 zugetragen worden, sei objektiv tatsächlich zutreffend. Auch bei Annahme, die Aussage entspräche dem subjektiven Tatsachenerinnerungsstand der Zeugin (subjektive Wahrheit) könne keine (ausreichende) Überzeugung gewonnen werden, die zeitliche Einordnung der Zeugin hinsichtlich der Gespräche sei korrekt. Begründet hat das Arbeitsgericht dies damit, dass die Zeugin sich nicht habe erinnern können, in welchen Gesprächen eine Erörterung der Lösungsmöglichkeit tatsächlich konkret erfolgt sei. Sie habe nur bekundet, jedenfalls im Jahre 2008 sei dies erfolgt. Zweifel an der Erinnerungsfestigkeit der Zeugin seien geboten, da die E-Mail des Klägers vom 29.01.2009, in welcher dieser die Lösungsmöglichkeit mit biegsamer Welle aufweise, der Zeugin nicht mehr erinnerlich gewesen sei. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht angenommen, auch der Wortlaut der E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 stehe der Aussage der Zeugin H., schon in 2008 sei Kenntnisvermittlung erfolgt, entgegen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der Berufung vorgetragen, die Aussage des Zeugen H. hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der Information des Klägers durch Mitarbeiter der K.W. sei zutreffend. Sowohl die Zeugin H. als auch der Zeuge R. hätten die Historie der Entwicklung übereinstimmend widerspruchsfrei geschildert. Erinnerungslücken seien nicht zu Tage getreten. Die Zeugin H. habe in Übereinstimmung mit dem Zeugen R. mehrfach betont, alle drei Lösungsalternativen, so auch die bewegliche Welle, seien wiederholt Gegenstand von Telefongesprächen wegen der Möglichkeit der Verletzung etwaiger Schutzrechte gewesen. Damit habe die Zeugin auch hinreichend detailliert den Inhalt der Gespräche im Jahre 2008 wieder gegeben. Welche weiteren sonstigen Erinnerungspunkte das Arbeitsgericht verlange, sei nicht nachvollziehbar. Es habe die Zeugin auch in der Verhandlung vom 04.11.2010 nicht zu sonstigen Erinnerungspunkten befragt. Fehlerhaft sei die Behauptung, die Zeugin habe sich nicht an die E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 erinnert. Vielmehr habe diese doch geäußert, die Lösungsalternative Zahnrad sei aufgrund bestehender Schutzrechte verworfen worden, was sich allerdings aus der E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 ergebe. Dass die Zeugin sich an die E-Mail, die ihr nicht vorgehalten worden sei, nicht erinnert habe, sei nachvollziehbar. Die Erfindung sei zuvor schon von Herrn R. gemacht worden, die E-Mail habe daher nichts Neues enthalten.

Da Herr R. die Erfindung im November 2008 entwickelt habe, sei objektiv nicht nachvollziehbar, wieso Herr R. und Frau H. den Kläger, den sie ausschließlich zur Abklärung patenrechtlicher Fragen und unstreitig erstmals im November 2008 kontaktiert hätten, nicht unverzüglich über alle drei gefundenen Lösungsmöglichkeiten informiert haben sollten (vgl. Bl. 718 bis 721 d. A.).

Die Einwände der Beklagten sind nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichtes in Zweifel zu ziehen (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO).

Soweit die Beklagte einwendet, der Zeugin hätte im Beweistermin vom 04.11.2010 die E-Mail vom 29.01.2009 vorgehalten werden müssen, weist die Kammer daraufhin, dass dies nicht möglich war, da zu diesem Zeitpunkt die Beklagte, in deren Besitz sich die E-Mail befand, diese noch nicht in das Verfahren eingeführt hatte.

Die weitere Behauptung, unzutreffend habe das Arbeitsgericht angenommen, die Zeugin H. habe sich an die E-Mail vom 29.01.2009 nicht erinnert, ist falsch. Nach dem Protokoll der Beweisaufnahme vom 04.11.2010 (S. 10, Bl. 454 d. A.) hat die Zeugin auf Nachfrage geäußert, sie könne sich nicht erinnern, der Kläger habe ihr außer der E-Mail mit der Abbildung noch eine weitere E-Mails geschickt. An eine E-Mail, in der der Kläger die Lösungsmöglichkeit einer biegsamen Welle erwähnt habe, könne sie sich nicht erinnern. Sie könne jedoch nicht ausschießen, auch andere E-Mails seitens des Klägers erhalten zu haben. Auf Seite 12 des Protokolls der Beweisaufnahme vom 04.11.2009 (Bl. 456 d. A.) äußerte die Zeugin dann auf die Nachfrage, ob sie auf ihre E-Mail vom 12.01.2009 eine schriftliche Antwort des Klägers erhalten habe, das wisse sie nicht mehr, sie könne jedoch sagen, dass sie vom Kläger in der Regel telefonisch kontaktiert worden sei. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin (Bl. 10 des Terminsprotokolls vom 04.11.2010, 454 d. A.) geäußert, soweit sie sich recht erinnere, habe der Kläger sie Ende Januar angerufen und mitgeteilt, die Lösungsmöglichkeit mit dem Zahnrad verletze ebenfalls Schutzrechte. Entgegen der Behauptung der Beklagten, hat daher die Zeugin sehr wohl in dem Beweistermin erklärt, sich an eine E-Mail des Klägers in Antwort auf ihre E-Mail vom 12.01.2009 nicht erinnern zu können. Sie hat vielmehr dargelegt, dass in der Regel der Kontakt telefonisch verlaufen sein soll. Auch die Mitteilung über die Schutzrechtsverletzung im Hinblick auf den Vorschlag mit ihrer E-Mail vom 12.01.2009 habe sie telefonisch vom Kläger erhalten.

Soweit die Beklagte den Schluss zieht, die Aussage der Zeugin, ihr sei vom Kläger vermittelt worden, auch das in der E-Mail vom 12.01.2009 angedachte Zahnradmodell verletzte Schutzrechte, zwinge zu dem Schluss, der Zeugin sei auch die E-Mail vom 29.01.2009 erinnerlich gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Denn die Zeugin hat in der Beweisaufnahme behauptet, hierüber telefonisch vom Kläger informiert worden zu sein, was auch nach Vortrag des Klägers tatsächlich der Fall war (vgl. Protokoll der Sitzung vom 19.08.2010, Bl. 3, 348 d. A.).

Daraus folgend ist auch der Vorwurf der Beklagten, es sei nicht ersichtlich, welche anderen Erinnerungspunkte das Arbeitsgericht abgefragt habe, nicht nachvollziehbar. Die Zeugin hat insgesamt den Ablauf des Erfindungsgeschehens und der Entwicklung der Duschabtrennvorrichtung ohne konkrete, mit Datum versehene Anhaltspunkte geschildert. Auch den Inhalt etwaiger Gespräche, die die Zeugin behauptet hat, hat sie nur thematisch beschrieben, weder zeitlich konkret eingeordnet, noch hinsichtlich einzelner Gespräche nach Wortlaut oder auch konkretem Ablauf weiter differenziert. Ausgehend hiervon hat das Arbeitsgericht gerade auch im Hinblick auf den (teilweise dokumentierten) E-Mail-Verkehr die Zeugin befragt. Ganz konkret bezog sich das Arbeitsgericht auf eine etwaige E-Mail des Klägers im Januar, in der der Kläger eine biegsame Welle als Lösungsmöglichkeit vorgeschlagen hat. Wie zuvor dargestellt, hat die Zeugin Kenntnis von einer derartigen E-Mail insgesamt verneint.

Den Schluss des Arbeitsgerichtes, dass dies ein wesentliches Randfaktum sei, das letztendlich im Hinblick auf die Frage des Bewiesenseins im Sinne obiger Definition ausreichender Wahrscheinlichkeit Einfluss nimmt, teilt die Kammer.

Der letzte Hinweis der Beklagten, man müsse allein deswegen annehmen, dem Kläger sei schon im November oder Dezember 2008 Kenntnis von der Verwendbarkeit einer biegsamen Welle vermittelt worden, da doch Herr R. die Erfindung schon im November gemacht habe und die Gespräche mit dem Kläger nur den Sinn gehabt hätten, etwaige Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden, ist unter Berücksichtigung des vorgelegten E-Mail-Verkehrs nicht überzeugend. Denn hätte die K.W. schon im Rahmen der telefonischen Gespräche im November oder Anfang Dezember 2008 konkret das Lösungsmodell biegsame Welle an den Kläger ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung etwaiger Schutzrechtsverletzungen herangetragen, so ist nicht nachvollziehbar, wieso unter dem Datum vom 12.01.2009, allein Bezug nehmend auf eine E-Mail vom 03.11.2008 und ohne die Erwähnung etwaiger sonstiger Entwicklungsalternativen, eine Anfrage wegen einer Lösung mit einem Zahnradgetriebe erfolgte. Diese E-Mail legt vielmehr nahe, dass zuvor keine explizite Telefongespräche hinsichtlich patentrechtlicher Fragen bezüglich einzelner Entwicklungsalternativen stattgefunden haben. Dafür spricht ebenfalls, wie auch das Arbeitsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt hat, nachfolgend die Formulierung des Klägers in seiner E-Mail vom 29.01.2009.

Die Einwände der Beklagten im Berufungsverfahren waren daher nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichtes in Frage zu stellen.Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Würdigung, die Zeugin habe nicht glaubhaft vermittelt, dem Kläger sei die Idee der beweglichen Welle schon im November oder Dezember 2008 von den Mitarbeitern der K.W. mitgeteilt worden ist daher in sich widerspruchsfrei, verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und hat alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände in sich widerspruchsfrei berücksichtigt.

Nach § 286 Abs. 1 ZPO muss nach Würdigung etwaiger erhobener Beweise Ziel der Beweiswürdigung die Beantwortung der Beweisfrage als erwiesen sein. Dazu genügt nicht, nur ein Maß der Wahrscheinlichkeit erreicht zu haben, dass im Sinne eines nachvollziehbaren Tatsachenverlaufes möglich erscheint. Vielmehr muss das Gericht von der behaupteten Tatsache mit einer Gewissheit ausgehen, die Zweifeln schweigen gebietet, ohne diese letztendlich vollständig auszuschließen. Weniger als Überzeugung reicht dabei jedoch nicht aus. Ein bloßes Glauben, Wähnen, für wahrscheinlich halten berechtigt nicht zur Annahme des Bewiesenseins etwaiger streitiger Tatbestandsmerkmale.

Eine derartige Gewissheit konnte, wie zuvor dargestellt, weder erstinstanzlich durch das Arbeitsgericht noch zweitinstanzlich im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Zeugen R. und H. gewonnen werden.

Daran ändert auch der Einwand der Beklagten, der neue Vortrag des Klägers zur Erfindung schon am 31.10.2008, erschüttere die Glaubwürdigkeit seines bisherigen Vortrages, nichts. Der bisherige Sachvortrag des Klägers und sein neuer Vortrag stehen nicht in einem wechselseitigen Ausschlussverhältnis. Dies behauptet nicht einmal die Beklagte. Diese meint Widersprüche erkannt zu haben, die die Glaubwürdigkeit zu erschüttern geeignet seien. Der Kläger ist dem tatsächlich entgegen getreten.

Ist der Vortrag des Klägers die Erfindung schon am 31.10.2008 gemacht zu haben zutreffend, wäre eine spätere gleiche Entwicklung durch Herrn R. irrelevant. Trifft der neue Vortrag des Klägers zum Erfindungsdatum nicht zu, ist sein bisheriges Vorbringen dennoch entscheidungsrelevant. Dies, weil aller spätestens mit E-Mail des Klägers vom 29.01.2009 dieser von seiner Seite die Idee der beweglichen Welle den Mitarbeitern der K.W. mitgeteilt hat. Auch die E-Mail der Zeugin H. vom 12.01.2009 ist dann wie Zuvor dargestellt weiterhin geeignet den Vortrag des Klägers zu stützen. Selbst im Falle der neue Vortag des Klägers zum Erfindungsdatum sei unzutreffend liegen ausreichende objektive Anhaltspunkte vor, die es verbieten ohne Beweisaufnahme, den bisherigen Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt lassend, die Behauptung der Beklagten zur Kenntnisvermittlung noch im Jahre 2008, als zutreffend zu unterstellen.

Damit steht fest, es ist der Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, der Kläger wäre von den Mitarbeitern der K.W. vor dem 29.01.2009 über die Anwendbarkeit einer biegsamen Welle im Hinblick auf die Entwicklung einer Duschtrennvorrichtung informiert worden. Zutreffend ist auch zugleich die Bewertung des Arbeitsgerichtes (Bl. 27 des Urteils vom 17.02.2011 unter Ziffer 3.1, Bl. 606 d. A.), dass dann auch nicht bewiesen ist, der Kläger habe sich eine etwaige Erfindung des Mitarbeiters R. zu eigen gemacht oder von dieser profitiert, was Miterfindereigenschaft bedingen würde. Dass keine Doppelerfindung vorliegt, hat die Beklagte daher ebenfalls nicht bewiesen.

Es bleibt daher bei der Feststellung des Arbeitsgerichtes, dass die Kündigung vom 03.05.2010 als außerordentliche Kündigung nicht geeignet war, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden.

2. Auch die hilfsweise Kündigung der Beklagten vom 15.03.2010 war nicht geeignet das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden.

Die Kammer verweist gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die ausführlichen rechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichtes im Urteil vom 17.02.2011 (S. 28 bis 33 d. Urteils, Bl. 607 bis 612 d. A.) und macht sich diese ausdrücklich zu eigen.

Im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegründung gilt nachfolgendes:

Die Beklagte wirft dem Kläger eine besonders schwerwiegende Ehrverletzungen durch die E-Mail vom 04.03.2010 vor, da der Kläger Dr. Z. nicht nur im Einzelfall Inkompetenz vorgeworfen hätte, sondern generell und pauschaliert die Behauptung der Inkompetenz des Dr. Z. aufgestellt habe und dies zuletzt in gut überlegter Form. Darüber hinaus sei die E-Mail des Klägers auch verleumderisch, da entgegen der Behauptung des Klägers die Darstellung des Dr. Z. in seiner E-Mail vom 03.01.2010 hinsichtlich des Informationsflusses bezogen auf den Linzenzvertrag USA zutreffend gewesen sei. Umstände, die das Verhalten des Klägers rechtfertigen oder in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. Da der Kläger schon zuvor zweimal ermahnt worden sei, habe er nicht davon ausgehen dürfen, sein Verhalten werde geduldet.

Auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vortrages der Beklagten kommt eine von der Wertung des Arbeitsgerichts abweichende Bewertung des Sachverhaltes nicht in Betracht.

a. Die Kammer teilt die Ansicht, dass eine grobe Beleidigung des Dr. Z. nicht vorliegt.

Die Formulierung "Insoweit ist Ihre Behauptung, Herr Hs. habe "beim Übertrag (meiner) Akten" keine Kenntnis erlangt, schlicht unwahr ", stellt keinen Vorwurf der Lüge durch Herrn Dr. Z. dar, sondern enthält, Bezug nehmend auf Absatz 1 der E-Mail und die Schilderung der Abläufe zur Übersendung von Akten, eine unterschiedliche Bewertung der Tatsachenabläufe. Ein Vorwurf bewusster Falschdarstellung zur Täuschung über Geschehensabläufe, somit der Lüge, wird mit dieser Formulierung nicht erhoben.

Mit dem letzten Absatz der E-Mail vom 04.03.2010 beginnend mit "Bemerkenswert finde ich..." endend mit "...Einsicht" hat der Kläger Herrn Dr. Z. keine allgemeine Inkompetenz bescheinigt. Die Formulierung "Der obengenannte Vorgang ist - neben anderen - ein sehr illustrativer Beleg für die Richtigkeit, diese Einsicht" steht in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Satz zuvor und der E-Mail des Herrn Dr. Z. vom 03.03.10, wo dieser mitteilte, "Ich komme doch nicht im Entferntesten auf die Idee Ihre offenen Themen aus 2008 (!) an mich zu ziehen und selbst lösen zu wollen; dazu fehlt mir jegliches Detailverständnis der Vorgänge, der juristische Hintergrund sowie, viel wichtiger, die grundsätzliche Motivation". Die Bezugnahme lässt eindeutig erkennen, dass sich die Äußerungen des Klägers auf den eingeschränkten Bereich der patentrechtlichen Fragen bezieht und somit keine allgemeine Unterstellung der Inkompetenz beinhaltet. Patentfragen gehören jedoch unstreitig gerade nicht zum Aufgabengebiet des Dr. Z., da ihm nach eigener Aussage hierfür das juristische Fachverständnis fehlt. Ein allgemeiner Inkompetenzvorwurf an Herrn Dr. Z. kann daher in der E-Mail vom 04.03.2010 nicht gesehen werden.

b. Zutreffend hat das Arbeitsgericht jedoch festgestellt, allein aufgrund der polemisierenden Wortwahl des Klägers werde der Rahmen des zulässigen Umgangs mit Vorgesetzten, hier einem Vorstandsmitglied überschritten. Eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung liegt vor.

Mit dem Arbeitsgericht, auf dessen Darstellung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes Bezug genommen wird (A II 2. b. bb. (1.), Bl.32 des Urteils), ist jedoch die Kammer der Ansicht, im Falle steuerbaren Fehlverhaltens ist grundsätzlich, in Anwendung des Ultima-ratio-Prinzips als tragendem Grundsatz des Kündigungsrechtes, als milderes Mittel vor der Kündigung der Ausspruch einer Abmahnung erforderlich. Die Kammer schließt sich insoweit zur Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung im vorliegenden Fall den Ausführungen des Arbeitsgerichtes im Urteil vom 17.02.2011 (A II 2. b. bb. (2.), Bl. 33 des Urteils) an, § 69 Abs.2 ArbGG.

In der Berufung wendet die Beklagte noch ein, unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger die E-Mail wohlüberlegt verfasst habe. Ein Augenblicksversagen läge nicht vor. Dies müsse sich zu Lasten des Klägers auswirken.

Nach Ansicht der Kammer ist jedoch zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass der Inhalt der E-Mail vom Kläger nicht an Dritte herangetragen worden ist.

Entscheidender Abwägungsgesichtspunkt im Rahmen der Interessenabwägung ist jedoch, die Behauptung der Beklagten, der Kläger sei für zwei Vorfälle, in denen er sich im Ton vergriffen habe und den gebührenden Respekt vor Vorgesetzten habe vermissen lassen, lediglich ermahnt worden. Hat daher die Beklagte auf zwei Vorfälle, die einen vergleichbaren Fehlverhaltenskreis betreffen, jeweils nur mit Ermahnung, somit mit einem arbeitsrechtlichen Mittel, das im Wesentlichen sanktionslos bleibt, reagiert, war für den Kläger nicht absehbar, die Beklagte werde nunmehr bei einem ähnlichen Verstoß unter Auslassung der Stufe der Abmahnung unmittelbar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht ziehen.

Wenn die Beklagte nach einmaliger Ermahnung im zweiten Falle nicht zur Abmahnung greift, sondern erneut unter Verzicht auf die einer Abmahnung zwingend innewohnende Warnfunktion im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erneut nur eine Abmahnung erteilt, musste der Kläger nicht davon ausgehen, nunmehr für das E-Mail-Schreiben vom 04.03.2011 gleich mit dem Verlust des Arbeitsplatzes sanktioniert zu werden.

Im Ergebnis lässt sich daher feststellen, dass die Berufung der Beklagten insgesamt unbegründet war.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

III.

Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.