Beseitigungsanordnung für ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellte Wahlplakate;Chancengleichheit aller zur Wahl antretenden Parteien; Fortsetzungsfeststellungsklage; Verhältnismäßigkeit; Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, der die Beseitigung von ihm aufgestellter Großplakate zur Wahlwerbung zum Inhalt hat.
Der Kläger beabsichtigte im Rahmen des Wahlkampfes für die Bundestags- und Landtagswahl 2013 die Aufstellung von Wahlplakaten im Stadtgebiet der Beklagten. Mit E-Mail vom 16. Juni 2013 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob Plakatwände für die Wahlwerbung in ausreichender Anzahl vorhanden seien, andernfalls werde vorweg eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um vereinzelt zusätzliche Plakate aufstellen zu dürfen. Mit E-Mail vom 17. Juni 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass zur Wahl entsprechende Wahlanschlagtafeln angeboten werden, auf denen die einzelnen Parteien plakatieren könnten. Der genaue Standpunkt der Tafeln werde zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Eine Reaktion des Klägers auf diese Information erfolgte nicht.
Mit Schreiben vom 2. August 2013 teilte die Beklagte dem Kläger den Standort der Plakatwände für die Wahlwerbung zur Bezirks- und Landtagswahl sowie der Bundestagswahl mit. Entsprechend der Rangfolge des Wahlkreises und der Listennummer wurden dem Kläger auf diesen Stellwänden einzelne Parzellen zugeteilt. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass über die angebotenen Wahlständer hinaus keine weiteren Genehmigungen zur Anbringung von Wahlwerbung an öffentlichen Flächen im Stadtgebiet der Beklagten erteilt würden.
Am 2. September 2013 gingen bei der Beklagten Beschwerden ein, dass der Kläger Wahlplakate aufgestellt und so platziert habe, dass der Straßenverkehr dort nicht mehr einsehbar sei. Nachdem festgestellt worden war, dass an drei Standorten an öffentlichen Straßen auf dem Grünstreifen Großplakate aufgestellt wurden, für die keine Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden waren, forderte die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 2. September 2013 auf, die Plakate zu entfernen, andernfalls würden sie kostenpflichtig abgebaut. Mit Schreiben vom 3. September 2013, das am gleichen Tag per E-Mail an den Kläger gesendet wurde und dem eine mehrmalige E-Mail-Korrespondenz vorangegangen war, forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 6. September 2013 die Plakate an den konkret aufgeführten Standorten zu entfernen, andernfalls werde ein kostenpflichtiger Entfernungsbescheid erlassen. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger teilte am 3. September 2013 durch seine Vertreterin in einem Telefongespräch mit, dass die Plakate nicht entfernt würden.
Mit Bescheid vom 9. September 2013 verfügte die Beklagte, dass die ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Plakate des Klägers durch den Bauhof kostenpflichtig entfernt werden (Ziff. 1), die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Ziff. 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger auf öffentlichem Verkehrsgrund mindestens seit 2. September 2013 Großplakate ohne die nötige Sondernutzungserlaubnis aufgestellt habe. Trotz schriftlicher Aufforderung seien diese nicht entfernt worden. Im Wege der zu treffenden Ermessensentscheidung sei die Beseitigung angeordnet worden, da ein Entfernungsbescheid nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Eine weitere Belassung über die im Rahmen der Anhörung gewährte Frist sei nicht möglich gewesen, da dies eine Benachteiligung anderer Parteien zur Folge gehabt hätte. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich gewesen, da eine Gleichbehandlung aller Parteien sichergestellt werden müsse. Zugleich habe die Entfernung der Aufrechterhaltung der Sicherheit an Straßen und dem Erhalt des sauberen Ortsbildes gedient.
Am 12. September 2013 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Augsburg gegen den Bescheid Klage und beantragte zuletzt,
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2013 rechtswidrig war.
Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe mit E-Mail vom 16. Juni 2013 einen Antrag auf Sondernutzung gestellt, über den nicht entschieden worden sei. Der Antrag sei zwar unter der Bedingung gestellt worden, dass nicht ausreichend Platz für alle Kandidaten der drei bevorstehenden Wahlen zur Verfügung stünde. Diese Bedingung sei aber unzweifelhaft erfüllt. Die Verpflichtung zur Duldung der Entfernung der Plakate sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 21 GG. Die Gemeinden könnten nicht nach Gutsherrenart darüber entscheiden, ob eine Partei Wahlwerbung betreiben dürfe oder nicht. Angesichts der Vielzahl von Gemeinden, in denen Plakatwände aufgestellt werden sollen, sei es dem Kläger aufgrund der kurzen Zeit bis zu den Wahlen nicht möglich, in jeder Gemeinde eine Erlaubnis einzuholen. Mangels Kenntnis der örtlichen Verhältnisse sei ein konkreter Antrag nicht möglich. Es stelle sich schon grundsätzlich die Frage, ob die Gemeinden überhaupt die Berechtigung hätten, Regeln für von Wahlwerbung zu treffen, da das Recht zur Teilnahme an Wahlen über dem Recht der Gemeinde stehe, sich um das Stadtbild zu sorgen. Es sei nahezu unerheblich, ob ein Verbot von Wahlsichtwerbung aufgrund des Straßen- und Wegegesetzes oder aufgrund einer Satzung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erlassen werde. Die Satzung der Beklagten schließe Wahlsichtwerbung faktisch aus, da die in Wahlkampfzeiten zur Verfügung gestellten vier Plakattafeln nicht den Anforderungen an Wahlwerbung genügen würden. Die Satzung sei im Hinblick auf die fehlende Befreiungsmöglichkeit für Parteien teilnichtig. Bei politischer Werbung sei das Ermessen auf Null reduziert.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Aufstellen der streitgegenständlichen Großplakate sei nicht dem Gemeingebrauch zuzuordnen und stelle eine unerlaubte Sondernutzung dar. Die erforderliche Erlaubnis sei nicht eingeholt worden, insbesondere sei die E-Mail vom 16. Juni 2013 nicht als wirksamer Antrag zu werten, da es sich nur um eine allgemeine Anfrage gehandelt habe. Die Beseitigungsanordnung stütze sich auf § 13 der Satzung für Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum. Dem Recht der Parteien auf angemessene Wahlwerbung werde durch die zur Verfügung gestellten Plakatwände ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen sei auch Plakatierung auf Privatgrund möglich. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei trotz Anfragen keiner Partei eine Sondernutzungserlaubnis erteilt worden. Insbesondere durch die Aufstellung des Großplakats im Kreuzungsbereich der ... Straße sei die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet gewesen. Da die Banner auf unbefestigten Bauzäunen angebracht worden seien, habe damit gerechnet werden müssen, dass sie bei starkem Wind kippen und eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer darstellen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss vom 13. September 2013 (Au 6 S 13.1377) abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 16. September 2013 nach Rücknahme der Beschwerde eingestellt.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
I. Die am 12. September 2013 fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der angefochtene Verwaltungsakt hat sich nach Durchführung der Landtagswahl am 15. September 2013 und der Bundestagswahl am 22. September 2013 erledigt. Das Klagebegehren wurde in der mündlichen Verhandlung als Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgt. Die insoweit umgestellte Klage ist zulässig. Insbesondere besteht angesichts der vom Kläger geäußerten Absicht, im Zuge der Europawahl 2014 erneut Wahlplakate aufzustellen, ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung, ob die Beklagte berechtigt war, die ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellten Großplakate zur Wahlwerbung zu beseitigen. Es ist vorstellbar, dass es im Vorfeld zur Europawahl 2014 zu einem ähnlichen Geschehensablauf kommen könnte.
II. Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2013 rechtmäßig war. Der Kläger benötigte für das Aufstellen großflächiger Wahlwerbeplakate Sondernutzungserlaubnisse, die jedoch nicht vorlagen. Die Beklagte konnte gestützt auf die Regelungen des § 13 und § 14 der Sondernutzungssatzung i.V.m. Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG die rechtswidrig aufgestellten Plakate beseitigen.
Nach § 13 der Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum (Sondernutzungssatzung) ist die Beklagte berechtigt, für eine ohne Erlaubnis in Anspruch genommene Sondernutzung die Beseitigung anzuordnen. Zum Vollzug der Satzung kann die Beklagte Anordnungen und Auflagen für den Einzelfall treffen (§ 14 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung). Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung oder Auflage nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend nach, so kann die Beklagte die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 der Sondernutzungssatzung). Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Art. 18 a BayStrWG (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Sondernutzungssatzung). Nach Art. 18 a Abs. 1 BayStrWG kann die Straßenbaubehörde für den Fall, dass eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird, die erforderlichen Anordnungen erlassen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
1. Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids folgt nicht aus dem Umstand, dass in dessen Begründung als Rechtsgrundlage für die verfügte Entfernung der Wahlplakate (nur) § 13 der Sondernutzungssatzung ausdrücklich genannt wurde. Die Beklagte führt in dem Bescheid zunächst aus, dass eine unerlaubte Sondernutzung vorliege, die aufgrund der konkreten Umstände auch nicht genehmigungsfähig sei. Nach Ausübung ihres Ermessens komme sie zu dem Schluss, dass die Beseitigung der Plakate das geeignete Mittel zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sei. Da der Kläger bereits zur Entfernung der Plakate aufgefordert worden sei und eine weitere Belassung eine Benachteiligung der anderen Parteien zur Folge gehabt hätte, sei ein Entfernungsbescheid nicht erfolgversprechend. Diese Begründung zeigt, dass die Beklagte ihre Anordnung inhaltlich auf § 13 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 der Sondernutzungssatzung gestützt hat. Unschädlich ist, dass diese Vorschrift, die auf Art. 18 a BayStrWG als Befugnisnorm zur Beseitigung der Plakate verweist, nicht ausdrücklich genannt ist. Entscheidend ist, ob das materielle Recht die getroffene Regelung trägt.
2. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung der Beklagten ergeben sich weder aus formellen noch aus materiellen Gründen.
Nach Art. 22 a BayStrWG können Gemeinden Sondernutzungen an Straßen durch Satzung regeln. Von dieser Befugnis hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Fehler bezüglich des Verfahrens zum Erlass der Satzung wurden weder vorgetragen, noch sind solche erkennbar.
Die Satzung ist auch nicht aus materiellen Gründen rechtswidrig. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Vortrags, dass in der Satzung keine Befreiung für Sondernutzungen infolge von Wahlwerbung vorgesehen ist. Nach ständiger Rechtsprechung stellt das ortsfeste Aufstellen oder Aufhängen von Wahlplakaten im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, über die im pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden ist (BVerwG, U.v. 13.12.1974 – VII C 42.72 – BVerwGE 47, 280; BayVGH, U.v. 21.5.1997 – 8 B 97.206 – BayVBl. 1998, 118; OVG MV, B.v. 24.8.2011 – 1 M 127/11 – juris Rn. 11; VG München, B.v. 24.10.2007 – 22 S 07.4730 – juris Rn. 26). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung sind die Bedeutung der Parteien und deren Wahlwerbung für einen demokratischen Staat angemessen zu würdigen. Eine generelle Erlaubnisfreiheit ist unter Berücksichtigung von Art. 21 GG, § 1 ff PartG nicht geboten.
Die Sondernutzungssatzung trägt diesen Erwägungen Rechnung. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis (§ 8 der Satzung) steht im Ermessen der Beklagten, bei dessen Anwendung der Bedeutung von Wahlwerbung durch die Parteien für die demokratische Willensbildung der Bürger und dem Recht der Parteien selbst ausreichend Rechnung getragen werden kann. Gleiches gilt auch hinsichtlich der in § 13 der Satzung geregelten Befugnis zur Anordnung der Beseitigung von Anlagen, die ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt wurden. Auch insoweit ist – nach dem Wortlaut der Regelung – eine Entscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung des Einzelfalls und der verfassungsrechtlichen Bedeutung von Parteien und Wahlen möglich und geboten.
3. Das Aufstellen der Plakatständer auf den öffentlichen Straßen im Stadtgebiet der Beklagten ohne die erforderliche Erlaubnis stellte eine unerlaubte Sondernutzung i.S.v. § 13 der Sondernutzungssatzung dar.
a) Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Fotos befanden sich die streitgegenständlichen Großplakate jeweils auf dem Straßenbegleitgrün bzw. den die Fahrbahnen trennenden Grünstreifen. Diese Flächen sind nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG Bestandteil der Straße. Das Aufstellen von großflächigen Plakatständern zur Wahlwerbung im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus dar, die den Gemeingebrauch potentiell beeinträchtigen kann. Es handelte daher um eine Sondernutzung, die nach Art. 18 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 2 der Sondernutzungssatzung einer Erlaubnis bedurfte (vgl. BayVGH, U.v. 21.5.1997 – 8 B 97.206 – BayVBl. 1998, 118; OVG MV, B.v. 24.8.2011 – 1 M 127/11 – juris Rn. 11; VG München, B.v. 24.10.2007 – 22 S 07.4730 – juris Rn. 26).
Einem derartigen Erlaubnisvorbehalt für die Straßensichtwerbung durch Parteien stehen auch Art. 5 Abs. 1, Art. 21 GG, § 1 PartG im Hinblick auf die Bedeutung von Wahlen für einen demokratischen Staat (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) nicht entgegen (BVerwG, U.v. 13.12.1974 – VII C 42.72 – BVerwGE 47, 280; v. 7.6.1978 – BVerwGE 56, 56 und BVerwGE 56, 63). Der Einfluss der Wahlwerbung auf die politische Willensbildung führt bei Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung nicht zu deren Erlaubnisfreiheit, sondern ist im Rahmen des behördlichen Ermessens bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als gerade in Wahlkampfzeiten mit einer Vielzahl von Plakaten und Plakatständern aller Parteien und Gruppierungen zu rechnen ist, so dass der Behörde ein Prüfungsrecht dahingehend eingeräumt werden muss, ob von der beabsichtigen Wahlwerbung hinsichtlich seiner Größe und seines Standortes eine Gefährdung für den Straßenverkehr ausgeht.
b) Die demnach erforderliche Erlaubnis wurde vom Kläger weder beantragt noch durch die Beklagte erteilt.
Ein wirksamer und prüffähiger Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Großplakaten wurde durch den Kläger nicht gestellt. Insbesondere kann ein solcher nicht in der E-Mail vom 16. Juni 2013 gesehen werden. In dieser wird lediglich angefragt, ob im Gemeindegebiet der Beklagten Plakatwände für die Wahlwerbung in ausreichender Anzahl vorhanden seien, andernfalls werde vorweg eine Ausnahmegenehmigung beantragt, um vereinzelt zusätzliche Plakate aufstellen zu dürfen. Das stellt jedoch keinen wirksamen Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis dar. Zum einen wurde der Antrag unter der Bedingung gestellt, dass nicht „ausreichend“ Platz für Wahlwerbung im Stadtgebiet der Beklagten vorhanden ist, zum anderen fehlt es an einem prüffähigen Inhalt, da der Antrag weder Anzahl noch Standorte der Plakate nennt. Diese Angaben sind aber für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis unentbehrlich. Auch bei Plakaten zum Zweck der Wahlwerbung muss sichergestellt sein, dass diese am konkreten Standort zu keiner Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen. Auch im Hinblick auf die für alle sich zur Wahl stellenden Parteien geltende Chancengleichheit ist die Angabe von Anzahl und Standort der beabsichtigten Plakatierungen erforderlich. Nachdem sich der Kläger in der Folgezeit nicht mehr mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hatte, konnte diese davon ausgehen, dass ein entsprechender Antrag nicht gestellt wird und der Kläger die zur Verfügung gestellten Werbeflächen für ausreichend erachtet. Eine Nachfrage durch die Beklagte war unter diesen Umständen nicht notwendig. Die Entbehrlichkeit konkreter prüffähiger Angaben zu Anzahl und Standort der Plakatwände ergibt sich nicht aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten logistischen Schwierigkeiten angesichts seiner sich auf ganz ... erstreckenden Ausrichtung. Es liegt im Verantwortungsbereich des Klägers, diese Probleme zu lösen.
Damit war das Aufstellen von Plakatständern im öffentlichen Straßenraum ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis durch den Kläger formell rechtswidrig.
4. Nachdem der Kläger nicht bereit war, die Plakate zu entfernen, war die Beklagte berechtigt, den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Klägers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen (Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG i.V.m. § 13, § 14 Abs. 2 Satz 2 der Sondernutzungssatzung). Die Beseitigung war auch nicht unverhältnismäßig.
a) Nachdem der Kläger durch das Aufstellen von Wahlplakaten die Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis benutzte (s.o. unter 3.), lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anordnung zur Beseitigung der Plakate vor (§ 13 der Sondernutzungssatzung). Mit E-Mail vom 2. September 2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, die Plakatständer zu beseitigen. Angesichts der Erklärung der Vertreterin des Klägers, es bestehe zur Beseitigung der Plakate keine Bereitschaft, weil andernfalls eine unzulässige Einschränkung des Rechts der Parteien auf angemessene Darstellung vorliege, wäre eine Anordnung zur Beseitigung nicht erfolgversprechend i.S.v. Art. 18 a Abs. 1 Satz 2 BayStrWG gewesen. Weitere Aufforderungen zur Beseitigung waren angesichts der Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt auch in Anbetracht des unmittelbar bevorstehenden Wahltermins und dem Grundsatz der Chancengleichheit aller zur Wahl antretenden Parteien nicht erforderlich. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Schreiben vom 3. September 2013 eine wirksame und rechtmäßige Anordnung im Sinne von § 13, § 14 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung zu sehen ist, kommt es daher nicht an.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beseitigung der Plakate auch nicht unverhältnismäßig.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit reicht die formelle Rechtswidrigkeit des Aufstellens von Plakatständern auf öffentlichen Straßen für eine Beseitigung dann nicht aus, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.
aa) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis steht im (pflichtgemäßen) Ermessen der Beklagten. Ein Anspruch auf die notwendige Erlaubnis besteht daher nur, wenn das Ermessen zugunsten des Klägers auf Null reduziert ist. Diese Voraussetzung ist aber auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Wahlwerbung für die demokratische Willensbildung hier nicht gegeben.
Auch wenn Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 PartG) Parteien dem Grundsatz nach einen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Sondernutzungserlaubnis vermittelt, der darauf gerichtet ist, Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen, besteht dieser nicht schrankenlos. Eine beabsichtigte Wahlplakatwerbung darf beispielsweise abgelehnt werden, wenn sie zu einer Verkehrsgefährdung führen würde. Gleichfalls ist eine Gemeinde berechtigt, dafür zu sorgen, dass eine wochenlange Beeinträchtigung des Ortsbildes durch sog. "wildes Plakatieren" verhindert wird. Auch ist im Rahmen der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 GG und § 5 Abs. 1 PartG der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz auf Chancengleichheit der Parteien zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gestattung einer Wahlsichtwerbung ist weiter dadurch beschränkt, dass er lediglich auf eine Werbung in einem Umfang gerichtet ist, der für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendig und angemessen ist. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, ist ihre Sache. Es ist zulässig, wenn eine Gemeinde bestimmte Aufstellplätze einzelnen Parteien zuordnet oder gemeindeeigene Plakatflächen zur Verfügung stellt. Eine Gemeinde ist daher nicht verpflichtet, Plakatstellplätze für die Wahlwerbung von Parteien unbegrenzt oder in dem von den Parteien für erforderlich gehaltenen Umfang bereitzustellen. Durch Verfassungsrecht ist sie in ihrer Entscheidung dabei nur insofern eingeengt, als jedenfalls im Ergebnis jeweils angemessene Wahlwerbemöglichkeiten sichergestellt sein müssen. Dabei muss der allgemein in Art. 3 GG sowie speziell für Wahlen und Parteien in Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 GG und in § 5 PartG niedergelegte Gleichheitssatz beachtet und sonstigen, sich aus Verfassungsrecht ergebenden Rechtsgrundsätzen, wie insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Rechnung getragen werden. Bei der Zuteilung der Werbeplätze darf auf die Bedeutung der jeweiligen Partei im politischen Willensbildungsprozess Rücksicht genommen werden. Ein Anspruch auf absolute Gleichbehandlung mit den anderen Parteien besteht nicht (BVerwG, U.v. 13.12.1974 – VII C 42.72 – BVerwGE 47, 280).
bb) Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Klägers nicht ersichtlich.
Die Beklagte führte aus, dass die aufgestellten Plakatwände eine Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darstellten. Aufgrund konkreter Gefährdung habe ein Plakat sogar unmittelbar entfernt werden müssen. Diese Einschätzung ist aufgrund der dem Gericht vorgelegten Fotos nachvollziehbar. Es handelte sich um Großplakate, die in Einmündungsbereichen von Straßen standen und aufgrund ihrer Größe eine nicht unerhebliche Sichtbeeinträchtigung verursachten. Ein Anspruch auf Genehmigung der Plakate an den konkret aufgestellten Standorten war daher schon aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs ausgeschlossen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung und Chancengleichheit wäre ein Antrag nicht genehmigungsfähig gewesen. Im Vorfeld der Wahl hatte die Beklagte mit Schreiben vom 2. August 2013 allen Parteien und Gruppierungen mitgeteilt, an welchen Standorten und in welchem Umfang Wahlwerbung möglich ist. Zugleich erhielt das Schreiben den Hinweis, dass weitere Genehmigungen nicht erteilt würden. Trotz entsprechender Anfragen wurden keine weiteren Erlaubnisse vergeben. Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis bzw. das Dulden der Plakate des Klägers trotz fehlender Erlaubnis unmittelbar vor den Wahlen hätte die anderen sich zur Wahl stellenden Parteien ungerechtfertigt benachteiligt und dem Kläger einen unzulässigen Vorteil verschafft (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 21.5.1997 – 8 B 97.206 – BayVBl. 1998, 118). Auf die Frage, ob die Werbemöglichkeiten auf den von der Beklagten allen Parteien zur Verfügung gestellten Wahlplakattafeln insgesamt ausreichend sind, kommt es in diesem Verfahren nicht an, da hier nur die Frage entscheidungserheblich ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die konkreten, streitgegenständlichen Standorte gehabt hätte.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).