BGH, Urteil vom 25.03.2014 - X ZR 94/12
Fundstelle
openJur 2014, 8878
  • Rkr:
Verfahrensgang
Zivilrecht
§ 530 BGB

Die Erklärung des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner Begründung.


LSG Niedersachsen-Bremen

Die Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV hat sich auch an der verfassungsrechtlichen Zielvorgabe zu orientieren, wonach der Gesetzgeber ef ...


Brandenburgisches OLG

a) Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind. ...


Zivilrecht Erbrecht
§§ 516 Abs. 1, 530 Abs. 1, 2346 BGB

Künstlersozialversicherung; keine Abgabepflicht eines der Brauchtumspflege verpflichtetem Vereins (hier: Country- und Westerntanz); Bewertung eines dreitägigen Veranstaltungswochenendes iSv § 24 Abs 2 S 2 KSVG