VG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2014 - 23 K 5981/13
Fundstelle
openJur 2014, 8812
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 00. Oktober 1955 geborene Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.

Er stand seit dem 1. Mai 2005 als Beamter auf Zeit (Beigeordneter) im Dienst der Beklagten und trat mit Ablauf seiner Wahlperiode am 30. April 2013 in den Ruhestand. Zuvor war er mit Wirkung vom 23. August 1999 an erstmalig ‑ als Beamten auf Zeit als (Erster) Beigeordneter der Stadt S. ‑ in ein Beamtenverhältnis berufen worden.

Der Berufung in das Beamtenverhältnis war vorausgegangen:

01.10.1975 - 18.12.1978: Studium an der Katholischen FH in N.

01.01.1979 - 31.12.1979: Anerkennungsjahr Sozialpädagoge

21.01.1980 - 30.09.1986: angestellter Diplompädagoge bei der Stadt L.

01.10.1986 - 14.08.1991: angestellter Jugendamtsleiter der Stadt Q.

15.08.1991 - 22.08.1999: angestellter Jugendamtsleiter der Stadt N.

Der Wahl zum Beigeordneten bei der Beklagten war eine Stellenausschreibung in der Süddeutschen Zeitung vom 18. Dezember 2004 vorausgegangen, nach der eine qualifizierte und erfahrene Persönlichkeit gesucht wurde. Da sich auf diese aber keine geeigneten Bewerber gemeldet hatten, war der Kläger vom damaligen Oberbürgermeister der Beklagten aufgrund seiner bisherigen Erfahrung und beruflichen Qualifikation aus dem politischen Raum heraus angesprochen worden. In den darauf folgenden persönlichen Gesprächen - auch nach der Vorstellung bei den Fraktionen und im Ältestenrat sowie nach der Wahl im Rat - achtete der Kläger auf seine möglichen Versorgungsansprüche nach Ablauf seiner Wahlperiode. Dem ging voraus, dass die für die Stadt S1. zuständige Versorgungskasse den Kläger in einer Versorgungsauskunft vom 5. Januar 2001 darüber informiert hatte, die Zeiten seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis seien als Vordienstzeiten berücksichtigungsfähig. Das griff ein Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2005 auf, dass überschrieben ist mit "Vorläufige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" und unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) die vorgenannten Zeiten im Rahmen der nachstehenden Berechnungen als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 10 BeamtVG berücksichtigte. In einem Gespräch vom 18. Januar 2008 wurde der Kläger über seine voraussichtlichen Versorgungsansprüche informiert. Das Gespräch ging auf die Initiative des Klägers zurück, der auch im Hinblick auf einen möglichen Wechsel (Aufstellung zur Wahl des Oberbürgermeisters der Stadt N. ) mögliche Alternativen versorgungsrechtlich geprüft haben wollte. Dabei ging jede (Alternativ-)Berechnung der Beklagten davon aus, dass die Vordienstzeiten in L. , Q. und N. als Vordienstzeiten anzuerkennen seien. Hierzu hatte die Beklage unter dem 16. Januar 2008 eine "Übersicht über die Beschäftigungszeiten/Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" erstellt, die nach dem Vier-Augen-Prinzip unterschrieben ("festgestellt"/"geprüft") war.

Mit Bescheid vom 2. April 2013 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß § 66 Abs. 2 BeamtVG unter Berücksichtigung von lediglich 13 vollen Dienstjahren als kommunaler Wahlbeamter und der Anerkennung von drei Jahren Studium und dem Anerkennungsjahr als Vordienstzeit auf der Grundlage eines entsprechend ermittelten Ruhegehaltsatzes von 44,57 vH fest.

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2013 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Vordienstzeiten seien nicht bereits durch Bescheid verbindlich berücksichtigt, Zusicherungen nicht gegeben worden. Aufgrund einer aktuell durchgeführten Umfrage bestehe auch keine Regel, dass die Leiter von Jugendämtern verbeamtet seien. Zur Wahl habe die Dienstzeit in S1. ausgereicht.

Mit der am 19. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: das Ruhegehalt müsse auf der Grundlage des zugesicherten Ruhegehaltsatzes von 66,85 vH gewährt werden; mit Bescheid vom 16. Januar 2008 seien die Vordienstzeiten vom 21. Januar 1980 bis zum 22. August 1999 als ruhegehaltsfähig festgestellt worden; die Anrechnung der Zeiten habe aber auch nach § 10 BeamtVG zu erfolgen, wovon nur in atypischen Fällen abgewichen werden dürfe; die Leitung des Jugendamtes werde in Q. und N. regelmäßig durch Beamte wahrgenommen, auch bei der Beklagten seien drei von vier Jugendamtsleitern Beamte gewesen; insofern sei maßgeblich nicht der Vergleich mit anderen Städten, sondern die Gepflogenheiten bei den jeweiligen konkreten, vorherigen Dienstherren; zudem sei auf die seinerzeitige Praxis abzustellen; es habe noch das Jugendwohlfahrtsgesetz gegolten, das stark an ein ordnungsrechtliches Hilfeverständnis angelehnt gewesen sei; der seinerzeitige eigenständige Erziehungsauftrag der Jugendämter sei stets mit hoheitlichen Befugnissen einhergegangen; die Übertragung der Aufgaben der Jugendhilfe mit der Funktionalreform von 1986 habe zu einem Mangel an beamteten Amtsleitern geführt, so dass qualifiziertem Fachpersonal die Amtsleitung im Angestelltenverhältnis übertragen und ein beamteter Stellvertreter für ausreichend erachtet worden sei; das habe trotz Inkrafttretens des Kinder- und Jugendhilfegesetzes auch 1991 beim Wechsel des Klägers zur Stadt N. fortgeholten; die gesamte Vortätigkeit sei im Sinne einer Wissens- und Erfahrungskette unabdingbar förderlich für die Rolle des Jugenddezernenten bei der Beklagten gewesen; die Vorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG sei auch auf Beamte ohne feste Laufbahn anwendbar; die Tätigkeiten hätten auch zur Ernennung des Klägers geführt; sie seien ein wesentlicher Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen; der zeitliche Zusammenhang sei gegeben, nicht zu vertretene Unterbrechungen schadeten nicht; die Wertigkeit sei gegeben, da der Kläger auch in L. im gehobenen Dienst eingesetzt gewesen sei; das Beamtenverhältnis aus S1. habe sich versorgungsrechtlich bei der Beklagten fortgesetzt; das ergebe sich aus § 66 Abs. 4 BeamtVG, wonach ein Dienstherrenwechsel unmaßgeblich sei; es liege versorgungsrechtlich ein einheitliches Beamtenverhältnis vor, was die Beklagte gegen sich gelten lassen müsse; folglich sei auch maßgeblich, dass die Vordienstzeiten als Jugendamtsleiter erst zur Wahl in S1. geführt hätten.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 zu verpflichten, ihm ein Ruhegehalt unter Berücksichtigung seiner Tätigkeiten vom 21. Januar 1980 bis zum 30. September 1986 als Diplom-Pädagoge bei der Stadt L. , vom 1. Oktober 1986 bis zum 14. August 1991 als Jugendamtsleiter bei der Stadt Q. und vom 15. August 1991 bis zum 22. August 1999 als Jugendamtsleiter bei der Stadt N. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertieft die Gründe ihrer ablehnenden Entscheidung. § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG greife nicht, da Wahlbeamte keiner Laufbahn angehörten. § 66 Abs. 4 BeamtVG führe nicht zu einer Bindung an Entscheidungen oder die Praxis der Stadt S1. , da zwei getrennte Beamtenverhältnisse vorlägen. Abzustellen sei auf das letzte Beamtenverhältnis, für das ein Zusammenhang in funktioneller und zeitlicher Hinsicht zur Tätigkeit als Jugendamtsleiter nicht bestehe. Die bloße Förderlichkeit ersetze insoweit nicht die notwendige Kausalität.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein höheres Ruhegehalt. Insofern erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 2. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2013 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Ein Anspruch des Klägers auf ein höheres Ruhegehalt besteht nicht, da über die der als ruhegehaltsfähigen Dienstzeit hinaus zu Grunde gelegten Jahre, keine weiteren Zeiten als ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten (Zeiten der Anstellung bei den Städten L. , Q. und N. ) zu berücksichtigen sind.

Ein Anspruch auf Berücksichtigung ergibt sich weder aus einer bestandskräftigen Festsetzung ruhegehaltsfähiger Vordienstzeiten noch unmittelbar aus dem Beamtenversorgungsgesetz in der hier bei Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. April 2013 maßgeblichen Gesetzesfassung vom 31. August 2006.

Gegenüber dem Kläger sind ruhegehaltsfähige Vordienstzeiten nicht bindend festgesetzt worden. Solche Festsetzungen ergeben sich nicht aus dem Schreiben der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände (wvk) vom 5. September 2001 oder den Schreiben/Mitteilungen der Beklagten, insbesondere vom 1. Juni 2005 oder vom Januar 2008.

Das Schreiben der wvk vom 5. September 2001 kann bereits aufgrund des Grundsatzes, dass das Beamtenverhältnis bei der Beklagten für die Beurteilung der Versorgungsansprüche des Klägers allein maßgeblich ist, keine Rechtswirkungen mehr entfalten, weil die vorherige Anerkennung oder Festsetzung anderer Dienstherren oder Versorgungskassen insoweit gegenstandslos sind,

BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 19).

Das Schreiben enthält zudem keinerlei Bindungswirkung. Es enthält mit den Formulierungen "[...] endgültige Berechnung und Festsetzung [...] erst bei Eintritt des Versorgungsfalls" und "Diese Auskunft dient Ihrer Information; [...]" hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine verbindliche Festsetzung der Berücksichtigung von Vordienstzeiten handelt.

Das gilt auch für das Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 2005. Es enthält bereits mit dem Betreff "Vorläufige Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Vordienstzeit" einen eindeutigen Hinweis darauf, dass eine endgültige, mithin verbindliche Festsetzung nicht gewollt war. Allerdings ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Schreiben in zeitlicher Hinsicht und dem Kontext der Wahl des Klägers bei der Beklagten, in dessen Vorfeld ihm an einer Klärung seiner Versorgungsbezüge gelegen war, die Voraussetzungen nach §§ 66 Abs. 9, 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG erfüllt. So ist in dem Schreiben ausdrücklich auf § 49 Abs. 2 BeamtVG Bezug genommen worden, so dass daraus ein Wille entnommen werden kann, eine (verbindliche) Regelung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu treffen. Formal ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass das Schreiben nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, was gegen eine Verbindlichkeit und damit gegen eine Regelung sprechen könnte. Maßgeblich ist letztlich, dass der Betreff nur von einer "vorläufigen" Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit spricht. Damit handelt es sich allenfalls um einen vorläufigen Verwaltungsakt, mit dem Zeiten nicht dauerhaft als ruhegehaltfähig anerkannt worden sind. Diese einleitende Überschrift, die folglich Geltung für den gesamten nachfolgenden Inhalt beansprucht, schränkt den Charakter der Vorläufigkeit erkennbar nicht ein und umfasst somit die zur Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Zeiten getroffenen Festsetzungen in vollem Umfang,

OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2000 - 6 A 2511/98 -, in: juris (Rn. 4), zu den beim Landesamt für Besoldung und Versorgung für das Land Nordrhein-Westfalen typischen Begrifflichkeiten "vorläufiger Bescheid über Versorgungsbezüge" bzw. "Vorläufige Festsetzung der Versorgungsbezüge".

Insofern wird durch die Vorläufigkeitsklausel klargestellt, dass sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Bescheids - etwa einer "Neu-Festsetzung der Versorgungsbezüge" - "auf andere Weise" im Sinne des § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetztes für das Land NRW erledigt, ohne dass es dessen Aufhebung bedarf. Ein vorläufiger Bescheid verliert mit Erlass der endgültigen Regelung seine Wirksamkeit; an seine Stelle tritt der endgültige Bescheid, und zwar regelmäßig rückwirkend. Das ist mit dem Bescheid über Versorgungsbezüge vom 2. April 2013 geschehen, der entsprechende Abänderungen vornimmt mit der Folge der Erledigung vorheriger "vorläufiger" Festsetzungen.

Auch die Aufstellung der Beklagten vom 16. Januar 2008 entfaltet gegenüber dem Kläger keine weitergehende Bindungswirkung. Sie kommt in der tabellarischen Aufstellung bereits nicht in der Form eines nach außen gerichteten Schreibens daher, so dass bereits formal eine regelnde Wirkung zu verneinen ist. Auch die Überschrift "Übersicht über die Beschäftigungszeiten/Festsetzung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit" lässt bereits nicht den Schluss zu, dass eine Regelung gewollt oder als solche zu verstehen war. Beide Begriffspaare widersprechen einander: entweder war nur eine Übersicht erstellt worden oder es sollte eine verbindliche Festsetzung erfolgen. Die Nichtstreichung eines Teils führt dabei nicht dazu, dass der tabellarischen Aufstellung die vom Kläger erhoffte Wirkung zukommt. Daran ändert zunächst nichts, dass die Aufstellung zweifach unterschrieben ("festgestellt"/"geprüft") ist. Das vom Kläger betonte "Vier-Augen-Prinzip" enthält nichts für die Annahme, dass diese bei einer rein intern gefertigten Aufstellung - etwa zur Vorbereitung weiterer möglicher Maßnahmen mit Außenwirkung - entfallen würden. Die Unterschriften zeugen nur für eine inhaltliche und intern verbindliche Prüfung bei der Beklagten, die keinerlei Wirkung gegenüber dem Kläger beanspruchen kann, sondern lediglich eine Rechtsauffassung bei der Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt widerspiegelt. Dafür spricht auch, dass diese Aufstellung Grundlage für einen Gesprächswunsch des Klägers war, der für sich ermittelt haben wollte, wie es um seine Versorgungsbezüge steht im Falle unterschiedlicher weiterer beruflicher Entwicklungen. Auch wenn Grundlage hierfür stets die Anerkennung aller Zeiten als Vordienstzeit war, spricht der offene weitere berufliche Werdegang gegen eine Verbindlichkeit. Insbesondere käme - wie oben bereits angesprochen - bei einem (damals für konkret erachteten) Dienstherrenwechsel (mögliche Aufstellung zur Wahl des Oberbürgermeisters in N. ) einer Festsetzung durch die Beklagte keine Verbindlichkeit zu. Dafür spricht auch der Vermerk über das am 18. Januar 2008 mit dem Kläger geführte Gespräch. Darin wurde der Kläger lediglich "informiert" über "seine voraussichtlichen Versorgungsansprüche" bei Unterstellung unterschiedlicher Geschehensabläufe. Das spricht eindeutig gegen eine Verbindlichkeit.

Die Zeiten im Angestelltenverhältnis bei den Städten L. , Q. und N. sind auch nicht nach §§ 66 Abs. 1, 10 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig.

Nach § 66 Abs. 1 BeamtVG gelten für die Versorgung der Beamten auf Zeit die Vorschriften für die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Eine solche andere Bestimmung ist nicht in § 66 Abs. 9 BeamtVG zu sehen. Danach können - verkürzt gesprochen - Vordienstzeiten bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden. Dies stellt jedoch auch vor dem Hintergrund der deutlich anderen Formulierung als in § 67 Abs. 2 Sätze 4 und 5, Abs. 3 BeamtVG jedoch keine Einschränkung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten nach den §§ 10 bis 12 BeamtVG dar, sondern ist eine Ergänzung der vorgenannten Vorschriften. Der Gesetzgeber sah diese ausdrücklich als zusätzlich Möglichkeit an, Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen,

BT-Drs. 11/6835, Seite 58.

Dieser Auslegung verschließt sich der Wortlaut nicht,

im Ergebnis ebenso - jedoch ohne Begründung -: OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2014- 3 A 1068/12 -, BA, Seite 5 (nicht veröffentlicht),

im Übrigen sind Soll-Vorschriften (§ 10 BeamtVG) vor Ermessensvorschriften (§ 66 Abs. 9 BeamtVG) heranzuziehen,

Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 28 zu § 10 BeamtVG.

§ 10 Satz 1 BeamtVG erlaubt als allein in Betracht kommende Vorschrift über die Versorgung der Beamten auf Lebenszeit die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nur, sofern die Tätigkeit zur Ernennung des Beamten geführt hat, und sofern diese Zeiten entweder (§ 10 Satz 1 Ziff. 1 BeamtVG) Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem Beamten obliegenden oder später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung sind oder (§ 10 Satz 1 Ziff. 2 BeamtVG) Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit umfassen.

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

Der Anwendung von § 10 Satz 1 Ziff. 2 BeamtVG steht entgegen, dass es sich bei der Wahl des Klägers als übriger kommunaler Wahlbeamter nicht um ein Laufbahnamt handelt.

Regelungsbereich des § 10 Satz 1 Ziff. 2 BeamtVG ist die förderliche Tätigkeit "für die Laufbahn des Beamten". Die Regelung ist auf Beamte auf Lebenszeit zugeschnitten, die ein Laufbahnamt innehaben,

BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 23), offen gelassen für Wahlbeamte auf Zeit noch im Urteil vom 11. November 1986 - 2 C 4.84 -, in: juris (Rn.14).

Kommunale Wahlbeamter unterliegen keiner Laufbahn (§ 15 Abs. 2 Landesbeamtengesetz - LBG NRW a.F., inhaltsgleich mit § 5 Abs. 2 LBG NRW),

BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 25),

so dass § 10 Satz 1 Ziff. 2 BeamtVG für den Kläger nicht greift. Ausnahmen - etwa im Sinne einer analogen Anwendung - sind nicht veranlasst. Neben dem Analogieverbot im Beamtenversorgungsrecht

- BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 29), wonach Besoldungs- und Versorgungsleistungen nur zugesprochen werden dürfen, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind -

spricht dagegen, dass es bereits aufgrund der Regelung in § 66 Abs. 9 BeamtVG an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt,

BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 27).

Insofern bietet § 66 Abs. 1 BeamtVG keine Handhabe, um Besonderheiten der Beamtenverhältnisse auf Zeit Rechnung zu tragen.

Der Anwendung des § 10 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1 BeamtVG steht entgegen, dass eine Regel, dass die vorherige Tätigkeit des Klägers als hauptberuflicher Jugendamtsleiter einem Beamten obliegt, nicht feststellbar ist. Dabei spricht die Voraussetzung, dass für die Versorgung des Beamten das letzte Beamtenverhältnis maßgeblich ist, dafür, dass für die Beurteilung, ob und welche Regel vorliegt, auf die Verhältnisse bei der Beklagten abzustellen ist,

mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 21 zu § 10 BeamtVG; Weinbrenner/Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hbd. I, Rn. 75 zu § 10.

Insofern lassen sich Art und Inhalt eines vorherigen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in der Regel nach den mit dem Arbeitgeber (Dienstherrn) getroffenen Vereinbarungen und damit nach den bei ihm bestehenden Arbeitsverhältnissen bestimmen. Schon deshalb liegt es nahe, bei Beantwortung der Frage, ob eine im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ausgeübte Tätigkeit "in der Regel einem Beamten obliegt", in erster Linie auf die im Bereich dieses Dienstherrn geltende "Regel" abzustellen,

BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 18), vom 18. September 1997- 2 C 38.96 -, in: juris (Rn. 14), und vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -, in: juris (Rn. 21).

Diese Auslegung entspricht auch der historischen Entwicklung der Vorschrift,

BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 19).

Eine Regel, dass die Tätigkeit des Leiters des Jugendamtes der Beklagten in der Regel mit einem Beamten obliegt, lässt sich nicht feststellen.

Die Frage, ob sich im Bereich der Beklagten eine "Regel" finden lässt, hängt von den dort bestehenden Verhältnissen ab. Diese deuten mit der Besetzung der Leitung des Jugendamtes bei drei der letzten vier Besetzungen auf eine solche hin. Allerdings spricht die bloße Häufigkeit, mit der eine bestimmte Stelle einem Beamten übertragen wurde, nicht für die im Sinne des § 10 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 1 BeamtVG erforderliche Regel. Insbesondere bei Dienstposten, die im Bereich des Dienstherrn aufgrund ihrer herausgehobenen Führungsrolle (Amtsleiter) mit einer geringen Fluktuation ausgestattet sind, sind darüber hinausgehende Anforderungen an eine als Regel anzuerkennende Übung zu stellen,

BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1967 - II C 32.63 -, in: juris (Rn. 18) im Hinblick auf die Unterschiede zwischen Dienstherren mit großem Personalbestand und eher kleinen Körperschaften oder Anstalten; dem folgend: Schachel, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 21 zu § 10 BeamtVG.

Zu berücksichtigen ist dabei maßgeblich, dass im Jugendamt zwei Bereiche miteinander konkurrieren: es gibt zum einen den fachlichen Bereich, der - anders als etwa im gehobenen Dienst - nicht als Laufbahn mit besonderer (technischer) Fachrichtung im höheren Dienst im Beamtenrecht umschrieben ist; Bedienstete mit sozialpädagogischem Studium - wie der Kläger -werden folglich - sofern es bei der Amtsleitung um die Besetzung von Stellen im höheren Dienst geht - regelmäßig als Angestellte geführt; zum anderen werden im Jugendamt im höheren Verwaltungsdienst Bedienstete eingesetzt, die nach einem entsprechenden Vorbereitungsdienst als Beamte auf Probe, später auf Lebenszeit übernommen werden, oder den Aufstieg aus dem gehobenen Dienst in den höheren Dienst erreichen konnten; konkurrieren diese Bediensteten untereinander um die Leitung des Jugendamtes, entscheidet letztlich der "Zufall", darüber, ob der als geeignetste angesehene Bewerber dem allgemeinen Verwaltungsdienst entstammt - und als Beamter die Leitungsfunktion im höheren Dienst übernimmt - oder der aus der Fachebene stammende Angestellte.

Dieses Ergebnis, das so von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geschildert wurde, entspricht dem nach dem Verwaltungsvorgang festzustellenden Lebenssachverhalt. Die von der Beklagten erstellte Umfrage unter einigen, vergleichbaren Gemeinden in Nordrhein-Westfalen kam zu dem Ergebnis, dass die Leitung des Jugendamtes durchgängig sowohl Beamten als auch Angestellten übertragen wird. Dabei lässt sich auch aufgrund der geringen Anzahl von Stellenbesetzungen in den jeweiligen Gemeinden keine Regel feststellen; nahezu einhellig wurde festgestellt, es sei eine zufällige Entscheidung. Das spiegelt letztlich auch der konkrete Fall des Klägers wider. Es war bei der Stadt N. beabsichtigt, den Kläger in ein Beamtenverhältnis zu berufen. Aus rechtlichen Gründen war eine solche Berufung jedoch nicht erfolgt, da die erforderliche Zustimmung des Landespersonalausschusses als nicht einholbar eingeschätzt wurde; entsprechend wurde der Kläger aufgrund seines beruflichen Werdegangs als Angestellter geführt.

Im Ergebnis gilt nichts anderes für die Tätigkeit des Klägers als angestellter Diplom-Pädagoge der Stadt L. . Dort werden Sozialpädagogen stets im Angestelltenverhältnis geführt, so dass eine Regel im Sinne des Klägers weder bei der Beklagten noch bei seiner Vortätigkeit festzustellen ist.

§ 10 Satz 1 Ziff. 1 Alt. 2 BeamtVG erfasst Zeiten später einem Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung. Solche Zeiten liegen - zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht vor in Bezug auf die Tätigkeit des Klägers bei der Stadt L. . Darüber hinaus muss nicht entschieden werden, ob die Voraussetzungen bereits deshalb erfüllt sind, weil die Leitung des Jungendamtes der Stadt N. in der Nachfolge des Klägers einem Beamten übertagen wurde, oder ob - wofür einiges spricht - bei Anwendung dieser Bestimmung zuerst zu fragen ist, ob eine Tätigkeit vorliegt, die ihrer Art nach (mit Blick auf den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG) einem Beamten obliegt, mit anderen Worten typisch hoheitlich ist,

Bay.VGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - 3 B 98.1270 -, in: juris (Rn. 25),

und was im Hinblick auf die Leitungsfunktion im Jugendamt nach den Erörterungen zum Aufgabenbereich des Jungendamtsleiters in der mündlichen Verhandlung wohl zu verneinen wäre.

Maßgeblich ist, dass jedenfalls die weitere Voraussetzung nicht erfüllt ist, dass "diese Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt" hat.

Abzustellen ist gemäß § 10 Satz 1 BeamtVG auf das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte nunmehr in den Ruhestand getreten ist. Die Vortätigkeit des Beamten muss zur Übernahme in dieses Beamtenverhältnis geführt haben und muss so der maßgeblichen Auswahlentscheidung für die weitere Beamtenlaufbahn des Betroffenen zugrunde gelegen haben,

VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2009 - 23 K 1213/08 -, in: juris (Rn. 24), m.w.N. aufVGH Mannheim, Urteil vom 28. Januar 2008 - 4 S 444/06 -, in: juris (Rn. 24 ff) und Schachel, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand August 2008, § 10 BeamtVG, Rn. 20.

Inhaltlich ist zu fordern, dass zwischen der Wahl zum Beigeordneten bei der Beklagten und der vom Kläger begehrten Anrechnung der Vordienstzeiten in N. , Q. und L. ein innerer funktioneller und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss,

BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -, in: juris (Rn. 12) mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung u.a. Urteile vom 16. Mai 1961 - 2 C 192.58 -, vom 15. Juni 1971 - 2 C 44.69 -, vom 15. Oktober 1980 - 6 C 14.79 - und vom 17. Oktober 1985 - BVerwG 2 C 31.83 -.

Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Beamte durch die vorherige Tätigkeit Fähigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die Grund - aber nicht notwendigerweise der ausschlaggebende Grund - für die Ernennung waren und ist bei einer unmittelbar vor der Berufung in das Beamtenverhältnis vorausgegangenen, ununterbrochenen Kette privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Dienstherrn nicht ausgeschlossen,

BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 12.97 -, in: juris (Rn. 20).

Ob dieser funktionelle Zusammenhang - also die Mitursächlichkeit der Vordienstzeiten für die Berufung in das Beamtenverhältnis - besteht, hängt von dem erkennbar gewordenen Willen des für die Einstellung zuständigen Gremiums ab. Es muss insofern mehr vorliegen als eine bloße Förderlichkeit der Vordienstzeiten. Dass der Dienstherr von den dort erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, genügt als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht,

VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2009 - 23 K 1213/08 -, in: juris (Rn. 32).

Nach der überlassenen Akte und den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seiner Wahl bei der Beklagten lässt sich ein solcher funktioneller Zusammenhang nicht feststellen. Maßgeblich für die Wahl des Klägers war neben der Vortätigkeit als Erster Beigeordneter bei der Stadt S1. dessen politische Nähe zum damaligen Oberbürgermeister der Beklagten. Vorherige Zeiten als Leiter verschiedener Jugendämter und eine sich daraus ergebende Fachlichkeit des Klägers sind lediglich förderlich.

Festzustellen ist zunächst, dass nach der Ausschreibung der Stelle des Beigeordneten der Beklagten keine geeigneten Bewerber vorhanden waren. Entsprechend entschloss sich der damalige Oberbürgermeister, den Kläger persönlich aufgrund der vorhandenen politischen Nähe anzusprechen. Daneben stand jedoch auch, dass sich der Kläger als Erster Beigeordneter bei der Stadt S1. fachlich und als Führungspersönlichkeit bewährt hatte. Nach diesen einhelligen Bekundungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist es unwahrscheinlich, anzunehmen, dass der Kläger auch angesprochen worden wäre, wenn er zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht Beigeordneter gewesen wäre, sondern weiterhin lediglich mit der Leitung eines Jugendamtes betraut gewesen wäre. Dafür spricht zudem, dass die Aufgaben Jugendamt und Institut für Jugendhilfe nur einen Teil des Geschäftskreises des Klägers als Beigeordneter ausmachte. Gleichgewichtig daneben standen zudem die Bereiche Schulverwaltungsamt, Regionale Schulberatungsstelle, Schulpsychologischer Dienst und der Probebetrieb der Kulturbetriebe Duisburg, die gerade nicht zur Leitung eines Jugendamtes gehören mit der Folge, dass der Kläger hierfür keine fachliche Vortätigkeit vorweisen konnte, für diesen Teil seines Geschäftsbereiches mithin die Vordienstzeit als Jugendamtsleiter ohne Bedeutung waren.

Über die strikte Anwendung des Rechtsatzes, dass auf die Wahl in das letzte Beamtenverhältnis abzustellen ist, hilft dem Kläger auch nicht die Regelung des § 66 Abs. 4 BeamtVG - auch nicht in analoger Anwendung - hinweg. Es ist folglich nicht darauf abzustellen, ob zwischen der unmittelbar vorangegangenen Zeit des Jugendamtsleiters bei der Stadt N. und der Wahl zum Beigeordneten der Stadt S1. der gebotene funktionelle Zusammenhang besteht.

Nach § 66 Abs. 4 BeamtVG gilt für die Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes das Beamtenverhältnis nicht als unterbrochen, wenn der Beamte nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt wird (Satz 1) oder er aus seinem bisherigen Wahlamt ohne Unterbrechung in ein vergleichbares oder höherwertiges Amt unter erneuter Berufung als Beamter auf Zeit gewählt wird.

Für den Fall des Klägers, der aus seiner Wahlbeamtenzeit der Besoldungsgruppe B 5 bei der Stadt S1. in ein höherwertiges Amt der Besoldungsgruppe B 7 bei der Beklagten gewählt wurde, gilt entsprechend Satz 2 der Vorschrift das Beamtenverhältnis entgegen den Regelungen im Landesbeamtengesetz NRW als nicht unterbrochen. Allerdings beschränkt sich der Regelungsgehalt des § 66 Abs. 4 BeamtVG auf Fragestellungen, in denen es entscheidend auf den Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses ankommt,

Brockhaus, in: Schütz/Maiwald, Beamtenversorgungsgesetz - Kommentar, Rn. 34 zu § 66 BeamtVG; Zahn/Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hbd. II, Rn. 52 zu § 66,

und nicht auf die hier zugrundeliegende Fragestellung, aus welchem Beamtenverhältnis der Kläger in den Ruhestand tritt,

allein darauf abstellend: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 C 18.06 -, in: juris (Rn. 19).

Insofern lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 BeamtVG ("für die Anwendung dieses Gesetzes") ableiten, dass von der Anwendung des § 66 Abs. 4 BeamtVG jede Norm des Gesetzes erfasst sein soll,

so aber: VGH Mannheim, Urteil vom 30. Oktober 2012 - 4 S 546/11 -, in: juris (Rn. 33).

Der Befund wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt. § 66 Abs. 4 BeamtVG sollte in seiner ursprünglichen Fassung (identisch mit § 66 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG) lediglich eine versorgungsrechtliche Gleichbehandlung gewährleisten in den Fällen, in "denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl [...] beruht",

BT/Drs. 7/2505, Seite 54.

Abgestellt wird dabei offensichtlich auf dasjenige "Amt", aus dem heraus der Beamte in den Ruhestand tritt. Eine Verlagerung des für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgeblichen letzten Amtes auf frühere Amtszeiten war nicht gewollt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 45.821,04 Euro festgesetzt.