OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.03.2014 - 16 EntV 5/12
Fundstelle
openJur 2014, 8753
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Entschädigung wegen Verzögerung des bei dem Amtsgericht Rüsselsheim noch anhängigen WEG-Verfahrens Az. 3 C 1/08 (31).

Mit seiner mit dem Datum 31. Dezember 2007 versehenen, am 28.Dezember 2007 beim Amtsgericht Rüsselsheim eingegangenen und am 15.Januar 2008 begründeten Klage gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft macht der Kläger Ersatz von seine Wohnung betreffenden Reparaturkosten und Mietausfall in Höhe von rund 30.000,- € geltend. Es handelt sich um eines von mehreren Verfahren des Klägers, der zeitgleich mit Klageeinreichung den zuständigen Richter wegen Befangenheit ablehnte. Daneben stellte er vier weitere Befangenheitsanträge.

Die letzte Verfahrenshandlung des Amtsgerichts war die Zurückweisung des vierten Befangenheitsantrags am 8. März 2011. Am 26. Januar 2012 und erneut am 27. September 2012 erhob der Kläger eine Verzögerungsrüge.

Der Kläger errechnet die Verzögerung wie folgt:

Die Zeiträume, welche die Befangenheitsanträge bis zu ihrer Zurückweisung einnahmen, rechnet der Kläger aus dem Gesamtzeitraum der Befassung des Amtsgerichts mit der Angelegenheit heraus; da durch die Befangenheitsanträge Termine verschoben werden mussten,berücksichtigt er zusätzlich für die Befangenheitsanträge 1, 2 und 4 weitere 60 Tage, für den 3. Befangenheitsantrag angesichts der langen Bearbeitungsdauer nur weitere 30 Tage. Dies ergibt 594 Tage.Der Kläger ist der Auffassung, dass das Verfahren bei normaler Beschleunigung innerhalb von maximal 120 Tagen hätte erledigt sein müssen. Da das Verfahren 1.721 Tage gedauert habe, 594 Tage abzuziehen seien und es nur 120 Tage hätte dauern dürfen, betrage die Verzögerung 1.007 Tage und damit mehr als 33 Monate.

Für diesen Zeitraum macht der Kläger eine Entschädigung von 6.600,- € geltend. Er vertritt die Auffassung, dass ihm das Doppelte der Regelentschädigung von 1.200,- € pro Jahr zustehe, weil das Amtsgericht seine Verfahren vorsätzlich verzögere.

Er behauptet, er habe erst am 26. Januar 2012 von dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Kenntnis erlangt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.600,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es weist unter Vorlage einer tabellarischen Darstellung des Verfahrensablaufs (wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 21 bis 26d.A. Bezug genommen) darauf hin, dass bis zum 8. März 2011 –dem Beschluss über den 4. Befangenheitsantrag – eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens nicht erkennbar und auch nicht konkret dargelegt sei. Die Untätigkeit des Gerichts nach diesem Zeitraum beruhe auf einem nicht vorhersehbaren überdurchschnittlichen Eingang von Klagen gegen eine Fluggesellschaft; außerdem erforderten die mehreren WEG-Verfahren mit Beteiligung des Klägers wegen immer wieder gestellter Befangenheitsanträge des Klägers und anderer Verfahrensbeteiligter sowie eines Wechsels von Beteiligten durch Veräußerung von Eigentumsanteilen eine besonders zeitaufwändige Bearbeitung. Die Behauptung des Klägers, dass er gezielt benachteiligt würde, sei unzutreffend. Das Verhalten des Klägers in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren lasse ein übermäßig stark ausgeprägtes Rechtsempfinden erkennen.

Die Rüge vom 26. Januar 2012 könne die rügepflichtige Situation,die vor dem 3. Dezember 2011 lag, nicht erfassen, da sie nicht rechtzeitig erhoben wurde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, da es an einer unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens fehlt.

Zunächst ist die Art und Weise, wie der Kläger die überlange Verfahrensdauer berechnet, grundsätzlich nicht geeignet, eine unangemessene Verfahrensdauer zu begründen, soweit es um den Zeitraum bis zum 8. März 2011 geht.

Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, dass das Verfahren (unter Außerachtlassung der Ablehnungsanträge) bei normaler Beschleunigung innerhalb von maximal 120 Tagen und damit innerhalb von vier Monaten hätte beendet werden können. Abgesehen davon, dass eine lediglich viermonatige Verfahrensdauer selbst bei optimalen Bedingungen als ambitioniert anzusehen wäre, hat der Kläger selber eine solch kurze Verfahrensdauer verhindert, indem er mehrfach Aussetzung des Verfahrens sowie Terminsaufhebung beantragte und einen Streit über die Zulässigkeit einer Nebenintervention bis zum Landgericht Frankfurt führte.

Zum anderen wird eine solche abstrakte Bestimmung einer angemessenen – und damit zugleich einer unangemessenen - Verfahrensdauer dem Gesetzeszweck nicht gerecht. Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit bezieht sich auf die konkrete Durchführung eines einzelnen, bestimmten Verfahrens. Dementsprechend richtet sich nach § 198 Abs. 1 S. 2 GVG die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten. Dies bedeutet – wie der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 30.1.2013 ausführlich dargelegt hat (vgl. 4 EntV 9/12, zitiert nach juris), dessen Ausführungen sich der erkennende Senat anschließt – für die Methodik der Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer, dass das Ausgangsverfahren im Hinblick auf konkrete Phasen der Verzögerung untersucht werden und unter Berücksichtigung aller insoweit maßgeblichen Umstände festgestellt werden muss, ob eine solche Verzögerung vorliegt, die jedenfalls grundsätzlich geeignet ist, einen Entschädigungsanspruch zu begründen.

Diesen Anforderungen wird die Klage nicht gerecht, soweit es um das Verfahren bis zu der (letzten) Verfahrenshandlung des Amtsgerichts am 8. März 2011 geht. Insoweit ist auch nach Durchsicht der Übersicht über den Verfahrensablauf nicht ersichtlich, dass es zu beanstandende Zeiträume der Untätigkeit gegeben hätte; vielmehr ist festzustellen, dass sich das Amtsgericht bis dahin trotz der Schwierigkeiten durch Ablehnungsanträge, Verlegungsanträge pp. um eine stete und zügige Bearbeitung des Rechtsstreits bemüht hat.

Allerdings hat das Amtsgericht nach der letzten Verfahrenshandlung am 8. März 2011 bis zur ersten Verzögerungsrüge vom 26. Januar 2012 und weiter bis zur zweiten Verzögerungsrüge vom 14. September 2012 keine Tätigkeit in der Angelegenheit mehr entfaltet; vielmehr hat es erst am 27. September 2012 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 2. November 2012 anberaumt.

Auch insoweit kann jedoch eine grundrechtsrelevante, unangemessene Verfahrensdauer nicht angenommen werden.

Eine Berücksichtigung des Zeitraums vom 8. März 2011 bis zum 26. Januar 2012 2011 scheidet nach Art. 23 S. 2 und 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (ÜGRG) aus. Danach wahrt die Verzögerungsrüge bei einem anhängigen Verfahren, das bei Inkrafttreten des Gesetzes – und damit am 3. Dezember 2011 - bereits verzögert ist, einen Entschädigungsanspruch für den vorausgehenden Zeitraum nur, wenn die Verzögerungsrüge unverzüglich nach Inkrafttreten erhoben wurde. Dies ist vorliegend jedoch - unabhängig von der Frage einer bereits damals vorliegenden grundrechtsrelevanten Verfahrensverzögerung – nicht der Fall, da die erste Verzögerungsrüge erst am 26. Januar 2012 und damit nicht mehr unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 erhoben wurde.

„Unverzüglich“ bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3802 S. 31), die damit Bezug auf § 121 Abs. 1 S. 1 BGB nimmt, „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies wird allgemein dahingehend verstanden, dass die Erklärung innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden Prüfungs- und Überlegungsfrist abzugeben ist, wobei sich im Zivilrecht für die Anfechtung nach §§ 119, 120 BGB eine Obergrenze von etwa zwei Wochen herausgebildet hat (vgl. Palandt/Ellenberger, 72. A., § 121 BGB Rn. 3). Eine solche zweiwöchige Frist nach Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Dezember 2011 hat der Kläger jedoch nicht eingehalten. Dabei ist nach Auffassung des Senats unerheblich, ob der Kläger entsprechend seiner von dem beklagten Land bestrittenen und nicht unter Beweis gestellten Behauptung erst am 26. Januar 2012 von dem Gesetz Kenntnis erlangt hat. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren stellt nicht auf die Kenntnis von dem Inkrafttreten des Gesetzes ab, so dass ein schuldhaftes Zögern nach Auffassung des Senats eine positive Kenntnis des Gesetzes nicht zwingend voraussetzt. Dies gilt umso mehr, als auch im Rahmen des § 121 BGB unerheblich ist, ob der Anfechtungsberechtigte – bei tatsächlicher Kenntnis des Anfechtungsgrunds, übertragen auf den vorliegenden Fall: der Verzögerung – von dem Bestehen eines Anfechtungsrechts und dem Erfordernis einer Anfechtungserklärung weiß (MünchKomm/Armbrüster, 6. A., § 121 BGB Rn. 5), so dass es auch im Rahmen des Art. 23 S. 2 ÜGRG nicht auf die Kenntnis der Rechtslage ankommen kann. Im Übrigen war der Erlass des Gesetzes durchaus Gegenstand der allgemeinen öffentlichen Berichterstattung, so dass sich der Kläger auf die angeblich erst am 26. Januar 2012 erfolgte Kenntnisnahme von dem Gesetz nicht berufen kann.

Mangels Rechtzeitigkeit der Verzögerungsrüge konnte sie einen Anspruch aus § 198 GVG auch für den ihr vorausgehenden Zeitraum nicht wahren; vielmehr begründet eine nicht rechtzeitige Rüge allenfalls einen Anspruch erst von dem Rügezeitpunkt an (vgl. Steinbeiß-Winckelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, T Art. 23 ÜGRG Rn. 6; OLG Bremen, Urteil vom 20.2.2013, 1 SchH 9/12, 1 SchH 9/12 (EntV), zitiert nach juris).

Aber auch der Zeitraum zwischen dem 26. Januar 2012 und dem 27. September 2012 – dem Tag der Terminierung durch das Gericht – stellt keine zu entschädigende, unangemessene Verfahrensverzögerung dar.

Es ist bereits problematisch, dass das gerichtliche Verfahren noch nicht beendet ist. Bezugspunkt für die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer ist grundsätzlich das Gesamtverfahren (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drs. 17/3802 S. 18), und nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kann die Verzögerung in einem einzelnen Verfahrensabschnitt kompensiert werden, wenn die Verfahrensdauer insgesamt noch angemessen ist (z.B. BGH, Beschluss vom 17.12.2003 – 1 StR 445/03, NStZ 2004, 504). Zwar sind auch nach der Begründung des Gesetzentwurfs durchaus Konstellationen denkbar, in denen schon vor Verfahrensabschluss eine unangemessene und irreparable Verzögerung feststellbar ist und in denen daher über die Kompensation für schon eingetretene Nachteile entschieden werden kann, obwohl das Ausgangsverfahren noch nicht beendet ist (BT-Drs. 17/3802 S. 22). Eine solche „unangemessene und irreparable Verzögerung“ ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Verzögerung eines Gerichtsverfahrens zu entschädigen ist; § 198 GVG will vielmehr nur eine grundrechtsrelevante Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit sanktionieren, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist. Dabei ist bei der Frage, ab welcher Dauer das Untätigbleiben eines Gerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sowohl eine Wiederholung der Verzögerungsrüge als auch die frühestmögliche Erhebung einer Entschädigungsklage an eine 6-monatige Frist gekoppelt hat (vgl. § 198 Abs. 3 S. 3, Abs. 5 S. 1 GVG), was bereits deutlich macht, dass dem Gericht eine angemessene Zeit zur Reaktion auf die Rüge zugebilligt wird. Zwar hat vorliegend das Amtsgericht dem Verfahren nicht innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der ersten Verzögerungsrüge Fortgang gegeben, sondern erst zwei Monate später nach einer weiteren Verzögerungsrüge Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Dies allein führt jedoch nicht zur Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer. Eine zügige Erledigung des Rechtsstreits ist kein Selbstzweck. Vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich sorgfältige und umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das Gericht, wobei es auch sachgerecht sein kann, die Bearbeitung von Angelegenheiten, in denen eine Partei die Sachbearbeitung der Angelegenheit durch den Richter immer wieder behindert, zugunsten erkennbar besonders eilbedürftiger Verfahren zurückzustellen. Abgesehen davon, dass sich der erkennende Richter des Amtsgerichts zunächst wieder in die Materie mit einem zwischenzeitlich erfolgtem Wechsel in der Zusammensetzung der WEG einarbeiten musste, kann insofern nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger bis zum 8. März 2011 selbst alles getan hat, um das Verfahren durch 5 z.T. bis in die Beschwerdeinstanz getragene Befangenheitsanträge (u.a. deshalb, weil er eine Ladung für einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 21. Januar 2011 mit der ersichtlich unzutreffenden Zeitangabe 00:00 Uhr erhielt und anschließend eine Ladung für 9:00 Uhr, in der nicht ausdrücklich auf die „Aufhebung“ des Termins um 00:00 Uhr hingewiesen wurde), Anträge auf Terminsaufhebung und Anträge auf Aussetzung des Verfahrens in die Länge zu treiben. Wenn vor diesem Hintergrund das Amtsgericht, das bis zum 8. März 2011 trotz aller Schwierigkeiten in der Person des Klägers um eine zügige Verfahrensweise bemüht war, nach der ersten Verzögerungsrüge etwa 8 Monate benötigte, um sich dem Rechtsstreit wieder widmen zu können, ist das nach Auffassung des Senats nach dem allein zugrunde zu legenden verfassungsrechtlichen Maßstab nicht zu beanstanden.

Die Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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