VG Würzburg, Beschluss vom 09.04.2014 - W 3 E 14.239
Fundstelle
openJur 2014, 8728
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 107,88 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde mit Musterschreiben des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vom 7. Februar 2014 aufgefordert, beitragsrechtlich relevante Daten mitzuteilen. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2014 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Gleichzeitig stellte der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung „des Gebührenbescheides vom 7. Februar 2014“ nach § 80 Abs. 4 VwGO, bis über seinen Widerspruch entschieden worden sei. Mit Schreiben vom 6. März 2014 informierte der Beitragsservice den Antragsteller über die Rechtslage und teilte mit, dass das Beitragskonto einen Rückstand für die Zeit von Dezember 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 53,94 EUR aufweise.

Am 17. März 2014 beantragte der Antragsteller,

im Wege einer einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner zu untersagen, die Bezahlung des zwangsverordneten Rundfunkbeitrages von ihm zu verlangen oder zu vollstrecken.

Zur Begründung führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, er benutze keine der mit dem Beitragsservice finanzierten Medienquellen. Er könne nach dem Grundgesetz nicht gezwungen werden, eine Abgabe zu leisten für eine Institution, von der er keine Leistung beziehe und bei der er keinen Einfluss auf die Verwendung der Mittel habe. In einer Demokratie könne er nicht zu einer Zwangsabgabe verpflichtet werden. Informationen bzw. Kommunikationsaustausch via Internet dürften nicht besteuert bzw. mit einer Strafgebühr belegt werden. Er berufe sich zur Glaubhaftmachung seines Antrages auf verschiedene Publikationen. Darüber hinaus blieben laufende Klageverfahren, insbesondere die Entscheidung über die Verfassungsklage am Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen die Zwangsabgabe abzuwarten. Da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen durch unanfechtbaren und vollstreckbaren Verwaltungsakt beizutreibenden Betrag handele, sei auch niemand gezwungen, diesen Betrag vor Erhalt eines Beitragsbescheides zu entrichten. Eine allgemeine Verkündung der Beitragspflicht genüge nicht.

Der Beklagte beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei bereits unzulässig, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit geltend gemacht habe. Dem Antragsteller hätten zu keinem Zeitpunkt Vollstreckungsmaßnahmen gedroht. Der Antragsgegner habe keinerlei konkrete Schritte zur Einleitung, erst recht nicht zur Durchführung der Zwangsvollstreckung ergriffen. Der Antragsteller habe noch keinen Festsetzungsbescheid erhalten, aus dem vollstreckt werden könne. Dem Antragsteller sei zuzumuten, nach Festsetzung einer Beitragsschuld gegen den Festsetzungsbescheid die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zunächst beim Antragsgegner nachzusuchen. Im Übrigen sei der unzulässige Antrag auch unbegründet. Der Antragsgegner habe das Beitragskonto des Antragstellers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zum Abschluss des Eilverfahrens mahn- und sollausgesetzt. Damit habe sich der Antragsgegner aber nicht in die Rolle des Unterlegenen begeben, vielmehr diene die Aussetzung nur dazu, dem Gericht bei der Prüfung des Falles jeden Zeitdruck zu nehmen.

Mit Schreiben des Gerichts vom 24. März 2014 wurde dem Antragsteller der Abweisungsantrag des Antragsgegners übersandt mit der Anregung, eine prozessbeendende Erklärung abzugeben. Daraufhin hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. April 2014 seine Rechtsansicht verteidigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im Rahmen einer solchen Regelungsanordnung ist auch eine vorläufige Feststellung zulässig, z.B. dahingehend, dass eine bestimmte Regelung vorläufig nicht beachtet werden muss (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 123 Rn. 9).

Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) und einen Anordnungsanspruch (subjektives öffentliches Recht) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass bzw. inwiefern ihm ein wesentlicher Nachteil i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO droht, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlich wäre. Dem Antragsteller drohen insbesondere keine Vollstreckungsmaßnahmen im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Antragsgegner hat noch keinen Beitragsbescheid über die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren erlassen. Erst recht hat er keine Schritte zur Einleitung der Zwangsvollstreckung ergriffen. Es ist dem Antragsteller zuzumuten, die förmliche Festsetzung seiner Beitragsschuld abzuwarten und gegen den Rundfunkbeitragsbescheid die zulässigen Rechtsmittel (Widerspruch bzw. Anfechtungsklage) einzulegen und um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 6 VwGO zunächst beim Antragsgegner nachzusuchen.

Der Antrag konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Da der Antragsteller die Beitragspflicht insgesamt bestreitet, legt das Gericht als Streitwert den Jahresbeitrag in Höhe von 215,76 EUR zugrunde, wobei der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwertes beträgt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen).