OLG Celle, Urteil vom 08.03.2012 - 6 U 80/10
Fundstelle
openJur 2014, 9804
  • Rkr:
Tenor

Das Urteil des Senats vom 11. Januar 2011 wird, soweit es Versäumnisurteil ist, aufgehoben, auf die Berufung der Beklagten das am 5. Mai 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird, soweit dies nicht bereits durch Urteil vom 11. Januar 2011 geschehen ist, zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Versäumnis veranlassten und die Streithilfe verursachten Kosten.

Erstere trägt die Beklagte, letztere die Streithelferin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 236.267,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der Stadt G. Schadensersatz wegen Baumangelfolgeschadens.

Die Stadt G. und die Beklagte schlossen am 2./8. September 2004 den Vertrag über Schwachstrominstallation im Neubau der Stadthalle G.. Zu diesem Gewerk gehörte auch die Brandmeldeanlage. Laut Angebot der Beklagten, das Vertragsgegenstand ist und auf dem Blankett der Leistungsbeschreibung der Stadt vom 26. Mai 2004 beruht, gilt für Mängelansprüche § 13 VOB/B. Am 12. Dezember 2005 nahm die Stadt das Werk der Beklagten ab. Die Stadthalle ist daneben mit einer Sprühwasserlöschanlage mit elektronischer Steuerungseinheit ausgerüstet, welche die Streithelferin installierte.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2006 bis 1. Januar 2009 schlossen die Klägerin und die Stadt G. einen Gebäudeversicherungsvertrag, der u.a. Leitungswasserschäden umfasst.

Am 22. September 2006 gegen 23 Uhr löste der Brandmelder 16/3 im Foyer der Stadthalle, falsch gekennzeichnet als 16/4, Alarm aus, ohne dass es brannte.

Außerdem löste die Sprühwasserlöschanlage im Bühnenbereich des Theaterraums aus. Etwa 24.000 Liter Löschwasser liefen aus, bis der damalige technische Leiter der Stadthalle G. M. das Unglück entdeckte und die Anlage abschaltete. Die Klägerin regulierte den Schaden der Stadt G..

Aus dem Bericht der X Schadenverhütung GmbH vom 15. November 2006 geht hervor, dass den Anzeigen der Esser Steuereinrichtung 01 bei Prüfung am 4. Oktober 2006 die Anzeige der Meldergruppe 1 zu entnehmen gewesen sei. Diese zeigt eine Ansteuerung durch die Brandmeldezentrale an. Aufgrund dieser Anzeige sei die Auslösung der elektronischen Steuerungseinheit über die Standardschnittstelle Löschen erfolgt. Der Beweis hierfür könne aber mangels Ereignisspeichers der Brandmeldezentrale nicht geführt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Meldergruppe 16/3 die Sprühwasserlöschanlage ausgelöst habe; sie sei zu deren Ansteuerung nicht vorgesehen. Die testweise Beaufschlagung des Melders 16/3 mit Zigarettenrauch am 2. November 2006 löste den Melder aus, nicht jedoch die Sprühwasserlöschanlage.

Die Klägerin hat mit ihrer Klage bei richtiger Rechnung 236.267,92 € nebst Zinsen geltend gemacht, und zwar 191.508,25 € Gebäudeschäden, 14.383,56 € für Schadensermittlung und 30.376,11 € Inventarschäden.

Sie hat behauptet, ein wesentlicher Mangel des Werkes der Beklagten, der dessen Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt habe, habe den Schaden verursacht. Die Beklagte hat Abweisung der Klage erstrebt. Sie hat vorgetragen, es sei möglich, dass die Sprühwasserlöschanlage zuerst und erst dann der Brandmelder ausgelöst habe.

Das Landgericht hat den technischen Leiter M. der Stadthalle G. und den Zugführer der Feuerwehr am 22. September 2006 K. als Zeugen vernommen. M. hat bekundet, er habe auf dem einzeiligen Display des Bedientableaus der Brandmeldezentrale festgestellt, dass der Streulichtmelder 16/3 ausgelöst habe, was das Leuchten des Lämpchens des Melders bei Kontrolle vor Ort bestätigt habe. Ob weitere Melder ausgelöst hätten, habe er am Bedientableau nicht durch Knopfdruck abgefragt. K. hat bekundet, auf dem Anzeigenfeld habe nur der Melder 16/3 angezeigt. Weitere auslösende Melder habe er nicht abgerufen.

Das Landgericht hat in seinem Urteil, auf dessen Tatbestand der Senat zur näheren Sachdarstellung verweist, der Klage in Höhe von 205.891,81 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass der Melder 16/3 die Sprühwasserlöschanlage ausgelöst hat, und gemeint, es sei streitig, dass es für das Inventar einen gesonderten Versicherungsvertrag gebe, den die Klägerin nicht nachgewiesen habe.

Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit selbständigen Berufungen, mit denen sie ihre Ziele in vollem Umfang weiterverfolgen.

Der Senat hat Auskunft der X Schadenverhütung GmbH vom 5. November 2010 eingeholt. In dieser heißt es, nicht nur ein Fehler in der Brandmeldeanlage könne Ursache für das Auslösen der Sprühwasserlöschanlage gewesen sein, sondern auch ein solcher der elektronischen Steuereinheit oder auf dem Übertragungsweg zwischen beiden.

Nachdem der Senat anfangs diese Steuereinheit irrtümlich für einen Bestandteil der Brandmeldeanlage gehalten hat, hat er die Beklagte durch Teil- und Versäumnis-Schlussurteil zur Zahlung weiterer 30.376,11 € nebst eines Teils der Zinsen verurteilt, die Berufung der Klägerin wegen des Restes der Zinsen und die Berufung der Beklagten insgesamt zurückgewiesen. Nach Einspruch der Beklagten hat er Beweis erhoben durch Vernehmung des Beschäftigten der Stadt G. Sch., des bei Schadenseintritt technischen Leiters der Stadthalle G. M., der Mitarbeiter der X Schadenverhütung GmbH Gü. und Z. und der Mitarbeiter der Beklagten V. und H. M. und Sch. haben bekundet, die Brandmeldeanlage sei nach Schadeneintritt um einen Ereignisdrucker erweitert worden. Z. hat ausgesagt, bei Überprüfung der Anlage durch ihn sei deren Ereignisspeicher bereits vollständig überschrieben gewesen, so dass er keine Schlüsse auf die Schadensursache mehr zugelassen habe. Ferner hat der Senat durch sachverständige Begutachtung seitens des Dipl. Ing. Wa. Beweis erhoben. Dieser hat festgestellt, es sei möglich, dass allein elektrische Fehler in der elektronischen Steuerungsanlage der Sprühwasserlöschanlage diese ausgelöst hätten. Die Ursache für das Auslösen der Anlage in diesem Fall könne aufgrund der fehlenden Unterlagen betreffend den konkreten Meldeverlauf und der zwischenzeitlichen Veränderung der Anlage nicht mehr festgestellt werden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die der Beklagten begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht der Stadt G. wegen Mangelhaftigkeit des von der Beklagten für die Stadt G. aufgrund beider Vertrages vom 8. September 2004 hergestellten Werkes (§ 13 Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 VOB/B 2002, § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.).

1. Ein Mangel der Schwachstrominstallation in der Stadthalle G., zu welcher auch die Brandmeldeanlage gehört, welche die Beklagte hergestellt hat, der am 22. September 2006 zumindest mitverantwortlich (entsprechend § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) zum Auslösen der Sprühwasserlöschanlage und Überfluten des Gebäudes mit Löschwasser geführt hat, lässt sich nicht feststellen. Es bleibt die Möglichkeit, dass elektrische Fehler in der elektronischen Steuereinrichtung, welche, worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht (Seite 2 der Einspruchsbegründung der Beklagten, Bl. 530 d.A.; Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerseite vom 8. Dezember 2010, Bl. 490 d.A., Seite 2 der Einspruchserwiderung der Klägerin, Bl. 551 d.A.), die Streithelferin der Klägerin geliefert und an die Sprühwasserlöschanlage angeschlossen hat, alleinursächlich die Sprühwasserlöschanlage ausgelöst haben. Weder die Personen, welche die Steuereinrichtung eingebaut, noch diejenigen, welche die Anlagen abgenommen und zeitnah nach der Ursache des Schadensfalls geforscht haben, noch der Sachverständige Wa. können heute noch nachvollziehbar machen, dass ein alleinursächlicher Fehler der elektronischen Steuereinrichtung als Schadensursache zwingend ausscheidet.

a) Technische Aufzeichnungen, aus denen sich der Hergang des Schadensereignisses am 22. September 2006 ergibt, liegen nicht vor.

aa) Bei Untersuchung der Brandmeldeanlage durch den Prüfer Z. der X Schadenverhütung GmbH am 4. Oktober 2006 war der Ereignisspeicher bereits ausgeschöpft. Die letzten 3000 Eintragungen hatten jene bei Schadenseintritt überschrieben (S. 4 des Prüfberichts der X. Schadenverhütung GmbH vom 15. November 2006, Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2010, Bl. 233 d. A.; Aussage des Zeugen Z. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2011, S. 8 des Protokolls, Bl. 635 d.A.).

bb) Die Brandmeldeanlage war im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht mit einem Ereignisdrucker ausgestattet. Dieser wurde erst später eingebaut (vgl. Aussage des Zeugen Sch., S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2011, Bl. 631 d.A.).

b) Der Sachverständige Wa. hat aufgrund seiner Feststellungen betreffend die Funktionsweise der Anlage sowohl in seinen schriftlichen Stellungnahmen als auch in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend und widerspruchsfrei ausgeführt, dass allein elektrische Fehler in der elektronischen Steuereinrichtung der Sprühwasserlöschanlage diese ausgelöst haben können, weil aus technischer Sicht sowohl in der Brandmeldeanlage als auch in der Sprühflutlöschanlage technische Fehler möglich seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme des Sachverständigen vom 28. November 2011, Bl. 700 b d.A.). Es handele sich bei der Steuereinrichtung um ein „elektronisches Bauteil (…), das einer gewissen Fehlerquote unterlieg(e)“ (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012, Bl. 733 d.A.). Diese Einschätzung deckt sich mit derjenigen der X. Schadenverhütung GmbH (Seite 2 deren Auskunft vom 5. November 2010 - Bl. 474 d.A.), „nicht nur ein Fehler der Brandmeldeanlage (könne) Ursache für die Auslösung der Sprühwasserlöschanlage gewesen sein; als mögliche Ursachen könnten … elektrische Fehler in der elektronischen Steuereinrichtung … in Frage kommen“.

c) Unerheblich ist, dass der Sachverständige bei seinen Untersuchungen am 12. Oktober 2011 an der elektronischen Steuerungseinrichtung keinen technischen Mangel (vgl. S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Dezember 2011, Bl. 718 d.A.) und keine „verschlissenen“ Teile (vgl. S. 6 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Februar 2012, Bl. 752 d.A.) feststellte.

aa) Ein Materialfehler musste nicht vorliegen. Wie dargestellt (s.o. b)) besteht die Möglichkeit, dass allein ein elektrischer Fehler der elektronischen Steuereinrichtung das Auslösen der Sprühflutlöschanlage bewirkte. Der Sachverständige hat darin (Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2012 - Bl. 734 d.A.) erläutert, der Ausfall eines Teils der elektrischen Steuerungseinrichtung habe nicht nur zu deren Funktionsuntauglichkeit, sondern auch zu einer Fehlauslösung führen können.

bb) Bei dem Ortstermin des Sachverständigen am 12. Oktober 2011 waren sowohl Soft- als auch Hardware der Steuerungseinrichtung gegenüber dem Zustand bei Eintritt des Schadensereignisses vom 22. September 2006 verändert.

(1) Die Hardware ist dadurch verändert, dass „die Zentrale um einen weiteren Ereignisspeicher nach dem Schadensereignis erweitert worden ist“ (S. 3 des vorgenannten Protokolls, Bl. 734 d.A.), was die Zeugen Sch. (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2011, Bl. 631 d.A.) und Z. (S. 8 des vorgenannten Protokolls, Bl. 635 d.A.) bestätigt haben. Zu dessen Installation müsse, so die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, „in die Hard- und Software der ursprünglich allein vorhandenen Steuereinrichtung eingegriffen worden sein, um beide mit einander zu verbinden“ (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012, Bl. 734 d.A.).

(2) Sofern sich die Hardware der elektrischen Steuereinrichtung wieder problemlos in den ursprünglichen Zustand versetzen ließe (S. 7 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Februar 2012, Bl. 753 d.A.), musste der Sachverständige dies nicht testen. Dadurch ließe sich der Gesamtzustand der Anlage wie bei Eintritt des Schadensfalls nicht wieder herstellen. Der Sachverständige hat ausgeführt, das Nachrüsten mit dem Speicher habe Einfluss auf die bereits vorhandene Steuereinrichtung, weil eine „elektrische Verdrahtung zwischen beiden vor(zu)nehmen (gewesen sei) (…) und eine neue Software (benötigt werde) (…), um die neue Zentrale betreiben zu können“ (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012, Bl. 734 d.A.). Bezüglich der Software ergebe sich, so der Sachverständige, aufgrund der gefertigten Lichtbilder nachvollziehbar deren Änderung aus „Bild 6 (des) (…) Gutachten(s) vom 1. November 2011, und zwar daraus, dass in dem rechten grünen Feld des Displays der Brandmeldeanlage) unter „Datei erzeugt“ zu lesen ist '27-Feb-06' und darunter 'Zentrale gelad. 24.-Nov-2009' “ (S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2011, Bl. 733 d.A.).

d) Aufgrund der Ausführungen der X. Schadenverhütung GmbH in ihrem Prüfbericht vom 15. November 2006, es sei aufgrund der am 4. Oktober 2006 festgestellten Anzeigen „ersichtlich, dass die (elektronische Steuerungseinheit) über die Standardschnittstelle Löschen von der (Brandmeldezentrale) angesteuert (…) (worden sei) und die Sprühflutlöschanlage ausgelöst (habe)“ (S. 4 des vorgenannten Berichts, Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12.März 2010, Bl. 233 d.A.), kann weder ein Fehler der Brandmeldeanlage noch ein typischer Geschehensablauf festgestellt werden, der auf einen solchen Fehler schließen ließe. Die X. Schadenverhütung GmbH äußert insoweit nur eine Vermutung.

aa) Dass die X. Schadenverhütung GmbH bei ihrem Ortstermin am 4. Oktober 2006 an der „EST 01“ die Anlage „Meldergruppe 1“ ausweislich des Berichts ihres Prüfers Z. vom 15. November 2006 (S. 4 des Berichts, Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2010, Bl. 233 d.A.) feststellte, bestätigt entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. S. 2 deren Schriftsatzes vom 15. Dezember 2011, Bl. 716 d.A.) nicht, dass ausschließlich eine Verursachung durch die Brandmeldeanlage in Betracht kommt.

(1) Auch aus dem vorgenannten Bericht der X. Schadenverhütung GmbH ergibt sich, dass „der Beweis für (eine Auslösung der elektronischen Steuerungseinheit über die Standardschnittstelle Löschen) (…) nicht geführt werden kann (S. 5 des vorgenannten Berichts, Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2010, Bl. 234 d.A.; Unterstreichung durch den Senat). Dies bestätigt ihr Prüfer Z., der bekundet hat, es habe „nur einen Ereignisspeicher (gegeben), der total überschrieben (…) gewesen sei), und keine Schlüsse mehr auf die Schadensursache (…) (zugelassen habe)“ (S. 8 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2011, Bl. 635 d.A.).

(2) Die vorgenannte Anzeige, so die Erläuterung des Sachverständigen Wa., „besag(e) nicht, dass die Brandmeldeanlage die Sprühwasserlöschanlage ausgelöst ha(be)“ (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012, Bl. 735 d.A.). Zwar wird die elektronische Steuerungseinheit über die Linie 1 von der Brandmeldezentrale aus angesteuert (S. 3 des Gutachtens vom 1. November 2011). Jedoch könne, so der Sachverständige, aus der vom Prüfer der X. Schadenverhütung GmbH festgestellten Anzeige nicht geschlossen werden, ob die „Meldung die erste war oder eine solche (…), nachdem das Wasser bereits ausgetreten war, d.h. eine spätere Fehlmeldung“ (S. 4 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012, Bl. 735 d.A.).

(3) Der Sachverständige hat ferner erläutert, dies lasse sich auch nicht daraus schließen, dass ausschließlich die Meldergruppe 1 auf dem Display geleuchtet habe (Seite 4 des Prüfberichts vom 15. November 2006 - Bl. 233 d.A.). „Denn auch die Meldergruppe 3 (als Rückmeldung, dass das Löschen begonnen habe,) (habe) leuchten müssen“ (wie vor), was sie ausweislich des vorbezeichneten Prüfberichts „EST 01 … Anzeige: Meldergruppe 1 …“ nicht getan hat. Die Mitteilung in dem Prüfbericht „Anzeige Löschmittel ausgelöst“ ändert nichts an der Überzeugungskraft der Ausführungen des Sachverständigen. Diese Anzeige lief nicht über das dafür im Bedienfeld vorgesehene Leuchtsignal „Löschanlage ausgelöst“, sondern war auf die Meldergruppe 3 gelegt, deren Signal nicht geleuchtet hat. Diese Installation des Anzeige- und Bedienfeldes (wie Bl. 575 d.A.) bei der hiesigen Anlage hat der Mitarbeiter Hoppe der Streithelferin dem Sachverständigen auf dessen Frage beim Ortstermin am 12. Oktober 2011 bestätigt (Sachverständiger auf Frage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Verhandlung am 31. Januar 2012 - Bl. 736 d.A.).

bb) Ein typischer Geschehensablauf dahingehend, dass die Brandmeldeanlage mitursächlich für das Auslösen der Sprühflutlöschanlage war, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht daraus, dass ein Auslösen durch die elektronische Steuereinrichtung im Display der Brandmeldezentrale hätte angezeigt werden müssen (S. 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Februar 2012, Bl. 751 d.A.; S. 5 der Stellungnahme der Ingenieurgesellschaft Opp mbH vom 14. Juni 2011, Anlage zum Schriftsatz der Streithelferin vom 17. Juni 2011, Bl. 624 d.A.). Wie dargestellt (s.o. aa) (3)), entsprach die Meldung der Anlage gerade nicht dem, was geschehen war.

e) Dass das Display der Brandmeldezentrale am 22. September 2006 lediglich den Melder 16/3 zeigte und dieser auch visuell sein Auslösen anzeigte (vgl. Aussage des Zeugen M., S. 5 f des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2010, Bl. 260 f d.A.), ist ebenso unerheblich wie dessen fehlerhafte Bezeichnung als Nummer16/4, dass die Melderkette 16 ursprünglich als zum Theatersaal zugehörig programmiert war und am 15. September bei der Wartung nicht geprüft worden ist (vgl. S. 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Februar 2012, Bl. 751 d.A.). Es kann nicht festgestellt werden, dass die Auslösung des Melders, ohne dass es brannte, für die Ansteuerung der Sprühflutlöschanlage mitursächlich war. Der Melder konnte ausgelöst haben, auch wenn als Ursache der Ansteuerung der Sprühflutlöschanlage allein eine Störung in der elektronischen Steuereinrichtung vorlag.

aa) Das Bedientableau der Brandmeldezentrale verfügte nur über ein einzeiliges Display. Ob weitere Melder angezeigt hatten, haben weder der Zeuge M. noch der Zeuge K. manuell abgefragt (vgl. deren Aussagen S. 7, 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2010, Bl. 262, 266 d.A.)

bb) Ein zeitlicher und technischer Zusammenhang zwischen den optischen und akustischen Signalen des Brandmelders und der Auslösung der Sprühflutlöschanlage kann nicht festgestellt werden. Dazu fehlen, wie dargestellt (s.o. a)), die erforderlichen technischen Dokumentationen (vgl. auch die Erläuterung seitens des Sachverständigen Wa. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2012, S. 6 des Protokolls, Bl. 737 d.A.).

Weder der Sachverständige Wa. konnte bei seinem Ortstermin am 12. Oktober 2011 feststellen, dass die Auslösung des Melders 16/3 die Sprühflutlöschanlage ansteuerte (S. 4 dessen Gutachtens vom 1. November 2011), noch konnte dies der Mitarbeiter der X. Schadenverhütung Günther bei Tests am 2. November 2006 (vgl. S. 2 dessen Testbericht, Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2010, Bl. 237 d.A.).

f) Aus diesem Grund (s.o. e)) kann ein Mangel der Brandmeldeanlage, der zum Auslösen der Sprühflutlöschanlage geführt hat, nicht wegen der handschriftlichen Aufzeichnungen vom 22. September 2005 um 23.09 Uhr im Betriebshandbuch der Brandmeldezentrale, in denen „Melder 16/3 mit Auslösung der Löschsteuerung, Sprühflut B + EV“ vermerkt ist, festgestellt werden.

2. Soweit die Beklagte auf Anweisung eines Mitarbeiters der X. Schadenverhütung GmbH bei dessen Ortsbesichtigung die Programmierung der Brandmeldeanlage auf einem Datenstick (vgl. S. 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 18. Januar 2012, Bl. 730 d.A.) oder einem Laptop (S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Februar 2012, Bl. 748 d.A.) sicherte und dieser von der Beklagten gesicherte Programmierstand von ihr gelöscht worden wäre (vgl. S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 15. Dezember 2011, Bl. 718 d.A.; S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Februar 2012, Bl. 749 d.A.), stellte dies keine zu Lasten der Beklagten wirkende Beweisvereitelung entsprechend §§ 444, 427 Satz 1 ZPO dar, aufgrund derer ein für die Auslösung der Sprühflutlöschanlage womöglich mitursächlicher Programmierfehler der Brandmeldeanlage nicht mehr festgestellt werden kann.

a) Die Beklagte hätte, den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, es der Klägerin nicht unmöglich gemacht, den ihr obliegenden Beweis zu führen, was für eine Beweisvereitelung erforderlich wäre. Beweisvereitelnd ist ein Verhalten einer Partei nur dann, wenn es dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem die Partei vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung beeinträchtigt, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein musste (BGH, Urteil vom 25. Juni 1997, VIII ZR 200/96, Rn 18 zitiert nach juris). Für die Versicherungsnehmerin der Klägerin bestand aufgrund der Sicherungsmaßnahmen der Beklagten keine Beweisnot. Die behauptete Vernichtung der Datensicherung führte lediglich zur Vernichtung einer Kopie der Programmierung, während bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin nach Schadenseintritt die Originalprogrammierung zur Beweissicherung uneingeschränkt zur Verfügung stand.Anders als im Fall des Ausbaus eines in der Anlage verbauten möglicherweise schadensursächlichen körperlichen Bauteils stand die Programmierung nach deren Sicherung nicht ausschließlich der Beklagten zur Verfügung. Solches behauptet die Klägerin nicht. Ihre Versicherungsnehmerin, deren Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss, da sie aus deren übergangenem Recht vorgeht, hatte unmittelbar nach Schadensereignis Zugriff auf die fehlerhafte Anlage zu deren Untersuchung. Ihr war es unabhängig vom Handeln der Beklagten möglich, ihrerseits und sogar, bevor die Beklagte am 4. Oktober 2006 erstmals nach dem Schadensereignis die Anlage vor Ort in Augenschein nahm (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 5. März 2010, Bl. 147 d.A.), sowohl den Programmierungsstand der Brandmeldeanlage als auch Eintragungen im Ereignisspeicher zu sichern.

b) Die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe am 4. Oktober 2006 den damals aktuellen Datenbestand mit einem Laptop gesichert und zugesagt, den Softwarebestand der X. Schadenverhütung GmbH zur Verfügung zu stellen, welche Zusage sie nicht gehalten habe (S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Februar 2012, Bl. 748 d.A.), ergibt nicht die Zusage der Beklagten, den Programmierungsstand auch nach Erstellung des vorgenannten Prüfberichts der X. Schadenverhütung GmbH vom 15. November 2006 zum Zwecke der Beweisführung im Hinblick auf die Schadensursache durch die Klägerin vorzuhalten. Die behauptete Vereinbarung wurde im Zusammenhang mit den Prüfungen und der Erstellung des Prüfberichts durch die X. Schadenverhütung GmbH getroffen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom 21. Februar 2012, Bl. 748 d.A.). Dass die X. Schadenverhütung GmbH vor der Erstellung ihres Prüfberichtes vom 15. November 2006 (Anlage K 9 zum Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 2010, Bl. 230 ff d.A.) die Übersendung der Daten gefordert hätte, kann nicht festgestellt werden. Sie hat diesen Bericht „auf Basis der vorgefundenen Anlagentechnik und Parametrierung sowie den durchgeführten Funktionsprüfungen“ (E-Mail des Mitarbeiters der X. Schadenverhütung GmbH W-V vom 18. Januar 2011 an die Klägerin, Anlage K 15 zu deren Schriftsatz vom 10. März 2011, Bl. 564 d.A.) erstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 2, §§ 344, 539 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 GKG.

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