LG Kleve, Beschluss vom 19.03.2014 - 4 T 218/13
Fundstelle
openJur 2014, 8138
  • Rkr:

1.

Die Ermittlung des Vermögens des Betroffenen erfolgt gem. §§ 292 Abs. 1, 168 FamFG von Amts wegen, wobei für die Beteiligten (Betreuer) eine Mitwirkungspflicht besteht. Ist die Betreuung zum Zeitpunkt des beabsichtigten Regresses aufhoben worden, treffen die Mitwirkungspflichten den ehemals betreuten Betroffenen (§ 27 FamFG). Wirkt dieser nicht ordnungsgemäß an der Feststellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit, kann es unter Umständen geboten sein, von seiner Leistungsfähigkeit auszugehen.

2.

Rudimentäre und widersprüchliche Angaben des Betroffen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen genügen nicht der Mitwirkungspflicht aus § 27 FamFG.

3.

Eine mutwillige Vermögensminderung (z.B. Verluste im Spielkasino) kann der Staatskasse nach Treu und Glauben nicht entgegen gehalten werden.

4.

Vermögen aus einer angesparten OEG-Opferrente ist zur Zahlung der Kosten des Betreuers einzusetzen. Eine unzumutbare Härte i.S. von § 90 Abs. 3 SGB XII ist darin nicht zu sehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Betroffene.#

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen

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