Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.418,95 € ( in Worten: vierzehn-tausendvierhundertachtzehn 95 /100 Euro ) nebst 5 % Zinsenaus 10.955,55 € seit dem 22.12.2003,aus 2.006,40 € seit dem 11.03.2004,aus 1.457,00 € seit dem 22.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhevon 70.000,00 € (in Worten: siebzigtausend Euro ) zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden sowohl materiell als auch immateriell, insbesondere einen Verdienstausfallschaden zu ersetzen, den der Kläger aus dem Unfall vom 14.08.2001 haben wird, soweit ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.
Das Urteil ist für jede Partei nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % desjeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Unfall am 14.08.2001, bei dem der am 11.11.1990 geborene Kläger von Teilen eines einstürzenden gemauerten Torbogens verletzt wurde. Die Beklagte ist Witwe des an 11.08.2003 verstorbenen P2, von dem die Eltern des Klägers das Hausgrundstück erwarben, auf dem der Unfall sich ereignete.
Der damals 10-jährige Kläger erlitt am 14.08.2001 gegen 17:50 Uhr einen Unfall. Der Unfall ereignete sich auf dem Hausgrundstück A-Straße ... in O1, das der Kläger mit seinen Eltern und Geschwistern bewohnt. Der Kläger spielte zusammen mit dem befreundeten Nachbarjungen P1, geboren am 21.04.1987. Um in den Garten des Hauses A-Straße ... zu gelangen, nutzten beide Jungen den Weg links des Hauses, der durch einen gemauerten, 1973 errichteten und mit einem schmiedeeisernen Tor versehenen Torbogen führt. Als P1 das Tor öffnete und sich dabei kurz daran hängte, brach der Torbogen zusammen. Der Kläger, der sich im Bereich des Torbogens befand, wurde von Trümmern getroffen.
Der verstorbene Ehemann der Beklagten war der ursprüngliche Eigentümer des Hauses A-Straße ... Er hatte das Haus Anfang der 1970iger Jahre erbaut. Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.08.2000 kauften die Eltern des Klägers das Hausgrundstück, das ihnen danach übergeben wurde.
Die Staatsanwaltschaft O1 führte ein Ermittlungsverfahren gegen den verstorbenen Ehemann der Beklagten durch, das eingestellt wurde (Az 312 Js 249/02).
Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen, wegen derer er mehrfach länger stationär behandelt wurde, im Zeitraum vom Unfall bis zum 17.10.2002 an insgesamt 146 Tagen. Wegen der Einzelheiten der Verletzungen und deren Behandlung sowie der Folgen des Unfalls für den Kläger wird auf Blatt 7 ff. der Klageschrift sowie auf die Schriftsätze vom 17.10.2003 (Bl. 29 f.), vom 10.03.2004 (Bl. 51 ff.) und vom 17.11.2004 (Bl. 95 ff.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Die Behandlung der Unfallfolgen dauert bis heute an, wobei eine seitengleiche Belastung der Beine nicht möglich ist und der Kläger unter schweren Schmerzen leidet. Eine Besserung ist nicht zu erwarten, vielmehr steht eine Verschlechterung mit Folgeschäden im Rücken- und Hüftbereich sowie mit dem Auftreten epileptischer Anfälle zu befürchten. Der Kläger ist im Vergleich zu der Zeit vor dem Unfall und zu seinem Zwillingsbruder erheblich in seiner Lebensführung und seiner Lebensfreude eingeschränkt.
Dem Kläger und seinen Eltern sind im Zusammenhang mit der bisherigen Behandlung der Unfallfolgen Kosten in Höhe von 14.418,95 € entstanden. Wegen der einzelnen Positionen wird auf Blatt 19 ff. der Klageschrift sowie auf die Schriftsätze vom 10.03.2004 (Bl. 51 ff.) und vom 17.11.2004 (Bl. 95 ff.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Der Kläger ließ die Beklagte mit Schreiben vom 31.01.2003 zur Schadensersatzleistung auffordern, was diese jedoch mit Schreiben vom 12.02.2003 ablehnen ließ.
Unter dem 20.01.2004 erklärte die Beklagte die Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann (Bl. 78; Beiakte AG Menden 8 VI 225/03).
Der Kläger trägt vor, die kaufvertragliche Zusicherung des verstorbenen Ehemannes der Beklagten, ihm seien versteckte Mängel nicht bekannt, sei falsch. Es sei der Beklagten und ihrem Ehemann offensichtlich bekannt gewesen, dass der Torbogen seit langen Jahren, möglicherweise von Anbeginn an, einsturzgefährdet gewesen sei und eine extrem große Gefahrenquelle dargestellt habe. Auch die Beklagte habe entsprechende Zusicherungen abgegeben. Der Torbogen sei seit ca. 15 Jahren von der Beklagten und ihrem Ehemann nicht mehr als Durchgang benutzt worden und sei verschlossen gewesen. Der Torbogen sei in Schwarzarbeit errichtet worden und kurz nach der Errichtung vor knapp 30 Jahren bereits einmal zusammengestürzt. Nach dem Zusammenbruch sei der Torbogen in Eigenleistung erneut errichtet worden, wobei die Konstruktion wieder unsicher gewesen sei. Der Torbogen sei nicht standsicher und das eingebaute Tor mit 71 kg viel zu schwer gewesen. Die Beklagte und ihr Ehemann seien verpflichtet gewesen, die Eltern des Klägers auf die mangelhafte Standsicherheit des Torbogens vor Vertragsschluss hinzuweisen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen
a) ihm 14.418,95 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen;
b) ihm ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber 100.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden weiteren Schaden, sowohl materiell als auch immateriell, insbesondere einen Verdienstausfallschaden, zu ersetzen, den er aus dem Unfall vom 14.08.2001 haben wird, soweit ein entsprechender Schadensersatzanspruch nicht auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Unfall sei auf fehlerhafte Nutzung des Tores als Schwingflügel zurückzuführen. Ansprüche seien zudem nach § 836 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Die Eltern des Klägers hätten sofort jegliche Nutzungsentfremdung des Tores untersagen müssen. Eine Haftung des Ehemannes der Beklagten sei vertraglich ausgeschlossen worden. Es fehle am Verschulden. Der Zeuge P1 und der Kläger hätten sich bereits vor dem Unfall des öfteren allein wie auch gemeinsam an das Tor gehängt, um dieses als Schaukel zu benutzen. Auch der im Ermittlungsverfahren herangezogene Sachverständige habe festgestellt, dass das Anhängen des P1 die eigentliche Einsturzursache dargestellt habe. Ein normal errichteter Torbogen halte den Kräften nicht stand, die bei einer Nutzung als Schwingflügel entstünden. Sie habe die Erbschaft nach ihrem Ehemann wirksam ausgeschlagen.
Die Akten StA O1 312 Js 249 / 02, AG Menden 8 VI 225 / 03 sowie LG O1 4 O 435 / 03 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Klage ist begründet hinsichtlich der geltend gemachten materiellen Schäden in Höhe von 14.418,95 €, eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 70.000,00 € sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags. Insoweit besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 836, 1922, 1967 BGB. Hinsichtlich des weitergehenden Schmerzensgeldantrages sowie eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen.
1. Die Beklagte ist Erbin des P2 und haftet als solche für dessen Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1922, 1967 BGB).
Die Beklagte hat P2 unstreitig als gesetzliche Erbin beerbt. Sie hat die Erbschaft nicht wirksam zu Protokoll des AG Arnsberg (Bl. 78) am 20.01.2004 ausgeschlagen.
a) Die Ausschlagung richtet sich nach §§ 1942 ff. BGB. Es gilt eine Ausschlagungsfrist von sechs Wochen, die beginnt mit Kenntnis des Erben von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung (§ 1944 BGB). P2 ist am 11.08.2003 verstorben, wovon die Beklagte am Todestage Kenntnis erhielt. Sie hat allerdings in ihrer Ausschlagungserklärung vorgetragen, ihr sei nicht bekannt gewesen, dass sie automatisch Erbin werde, obwohl kein Nachlass vorhanden gewesen sei. Dies habe sie erst durch Schreiben des AG Menden vom 11.12.2003, bei ihr eingegangen am 16.01.2004, erfahren.
Diese Einlassung ist nicht glaubhaft. Es ist allgemein bekannt, dass die Erbenstellung weder von Erklärungen des Erben noch von einem (nennenswerten) Nachlass abhängt. Hierauf kommt es jedoch letztlich nicht an, da die Beklagte aus dem vorliegenden Verfahren früher Kenntnis der maßgeblichen Umstände hatte. Die erforderlichen Angaben finden sich als klägerische Behauptung in der Klageschrift vom 26.09.2003 (Bl. 3). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.10.2003 (Bl. 27) erwidern lassen, hat also in jedem Fall vor diesem Datum Kenntnis von der Klageschrift und den dort nachvollziehbar vorgetragenen Umständen erhalten. Zumindest die Kenntnis ihres rechtskundigen Prozessvertreters muss die Beklagte sich zurechnen lassen.
Damit begann der Lauf der Ausschlagungsfrist spätestens am 10.10.2003 und endete noch im Jahre 2003. Die Ausschlagung am 20.01.2004 war somit verspätet.
b) Eine Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) kommt nicht in Betracht. Ein Irrtum über den Bestand des Nachlasses (Eigenschaftsirrtum) kann die Anfechtung mangels Kausalität nicht begründen (Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Auflage, § 1956 Rz 2). Die Beklagte wusste seit Zugang der Klage sowohl von ihrer Erbenstellung als auch von der Unzulänglichkeit des Nachlasses und dem vorliegend geltend gemachten Anspruch. Ein Irrtum war demnach nicht kausal für die Versäumung der Ausschlagungsfrist. Der von dem Kläger erhobene Anspruch war der Beklagten im Übrigen bereits aus der vorprozessualen Korrespondenz und dem gegen ihren Ehemann gerichteten Verfahren LG O1 4 O 435/03 bekannt, und zwar zumindest aufgrund ihrer Stellung als Betreuerin ihres Ehemannes.
c) Ohnehin hat die Beklagte sich auf den vorliegenden Prozess eingelassen, wodurch sie konkludent die Erbschaft angenommen hat. Die Einlassung auf Passivprozesse durch den vorläufigen Erben gilt in der Regel als Annahme der Erbschaft (Palandt/Edenhofer, a.a.O., § 1958 Rz 2).
2. Ein Anspruch gegen P2 bestand aus § 836 Abs. 1, 2 BGB.
a) P2 war früherer Besitzer des Hausgrundstücks, auf dem der Unfall passierte. Der Unfall hat sich knapp ein Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages und damit weniger als ein Jahr nach Übergabe des Grundstücks ereignet. Der Erblasser war damit früherer Eigenbesitzer im Sinne von § 836 Abs. 2 BGB.
Die Haftung aus § 836 BGB ist nicht wirksam ausgeschlossen worden aufgrund des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses. Die vertragliche Bestimmung in § 4 Ziff. 1 erstreckt sich bereits ihrem Wortlaut nach nicht auf deliktische Ansprüche. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eltern des Klägers einen entsprechenden Ausschluss auch im Namen des Klägers vereinbart hätten.
b) Der Kläger ist durch den Einsturz des Torbogens, mithin eines mit dem Grundstück verbundenen Werkes, verletzt worden.
c) Der Torbogen ist fehlerhaft errichtet worden. Er war bereits vor dem Unfall insbesondere aufgrund des hohen Gewichts des eingehängten schmiedeeisernen Tores zumindest bei weiter Öffnung desselben nicht standsicher. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des substantiierten, von der Beklagten nicht nachvollziehbar bestrittenen Vortrags des Klägers fest, der sich auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten beruft. Da der Sachverständige nicht auf Alterungsprozesse, Verwitterung o.ä. abstellt, gilt diese Aussage bereits für den Zeitpunkt der Errichtung.
Ohnehin gilt vorliegend ein prima facie Beweis: Ein ordnungsgemäß errichteter Torbogen wäre bei dem Anhängen eines Kindes nicht zusammengebrochen. Das Anhängen eines Kindes an ein Tor ist nicht - wie die Beklagte vorträgt - außergewöhnlich, sondern vielmehr lebenstypisch. Es gehört zu dem verspielten Verhalten von Kindern und Jugendlichen, dass sie auch Tore als Spielgeräte nutzen, um sich daran zu hängen oder darauf zu stellen und sodann durch Öffnen und Schließen des Tores spielerisch in Bewegung zu geraten. Eine derartige Belastung eines Tores ist zur Überzeugung der Kammer zu erwarten. Es handelt sich um ein Ereignis, mit dem nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen ist, weshalb ein mit einem Grundstück verbundenes Werk so beschaffen sein muss, dass es auch solchen Einwirkungen standhält (vgl. BGH NJW 1999, 2593, 2594 m.w.N.).
d) Der Einsturz war die Folge der fehlerhaften Errichtung des Tores. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Gebäudemangel nicht die einzige Ursache für das Schadensereignis sein (siehe nur BGH NJW 1999, 2593 und Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 836 Rz. 16 m.w.N.). Vorliegend ist mit der Nutzung des Tores zum Schwingen durch Kinder eine weitere Ursache hinzugetreten, die - wie soeben ausgeführt - üblich und damit im Rahmen der deliktsrechtlichen Sicherheitsanforderungen mit einzuschließen ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige auf Bl. 72a der Ermittlungsakte feststellt, die "eigentliche Einsturzursache" sei das Anhängen des Nachbarjungen an das Tor gewesen, dessen Sicherheit zuvor schon stark herabgesetzt gewesen sei. Der Torbogen hat unstreitig ca. 30 Jahre lang gestanden. Der Einsturz aufgrund des Anhängens eines Kindes zeigt allerdings, dass seine Standsicherheit unter Berücksichtigung der statisch zu fordernden Sicherheiten seit der Errichtung nicht gegeben war. Dies gilt umso mehr, als Anzeichen für eine Verwitterung oder Altersschwäche nicht ersichtlich sind.
e) Angesichts vorstehender Feststellungen wird das Verschulden des P2 vermutet. Es steht allerdings der Entlastungsbeweis offen, der Erblasser habe während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Die Sorgfalt muss, da der Erblasser den Torbogen auch errichtet hat, bei der Errichtung und späteren Unterhaltung des Torbogens beobachtet worden sein (vgl. RGRK/Kreft, BGB, 12. Auflage, § 836 BGB, Rz 40). Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass dies nicht der Fall war.
Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg gem. § 836 Abs. 2 HS 2 a.E. BGB darauf berufen, die Eltern des Klägers hätten die erforderliche Sorgfalt bei der Unterhaltung des Torbogens verabsäumt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fehlerhaftigkeit des Torbogens für die Eltern erkennbar war. Es liegt kein Verstoß gegen Aufsichtspflichten vor, da das Schwingen von Kindern auf Toren üblich und im Rahmen statischer Sicherheitsfaktoren grundsätzlich auch unschädlich ist. Hinzu kommt, dass die Eltern gegenüber dem Kläger gem. § 1664 BGB nur die Anwendung der eigenüblichen Sorgfalt schulden.
f) Ein Mitverschulden ist nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Aufsichtspflichtverletzungen der Eltern sind nicht ersichtlich. Ein Verschulden des Freundes P1 ist nicht zurechenbar mangels Sonderverbindung im Sinne der §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB.
g) Der Kläger trägt substantiiert materielle Schäden in Höhe von insgesamt 14.418,95 € vor. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Klageschrift (Bl. 19 ff.) und die Schriftsätze vom 10.03.2004 (Bl. 51 ff.) sowie vom 17.11.2004 (Bl. 95 ff.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. Der materielle Schaden wird von der Beklagten nicht bestritten. Die Ersatzpflicht der Fahrtkosten für Angehörige ist anerkannt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 Rz 9). Entsprechendes gilt für den Verdienstausfallschaden des Vaters des Klägers, der unstreitig unbezahlten Urlaub nehmen musste, um die Geschwister des Klägers zu betreuen, da die Mutter sich mehrere Wochen bei dem Kläger im Krankenhaus aufhielt.
h) Ein Schmerzensgeldanspruch besteht zur Überzeugung der Kammer in Höhe von 70.000,00 € (§ 847 BGB in der vor dem 01.08.2002 geltenden Fassung). Dieser Betrag erscheint angesichts der Schwere der Verletzungen, der Dauer der Heilbehandlung, der verbleibenden Dauerschäden und der Auswirkungen auf das Leben des Klägers angemessen.
Der Kläger trägt detailliert und nachvollziehbar zu seiner Behandlung und den Unfallfolgen vor. Auf Seite 7 ff. der Klageschrift (Bl. 7 ff.) und die Schriftsätze vom 17.10.2003 (Bl. 29 f.), 10.03.2004 (Bl. 51 ff.) und 17.11.2004 (Bl. 95 ff.), jeweils nebst Anlagen, wird Bezug genommen. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers wird von der Beklagten nicht bestritten.
Der Kläger war 146 Tage in stationärer Behandlung. Seine Behandlung ist bislang nicht abgeschlossen. Verletzungen haben sich insbesondere im Bereich des linken Sprunggelenkes gezeigt, das nicht vollständig belastbar ist und dessen Versteifung befürchtet wird. Zudem haben sich infolge der erlittenen Kopfverletzungen starke Kopfschmerzen (Migräne) entwickelt sowie Schwindel- und Übelkeitsattacken. Unter derartigen Schmerzen leidet der Kläger ein- bis zweimal wöchentlich. Hinzu kommen erhebliche psychische Beeinträchtigungen des noch jugendlichen Klägers, dessen Entwicklung von den genannten körperlichen Defiziten und den Folgen der zeitaufwändigen Behandlungen beeinträchtigt ist. Dies gilt in besonderem Maße hinsichtlich der vor dem Unfall betriebenen sportlichen Aktivitäten.
Die Kammer hat im Rahmen ihrer Gesamtabwägung erhöhend das jugendliche Alter des Klägers berücksichtigt, auf der anderen Seite aber auch den im Vergleich zu vorsätzlichen deliktischen Handlungen geringen Verschuldensgrad des Erblassers. Unberücksichtigt blieb die von dem Kläger angesprochene (bislang noch nicht konkrete) Gefahr epileptischer Anfälle.
i) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291 und 288 BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung. Soweit materieller Schadensersatz nachträglich im Wege der Klageerhöhung geltend gemacht wurde, waren Zinsen erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des jeweils klageerhöhenden Schriftsatzes zuzusprechen.
3. Nach vorstehenden Ausführungen ist der Feststellungsantrag zulässig und begründet hinsichtlich sowohl des materiellen als auch des immateriellen Schadens, weil jedenfalls die Möglichkeit von Spätfolgen besteht, für die das Unfallereignis am 14.08.2001 ursächlich sein könnte. Dies gilt auch für die vorstehend genannte Gefahr epileptischer Anfälle.
4. Es kann nach alledem dahinstehen, ob die Beklagte als Erbin für Ansprüche gegen P2 aus § 823 BGB und aus §§ 459, 463, 476 BGB bzw. originär für gegen sie gerichtete Ansprüche des Klägers haftet.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.
Am 14.12.2004 erging folgender Berichtigungsbeschluss:
Der Tenor des Urteils der Kammer vom 25.11.2004 wird wegen eines offenischtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO) dahingehend berichtigt, dass es statt "nebst 5 % Zinsen" heißt:
"nebst 5 % Zinsen über dem jeweilien Basiszinssatz".