OLG Schleswig, Urteil vom 18.03.2014 - 3 U 50/13
Fundstelle
openJur 2014, 7815
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung gegen das am 21. Juni 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Berufungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe

I.

Die Klägerin und die Beklagte sind Töchter der am 2. Dezember 2010 in Kiel verstorbenen A. Der Ehemann der Erblasserin und Vater der Parteien ist bereits am 8. April 1985 verstorben. Die Klägerin und die Beklagte sind im Wege der gesetzlichen Erbfolge jeweils zur Hälfte Erben der Erblasserin geworden.

Die Erblasserin erklärte in einer von ihr unterzeichneten schriftlichen Erklärung vom 2. Oktober 2009, dass ein bestimmtes Depotkonto und zwei bestimmte Sparbücher aufgelöst und die freiwerdenden Beträge zum Ankauf von Gold verwendet werden sollten, das sie zu ihren Händen erbat. In dieser Erklärung heißt es weiter, dass sie mit der Abwicklung ihre Tochter … (die Beklagte) beauftrage. Die Beklagte – der die Erblasserin bereits früher Bankvollmacht erteilt hatte – erhielt von ihrer Mutter unter dem 18. November 2009 auch eine schriftliche Vorsorgevollmacht. Die Parteien streiten über die Verwendung bzw. den Verbleib von Abhebungen, die die Beklagte von Konten der Erblasserin seit dem 23. November 2009 vorgenommen hat, und darüber, ob die Beklagte nach dem unstreitigen Ankauf der Goldbarren im Dezember 2009 diese der Erblasserin übergeben hat.

Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch ist für erledigt erklärt worden. Sie hat sodann erstinstanzlich Zahlung und Herausgabe von Goldbarren jeweils an die Erbengemeinschaft verlangt, bzw. – für den Fall, dass die Herausgabe nicht erfolgt – weitere Zahlung entsprechend dem Wert der Goldbarren.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien erster Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dortigen Bezugnahmen verwiesen.

Das Landgericht hat entschieden, dass die Klage zum großen Teil Erfolg hat. Die Klägerin könne von der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus dem Auftragsverhältnis in Verbindung mit § 2039 BGB Herausgabe der Goldbarren an die Erbengemeinschaft verlangen. Die Beklagte habe nicht bewiesen, die Goldbarren der Erblasserin übergeben zu haben. Bedenken gegen die Richtigkeit des Beklagtenvorbringens ergäben sich bereits daraus, dass die Beklagte ihren Ehemann erst spät, nämlich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. März 2013 als Zeugen benannt habe. Der Zeuge habe die Übergabe auch nicht glaubhaft bestätigt. Es bestünden Widersprüche zwischen den Ausführungen der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung und der Zeugenaussage ihres Ehemannes. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe ihr Ehemann ausdrücklich in Abrede gestellt, gesehen zu haben, was mit den Goldbarren im Zimmer der Erblasserin geschehen sei. Auch bezüglich der Sicherheit einer Aufbewahrung der Goldbarren in dem Pflegeheimzimmer der Erblasserin divergierten die Ausführungen der Beklagten und ihres Ehemannes. Außerdem könne die Klägerin aus den eingangs genannten beiden Rechtsgründen auch die Zahlung an die Erbengemeinschaft in Höhe von 8.893,98 € verlangen. Von den unstreitig von der Beklagten in der Zeit vom 22. Dezem-ber 2009 bis zum Tod der Erblasserin vorgenommenen Abhebungen vom Konto der Erblasserin in Höhe von 31.236,65 € seien insgesamt 22.342,67 € abzuziehen (Heimkosten: 16.500,00 €; Taschengeld/Lebensunterhalt: 3.300,00 €; Miete für die bisherige Wohnung: 1.758,40 €; Kurzzeitpflege: 227,20 €; Auflösung der Mietwohnung: 479,72 € und 77,35 €), so dass sich ein Abhebungsbetrag in Höhe von 8.893,98 € ergebe, dem keine weiteren Ansprüche der Beklagten gegenüberstünden. Weitere Aufwendungen der Beklagten seien nicht dargelegt worden. Eine Abrede zwischen der Beklagten und der Erblasserin, die Beklagte könne sich für Pflege- und Hilfsleistungen sowie für den Fahrtkostenaufwand Gelder abheben, sei ebenfalls weder hinreichend dargelegt noch durch die Vernehmung des Ehemannes als Zeugen bewiesen worden. Die Beklagte habe keinen Zeitaufwand an Betreuungsleistungen dargelegt, der über das zwischen Eltern und Kindern übliche Maß hinausgehe. Auch der Ehemann habe in seiner Zeugenvernehmung keine präzisen Angaben dazu machen können, was die Erblasserin und die Beklagte möglicherweise besprochen hätten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 22. März 2013 (Bl. 167 d.A.) und vom 6. Juli 2013 (Bl. 181 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die beiden Sitzungsniederschriften (Bl. 162 - 169 bzw. Bl. 179 - 184 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend: Das Landgericht habe die Rechtsgrundlagen für ihre Verurteilung nicht dargelegt bzw. deren Voraussetzungen nicht geprüft und nicht festgestellt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe sie die Bankvollmacht und die Vorsorgevollmacht nicht im Rahmen eines Auftragsverhältnisses im Sinne der §§ 662 ff. BGB ausgeübt, sondern aufgrund des persönlichen Vertrauensverhältnisses und des Mutter-Kind-Verhältnisses zwischen der Erblasserin und ihr. Die Erblasserin habe im Übrigen ausdrücklich ausgeschlossen, dass Dritte zu ihren Lebzeiten oder nach ihrem Tod Auskunft über die Ausübung der Vollmacht erlangen sollen. Das Nichtbestehen eines Auftragsverhältnisses habe die Klägerin auch nicht bestritten, so dass das Landgericht diesen Vortrag als unstreitig hätte zugrunde legen müssen. Aber selbst wenn dies nicht unstreitig sein sollte, sei davon auszugehen, dass kein Auftrags-, sondern ein Gefälligkeitsverhältnis zwischen ihr und der Erblasserin bestanden habe. Mit dieser für den Rechtsstreit zentralen Frage habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Ein Auftragsverhältnis könne nur dann angenommen werden, wenn anhand objektiver Kriterien festgestellt werden könne, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten. Im vorliegenden Fall sei jedoch von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Erblasserin auszugehen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Ehegatten), des OLG Düsseldorf (nichteheliche Lebensgemeinschaft) und des OLG Naumburg (Großmutter/Enkel) sowie des OLG Köln vom 19. September 2012 könne daher nicht von einem Auftragsverhältnis ausgegangen werden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie als Beauftragte später hätte Rechenschaft über die Ausübung der Vollmacht hätte ablegen sollen. Da kein Auftragsverhältnis bestanden habe, sei sie auch nicht zu Auskunftserteilung und Rechenschaft verpflichtet. Aber selbst wenn man von einem Auftragsverhältnis ausgehen wollte, wäre sie nicht zu Auskunft und Rechenschaft über sämtliche Verfügungen im Einzelnen verpflichtet. Solche Ansprüche hätten nicht zum Inhalt, dass das gesamte finanzielle Verhalten des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers durchleuchtet werden. Die Erblasserin habe auch nicht gewollt, dass andere Personen, auch nicht die Klägerin, Kenntnis über die Ausübung der Vollmacht und die in diesem Zusammenhang getätigten finanziellen Aktivitäten erlangten. Im Übrigen sei der von der Klägerin gebilligte und vom Landgericht zugrunde gelegte Betrag in Höhe von monatlich 300,00 € für den persönlichen Lebensbedarf zu niedrig. Das Landgericht habe zudem die Verwendung eines Teiles der Barauszahlungen als Vergütung für die von ihr erbrachten Pflege- und Hilfsleistungen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dabei handele es sich um einen Betrag in Höhe von 500,00 € monatlich. Die vom Landgericht zu diesem Punkt vorgenommene Beweiswürdigung werde beanstandet. Ihr Ehemann habe als Zeuge eine entsprechende Absprache zwischen ihr und der Erblasserin dem Grunde nach, wenn auch nicht der Höhe nach bestätigt. Das Landgericht gehe offenbar davon aus, dass Kinder für ihre Versorgungs- und Betreuungsleistungen für ihre Eltern nur dann ein Entgelt erhalten dürften, wenn die Kinder einen Zeitaufwand darlegten, der über das Maß, das die Eltern von ihren Kindern erwarten dürften, hinausgehe. Sie und die Erblasserin hätten jedoch das getan, was der Gesetzgeber im Zuge der Einführung des § 2057a BGB angeregt habe, nämlich einen Vertrag über das Entgelt für Versorgungsleistungen abzuschließen. Der monatliche Betrag in Höhe von ca. 500,00 € sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, wenn man von einem Stundensatz von 25,00 € und von nur vier Stunden pro Woche ausgehe. Auch die Verurteilung zur Herausgabe der Goldbarren sei zu beanstanden. Da sie sich nicht im Besitz der Goldbarren befinde, sei ihr die Herausgabe gar nicht möglich. Sie habe die Goldbarren der Erblasserin im Dezember 2009 übergeben. Eine Quittierung sei in dem engsten Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Tochter nicht zu erwarten gewesen. Der Auftrag der Erblasserin sei lediglich als Nachweis gegenüber der Bank schriftlich formuliert worden. Auch die Beweiswürdigung hinsichtlich der Übergabe der Goldbarren werde angegriffen. Die relativ späte Benennung ihres Ehemannes als Zeugen könne nicht dazu führen, dessen Aussage von vornherein negativ zu bewerten. Die Aussage sei glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Soweit Widersprüche zwischen ihrer Aussage und derjenigen ihres Ehemannes bestünden, beträfen sie lediglich Nebenpunkte. Außerdem seien zwischen den Ereignissen im Dezember 2009 und der Zeugenvernehmung im Jahr 2013 etwa dreieinhalb Jahre vergangen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme sei der Beweis für die Übergabe der Goldbarren als geführt anzusehen.

Die Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil des Landgerichtes Kiel vom 21.06.2013 aufzuheben und2. die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt der Berufungsbegründung mit folgenden Erwägungen entgegen: Das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerfrei ergangen. Sie habe nicht bestreiten müssen, dass hinsichtlich des Führens der Geldgeschäfte und des Ankaufs der Goldbarren kein Auftragsverhältnis bestanden habe, da es sich insoweit um eine Rechtsansicht handele. Die Erblasserin habe ausweislich der schriftlichen Auftragserteilung zum Ankauf des Goldes ausdrücklich einen Auftrag an die Beklagte erteilen wollen. Im Anschluss an das Urteil des OLG Brandenburg vom 19. März 2013 sei davon auszugehen, dass eine eingeräumte Kontovollmacht zusammen mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht mit umfangreichen Befugnissen zugunsten des Bevollmächtigten regelmäßig zu einem Auftragsverhältnis führe.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der Goldbarren und ein Zahlungsanspruch in Höhe von 8.893,98 €, jeweils an die Erbengemeinschaft, zu.

Die Klägerin kann diese Ansprüche der Erbengemeinschaft gemäß § 2039 Satz 1 BGB im eigenen Namen für die Erbengemeinschaft geltend machen (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 2039, Rn. 6).

Die Ansprüche auf Herausgabe bzw. Zahlung an die ungeteilte Erbengemeinschaft, bestehend aus den Parteien zu je ½, beruhen auf einem ursprünglich der Erblasserin gegen die Beklagte zustehenden Anspruch aus § 667 Alt. 2 BGB (oder hilfsweise aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach dem Tod der Erblasserin sind die Ansprüche der Erblasserin gemäß §§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB auf die Klägerin und die Beklagte als Miterbinnen übergegangen.

a) Der Anspruch auf Herausgabe der Goldbarren ergibt sich aus § 667 Alt. 2 BGB. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, an den Beauftragten herauszugeben.

aa) Zwischen der Erblasserin und der Beklagten bestand ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 662 BGB und nicht lediglich ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis.

Gemäß § 662 BGB liegt ein Auftrag vor, wenn sich der Beauftragte verpflichtet, ein ihm vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Die Entscheidung, ob ein Auftragsverhältnis oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswille anzunehmen ist, erfolgt im Wege der Auslegung im konkreten Einzelfall nach Treu und Glauben unter Rücksicht auf die Umstände und die Verkehrssitte. Es kommt darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt. Eine vertragliche Bindung wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar ist, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Zusage des Leistenden verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Ist dies hingegen nicht der Fall, kann dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswille zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille wird deshalb in der Regel bei dem sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im rein gesellschaftlichen Verkehr oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein (BGH, Urt. v. 21.6.2012 – III ZR 290/11, bei juris Rn. 14 m.w.N.; zum Ganzen: Staudinger/ Martinek, BGB, Bearb. 2006, § 662, Rn. 8; PWW/Fehrenbacher, BGB, 8. Aufl. 2013, § 662, Rn. 4; Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl. 2014, vor § 662, Rn. 4).

Bei der Einräumung von Kontovollmachten ist in der Rechtsprechung in einigen Fällen ein Gefälligkeitsverhältnis bejaht worden, sofern ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt. So hat der BGH angenommen, dass zwischen Eheleuten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB selbst dann nicht bestehe, wenn sie übereingekommen seien, während des Zusammenlebens die Aufgabenbereiche in der Weise zu regeln, dass einer von ihnen die Wirtschaftsführung allein übernehme und die verfügbaren Mittel im Wesentlichen aus den Einkünften oder dem Vermögen des anderen Ehegatten zuflössen (BGH, Urt. v. 5.7.2000 – XII ZR 26/98, bei juris Rn. 13). In zwei Entscheidungen haben Oberlandesgerichte diese Rechtsprechung auf Fälle von Kontovollmachten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.3.2006 – I-4 U 102/05, bei juris Rn. 22 ff.) bzw. im Verhältnis zwischen einer Großmutter und einem Enkel, der sie in sein Haus aufgenommen hatte (OLG Naumburg, Urt. v. 6.7.2007 – 10 U 27/07, bei juris Rn. 34 f.), übertragen. Der BGH hat jedoch 2008 klargestellt, dass für seine Entscheidung aus dem Jahr 2000 die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend gewesen seien und sie auf Fallgestaltungen mit sonstigem familiären oder personalen Einschlag nicht übertragbar sei (BGH, Urt. v. 26.6.2008 – III ZR 30/08, bei juris Leitsatz und Rn. 2). Bei der Erteilung einer umfassenden Vorsorgevollmacht wird in der Regel nicht von einem bloßen Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem Auftragsverhältnis auszugehen sein (OLG Brandenburg, Urt. v. 19.3.2013 – 3 U 1/12, bei juris Rn. 82; Palandt/Götz, 73. Aufl. 2014, Einf. v. § 1896, Rn. 6). Selbst bei bevollmächtigten Kindern ist außerordentliche Zurückhaltung bei der Verneinung eines Rechtsbindungswillens geboten (OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 83 im Anschluss an Horn/Schnabel, Auskunfts- und Rückforderungsansprüche nach möglichem Vollmachtsmissbrauch, NJW 2012, 3473, 3474) und bedarf es daher konkreter Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund des besonderen Vertrauens keine Informationspflichten für die Zukunft entstehen sollen. Die Anforderungen für die Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses, das lediglich ein reines Gefälligkeits- und kein Auftragsverhältnis entstehen lässt, sind damit sehr hoch. Das bloße verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Mutter und Tochter reicht keinesfalls aus.

Nach Auffassung des Senats sprechen mehrere Umstände für das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses mit Rechtsbindungswillen.

Zwischen der Erblasserin und der Beklagten bestand seit vielen Jahren ein Vertrauensverhältnis. Die Erblasserin erteilte wohl schon nach dem Tod ihres Ehemannes, auf jeden Fall bereits mehrere Jahre vor ihrem Tod der Beklagten zunächst Bankvollmachten, von denen aber damals nur sehr selten Gebrauch gemacht wurde (Schriftsatz der Beklagten vom 8. Mai 2012, Bl. 29 f. d.A.; siehe auch Bl. 102 und 108 d.A.). Nach der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes unterzeichnete die Erblasserin am 18. November 2009 eine umfassende Vorsorgevollmacht (Bl. 35 f. d.A.) und eine Betreuungsverfügung, nach der ggf. die Beklagte zu ihrer Betreuerin bestellt werden sollte (Bl. 37 d.A.). In einem Schreiben vom 2. Oktober 2009 hatte die Erblasserin zudem verfügt, dass ihr Depotkonto bei der Frankfurter Fondsbank sowie ihre Sparkonten bei der Förde-Sparkasse und bei der Postbank aufgelöst werden sollten und dafür Gold gekauft werden sollte, das ihr übergeben werden sollte (Bl. 38 d.A.).

Zumindest bei der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung handelt es sich um schriftliche Rechtsakte, die regelmäßig auf einem Rechtsbindungswillen beruhen. Dies gilt erst recht für den schriftlich erteilten Auftrag, die drei Konten aufzulösen und von den Guthaben Goldbarren zu kaufen (Bl. 38 d.A., siehe auch Bl. 19 d.A.: „Edelmetall-Auftrag“). Wenn ein derartiger Auftrag der Mutter an die Tochter sogar schriftlich erteilt wird, spricht dies sehr deutlich für das Vorliegen eines Rechtsbindungswillens. Dass dieser Auftrag lediglich im Hinblick auf die Bank schriftlich fixiert worden sein soll, leuchtet nicht ein, da die Beklagte bereits seit Jahren über eine Bankvollmacht verfügte. Vielmehr unterstreicht die schriftliche Auftragserteilung die Bedeutung, die diese Angelegenheit für die Erblasserin hatte. Auch wird man annehmen können, dass für die Erblasserin wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel standen. Immerhin handelte es sich um einen erheblichen Teil ihrer Ersparnisse.

Dass die Beklagte sich um die Erblasserin gekümmert hat, begründet im Übrigen nicht schon ein besonderes Vertrauensverhältnis, in dem die Erblasserin auf Auskunftserteilung, Rechenschaftslegung und Herausgabe des Erlangten von vornherein verzichten wollte (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 19.3.2013, a.a.O., Rn. 86). Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst die Erblasserin als „sehr bestimmend und eigen“ beschreibt, die Beklagte habe die Entscheidungen respektieren müssen und sie sei „lediglich das ausführende Organ“ gewesen (Schriftsatz vom 14. Juni 2012, Bl. 52 und 50 d.A.). Auch insofern kann man nicht von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Erblasserin und Beklagter, wie es für ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis Voraussetzung wäre, sprechen.

Auch aus der Entscheidung des OLG Köln vom 19. September 2012 (OLG Köln, Urt. v. 19.9.2012 – I-16 U 196/11), auf die sich die Beklagte beruft, lässt sich nicht herleiten, dass zwischen Erblasserin und Beklagter kein Auftrags-, sondern lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis bestand. Die Entscheidung lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das OLG Köln führt in seinem Urteil aus, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mutter und Kind dann besteht, wenn das Kind nicht nur über eine Bankvollmacht verfügt, sondern wenn es sich im gesteigerten Maße um die Mutter kümmert. Dieses Urteil beruht auf der besonderen Konstellation, dass eine mit „Vorsorgevollmacht und Auftrag“ überschriebene Notarurkunde, die eine Generalvollmacht enthielt, im Innenverhältnis erst im Vorsorgefall Wirksamkeit entfalten sollte und dieser Fall nie eingetreten ist (OLG Köln, bei juris Rn. 14). Somit konnte aus der Errichtung der Vorsorgevollmacht kein Rechtsbindungswille hergeleitet werden. Außerdem wurden mit der Bankvollmacht regelmäßige Bargeldabhebungen vorgenommen, die in etwa den laufenden Einnahmen der Erblasserin entsprachen, und es handelte sich um wiederkehrende Ausgaben der Haushaltsführung (OLG Köln, bei juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Vorsorgefall eingetreten und es handelt sich nicht um regelmäßige Bargeldabhebungen, die in etwa den laufenden Einnahmen der Erblasserin entsprachen und die die wiederkehrenden Ausgaben der Haushaltsführung deckten. Die Entscheidung des OLG Köln betrifft offenbar einen Sonderfall und gibt keinen Anlass, von der vom BGH in seinem Urteil vom 26. Juni 2008 eingeschlagenen und auch vom OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 19. März 2013 verfolgten Linie abzuweichen.

bb) Im Fall von § 667 BGB trifft die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung des Erlangten und damit auch für die auftragsgemäße Herausgabe des Erlangten an den Erblasser den Bevollmächtigten (BGH, Urt. v. 21.6.2012, a.a.O., Rn. 32; Senat, Urt. v. 16.3.2010 – 3 U 76/09, bei juris Rn. 47; OLG Brandenburg, a.a.O., Rn. 89; Horn/Schnabel, a.a.O., 3477). Eine Ausnahme ist nach § 242 BGB nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber eine Rechnungslegung im Sinne von § 666 BGB über Jahre hinweg nicht verlangt hat und Quittungen nie ausgestellt worden sind. Ein solcher Sonderfall liegt etwa vor, wenn es um Abhebungen von Beträgen geht, die für das tägliche Leben des Auftraggebers erforderlich erscheinen, und wenn jahrelang wegen des Vertrauensverhältnisses Abrechnungen oder Quittungen nicht verlangt worden sind (Senat, Urt. v. 16.3.2010, a.a.O., Rn. 54 f.).

Die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Herausgabe der Goldbarren an die Erblasserin trifft die Beklagte. Eine Ausnahme ist nicht gegeben, da die Erblasserin nicht „jahrelang“ von einem Rechenschaftsverlangen abgesehen hat. Auch nach dem Vortrag der Beklagten gab es bis Mitte November 2009 keinen Grund für eine Abrechnung oder Rechnungslegung, da die Erblasserin ihre finanziellen Angelegenheiten im Wesentlichen selbst regelte und nur „sehr selten“ die Beklagte dafür in Anspruch nahm (Bl. 29 d.A.). Mit der Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Herbst November 2009 ergab sich eine neue Situation. Die dann erfolgte Umwandlung der Sparguthaben in Goldbarren reiht sich nicht in eine jahrelang geübte Praxis von Geldabhebungen zur Sicherung des täglichen Lebens zwischen Erblasserin und Beklagter ein. Vielmehr handelte es sich um einen wesentlichen Teil des Ersparten der Erblasserin.

Der Beklagten ist nicht der Beweis gelungen, dass sie den Umschlag mit den Goldbarren tatsächlich der Erblasserin übergeben hat. Dass die Beklagte die Goldbarren in der Stückelung 1 Goldbarren à 500 g, 4 Goldbarren à 20 g und 1 Goldbarren à 10 g zu einem Preis von 15.055,00 € erhalten und somit „etwas“ im Sinne von § 667 BGB „erlangt“ hat, ist unstreitig. Eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Goldbarren durch die Erblasserin gibt es nicht, obwohl – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – eine Quittierung angesichts der schriftlichen Auftragserteilung durchaus zu erwarten gewesen wäre. Es hätte nahe gelegen, sich die Übergabe der Goldbarren quittieren zu lassen oder einen neutralen Zeugen, etwa aus der Heimverwaltung, hinzuziehen. Soweit das Landgericht aufgrund der Widersprüche zwischen den Ausführungen der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung am 22. März 2013 und Teilen der Aussage des Zeugen X vom selben Tag erhebliche Zweifel an der von der Beklagten behaupteten Übergabe der Goldbarren an die Erblasserin am 22. oder 23. Dezember 2009 im Zimmer des Pflegeheims äußert, ist dies nicht zu beanstanden. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, so dass der Senat die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die Behauptung der Beklagten sprechen im Übrigen nicht nur die bereits vom Landgericht benannten Widersprüche zwischen den Aussagen der Beklagten und des Zeugen, sondern auch ihr unstreitiges Telefonat und ihr Schreiben an die Klägerin Anfang 2010, in dem sie auf fehlendes Geld zur Deckung der laufenden Pflegeheimkosten hinwies. Die Beklagte erwähnte dabei die ihr bekannten Goldbarren im Wert von 15.055,00 € nicht. Eine Geldnot der Erblasserin war somit aber gar nicht ersichtlich.

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, die Verurteilung zur Herausgabe der Goldbarren sei auf etwas Unmögliches gerichtet, hilft dies ihrer Berufung nicht zum Erfolg, denn die Einwendung der Unmöglichkeit der Herausgabe hat der Beauftragte zu beweisen (Palandt/Sprau, a.a.O., § 667, Rn. 9 und 10). Daran fehlt es hier, weil unstreitig ist, dass die Beklagte die Goldbarren erhalten hat, sie aber nicht bewiesen hat, diese Goldbarren wie von ihr behauptet der Erblasserin übergeben zu haben.

b) Der Anspruch auf Zahlung von 8.893,98 € an die Erbengemeinschaft ergibt sich ebenfalls aus § 667 Alt. 2 BGB.

aa) Auch hinsichtlich der Barabhebungen im Zeitraum zwischen dem 23. November 2009 und dem Tod der Erblasserin am 2. Dezember 2010 ist von einem Auftragsverhältnis und nicht lediglich von einem Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen auszugehen.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bereits mit der Erteilung der Bankvollmachten ein Auftragsverhältnis entstanden ist, da sie der Beklagten eine Zugriffsmöglichkeit auf das gesamte Vermögen der Erblasserin eröffneten. Auf jeden Fall ist für den hier allein maßgeblichen Zeitraum zwischen dem 23. November 2009 und dem 2. Dezember 2010 ein Auftragsverhältnis gegeben. Ab diesem Zeitpunkt zeigte sich deutlich, dass die Erblasserin aufgrund ihres sich verschlechternden Gesundheitszustandes kaum noch selbst Bankgeschäfte würde vornehmen können. Die Beklagte übernahm die Geldgeschäfte für die Erblasserin nun nicht mehr nur aufgrund der Bankvollmachten, sondern auf der Grundlage der umfassenden Vorsorgevollmacht vom 18. Novem-ber 2009, die eine uneingeschränkte Vermögenssorge ermöglichte (Bl. 56 d.A.). Da nun die gesamte Vermögenssorge durch die Beklagte durchgeführt werden konnte, waren auch wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art der Erblasserin berührt. Damit handelte es sich nicht lediglich um ein Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens; vielmehr lag ein Bindungswille spätestens mit der Errichtung der Vorsorgevollmacht, dem Eintritt des Vorsorgefalls und dem Gebrauch-machen von dieser Vollmacht durch die Beklagte vor.

bb) Die Darlegungs- und Beweislast für die auftragsgemäße Verwendung des erlangten Geldes trifft die Beklagte. Eine Ausnahme ist nicht gegeben, da die Erblasserin nicht „jahrelang“ von einem Rechenschaftsverlangen abgesehen hat. Die hier relevanten Geldabhebungen beziehen sich auf einen Zeitraum von elf Monaten und setzen nicht eine jahrelang geübte Praxis von Geldabhebungen zur Sicherung des täglichen Lebens zwischen Erblasserin und Beklagter fort.

Die Beklagte hat für den Betrag in Höhe von 8.893,98 € keinen Beweis für die auftragsgemäße Verwendung erbringen können. Sie hat unstreitig in der Zeit vom 23. November 2009 bis zum Tod der Erblasserin am 2. Dezember 2010 insgesamt 31.236,65 € von deren Konto abgehoben. Von diesem Betrag sind folgende Positionen abzuziehen:

Heimkosten (11 x 1.500,00 €)16.500,00 €Taschengeld, Lebensunterhalt (11 x 300,00 €) 3.300,00 €Mietzins für die bisherige Wohnung 1.758,40 €Kurzzeitpflege 227,20 €Auflösung Mietwohnung (2 Rechnungen) 557,07 €        22.342,67 €Entgegen der Auffassung der Beklagten sind von diesem Betrag nicht noch weitere 5.500,00 € abzuziehen. Die Beklagte macht geltend, dass für von ihr erbrachte Versorgungs- und Betreuungsleistungen für die Erblasserin in der Zeit von Dezember 2009 bis zum Tod der Erblasserin (11 Monate) 500,00 € monatlich zu veranschlagen seien (bei einem Stundensatz von 25,00 € und einem Aufwand von 4 Stunden pro Woche, vgl. Berufungsbegründung vom 17. September 2013, Bl. 220 d.A.). Die Beklagte will mit der Erblasserin einen Vertrag abgeschlossen haben, der ein Entgelt für die von ihr erbrachten Versorgungsleistungen vorgesehen haben soll. Der Abschluss eines solchen Vertrages ist jedoch nicht substantiiert dargelegt worden. Auch zur Höhe der Beträge gibt es keinen konkreten Vortrag. Die Beklagte verweist dazu lediglich auf nicht näher bezeichnete Rechtsprechung (Bl. 105 d.A.). Soweit das Landgericht auf der Grundlage der Aussagen des Zeugen X festgestellt hat, dass eine über die Erstattung der Auslagen hinausgehende Abrede über Abhebungen für Pflege- und Hilfsleistungen nicht bewiesen worden sei, sieht sich der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO daran gebunden.

Auch soweit die Beklagte rügt, dass die Festlegung eines Betrages von 300,00 € für den persönlichen Lebensbedarf der Erblasserin durch das Landgericht willkürlich sei, kann sie damit nicht durchdringen. Das Landgericht ist von diesem Betrag ausgegangen, weil er von der Klägerin akzeptiert worden ist. Sofern die Beklagte meint, dass dieser Betrag zu niedrig sei, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie von dem von ihr abgehobenen Geld der Erblasserin noch weitere Beträge hat zukommen lassen. Die Erblasserin befand sich in Vollzeitpflege, so dass ein über 300,00 € hinausgehender Bedarf näher hätte dargelegt werden müssen. Die Beklagte hat zwar dargelegt, dass sie für die Erblasserin im Pflegeheim ein Verwahrkonto eingerichtet habe; sie hat jedoch keine konkreten Angaben zur Höhe der Einzahlungen gemacht. Dass in einem Fall nicht einmal genug Geld für einen Friseurbesuch der Erblasserin auf dem Verwahrkonto war, deutet eher darauf hin, dass auf dieses Konto keine allzu großen Beträge eingezahlt wurden.

c) Die der Erblasserin zustehenden Ansprüche aus § 667 Alt. 2 BGB sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben übergegangen. Die Bedenken der Beklagten gegen den Übergang der Ansprüche der Erblasserin auf die Klägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH vom 19. September 1989 greifen nicht durch. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser die ihm zustehenden Rechte nach §§ 666, 667 BGB auf seine Person beschränkt; sie sollten nach seinem Tode erlöschen und aus dem der Vererbung unterliegenden Vermögen ausscheiden. Dieser Wille des Erblassers hatte in der Vollmachtsurkunde seinen deutlichen Ausdruck gefunden (BGH, Urt. v. 19.9.1989 – XII ZR 26/98, bei juris Rn. 15). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 18. September 2012 vorgetragen, dass angesichts des besonderen Näheverhältnisses zwischen ihr und der Erblasserin von der Erblasserin nicht gewollt gewesen sei, dass andere Personen, auch nicht die Klägerin, Kenntnis über die Ausübung der Vollmacht und die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen in finanzieller Hinsicht oder sonstiger Hinsicht hätten bekommen sollen. Was zu Lebzeiten gegolten habe, müsse auch nach dem Tod der Erblasserin weiterhin gelten (Bl. 103 d.A.). Das Urteil des BGH lässt sich jedoch nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. In der Entscheidung des BGH handelte es sich um eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers in der Vollmachtsurkunde. Eine solche ausdrückliche Anordnung enthält die von der Erblasserin unterschriebene Vorsorgevollmacht nicht. Es wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass aufgrund einer ausdrücklichen Anordnung der Erblasserin ihre Rechte aus §§ 666, 667 BGB nicht auf die Erben übergehen und ihre Herausgabeansprüche nach ihrem Tod erlöschen sollten. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall hat der von der Beklagten behauptete Wille der Erblasserin keinen Ausdruck in der Vollmachtsurkunde gefunden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.