OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.06.2013 - 17 UF 121/13
Fundstelle
openJur 2014, 7475
  • Rkr:

1. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG setzt nicht voraus, dass die Beschwerde schon eingelegt war, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist.

2. Eine erstinstanzlich möglicherweise zu Unrecht unterbliebene Verpflichtung einer Mutter zur Mitteilung des Konfirmationstermins der gemeinsamen Tochter an den Vater (§ 1686 BGB) kann kein "berechtigtes Interesse" des Vaters gemäß § 62 Abs. 2 FamFG begründen, da es an einem schwerwiegenden Grundrechtseingriff fehlt und eine Wiederholung konkret nicht zu erwarten ist.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 22.04.2013 wird als unzulässig

verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1.

Der Antragsteller hatte beim Amtsgericht Waiblingen beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Datum der Konfirmation des gemeinsamen, bei der Antragsgegnerin lebenden Kindes ... offen zu legen, da er der Konfirmation beiwohnen wolle.

Eine direkte Anfrage des Antragstellers bei der Antragsgegnerin wegen des Konfirmationstermins erfolgte nicht, da der Antragsteller - wie er deutlich zum Ausdruck gebracht hat - eine solche Vorgehensweise ablehnt bzw. hierzu nur unter von der Antragsgegnerin zu erfüllenden bestimmten Bedingungen bereit wäre, die er der Antragsgegnerin allerdings vorab auch nicht unterbreitet hat.

Die Antragsgegnerin hatte im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren dahingehend Stellung genommen, dass sie der Auskunftspflicht über ... dem Antragsteller gegenüber nachkommen wolle, jedoch bis zum heutigen Tage nicht von ihm gefragt worden sei. Solle der Antragsgegner Auskünfte über ... wünschen, möge er sie direkt kontaktieren.

Mit Beschluss vom 22.04.2013 wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zurück, da für dessen Begehren kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, nachdem sich der Antragsteller gegenüber der Auskunftsbereitschaft der Antragsgegnerin ignorant gezeigt und von dieser direkt keine Auskunft verlangt habe. Die Kosten des Verfahrens legte das Amtsgericht dem Antragsteller auf.

2.

Gegen den ihm am 07.05.2013 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller mit am 13.05.2013 beim Amtsgericht Waiblingen eingegangenem Schreiben Beschwerde ein.

Hierbei wies er darauf hin, dass der Termin der Konfirmation zwar bereits verstrichen sei. Mit der Beschwerde solle aber erreicht werden, dass festgestellt werde, dass einem Richter seine verfassungsrechtliche Unabhängigkeit nicht übertragen wurde, damit er widerrechtlich seine Macht (Privatkrieg) demonstriert. Ferner werde die Beschwerde für die Zukunft gestellt, da er keine Auskünfte von der Kindesmutter erhalte (auf die vierteljährlich zu erteilenden Auskünfte habe er verzichtet, da diese immer einen Monat zu spät erteilt wurden). Die Antragsgegnerin solle verpflichtet werden, dem Jugendamt auf Nachfrage Auskunft zu erteilen.II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.

1.

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG und ist auch form- und fristgerecht (§§ 63, 64 FamFG) eingelegt worden.

2.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 13.05.2013 bereits ein erledigendes Ereignis eingetreten war. Ein solches war deshalb eingetreten, da zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nach dem Vortrag des Antragstellers, der in Abstimmung mit einem von ihm durchgeführten Auslandsaufenthalt an der Konfirmation seiner Tochter hatte teilnehmen wollen, der Termin der Konfirmation bereits verstrichen gewesen war.

Tritt eine Erledigung nach Erlass der Entscheidung ein, besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Rechtsmittel, so dass ein eingelegtes Rechtsmittel unzulässig wäre.

Hat sich die Hauptsache erledigt, sieht allerdings § 62 FamFG die Möglichkeit vor, durch das Beschwerdegericht aussprechen zu lassen, dass die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Hierzu bedarf es eines ausdrücklichen Antrags, der auch konkludent gestellt werden kann (Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. § 62 Rn. 6).

Angesichts des Wortlauts des Beschwerdeschreibens des Antragsteller und des von diesem damit verfolgten Zwecks legt der Senat das Schreiben dahingehend aus, dass der Antragsteller einen solchen Antrag stellen wollte.

Nach der h. M. setzt der Antrag auf Fortsetzung eines erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahrens in der Beschwerdeinstanz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in der Hauptsache erledigten erstinstanzlichen Entscheidung nicht voraus, dass die Beschwerde schon eingelegt war, bevor das erledigende Ereignis eingetreten ist (OLG Köln, FGPrax 2011, 44; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl. § 62 Rn. 5; Maurer, FamRZ 2009, 465, 475). Der Begriff der Erledigung ist damit weit auszulegen; ein Feststellungsbegehren ist im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes auch dann zulässig, wenn sich die angegriffene Maßnahme - wie hier - bei Einlegung der Beschwerde bereits erledigt hatte.

3.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unzulässig, da es an einem besonderen Interesse des Antragstellers gemäß § 62 Abs. 2 FamFG fehlt.

a)

Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass dafür, dass der Antrag des Antragstellers wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu Recht zurückgewiesen worden ist, sprechen könnte, dass gemäß § 1686 S. 2 BGB bei Vorliegen eines Anspruchs auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes das Familiengericht (nur) über Streitigkeiten der Eltern entscheidet. Da der Antragsteller nicht unmittelbar bei der Antragsgegnerin vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens angefragt hatte, lag zum Zeitpunkt der Anrufung des Familiengerichts überhaupt keine Streitigkeit zwischen den Eltern vor. Auch während des erstinstanzlichen Verfahrens gab es im Übrigen keinen Streit i. S. d. § 1686 S. 2 BGB über einen Informationsanspruch des Antragstellers als solchen, sondern nur darüber, ob der Antragsteller durch eine entsprechende direkte Nachfrage bei der Antragsgegnerin wegen der Auskunft anfragen muss, bevor er sich an das Familiengericht wenden kann.

b)

Selbst wenn die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts nicht zutreffend gewesen wäre, scheitert ein Feststellungsantrag des Antragstellers gemäß § 62 FamFG daran, dass er kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Ein solches Interesse geht über die Beeinträchtigung in eigenen Rechten nach § 59 Abs. 1 FamFG hinaus (OLG Hamm, FGPrax 2010, 213; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl. § 62 Rn. 7).

Gemäß § 62 Abs. 2 FamFG liegt ein berechtigtes Interesse in der Regel vor, wenn (1.) entweder schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder (2.) eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

Im Bereich der Familiensachen wird ein schwerwiegender Grundrechtseingriff z. B. angenommen, wenn in einem Gewaltschutzverfahren zu Unrecht gegen eine Person ein Betretungs- und Nutzungsverbot seiner Wohnung verhängt und damit gegen Art. 10 GG verstoßen wird (Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl. § 62 Rn. 2) oder bei einer zu Unrecht erfolgten Genehmigung einer mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung von Minderjährigen (Koritz in Mü/Ko - ZPO, 3. Aufl. § 62 Rn. 6; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 62 FamFG Rn. 4).

Mit derartigen Konstellationen wäre aber ein etwaiger zu Unrecht erfolgter Eingriff in ein Informationsrecht des Antragstellers bezüglich einer seine Tochter betreffende Festlichkeit vom Gewicht und der Intensität der Rechtsbeeinträchtigung nicht vergleichbar, weshalb ein berechtigtes Interesse gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG nicht vorliegt.

Ebenso scheidet ein berechtigtes Interesse gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG aus, da eine Wiederholung konkret nicht zu erwarten ist.

Bei der Konfirmation handelt es sich um ein einmaliges feierliches Ereignis. Soweit der Antragsteller darüber hinaus moniert hat, dass er insgesamt Auskünfte von der Kindesmutter nicht bzw. verspätet erhalte, ist der Vortrag des Antragstellers zum einen viel zu allgemein gehalten. Zum anderen ist dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, da das Amtsgericht in seinem erstinstanzlichen Beschluss ein allgemeines, in regelmäßigen Abständen bestehendes Informationsrecht des Antragstellers gar nicht zu prüfen und darüber zu entscheiden hatte und schon deshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit einer diesbezüglich bestehenden Wiederholungsgefahr ausscheidet.

3.

Hat sich die angefochtene Entscheidung erledigt, ohne dass ein besonderes Interesse nach § 62 Abs. 2 FamFG vorliegt, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen (OLG Hamm, FGPrax 2010, 213; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 2. Aufl. § 62 Rn. 12; Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, § 62 FamFG Rn. 4).

Etwas anderes könnte grundsätzlich nur dann gelten, wenn der Beschwerdeführer seinen Antrag (hilfsweise) auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt hat (Zöller/Feskorn, ZPO, 29. Aufl. § 62 FamFG Rn. 10).

Dies hat allerdings keine Relevanz für das hiesige Verfahren, da der Antragsteller eine solche Beschränkung nicht vorgenommen hat, sondern ausschließlich die Feststellung gemäß § 62 Abs. 1 FamFG anstrebt.

Im übrigen hätte eine Beschränkung des Antrags auf einen Angriff gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn unabhängig davon, ob die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts zu Recht oder zu Unrecht ergangen ist, hätte es billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 FamFG entsprochen, dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, nachdem er ein gerichtliches Verfahren gegen die zur Auskunft bereite Antragsgegnerin eingeleitet hat, ohne dieser vorprozessual durch eine entsprechende Anfrage überhaupt Gelegenheit gegeben zu haben, einer etwaigen Auskunftspflicht nachzukommen und damit ein mit Kosten verbundenes gerichtliches Verfahren zu vermeiden.III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 3 FamGKG. Angesichts des beschränkten Verfahrensgegenstands hält der Senat eine Abweichung vom Regelverfahrenswert gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG für angemessen.

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).