BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - 3 StR 210/13
Fundstelle
openJur 2014, 7337
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Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 ...


Prozess- und Verfahrensrecht Strafprozessrecht
§§ 238 Abs. 2, 243 Abs. 4 Satz 2 StPO

Nichtannahmebeschluss: Zur Indizwirkung des Fehlens eines Negativattestes gem § 273 Abs 1a S 3 StPO für einen Verstoß gegen § 257c StPO sowie zu den Anforderungen an die Rüge eines solchen Verstoßes im Rahmen der strafprozessualen Revision