Wird eine bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer durch Geburt erworbenen Staatsangehörigkeit eingebürgert und gibt sie keine Erklärung nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ab, so behält sie den nach ihrem bisherigen Heimatrecht geführten Vatersnamen (Zwischenname) bei. Dieser wird ni