AG Mönchengladbach, Urteil vom 19.02.2014 - 36 C 443/13
Fundstelle
openJur 2014, 6681
  • Rkr:

Seit dem Inkrafttreten des § 500 Abs. 2 BGB können Ansprüche des Darlehensgebers auf ratierliche Rückzahlung eines auf Grund eines Verbraucherkreditvertrages gewährten Darlehens auch durch Aufrechnung vorzeitig erfüllt werden

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 0000,00 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00. August 0000 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der gegen die Kläger gerichtete Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 0. März 0000 zu der Kreditkontonummer 00000000000 auf ratierliche (Rück-) Zahlung des Darlehens durch die seitens der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 00. April 0000 erklärte Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 000,00 EUR und durch die mit Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 erklärte Aufrechnung in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 000,00 EUR erloschen ist.

3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, die Darlehensschuld der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 0. März 0000 zu der Kreditkontonummer 00000000000 unter Außerachtlassung der Bearbeitungsgebühr neu zu berechnen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 00 Prozent und die Beklagte zu 00 Prozent.

6. Für die Kläger ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von in mehreren Darlehensverträgen enthaltenen Regelungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Bearbeitungsgebühren, darüber, ob und wann mögliche Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung gegebenenfalls ohne rechtlichen Grund gezahlter Bearbeitungsgebühren verjährt sind, und darüber, ob die Kläger mit verjährten Ansprüchen auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren wirksam gegen Forderungen der Beklagten aufrechnen können.

Mit Vertrag vom 0. Oktober 0000 (Anlage B1, Bl. 52 ff. d.A.) nahmen die Kläger bei der T AG, Privatkunden ein Darlehen über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 00000,00 EUR auf. Darüber hinaus verpflichteten sie sich, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent dieses Betrages, d.h. 000,00 EUR, zu zahlen. Den Gesamtbetrag in Höhe von 000000 EUR, der sich aus dem Auszahlungsbetrag, einer Restschuldversicherungsprämie, der Bearbeitungsgebühr und den Zinsen zusammensetzte, sollten sie in 00 monatlichen Raten zu je 000 EUR zahlen, beginnend mit dem 0. November 0000.

Das Darlehen vom 0. Oktober 0000 lösten die Kläger mittels eines weiteren Darlehens ab, das ihnen die T AG, Privatkunden auf Grund eines Vertrages vom 00. August 0000(Anlage B2, Bl. 56 ff. d.A.) gewährte. Der Gesamtbetrag dieses Darlehens in Höhe von 00000 EUR, der ab dem 0. September 0000 in 00 monatlichen Raten zu je 000 EUR gezahlt werden sollte, beinhaltete eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von zwei Prozent des Nettokreditbetrages, d.h. in Höhe von 000 EUR.

Einen dritten Darlehensvertrag schlossen die Kläger und die T AG, Privatkunden am 00. Oktober 0000 (Anlage B3, Bl. 59 ff. d.A.). Dieses Mal verlangte die T AG eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von drei Prozent des Nettokreditbetrages, d.h. 000 EUR. Die Kläger sollten ab dem 0. November 0000 00 monatliche Raten zu je 000 EUR zahlen.

Unter dem 00. August 0000 schlossen die Kläger und die T AG, Privatkunden einen vierten Darlehensvertrag über einen Nettokreditbetrag in Höhe von 000000 EUR (Anlage B4, Bl. 62 ff. d.A.). Ein Teilbetrag von 000000 EUR hiervon sollte zur Ablösung der bestehenden Kreditverpflichtungen der Kläger bei der T AG, Privatkunden dienen. Für eine Prämie in Höhe von 0000 EUR schlossen die Kläger eine Restschuldversicherung ab. Darüber hinaus sollten sie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 Prozent des Nettokreditbetrages, mithin 0000 EUR, zahlen. Ab dem 0. September 0000 sollten die Kläger 00 monatliche Raten in Höhe von 000 EUR und eine Schlussrate in Höhe von 000 EUR zahlen.

Im Jahr 2011 übernahm die Beklagte das Privatkundengeschäft der T AG und wurde deren Rechtsnachfolgerin bezüglich der genannten Darlehensverträge.

Schließlich schlossen die Kläger am 0. März 0000 unmittelbar mit der Beklagten einen Darlehensvertrag (Anlage B5, Bl. 70 ff. d.A.). Mittels eines Teilbetrages in Höhe von 00000 EUR des Nettokreditbetrages in Höhe von 00000 EUR wurden die bestehenden Kreditverpflichtungen der Kläger bei der T AG abgelöst. Die Kläger sollten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 Prozent des Nettokreditbetrages, d.h. in Höhe von 0000 EUR zahlen. Insgesamt sollten sie 00000 EUR zahlen, und zwar ab dem 0. April 0000 in 00 monatlichen Raten zu je 000 EUR und einer Schlussrate in Höhe von 000 EUR.

Die in den Darlehensverträgen ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren zahlten die Kläger jeweils in dem Monat, in dem der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 00. August 0000 forderten die Kläger die Beklagte auf, die in den Verträgen vom 00. Oktober 0000, vom 00. August 0000 und vom 0. März 0000 ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren an sie zu zahlen. Die Beklagte lehnte dies ab. Auch auf zwei anwaltliche Schreiben vom 00. April 0000 (Bl. 15 ff. d.A.), in welchem die Kläger unter anderem vorsorglich, für den Fall, dass die Beklagte sich auf Verjährung berufen sollte, eine Aufrechnung erklären ließen, zahlte die Beklagte nicht.

Die Kläger behaupten, bei den Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Sie behaupten darüber hinaus, sie hätten 000 EUR vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt. Die Kläger sind der Ansicht, die betreffenden Regelungen seien unwirksam, weil sie sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Die Aufrechnungsverbote in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken seien unwirksam. Jedenfalls stehe ihnen ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Kläger beantragen, nachdem sie ihre zunächst angekündigten Anträge mit Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 um auf die in den Verträgen aus den Jahren 0000 und 0000 ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren bezogene Anträge erweitert haben,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 0000,00 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszins seit dem 00. August 0000 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Anspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag 00000000000 vom 00. März 0000 durch Aufrechnung vom 00. April 0000 in Höhe von 000 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszins seit dem 00. August 0000 und durch Aufrechnung vom 00. Oktober 0000 um weitere 0000,00 EUR erloschen sei,

hilfsweise,

festzustellen, dass die Kläger lediglich verpflichtet seien, den Restdarlehensbetrag der Beklagten aus dem Darlehensvertrag 0000000000 vom 0. März 0000 in Höhe eines Teilbetrages von 000,00 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszins seit dem 00. August 0000 und in Höhe von weiteren 0000,00 EUR an die Beklagte Zug um Zug gegen die Erstattung der Darlehensbearbeitungsgebühr in Höhe von 000,00 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszins seit dem 00. August 0000 und weitere 0000,00 EUR zu bezahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihre Darlehensschuld aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag 00000000000 vom 0. März 0000 unter Berücksichtigung der Unzulässigkeit der Darlehensbearbeitungsgebühr neu zu berechnen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihnen vorgerichtliche Kosten in Höhe von 000 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 00. April 0000 zu bezahlen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 00. Oktober 0000 (Bl. 92 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass der Streitwert, der sich aus den in dem Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 formulierten Anträgen ergebe, die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts übersteige.

Die Beklagte hat erklärt, dass sie die fehlende sachliche Zuständigkeit nicht rüge. Sie beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren seien individuell ausgehandelt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, selbst dann, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln sollte, seien diese als so genannte Hauptpreisabreden einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Im Übrigen seien mögliche Ansprüche der Kläger verjährt. Durch die Aufrechnungserklärungen habe ihr Anspruch auf Zahlung der in dem Vertrag vom 0. März 0000 genannten Raten nicht, auch nicht teilweise zum Erlöschen gebracht werden können. Zum einen hätten sich mögliche Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung der in den Jahren 0000, 0000 und 0000 gezahlten Bearbeitungsgebühren und ihr Anspruch auf Zahlung der in dem Vertrag aus dem Jahr 0000 ausgewiesenen Raten niemals in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden. Zum anderen stünden einer wirksamen Aufrechnung die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T AG enthaltenen Aufrechnungsverbote entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der auf die Darlehensverträge vom 00. August 0000 und vom 0. März 0000 gezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 0000 EUR und 0000,00 EUR, zusammen gerechnet 0000,00 EUR, zu.

Bei den die Bearbeitungsgebühren betreffenden Regelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von §§ 305 ff. BGB.

Das Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss grundsätzlich der Vertragspartner des Verwenders darlegen und beweisen, der sich im Prozess auf den Schutz durch die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen beruft. Wenn es sich allerdings um einen Vertrag handelt, der im Hinblick auf seinen Inhalt und seine Gestaltung aller Lebenserfahrung nach für eine mehrfache Verwendung entworfen und von dem Vertragspartner der darlegungspflichtigen Partei gestellt wurde, dann kann die darlegungspflichtige Partei ihrer Darlegungslast durch die Vorlage der Vertragsurkunde genügen. Spricht der erste Anschein für einen von dem Vertragspartner der darlegungspflichtigen Partei gestellten Formularvertrag, dann obliegt es dem Verwender, diesen Anschein zu widerlegen und nachzuweisen, dass einzelne oder alle Regelungen individuell ausgehandelt wurden (vgl. BGHZ 118, 238 = NJW 1992, 2160, 2162; AG Düsseldorf, U. v. 08.08.2012, 36 C 3722/12; AG Mönchengladbach, U. v. 20.03.2013, 36 C 25/13; U. v. 13.11.2013, 36 C 549/13, abrufbar über www.nrwe.de).

Bei den in Kopie vorgelegten Vertragsurkunden handelt es sich dem Anschein nach um Formulare, die für die Verwendung in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen entworfen wurden. Die Beklagte ist eine im Verbraucherkreditgeschäft bundesweit aktive Bank, die jährlich eine Vielzahl von Darlehen vergibt. Um dieses Massengeschäft bewältigen zu können, ist sie gezwungen, in großem Umfang allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden.

Die Urkunde, die sich auf den mit der T AG, Privatkunden geschlossenen Darlehensvertrag vom 0. August 0000 bezieht (Anlage B4, Bl. 62 ff. d.A.), sieht nach Aufmachung und Inhalt so aus, wie die in Kopie vorgelegten Urkunden, die sich auf die drei anderen mit der T AG, Privatkunden geschlossenen Darlehensverträge vom 0. Oktober 0000, vom 00. August 0000 und vom 00. Oktober 0000 beziehen, und wie die Urkunden, die dem Gericht bereits in anderen Verfahren vorgelegt worden sind, die mit der T AG, Privatkunden abgeschlossene Darlehensverträge zum Gegenstand hatten.

Die Urkunde, die sich auf den am 0. März 0000 unmittelbar mit der Beklagten geschlossen Darlehensvertrag bezieht (Anlage B5, Bl. 70 ff. d.A.) sieht nach Aufmachung und Inhalt so aus wie die Darlehensverträge, die dem Gericht bereits in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle vorgelegt worden sind. Bei dem Amtsgericht Mönchengladbach ist auf Grund zahlreicher vergleichbarer Verfahren, die die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren zum Gegenstand hatten und in denen die Darlehensverträge vorgelegt wurden, offenkundig, dass die Beklagte regelmäßig die gleichen Formulierungen verwendet und regelmäßig Bearbeitungsgebühren in Höhe von 3,5 Prozent des Nettodarlehensbetrages verlangt. Bei Kleindarlehen verlangt sie nach einer an der Höhe des Nettodarlehensbetrages orientierten Staffelung mitunter geringere Gebühren. Es mag sein, dass sie mit Kunden auch über die Höhe der Bearbeitungsgebühr verhandelt, wenn diese die Initiative ergreifen. In den weitaus meisten Fällen hat sich die Beklagte allerdings eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,5 Prozent des Nettodarlehensbetrages versprechen lassen.

Der äußere Anschein eines für eine mehrfache Verwendung entworfenen Vertrages wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die das Vertragsobjekt selbst betreffenden Angaben individuell gestaltet oder einzelne Teile des Vertrages ausgehandelt worden sind (BGHZ 118, 238 = NJW 1992, 2160, 2162). Die individuellen Eintragungen wie die persönlichen Daten der Kläger, der Darlehensbetrag, der Zinssatz, die Höhe der Raten und der Bearbeitungsgebühr wurden bei dem Darlehensvertrag vom 00. August 0000 von einem Mitarbeiter der T AG, Privatkunden namens M am Computer eingefügt, bevor die Vertragsurkunde ausgedruckt wurde. In der Vertragsurkunde vom 00. Oktober 0000 wird Herr K M als Ansprechpartner genannt (Bl. 59 d.A.) und die Unterschriften der Mitarbeiter unter der Vertragsurkunde vom 0. August 0000 lassen sich als "M" und "D" entziffern (Bl. 68 d.A.). Derartige unselbstständige Ergänzungen eines vorgefertigten Vertragstextes wären lediglich dann nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, wenn sie von dem Vertragspartner desjenigen, der den übrigen Vertragstext entworfen hat, eingefügt oder individuell ausgehandelt worden wären (vgl. BGH, NJW 2005, 1574, 1575). Die Beklagte hat jedoch weder dargelegt, mit wem und in welcher Form - mündlich, schriftlich, telefonisch - die Kläger verhandelt haben sollen, noch welche Argumente die Beteiligten bei möglicherweise geführten Vertragsverhandlungen für und wider die Bearbeitungsgebühren ausgetauscht haben sollen, noch hat die Beklagte insoweit Beweis angeboten.

Beweis durch die Vernehmung ihres Mitarbeiters V T hat die Beklagte nur für ihre Behauptungen angeboten, wonach ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in welchem die streitige Bearbeitungsgebühr geregelt sei, nicht existiere, wonach die Beklagte grundsätzlich bereit sei, mit sich über die Bearbeitungsgebühren reden zu lassen und wonach sie in anderen Fällen Bearbeitungsgebühren in einer anderen Höhe als 3,5 Prozent des Nettodarlehensbetrages verlangt habe.

Diesen Beweisangeboten war nicht nachzugehen, denn die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen waren für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Durch den Hinweis, wonach sie grundsätzlich bereit sei, über die Bearbeitungsgebühr zu verhandeln, genügt die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Von einem Aushandeln kann vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn der Verwender die betreffende Vertragsbedingung ernsthaft zur Disposition gestellt hat und seinem Vertragspartner dies auch deutlich gemacht hat (vgl. BGH, NJW 1977, 624, 626). Die Beklagte hat nicht dargelegt, wie dies geschehen sein soll.

Beweisangebote, die sich konkret auf den Abschluss der streitigen Verträge beziehen, hat die Beklagte nicht unterbreitet. Insbesondere hat die Beklagte ihren Mitarbeiter K M nicht als Zeugen benannt, der sowohl den Vertrag vom 00. Oktober 0000, den Vertrag vom 00. August 0000, als auch den Vertrag vom 0. März 0000 unterschrieben hat.

Die Regelung bezüglich der Bearbeitungsgebühr unterliegt auch der Inhaltskontrolle anhand der §§ 307 Abs. 1, Abs. 2, 308, 309 BGB.

Zwar beschränkt § 307 Abs. 3 BGB die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Kontrolle entzogen sind jedoch nur die für den Vertrag wesentlichen "Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann" (BGHZ 123, 83, 84 = NJW 1993, 2369; BGH, NJW-RR 1993, 1049, 1050; BGHZ 100, 157, 174 = NJW 1987, 1931, 1935). Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann, unterliegen hingegen der Inhaltskontrolle (BGHZ 116, 117, 120 = NJW 1992, 688, 689; BGHZ 106, 42, 46 = NJW 1989, 222, 223; BGHZ 93, 358, 360 f. = NJW 1985, 3013; BGH, NJW 1984, 171, 172).

Entscheidend ist, ob die fragliche Regelung ein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand hat, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, dann ist sie ohne eine Kontrolle der materiellen Angemessenheit hinzunehmen, oder ob der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt, dann ist sie kontrollfähig (vgl. BGHZ 190, 66 = NJW 2011, 2640; Nobbe, WM 2008, 185, 186).

Mangels einer Erläuterung in den Vertragsurkunden, welche Leistung der Beklagten durch die Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll, kann die Behauptung der Beklagten, wonach die Bearbeitungsgebühr neben dem Zins ein weiterer Teil des Preises für die Überlassung des als Nettodarlehensbetrag bezeichneten Geldbetrages und mithin ein nicht kontrollfähiger Entgeltbestandteil sei, nicht als zutreffend angesehen werden. Der Begriff "Bearbeitungsgebühr" suggeriert dem Darlehensnehmer vielmehr, dass es sich um eine Gebühr für die Bearbeitung des Antrages auf Abschluss eines Darlehensvertrages handele, mithin um ein Entgelt für den Aufwand handele, der etwa bei der Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des potenziellen Darlehensnehmers, der von ihm zu stellenden Sicherheiten, gegebenenfalls einer Vertragserstellung, der Auszahlungskontrolle oder der Sicherstellung der Darlehensvaluta anfallen kann. Derartige Tätigkeiten kann eine Bank sich nicht auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen vergüten lassen (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10; AG Mönchengladbach, U. v. 13.09.2012, 3 C 262/12; U. v. 13.11.2013, 36 C 549/13, jeweils abrufbar über www.nrwe.de).

Da Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders gehen, kann schon wegen dieser Unklarheiten nicht davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitungsgebühr ein von beiden Vertragsparteien gewollter Teil des Entgelts für die Gewährung der Darlehen sein sollte. Für den Vertragspartner des Verwenders einer in einem Darlehensvertrag enthaltenen Regelung bezüglich einer Bearbeitungsgebühr ist es günstiger, diese Regelung als "Preisnebenabrede" anzusehen, da eine solche der Inhaltskontrolle zugänglich und regelmäßig unwirksam ist (vgl. OLG Karlsruhe, U. v. 03.05.2011, 17 U 192/10, WM 2011, 1366, zit. nach juris).

Die Unwirksamkeit ergibt sich bereits aus der Unklarheit des nicht erläuterten Begriffs der Bearbeitungsgebühr. Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Abgesehen davon, dass mangels einer Erläuterung in dem Darlehensvertrag unklar ist, welche Leistung der Beklagten durch die Bearbeitungsgebühr abgegolten werden soll, ist unklar, ob sie auch hätte anfallen sollen, wenn der Vertrag nicht zustande gekommen wäre. Der Aufwand, der durch die Bearbeitung eines Antrages auf Abschluss eines Darlehensvertrages entsteht, ist dem Vertragsschluss vorgelagert. Schließlich ist unklar, wann die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr entstehen und fällig werden sollte. In Darlehensverträgen enthaltene Regelungen bezüglich Bearbeitungsgebühren, die derartige Unklarheiten aufweisen, genügen dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Darüber hinaus ergibt sich die Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch die Bearbeitungsgebühr Tätigkeiten der Beklagten abgegolten werden sollen, zu deren Erbringung die Beklagte bereits gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die sie vorwiegend in ihrem eigenen Interesse wahrnimmt. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB ist hiervon sogar auszugehen. Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder auf Grund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, sind allerdings mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGHZ 190, 66 = NJW 2011, 2640, 2641 f. für Kontoführungsgebühren; OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10; AG Mönchengladbach, U. v. 13.09.2012, 3 C 262/12; U. v. 13.11.2013, 36 C 549/13, jeweils abrufbar über www.nrwe.de).

In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Erkenntnis, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelungen, nach denen Darlehensnehmer verpflichtet sein sollen, nicht näher erläuterte "Bearbeitungsgebühren" zu bezahlen, unwirksam sind, inzwischen durchgesetzt (OLG Bamberg, WM 2010, 2072; OLG Celle, WM 2011, 2323; OLG Dresden, U. v. 02.12.2010, 8 U 1461/10 u. U. v. 29.09.2011, 8 U 562/11, WM 2011, 2320; OLG Düsseldorf, U. v. 24.02.2011, I-6 U 162/10; OLG Frankfurt a.M., U. v 27.07.2011, 17 U 59/11; OLG Hamm ,U. v.11.04.2011, I-31 U 192/10; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366; OLG Zweibrücken, U. v. 21. 2. 2011, 4 U 174/10, jeweils abrufbar über Beckonline u. juris; anders, ohne nähere Auseinandersetzung mit den vorgenannten Entscheidungen, OLG Düsseldorf, U. v. 14.10.2013, I-14 U 133/13, abrufbar über www.nrwe.de).

Ob eine Bearbeitungsgebühr grundsätzlich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB ausbedungen werden kann, war nicht zu entscheiden. Jedenfalls genügen die von der T AG und der Beklagten in den vorgelegten Verträgen verwendeten Regelungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren nicht den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB.

Die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung der in den Verträgen vom 00. August 0000 und vom 0. März 0000 genannten Bearbeitungsgebühren sind in voller Höhe entstanden und fällig geworden.

Das Darlehen vom 00. August 0000 wurde unstreitig durch das Darlehen vom 0. März 0000 abgelöst.

Von ihrem Vortrag aus der Klageschrift, wonach sie die in dem Vertrag vom 0. März 0000 genannte Bearbeitungsgebühr mit den monatlichen Raten bezahlen und bis Juni 0000 erst einen Teilbetrag in Höhe von 000 EUR bezahlt hätten, sind die Kläger abgerückt. Mit ihrem Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 haben sie die Behauptung der Beklagten, wonach die Bearbeitungsgebühren jeweils in dem Monat gezahlt worden seien, in dem der betreffende Vertrag abgeschlossen worden sei, zugestanden (vgl. Bl. 89 d.A.). Dazu, wann und wie die in Darlehensverträgen ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren üblicherweise gezahlt werden, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten (vgl. LG Mönchengladbach, U. v. 20.11.2013, 2 S 77/13 einerseits u. LG Düsseldorf, U. v. 11.09.2013, 23 S 391/12, sowie AG Mönchengladbach, U. v. 13.11.2013, 36 C 549/13, andererseits; jeweils abrufbar über www.nrwe.de). Ob und wann eine Bearbeitungsgebühr gezahlt wurde, ist allerdings eine Tatsachenfrage. An den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien ist das Gericht gebunden.

Die zugesprochenen Verzugszinsen rechtfertigen sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit ihrem Schreiben vom 00. August 0000 (Bl. 14 d.A.) hat die Beklagte gegenüber den Klägern zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit sei, die Bearbeitungsgebühren zurückzuzahlen.

Der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 formulierte Feststellungsantrag ist zulässig und überwiegend begründet.

Das Feststellungsinteresse der Kläger ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte aufrechenbare Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr leugnet und die Ansicht vertritt, ihr Anspruch auf vollständige Zahlung des in dem Vertrag vom 0. März 0000 genannten Betrages in Höhe von 00000 EUR bestehe, abzüglich der bereits gezahlten Raten, fort. Die Beklagte berühmt sich mithin eines Anspruches, der nach Ansicht der Kläger teilweise erloschen sein soll.

Die Kläger können ihre Ansprüche auf Rückzahlung der auf die Verträge vom 0. Oktober 0000, vom 00. Oktober 0000 und vom 00. Oktober 0000 gezahlten Bearbeitungsgebühren auch nicht mittels einer Leistungsklage durchsetzen, denn nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien, wonach die Bearbeitungsgebühren bereits in den genannten Monaten gezahlt worden seien, wäre die Beklagte auf Grund der von ihr erhobenen Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Erfüllung der Ansprüche auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren dauerhaft zu verweigern. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von im Zusammenhang mit dem Abschluss von Darlehensverträgen gezahlter Bearbeitungsgebühren war nicht wegen einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage bis in das Jahr 0000 oder das Jahr 0000 hinausgezögert (LG Bonn, U. v. 11.07.2013, 8 S 91/13; LG Düsseldorf, U. v. 11.09.2013, 23 S 391/12; LG Mönchengladbach, U. v. 04.09.2013, 2 S 48/13 u. 2 S 55/13, U. v. 20.11.2013, 2 S 77/13; AG Düsseldorf, U. v. 01.10.2012, 55 C 3594/12; AG Bonn, U. v. 14.02.2013, 116 C 325; AG Mönchengladbach, U. v. 07.03,2013, 3 C 600/12, U. v. 24.04.2013, 36 C 147/13, U. v. 13.11.2013, 36 C 549/13, jeweils abrufbar über www.nrwe.de; AG Mannheim, U. v. 01.02.2013, 3 C 465/12; abrufbar über Beckonline u. juris; des Weiteren LG Köln, B. v. 20.08.2013, 3 S 19/13, nicht veröffentlicht; anders LG Stuttgart, U. v. 23.10.2013, 13 S 65/13; U. v. 05.02.2014, 13 S 126/13, jeweils abrufbar über juris).

Der Feststellungsantrag ist überwiegend auch begründet, denn in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang ist der Anspruch der Beklagten aus § 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB auf ratierliche Rückzahlung des Darlehens vom 0. März 0000 nebst Zinsen und der mitfinanzierten Restschuldversicherungsprämie durch die seitens der Kläger erklärten Aufrechnungen erloschen.

Der Wirksamkeit der Aufrechnungen stünden die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der T AG, Privatkunden und der Beklagten enthaltenen Aufrechnungsverbote selbst dann nicht entgegen, wenn die betreffenden Regelungen in die Darlehensverträge einbezogen worden wären. Die Aufrechnung mit entscheidungsreifen Forderungen kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (BGH, WM 1978, 620, 621, zit. nach juris; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 757, 758; Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 309 BGB Rn 17; § 387 BGB Rn 17).

Die seitens der Kläger mit dem anwaltlichen Schreiben vom 00. April 0000 erklärte Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der auf den Vertrag vom 00. Oktober 0000 gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 000,00 EUR (Bl. 22 d.A.) greift ebenso durch wie die mit dem Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 erklärte Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückzahlung der auf den Vertrag vom 00. Oktober 0000 gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 000,00 EUR (Bl. 89 d.A.).

Den Klägern stehen gegen die Beklagte fällige, aber wegen der Verjährung nicht im Wege einer Leistungsklage durchsetzbare Ansprüche auf Rückzahlung dieser Bearbeitungsgebühren aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu, denn auch die in den Verträgen vom 00. Oktober 0000 und vom 00. Oktober 0000 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren sind gemäß § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Insoweit wird auf die Ausführungen zu den in den Verträgen vom 00. Oktober 0000 und vom 0. März 0000 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der Bearbeitungsgebühren verwiesen.

Eine wirksame Aufrechnung setzt nach § 387 BGB voraus, dass die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, erfüllbar ist - "bewirkt werden kann" - und dass die Forderung, mit der aufgerechnet wird, fällig und durchsetzbar ist - "fordern kann".

Die Verjährung der Gegenforderung, mit der gegen die Hauptforderung aufgerechnet werden soll, schließt eine Aufrechnung gemäß § 215 BGB dann nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte.

Die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung der im August 0000 und im Oktober 0000 gezahlten Bearbeitungsgebühren sind mit dem Ablauf des 00. Dezember 0000 bzw. des 00. Dezember 0000 verjährt.

Der Anspruch der Beklagten auf ratierliche Rückzahlung des auf Grund des Vertrages vom 0. März 0000 gewährten Darlehens ist mit der Auszahlung des Darlehens im März 0000 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche der Kläger auf Rückzahlung der im August 0000 und im Oktober 0000 gezahlten Bearbeitungsgebühren noch nicht verjährt.

Der Umstand, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten schrittweise fällig werden sollte und soll, steht der Aufrechnung nicht entgegen, denn die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, muss nicht fällig sein (BGH, NJW 2006, 3631, 3632; Palandt/Grüneberg, 73. Aufl., § 387 BGB Rn 12; Gursky, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2011, § 387 BGB Rn 116).

Nachdem mit Wirkung zum 00. Juni 0000 die Regelung des § 500 Abs. 2 BGB in Kraft getreten ist, wonach der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen kann, war und ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten aus dem Vertrag vom 0. März 0000 auch vorzeitig erfüllbar. Bei dem besagten Darlehensvertrag handelt es sich um einen Verbraucherkreditvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB. Die Beklagte hat in Ziffer 10 ihrer Vertragsbedingungen (Bl. 73 d.A.) selbst darauf hingewiesen, dass die Kläger das Recht haben, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. Der Umstand, dass im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen ist, steht der Erfüllbarkeit, auch im Wege der Aufrechnung, nicht entgegen. Bei der Vorfälligkeitsentschädigung handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des Darlehensgebers, welcher an der durch § 500 Abs. 2 BGB ausdrücklich angeordneten vorzeitigen Erfüllbarkeit nichts ändert (LG Düsseldorf, U. v. 11.09.2013, 23 S 391/12, abrufbar über www.nrwe.de).

Nicht wirksam war und ist hingegen die Aufrechnung der Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der auf den Vertrag vom 0. Oktober 0000 gezahlten Bearbeitungsgebühr in Höhe von 000,00 EUR. Dieser Anspruch ist mit dem Ablauf des 00. Dezember 0000 verjährt, lange bevor der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens vom 0. März 0000 entstanden ist. Die Ansprüche, welche die Kläger verrechnen möchten, haben sich mithin niemals in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden. Daher kann nicht festgestellt werden, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens vom 0. März 0000 auf Grund der mit dem Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 erklärten Aufrechnung (Bl. 89 d.A.) in Höhe weiterer 000,00 EUR erloschen wäre.

Aus demselben Grund war insoweit auch der mit dem Hilfsantrag zu Ziffer 2 geltend gemachte Feststellungsantrag als unbegründet abzuweisen. Es kann nicht festgestellt werden, dass den Klägern gegen die Beklagte auf Grund des schon im Jahr 0000 abgelösten und abgewickelten Darlehens vom 0. Oktober 0000 ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 000,00 EUR zustünde, auf Grund dessen sie die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens vom 0. März 0000 nur Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages zu erfüllen hätten. Abgesehen davon, dass gleichartige Ansprüche wie Geldschulden durch Aufrechnung zu saldieren sind und grundsätzlich kein Zurückbehaltungsrecht begründen können, gilt die Regelung des § 215 BGB nicht nur für die Aufrechnung mit einem verjährten Anspruch, sondern auch für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines verjährten Anspruches. Wenn der Anspruch, der das Zurückbehaltungsrecht begründen soll, bereits verjährt war, bevor der Anspruch entstanden ist, dessen Erfüllung verweigert bzw. der nur Zug um Zug erfüllt werden soll, dann besteht kein wirksames Zurückbehaltungsrecht.

Der Klageantrag zu Ziffer 3 ist zulässig und begründet.

Den Klägern steht gegen die Beklagte aus § 492 Abs. 3 S. 2 BGB ein Anspruch auf Neuberechnung ihrer Darlehensschuld aus dem Vertrag vom 0. März 0000 zu. Nach dieser Vorschrift kann der Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag von dem Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Art. 247 § 14 EGBGB verlangen. Der Umstand, dass die Kläger die Bearbeitungsgebühr unstreitig bereits vollständig entrichtet haben, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag nicht entfallen, denn § 492 Abs. 3 S. 2 BGB setzt kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis des Darlehensnehmers voraus. Darüber hinaus ist die Darlehensschuld der Kläger auch deswegen neu zu berechnen, weil sie sich einerseits infolge der erfolgreichen Aufrechnungen verringert hat, andererseits aber möglicherweise eine Vorfälligkeitsentschädigung zulasten der Kläger zu berücksichtigen ist.

Abzuweisen war die Klage schließlich hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte hat auf Seite 18 ihrer Klageerwiderung vom 00. August 0000 (Bl. 51 d.A.) bestritten, dass die Kläger die 000 EUR an ihre jetzigen Prozessbevollmächtigen gezahlt hätten und die Kläger haben in der Folge keinen Beweis angeboten. Die Kläger haben den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch auch nicht durch einen auf Freistellung gerichteten Antrag ersetzt, sondern mit ihrem Schriftsatz vom 00. Oktober 0000 erneut die Zahlung von 000 EUR an sich verlangt. Eine Umdeutung in einen Freistellungsantrag kam nicht in Betracht. Ein Freistellungsantrag ist nicht als ein Minus in einem auf Zahlung an sich selbst gerichteten Klageantrag enthalten. Er ist vielmehr etwas anderes.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 709 ZPO und aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 0000,00 EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 0000,00 EUR auf den Klageantrag zu Ziffer 1, 0000,00 EUR auf den Hauptantrag zu Ziffer 2 und 000,00 EUR auf den Hilfsantrag zu Ziffer 2, über den hinsichtlich des auf die in dem Vertrag vom 0. Oktober 0000 ausgewiesene Bearbeitungsgebühr gestützten Zurückbehaltungsrechts zu entscheiden war. Der Rest entfällt auf den Klageantrag zu Ziffer 3.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jede Partei und deren Streithelfer zulässig, die oder der durch dieses Urteil rechtlich beschwert ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Berufung in dem Urteil zugelassen hat. Die Berufungsschrift muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 157, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Vor dem Landgericht müssen sich die Parteien von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren kann von jedem, der hierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder wenn das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss innerhalb von sechs Monaten nach der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstraße 155, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Ist der Streitwert später als einen Monat vor dem Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss die Beschwerde innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder der formlosen Mitteilung der Entscheidung über die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt die Entscheidung mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle/Rechtsantragsstelle eingelegt werden. Die Beschwerde kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist allerdings der Eingang der Beschwerde bei dem Amtsgericht Mönchengladbach.

Die Gerichtssprache ist deutsch.