AG Arnsberg, Beschluss vom 08.10.2012 - 21 IN 288/07
Fundstelle
openJur 2014, 6636
  • Rkr:
Tenor

wird der Antrag des Insolvenzverwalters vom 28.09.2012 gemäß § 78 InsO, gerichtet auf Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung vom 28.09.2012, zurückgewiesen.

Gründe

Die Gläubigerversammlung hat am 28.09.2012 folgenden Beschluss gefasst:

Es soll ein Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt werden zur Prüfung und zur Durchsetzung eines gegen den Insolvenzverwalter gerichteten Schadensersatzanspruches gemäß Schriftsatz der Anwaltskanzlei C. vom 22.09.2011.

Die Gläubigerversammlung, mithin jeder Insolvenzgläubiger dieses Verfahrens, war insoweit durch Beschluss vom 18.07.2012 geladen worden. Die im Termin anwesende Gläubigergemeinschaft, nach Köpfen fünfzehn, nach Forderungen achtzehn, hat sodann einstimmig den obigen Beschluss gefasst.

Der Verwalter wendet sich gegen den Beschluss und hat im Termin einen Antrag gemäß § 78 InsO gestellt.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Weder der Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 28.09.2012 noch der seines Rechtsanwaltes vom 05.10.2012 sind geeignet, eine Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 InsO herbeizuführen.

Gemäß § 78 InsO hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, wenn der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht.

Im Hinblick auf die starke Ausprägung, die der Grundsatz der Gläubigerautonomie erfahren hat, sollte von der Aufhebungsbefugnis nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Für die Bewertung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger nach § 78 InsO ist auf den Kenntnistand und die Sicht der abstimmenden Gläubiger abzustellen (Frankfurter Kommentar, 3. Auflage, § 78 InsO, RZ 11-13. Insoweit wird gerichtlicherseits nochmals angemerkt, dass sämtliche Insolvenzgläubiger geladen wurden und sämtliche anwesenden Gläubiger, die von ihrem Teilnahme- und demzufolge Stimmrecht Gebrauch gemacht haben, den Beschluss einstimmig gefasst haben. Die Gläubigerversammlung war des Weiteren auch auf Antrag mehrerer Insolvenzgläubiger einberufen worden.

Soweit der Anwalt des Insolvenzverwalters vorträgt, die Prüfung des Anspruchs sei nicht durch einen eingesetzten Sonderinsolvenzverwalter möglich, so ist dem zu widersprechen. Bereits zur Prüfung und Beantwortung der Frage, ob gegen den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche zugunsten der Insolvenzmasse geltend gemacht werden können, kann ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt werden (Frankfurter Kommentar, § 60 InsO, RZ 34).

Letztlich stellt sich auch die Frage, ob der Insolvenzverwalter infolge einer Interessenskollision vorliegend überhaupt antragsberechtigt ist, da sich der Beschluss der Gläubigerversammlung anspruchsmäßig gegen den Insolvenzverwalter richtet.

Der Antrag gemäß § 78 InsO unterlag jedoch auch unabhängig von einer etwaigen Antragshinderung aus den o. g. Gründen der Zurückweisung. Insbesondere sei hier nochmals auf die Aspekte Gläubigerautonomie, Antrag mehrerer Gläubiger, Terminsladung und einstimmiger Beschluss aller anwesenden Gläubiger hingewiesen.

Der unter Abschnitt III des Schreibens vom 05.10.2012 aufgeführte Schriftsatz der Anwaltskanzlei C. vom 06.10.2011 ist inhaltlich des Weiteren nicht umfassender als die weiteren Schriftsätze, sodass bereits heute beschlossen werden konnte, um dem Verfahren Fortgang zu gewähren.

Über die Einsetzung des konkreten Sonderinsolvenzverwalters wird nach Rechtskraft dieses Beschlusse zu beschließen sein.

Gegen diesen Beschluss steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

Arnsberg, 08.10.2012

Amtsgericht

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