VG Würzburg, Beschluss vom 03.03.2014 - W 1 S 14.30223
Fundstelle
openJur 2014, 6380
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) wurde nach eigenen Angaben am ... in Prishtina im Kosovo geboren und ist Volkszugehöriger der Roma. Die Antragstellerin zu 2) wurde nach eigenen Angaben am ... in Fushe Kosov im Kosovo geboren und ist ebenfalls Volkszugehörige der Roma. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind nach traditionellem Ritus verheiratet, die Antragsteller zu 3) und 4) sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Antragsteller verließen nach eigenen Angaben am 5. Januar 2014 in einem Pkw-Kombi ihr Herkunftsland und fuhren nach Deutschland, wo sie am 7. Januar 2014 eintrafen. Am 23. Januar 2014 beantragten sie Asyl.

In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. Februar 2014 gab der Antragsteller zu 1) im Wesentlichen an, sein Vater habe während des Krieges gemeinsam mit den Serben gegen die Albaner gekämpft. Seit dem Kriegsende sei er jedoch verschollen. Er selbst sei im Kosovo geblieben, obwohl viele geflohen seien. Bis vor kurzem hätten seine Nachbarn auch nicht gewusst, wer sein Vater gewesen sei. Sein Vater sei als Kämpfer gegen die Albaner bekannt gewesen. Erst bei einer Operation seines Sohnes sei dies bekannt geworden. Es seien Leute zu ihm gekommen und hätten gesagt, er solle abhauen, weil die Albaner ihn suchen würden. Diese Leute seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gesucht. Als er vom Arzt zurückgekommen sei, habe er einen Zettel vorgefunden. Da er Analphabet sei, habe er sich den Zettel von einer Nachbarin vorlesen lassen. Auf dem Zettel sei geschrieben gewesen: „Hau ab, wenn wir wieder kommen, werden wir Dich und Deine Familie umbringen.“ Er vermute, dass dieser Zettel von den Albanern, die nach ihm gesucht hätten, stamme. Bei der Nachbarin habe er sich dann für zwei Tage im Keller verstecken können. Danach sei er aus dem Keller herausgekommen, ein Albaner habe ihn verfolgt. Er sei zu einem Taxistand gelaufen, der Albaner habe ihn fotografiert. Er sei dann mit dem Taxi von Prishtina nach Ferizaj gefahren und von dort Richtung Deutschland aufgebrochen. In Ferizaj habe er einen Mann mit einem Kombi getroffen. Es sei ein anderer Mann dazugekommen, der sie dann nach Deutschland gebracht habe. Seine Familie sei die ganze Zeit bei ihm gewesen. Einige Tage vor dem Arztbesuch mit seinem Sohn sei er zu einem Albaner gegangen, um nach einer Arbeit zu fragen. Der Albaner habe ihn gefragt, wie sein Vater heiße. Nachdem der Albaner den Namen gehört habe, habe er den Antragsteller aufgefordert, sofort sein Haus zu verlassen. Etwa zehn Tage danach sei der Arztbesuch mit seinem Sohn gewesen und danach habe der Zettel an der Tür gehangen. Sie hätten ihn auch geschlagen. Er habe eine Schnittverletzung am Kopf. Er habe Angst gehabt, zum Arzt zu gehen. Als er dann zum Arzt habe gehen wollen, hätten ihn zwei Männer im Alter von 18 oder 19 Jahren mit Metallschienen in der Hand verfolgt. Ein dritter Mann habe dann zu diesen beiden Männern gesagt, sie sollten ihn in Ruhe lassen, er könne nichts dafür, sein Vater sei schuld. Obwohl dieser dritte Mann dies gesagt habe, habe er ihn trotzdem auf den Kopf geschlagen. Das sei einen Monat vor der Ausreise gewesen.

Auf die Frage nach den Namen der Männer, die ihn geschlagen hätten, nannte der Antragsteller zu 1) einen Namen, den der Dolmetscher auf einen Zettel schrieb. Der Antragsteller zu 1) berichtigte daraufhin die Schreibweise des Namens, buchstabierte ihn und bestätigte dann nach Lesen des Namens die richtige Schreibweise. Auf die Frage, weshalb er plötzlich lesen könne, obwohl er vorhin gesagt habe, er könne weder lesen noch schreiben, gab der Antragsteller zu 1) an, er könne nur etwas lesen, aber nicht viel.

Er habe den Überfall nicht bei der Polizei gemeldet, weil er Angst insbesondere um seine Kinder gehabt habe. Er habe gar nicht daran gedacht, in eine andere Region im Kosovo zu gehen. Er würde lebendig nicht mehr in den Kosovo zurückkehren. Er hätte vielleicht in eine andere Region gehen können, wo mehrheitlich Serben wohnen, z.B. nach Mitrovica. Aber auch dort wünsche er sich eine gewisse Sicherheit und die Serben seien auch nicht so gut auf Roma zu sprechen.

Die Antragstellerin zu 2) gab in ihrer persönlichen Anhörung am 4. Februar 2014 an, sie wisse nicht, an welchem Tag und in welchem Monat sie losgefahren seien. Sie seien von Ferizaj nach München gefahren. Sie seien mit ihren beiden Kindern beim Arzt gewesen. Als sie zurückgekommen seien, habe ein Zettel an ihrer Tür gehangen. Sie seien zur Nachbarin gegangen und hätten sie gebeten, ihnen zu sagen, was darauf geschrieben stehe. Die Nachbarin habe ihnen den Zettel vorgelesen. Sie seien dann für zwei Tage bei der Nachbarin im Keller versteckt gewesen. Sie habe ihren Kindern etwas zu Essen gegeben. Nach zwei Tagen habe die Nachbarin gesagt, dass sie jemand kenne, der sie nach Deutschland bringen könne. Dieser Mann stamme aus Ferizaj. Die Nachbarin habe ihnen eine Telefonnummer dieses Mannes gegeben, sie hätten ihn angerufen und er habe sie dann von dort aus abgeholt. Von welchem Ort aus er sie genau abgeholt habe, wisse sie nicht. Sie wisse auch nicht, in welchem Ort sie bis zur ihrer Ausreise gelebt habe, sie könne sich nicht erinnern, weil ihr Kind krank sei. Ihr selbst sei nichts passiert. Sie habe aber große Angst und Kopfschmerzen gehabt. Sie sei auch schwanger. Auch ihrem Mann sei nichts passiert. Nur als sie in das Auto, das sie nach Deutschland gebracht habe, eingestiegen seien, habe er etwas Angst und einen erhöhten Herzschlag gehabt. Ihr Mann habe immer fleißig gearbeitet. Aber er habe oft auch das Geld nicht bekommen. So hätten sie sich durchgeschlagen. Sie seien in ihrem Wohnort nicht registriert gewesen. Sie hätten nicht gewusst, wohin. Sie hätten kein Zuhause gehabt. In eine andere Region im Kosovo zu gehen, sei nicht möglich gewesen. Wenn sie erfahren hätten, dass sie woanders hingegangen sind, wären sie ihnen nachgekommen. Sie habe Angst um das Leben ihrer Kinder.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2014, den Antragstellern bekanntgegeben am 11. Februar 2014, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) als offensichtlich unbegründet ab, lehnte die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte den Antragstellern für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Kosovo an (Ziffer 5). Auf die Gründe des Bescheides wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Hiergegen erhoben die Antragsteller am 18. Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 1 K 14.30248) und beantragten gleichzeitig (Az. AN 1 S 14.30247) gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschlüssen vom 24. Februar 2014 und 24. April 2014 (gemeint wohl: 24. Februar 2014) wurden die Streitsachen an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen (Az. W 1 K 14.30222, W 1 S 14.30223). Über das Klageverfahren (Az. W 1 K 14.30222) ist noch nicht entschieden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes vom 10. Februar 2014 anzuordnen, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 Abs. 3 AsylVfG zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist gestellte Antrag ist unbegründet.

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 und 4 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die sofortige Vollziehbarkeit. Prüfungsmaßstab zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzugs ist die Frage, ob die für die Aussetzung der Abschiebung erforderlichen ernstlichen Zweifel bezogen auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes vorliegen. Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 34 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG v. 14.5.1996, DVBl. 1996, 729).

Offensichtlich unbegründet ist ein Asylantrag dann, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG offensichtlich nicht vorliegen (§ 30 Abs. 1 AsylVfG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt eine Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG v. 20.09.2001, InfAuslR 2002, 146; v. 05.02.1993, InfAuslR 1993, 196). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden.

1.

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte steht den Antragstellern offensichtlich nicht zu. Die Antragsteller sind auf dem Landweg über sichere Drittstaaten eingereist. Der Anerkennung als Asylberechtigte steht somit Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage 1 zum AsylVfG entgegen.

2.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG scheidet ebenfalls aus, weil die Antragsteller im Falle ihrer Rückkehr nach Kosovo offensichtlich keine asylrelevante Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 i.V.m. §§ 3a ff. AsylVfG zu erwarten haben.

Rechtsgrundlage für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG (BT-Drs. 16/5065 S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Ausschlussvoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S. des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK) wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist das Asylverfahrensgesetz in der ab 1. Dezember 2013 geltenden, durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013, BGBl. I S. 3474, geschaffenen Fassung anwendbar. In den §§ 3a bis 3e AsylVfG sind nunmehr in Umsetzung von Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9 vom 20.12.2011) - QRL - (vgl. BT Drs. 17/13063 S. 19) die Voraussetzungen für Verfolgungshandlungen, Verfolgungsgründe, Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann und Akteure, die Schutz bieten können, und für internen Schutz geregelt. Nach § 3c AsylVfG kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen. Nach § 3a Abs. 1 AsylVfG gelten als Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 - II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).

Das Vorbringen der Antragsteller, sie würden wegen der Kollaboration des Vaters des Antragstellers zu 1) mit den Serben im Kosovo-Krieg landesweit verfolgt, weist offensichtliche Unstimmigkeiten und Widersprüche auf und ist daher nicht glaubhaft. Dies gilt zunächst für den Vorgang der Ausreise an sich. In der Anhörung im Dublin-Verfahren haben die Antragsteller zu 1) und 2) übereinstimmend angegeben, der Antragsteller zu 1) habe in Urosevac (Ferizaj) nach einem Schleuser gesucht, der sie nach Deutschland bringe. In seiner Anhörung am 4. Februar 2014 hat der Antragsteller zu 1) dann vorgetragen, er sei mit dem Taxi von Prishtina nach Ferizaj gefahren und von dort Richtung Deutschland aufgebrochen. In Ferizaj habe er einen Mann mit einem Kombi getroffen. Er habe diesem Mann von seinen Schwierigkeiten erzählt und ihn um Hilfe gebeten. Dann sei noch ein anderer Mann dazugekommen, der sie nach Deutschland gebracht habe. Die Antragstellerin zu 2) hat demgegenüber zwar angegeben, nicht zu wissen, in welchem Ort im Kosovo sie sich zuletzt aufgehalten hätten. Sie seien aber zwei Tage lang im Keller einer Nachbarin versteckt gewesen, diese Nachbarin habe ihnen dann gesagt, sie kenne jemanden, der sie nach Deutschland bringen könne. Dieser Mann stamme aus Ferizaj. Die Nachbarin habe ihnen die Telefonnummer dieses Mannes gegeben, sie hätten ihn angerufen und er habe sie dann an dem nicht näher bekannten Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes im Kosovo abgeholt und nach Deutschland gebracht. Bereits diese offensichtlichen Widersprüche lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragsteller aufkommen. Des Weiteren hat der Antragsteller zu 1) sowohl in der vorbereitenden Befragung (Bl. 52 der Bundesamtsakte) als auch zunächst in der Anhörung (Bl. 61 der Bundesamtsakte) angegeben, er könne nicht lesen und sei Analphabet. Im weiteren Verlauf der Anhörung war er dann aber in der Lage, einen vom Dolmetscher aufgeschriebenen Namen zu buchstabieren und dann durch Nachlesen die richtige Schreibweise dieses Namens zu überprüfen. Auf diese Auffälligkeit hingewiesen, hat der Antragsteller zu 1) in der Anhörung angegeben, er könne nur etwas lesen, aber nicht viel. Diese Angabe steht im Widerspruch zu seinen vorherigen mehrfachen Angaben, er sei Analphabet und könne nicht lesen. Des Weiteren weist die Schilderung des Verfolgungsschicksals des Antragstellers zu 1) in sich erhebliche Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche auf. So hat der Antragsteller zu 1) zunächst erläutert, ihre Nachbarn hätten bis vor kurzem nicht gewusst, wer sein Vater gewesen sei. Erst als er mit seinem Sohn zum Arzt gegangen sei, sei herausgekommen, dass sein Vater ein bekannter Kämpfer gegen Albaner gewesen sei. Dann seien Leute zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass er abhauen solle, weil nach ihm gesucht werde. Diese Leute seien bei ihm zu Hause gewesen und hätten nach ihm gesucht. Als er vom Arzt zurückgekommen sei, habe er an der Haustür den Zettel mit der Drohung gefunden (Bl. 60/61 der Bundesamtsakte). Später hat der Antragsteller zu 1) dann auf die Frage, wie man ihn so schnell habe verfolgen können, angegeben, er sei einige Tage vorher, d.h. vor dem Arztbesuch mit seinem Sohn, zu einem Albaner gegangen, um nach Arbeit zu fragen. Dieser habe ihn nach dem Namen seines Vaters gefragt und dadurch sei die Vergangenheit seines Vaters herausgekommen. Etwa zehn Tage danach sei er erst mit seinem Sohn zum Arzt gegangen und habe dann den Zettel an der Tür vorgefunden. Diese Angaben zum Ablauf der Verfolgung sind schon deshalb unglaubwürdig, weil sie keinen in sich stimmigen Geschehensablauf schildern. Denn entweder stimmt die erste Aussage des Antragstellers zu 1), dass erst bei dem Arztbesuch herausgekommen sei, dass sein Vater mit den Serben gegen die Albaner gekämpft habe, oder es stimmt die zweite Variante, dass bereits zehn Tage vor dem Arztbesuch dies bekannt geworden sei. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller zu 1) zunächst ausgeführt hat, erst als er seinen Sohn zum Arzt gebracht habe, sei bekannt geworden, wer sein Vaters sei, wenn dies tatsächlich bereits zehn Tage vorher allgemein herauskam. Denn es ist kein Grund ersichtlich, dies im Zusammenhang mit dem Arztbesuch zu erwähnen, wenn nicht der Arztbesuch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Identität seines Vaters gewesen ist. Trifft diese Aussage zu, so ist aber die spätere Aussage, dass die Vergangenheit seines Vaters bereits zehn Tage vor dem Arztbesuch im Ort bekannt geworden sei, unzutreffend. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb die Identität seines Vaters überhaupt bei dem Arztbesuch aufgedeckt wurde, denn die Antragsteller waren nach eigenen Angaben nicht registriert. Das bedeutet, dass sie keine Krankenversicherung hatten und daher den Arzt bar bezahlen mussten. Sie waren also nicht gezwungen, ihre Identität preis zu geben. Widersprüche weist auch die Schilderung der Verfolgung auf. Der Antragsteller zu 1) hat zunächst angegeben, nachdem er den Zettel vorgefunden habe, sei er zu seiner Nachbarin gegangen, die ihn für zwei Tage im Keller versteckt habe. Nach den zwei Tagen sei er aus dem Keller herausgekommen, ein Albaner habe ihn verfolgt. Er sei zu einem Taxistand gelaufen und sei dann mit dem Taxi von Prishtina nach Ferizaj gefahren und von dort aus nach Deutschland aufgebrochen. Auf die konkrete Frage, ob ihm denn persönlich etwas passiert sei, hat der Antragsteller zu 1) dann ausgeführt, ja, sie hätten ihn geschlagen, er habe eine Schnittverletzung am Kopf, als er zum Arzt habe gehen wollen, hätten ihn zwei Männer, die 18 oder 19 Jahre alt gewesen seien, verfolgt, ein dritter Mann habe versucht, diese beiden Männer von ihrem Vorhaben abzubringen. Trotzdem sei er auf den Kopf geschlagen worden. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen, denn wenn der Antragsteller zu 1) direkt nach dem Vorfinden des Zettels an der Wohnungstür sich bei der Nachbarin zwei Tage lang im Keller versteckt hat und unmittelbar danach über Ferizaj nach Deutschland aufgebrochen ist, ist nicht erklärbar, wie er noch Zeit gehabt haben sollte, zum Arzt zu gehen und auf dem Weg dorthin verfolgt zu werden. Des Weiteren stehen diese Angaben im Widerspruch zu den Angaben der Antragstellerin zu 2), die auf die Frage, was ihnen persönlich passiert sei, ausgeführt hat, ihrem Mann sei nichts passiert. Des Weiteren hat die Antragstellerin zu 2) vorgetragen, sie seien mit den Kindern beim Arzt gewesen, als sie zurückgekommen seien, habe ein Zettel an der Tür gehangen, die Nachbarin habe es ihnen vorgelesen, dann seien sie losgefahren. Dies steht wiederum im Widerspruch zu der vorherigen Schilderung, dass sie sich zwei Tage lang im Keller der Nachbarin aufgehalten hätten. Aufgrund dieser offensichtlichen Widersprüche und Unstimmigkeiten kann den Antragstellern somit nicht geglaubt werden.

Die Antragsteller haben im Falle ihrer Rückkehr in den Kosovo auch keine Gruppenverfolgung als Volkszugehörige der Roma zu befürchten. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung von Roma im Kosovo mit der dafür erforderlichen Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte (vgl. BVerwG U.v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 - juris) ergeben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 29.1.2014, Stand November 2013, S. 9 ff.). Die Roma sind im Kosovo ebenso wie Ashkali und Ägypter offiziell als Minderheiten anerkannt (sog. RAE, Roma/Ashkali/Ägypter-Minderheiten). Diese Minderheiten genießen verfassungsmäßig weitreichende Rechte. Die Regierung tritt öffentlich für Toleranz und Respekt gegenüber den RAE ein. Gesetzliche Bestimmungen gelten für alle Bevölkerungsgruppen gleichermaßen. Dass dennoch Angehörige der RAE durch ihre Lebensweise, mangelnde Integration oder auch Unsicherheitsgefühle und mangelndes Vertrauen gegenüber kosovarischen Behörden in besonderer Weise betroffen sein könnten, was insbesondere für die Mehrheit der RAE, die in Städten oder Enklaven auf dem Land lebten, gelte (Lagebericht a.a.O., S. 10), führt nicht zur Annahme einer Gruppenverfolgung. Diese Einschätzung entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VG Würzburg, U.v. 28.12.2012 - W 1 K 11.30177 - juris Rn. 20; U.v. 28.10.2011 - W 1 K 11.30099, jeweils m.w.N.). Auch solche Entscheidungen von deutschen Verwaltungsgerichten, die im Einzelfall die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuerkennen bzw. nach früherer Rechtslage ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG für Roma aus dem Kosovo bejahen, begründen dies nicht mit einer diesen allgemein drohenden Gruppenverfolgung, sondern mit besonderen individuellen Umständen des Einzelfalles (vgl. z.B. VG Stuttgart, U.v. 18.11.2009 - A 12 K 1744/09, Asylmagazin 2010, 69 ff. - exponierte Tätigkeit der Kläger unter dem früheren Milosevic-Regime).

Des Weiteren steht den Antragstellern eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, wie sie im Grunde auch selbst eingeräumt haben. Die Gefahr von eventuellen Racheakten von Nachkommen potentieller Opfer des Vaters des Antragstellers zu 1) dürfte sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die nähere Umgebung des Wohnortes beschränken. Denn nur dort ist der Antragsteller zu 1) persönlich den Nachbarn bekannt. In größerer Entfernung vom Herkunftsort, insbesondere in größeren Städten, sind die Antragsteller daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor derart motivierten Übergriffen sicher. Denn Antragstellern ist es auch zumutbar, innerhalb des Kosovo einen neuen Wohnort zu begründen. Unter der Voraussetzung, dass sie sich an ihrem neuen Wohnsitz registrieren lassen, haben sie dort sowohl Zugang zur Sozialhilfe, so dass ihr Existenzminimum gesichert ist, als auch zur notwendigen medizinischen Versorgung. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 4. verwiesen.

3.

Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i.S. von § 4 Abs. 1 AsylVfG i.d.F. des Gesetzes vom 28. August 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU (BGBl. I S. 3474).

§ 4 Abs. 1 AsylVfG setzt die Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 2 – 2, ABl. L 304 v. 30.9.2004, S. 12 – 23) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) –, insbesondere deren Art. 15 ff. im deutschen Recht um. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes - zu den Vorläuferregelungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG - einen einheitlichen, in sich nicht weiter teilbaren Streitgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10DVBl. 2011, 1565 f.; BayVGH, U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30427 – juris).

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylVfG liegen hier jedoch nicht vor. Das Gericht schließt sich den Ausführungen zur Ablehnung des subsidiären Schutzstatus im streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes (S. 8) an (§ 77 Abs. 2 AsylfVfG).

4.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu prüfen, ob das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten verneint hat (vgl. Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 36 Rn. 174 ff.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG liegen zugunsten des Antragstellers jedoch nicht vor.

Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 8). Für landesweite Diskriminierungen der Roma von staatlicher Seite bzw. mit staatlicher Duldung oder gar Unterstützung im Kosovo gibt die Auskunftslage keine Anhaltspunkte. Insoweit wird auf die Ausführungen zur fehlenden Gruppenverfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylVfG (oben 2.) verwiesen.

Des Weiteren fehlt es auch an den Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn diesem dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Dies setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer hingegen auf allgemeine Gefahren i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die nicht nur ihn persönlich, sondern zugleich die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe allgemein betreffen, so ist die Gewährung von Abschiebungsschutz einer politischen Leitentscheidung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG vorbehalten. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die von den Antragstellern geschilderten Sicherheitsprobleme und schlechten Lebensbedingungen treffen unstreitig für eine Vielzahl weiterer Personen im Abschiebestaat zu, insbesondere für Volkszugehörige der Roma (Lagebericht a.a.O.).

Beim Fehlen einer politischen Regelung i.S. des § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zutreffend anerkannt, dass im Falle einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die den einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, unabhängig vom Vorliegen von Abschiebungsverboten Schutz vor Abschiebung gewährt werden muss (vgl. BVerwG, v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324 ff.; v. 04.06.1996, NVwZ-Beilage 11/1996, 89 f.). Insoweit lässt sich aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Grundsatz ableiten, dass ein Staat nicht durch seine Abschiebung dazu beitragen darf, den elementaren Anspruch jedes Menschen auf Menschenwürde und Leben zu beeinträchtigen. Jenseits des Extremfalles der Auslieferung eines Menschen in den sicheren Tod und in die Gefahr schwerster Verletzungen besteht aber keine verfassungsrechtlich begründbare Garantenpflicht für die im Ausland als Folge der dort bestehenden sozialen, politischen oder ökonomischen Verhältnisse bestehenden Gefahren für Leib und Leben (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Rd.Nr. 187 zu § 60 AufenthG).

Eine solche extreme Gefahrenlage besteht für die Antragsteller jedoch nicht. Die Antragsteller haben eingeräumt, dass der Antragsteller zu 1) in der Lage war, durch Gelegenheitsarbeiten wie z.B. das Einsammeln von Plastikabfällen, den Lebensunterhalt der Familie im zum Überleben erforderlichen Maße zu verdienen. Es dürfte ihm daher auch weiterhin möglich sein, durch Gelegenheitsarbeiten ein zum Überleben ausreichendes Einkommen zu erzielen. Insoweit unterscheidet sich seine Situation nicht von der vieler Landsleute, insbesondere vieler Angehöriger seiner Volksgruppe (Lagebericht a.a.O.). Des Weiteren können die Antragsteller für den Fall, dass sie keine Arbeit finden, Sozialhilfe beziehen. Voraussetzung des Anspruchs auf Sozialleistungen ist die Registrierung als Einwohner von Kosovo. Viele Angehörige der RAE im Kosovo sind nicht registriert bzw. besitzen keine oder nur unvollständige Personenstandsurkunden. UNHCR schätzt die Zahl der im Kosovo lebenden, nicht registrierten Roma auf derzeit ca. 3.500. Dies beruht auf verschiedenen Ursachen, u.a. den komplexen Verfahren für die Registrierung von nicht im Krankenhaus geborenen Kindern, fehlender Registrierung der Eltern, Aufenthalt in informellen Siedlungen, nicht registrierte Heirat, Verlust von Dokumenten, oft aber auch auf mangelnder Initiative oder Unkenntnis im Umgang mit Behörden seitens der Antragsberechtigten (Lagebericht a.a.O., S. 12/13). Auch die von der kosovarischen Regierung im Februar 2009 verabschiedete Strategie zur Integration der RAE-Minderheiten in der Republik Kosovo 2009 bis 2015 hat Nachteile für Angehörige der Roma-Gemeinschaften u.a. beim Zugang zu Personenstandsdokumenten, Wohnraum, Arbeit, staatlichen Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung und Bildung identifiziert (Lagebericht a.a.O., S. 10). In diesem Rahmen wurden staatliche Mittel u.a. zur Unterstützung lokaler Registrierungsstellen bei der zivilen Registrierung von Angehörigen der RAE-Minderheiten zur Verfügung gestellt. Die Registrierung von bisher nicht erfassten Personen wird auf Antrag in der Herkunftsgemeinde, in der der Antragsteller geboren wurde bzw. in der seine Eltern zuletzt wohnhaft waren, vorgenommen. Inzwischen können auch bei kosovarischen Auslandsvertretungen Anträge auf Erstregistrierung gestellt werden. Die Herkunft aus Kosovo kann durch Personenstandsdokumente oder andere Urkunden belegt werden, alternativ kann eine Registrierung in Ausnahmefällen auch durch Zeugenaussagen herbeigeführt werden. Ein vom UNHCR, der Europäischen Union und dem Norwegischen Außenministerium unterstütztes Hilfsprogramm bietet Angehörigen der RAE-Minderheit kostenlose Rechtsberatung und Unterstützung u.a. bei der Registrierung an. Auch weitere im Kosovo tätige Nicht-Regierungsorganisationen bemühen sich darum, RAE-Angehörige bei der Registrierung und der Dokumentenbeschaffung zu helfen (Lagebericht a.a.O. S. 10 ff.). Das Kosovarische Innenministerium prüft vor seiner Zustimmung zu einer Rückführung aus Drittstaaten anhand von Dokumenten, bestehenden Registereinträgen und/oder Zeugenaussagen die genaue Herkunft einer Person aus Kosovo. Daher ist davon auszugehen, dass in Rückführungsfällen die formellen Voraussetzungen für die Registrierung als „Resident of Kosovo“ erfüllt werden (Lagebericht a.a.O., S. 23). Die Freizügigkeit wird für Sozialhilfebezieher nicht eingeschränkt (Lagebericht a.a.O.). Damit steht fest, dass es den Antragstellern, gegebenenfalls mit Hilfe von Dritten, möglich sein wird, sich an ihrem bisherigen Wohnort oder einem neuen Wohnort im Kosovo registrieren zu lassen. Damit haben sie auch Zugang zu staatlichen Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung.

5.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG keine Bedenken.

6.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).