VG Würzburg, Beschluss vom 05.03.2014 - W 6 S 14.122
Fundstelle
openJur 2014, 6370
  • Rkr:

Nichtvorlage eines geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens;Andere Zielrichtung und anderer Prüfungsumfang und -maßstab des geforderten Fahreignungsgutachtens; Sofortverfahren; regelmäßiger Cannabiskonsum; drogeninduzierte Psychose; behauptete mehr als einjährige Abstinenz; Abstinenznachweis fraglich; teilweise zu niedrige Kreatininwerte; zwei psychiatrische Gutachten aus Strafverfahren (nicht ausreichend); stabiler Einstellungswandel nicht belegt

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die am ... 1981 geborene Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L und M.

Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Würzburg-Ost vom 26. Juni 2012 führte die Antragstellerin am 27. April 2012 ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss und beschädigte dabei andere Fahrzeuge und Einrichtungen. In der bei ihr am 27. April 2012 entnommenen Blutprobe stellte das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Bonn eine THC-Konzentration von 6,1 ng/ml fest. Im eingeleiteten Strafverfahren wurde die Antragstellerin psychiatrisch begutachtet. Laut psychiatrischem Gutachten vom 31. August 2012 hat die Antragstellerin im Herbst 2011 mit dem regelmäßigen Konsum von Cannabis angefangen und dieses Konsumverhalten bis zum 27. April 2012 fortgeführt. Eine psychotische Störung durch Cannabinoide sei eingetreten, die sich nach adäquater Behandlung vollständig zurückgebildet habe. Aus psychiatrischer Sicht sei eine qualifizierte und kontinuierliche Suchtberatung zur weiteren Psychoedukation und zur Rückfallprävention zu empfehlen. Dies besonders deshalb, da die körperlichen Beschwerden der Antragstellerin, die ursprünglich durch Substanzwirkung reduziert werden sollten, noch fortbestünden. In der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2013 ist festgehalten, dass insgesamt über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr von Symptomfreiheit und Suchtmittelabstinenz auszugehen sei. Die Entstehung einer erneuten (drogeninduzierten) Psychose sei aus psychiatrischer Sicht derzeit als sehr gering einzustufen. Weitere psychoedukative Maßnahmen und auch eine umfassende substanzbezogene Aufklärung seien noch angeraten. Zudem sei eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung angezeigt.

Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 aufgefordert, bis spätestens 17. Dezember 2013 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das Stellung zu der Frage nimmt, ob körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden können und ob insbesondere nicht zu erwarten sei, dass die Antragstellerin zukünftig Cannabis in einer für die Fahreignung relevanten Art und Weise konsumieren werde.

Nachdem das geforderte Gutachten in der Folgezeit nicht vorgelegt wurde, entzog der Antragsgegner nach Anhörung der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. Januar 2014 die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Nr. 1) und forderte sie auf, den Führerschein der Klassen A, A18, A1, B, L und M, ausgehändigt vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis am 10. September 2004, Führerschein-Nr. B..., unverzüglich nach Erhalt – spätestens jedoch eine Woche nach Zustellung dieses Bescheides – im Landratsamt Würzburg abzugeben (Nr. 2). Die sofortige Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheides wurde im öffentlichen Interesse angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichtbeachtung der Nr. 2 dieses Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR angedroht (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen (Nr. 5). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 92,00 EUR festgesetzt (Nr. 6).

Zur Begründung wurde im Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Ungeeignet in diesem Sinne sei, wer ein zu Recht gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringe (§ 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). Die Antragstellerin habe ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Cannabis geführt. Durch die im Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten sei belegt, dass die Antragstellerin seit Herbst 2011 regelmäßig Cannabis konsumiert habe. Nachdem die Antragstellerin behauptet habe, seit mehr als einem Jahr Drogenabstinenz einzuhalten, sei im vorliegenden Fall nicht auszuschließen, dass sie ihre Fahreignung nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV wiedererlangt habe. Dieser Frage sei gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzugehen. Das Erfordernis habe trotz des im Rahmen des Strafverfahrens erstellten psychiatrischen Gutachtens bestanden. Das psychiatrische Gutachten sei ausschließlich zur Klärung der Frage erstellt worden, ob die Antragstellerin für ihre Tat strafrechtlich verantwortlich sei, und diene nicht der Klärung der Frage, ob zu erwarten sei, dass sie zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss führen werde. Bei drei der eingegangenen Urinproben sei der festgestellte Kreatininwert unterhalb des Normbereichs. Zudem sei neben einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein nachhaltiger und stabiler Einstellungswandel erforderlich, der es wahrscheinlich erscheinen lasse, dass die Antragstellerin in Zukunft drogenfrei lebe. Den Nachweis eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels in Form eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens habe die Antragstellerin nicht erbracht. Die Androhung des Zwangsgelds stütze sich auf Art. 29, 31 und 36 VwZVG. Die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides sei angeordnet worden, weil ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung der Fahrerlaubnisentziehung bestehe.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin per Empfangsbekenntnis am 23. Januar 2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. Januar 2014 (eingegangen beim Landratsamt Würzburg am 28.1.2014) gab die Antragstellerin ihren Führerschein ab.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am 14. Februar 2014, ließ die Antragstellerin im Verfahren W 6 K 14.121 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen:

1. Die aufschiebende Wirkung der unter einem anderen Aktenzeichen beim Verwaltungsgericht geführten mit Schriftsatz vom heutigen Tage erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg, Az.: 16.3-1463, vom 17. Januar 2014 wird wiederhergestellt.

2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin den Führerschein der Klassen A, A18, A1, B, L und M, ausgehändigt vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis am 10. September 2004, Führerschein-Nr. B..., unverzüglich herauszugeben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe ihre Abstinenz durch regelmäßige Urinuntersuchungen nachgewiesen. Auch sei im Strafverfahren eine psychiatrische Stellungnahme eingeholt worden. Die Antragstellerin befinde sich nach wie vor bei einer Fachärztin für Neurologie in regelmäßiger medizinischer Behandlung und werde dort alle drei Monate ärztlich untersucht. Im Übrigen sei die medizinische Behandlung erfolgreich abgeschlossen. Die Antragstellerin habe ein erhebliches Interesse, ihr Fahrzeug weiter zu nutzen. Sie sei Krankenschwester. Aufgrund der Arbeitszeiten sei sie auf ihren Führerschein angewiesen, da öffentliche Verkehrsmittel nicht immer genutzt werden könnten.

Im Klageverfahren ließ die Antragstellerin darüber hinaus noch vortragen, die Urinabgaben seinen unter Einhaltung der CTU-Kriterien erfolgt. Die Antragstellerin habe sich nach dem Ende ihres regelmäßigen Cannabiskonsums stationären und ambulanten medizinischen psychotherapeutischen Behandlungen unterzogen, an einer Selbsthilfegruppe teilgenommen und lebe jetzt fast seit zwei Jahren durchgehend konsequent abstinent, was auch durch das psychiatrische Gutachten und das Ergänzungsgutachten bestätigt worden sei. Im Zeitraum vom 27. April 2012 bis 15. Juni 2012 sei sie im Bezirkskrankenhaus ... stationär behandelt worden. Ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren sei eingestellt worden. Seitdem nehme die Antragstellerin wieder täglich mehrfach als Kraftfahrerin unbeanstandet am Straßenverkehr teil. Aufgrund der vorgelegten psychiatrischen und psychologischen Gutachten sei dem Antragsgegner die Symptomfreiheit und Suchtmittelabstinenz der Antragstellerin von mehr als einem Jahr bestätigt. Die Aufforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei daher nicht angemessen und nicht verhältnismäßig. Die Antragstellerin habe sich bereit erklärt, ihre Abstinenz durch laufenden Drogenscreenings nachzuweisen.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Zur Begründung ließ er auf seinen Bescheid vom 17. Januar 2014 verweisen. Ergänzend sei festzustellen, die Antragstellerin sei unbestritten bis 27. April 2012 regelmäßige Konsumentin von Cannabis gewesen. Von einer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen könne nur dann ausgegangen werden, wenn ausreichende Drogenabstinenz nachgewiesen und ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzugetreten sei, der es wahrscheinlich mache, dass sie auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalte. Diese Fragen ließen sich aus den psychiatrischen Gutachten schon deshalb nicht mit der notwendigen Sicherheit beantworten, da diese Gutachten allein auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin und die Notwendigkeit von Maßnahmen ausgerichtet gewesen seien. Nachdem das medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt worden und deshalb davon auszugehen sei, dass der Antragstellerin derzeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle, liege es auf der Hand, dass ein die privaten Interessen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entziehungsbescheids bestehe, da nur so die allgemeine Verkehrssicherheit und damit der Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer ausreichend gewahrt werde. Die erklärte Bereitschaft, sich weiteren Drogenscreenings zu unterziehen, sei nicht zielführend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Hauptsacheverfahrens W 6 K 14.121) und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, soweit sich das Rechtsschutzbegehren auf die in Nr. 4 des Bescheides vom 17. Januar 2014 enthaltene Zwangsgeldandrohung bezieht, weil sich dieser kraft Gesetzes (vgl. Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbare Ausspruch durch die rechtzeitige Abgabe des Führerscheins erledigt hat und das Zwangsgeld nicht mehr beigetrieben werden kann. Aus der Nr. 4 des Bescheides ergibt sich für die Antragstellerin daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2014 – 11 CS 13.2427 – juris). Der Antrag ist weiter unzulässig, soweit er sich auf die Kostenentscheidung bezieht, weil die Antragstellerin noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt hat (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO).

Für den Antrag, der Antragstellerin den Führerschein wieder herauszugeben, fehlt ebenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Denn für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin im Übrigen erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus Konsequenzen hieraus ziehen und der Antragstellerin ihren Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2007 – 11 CS 06.2028 – juris).

Im Übrigen ist der Antrag – soweit er sich gegen die Nrn. 1 und 2 des Bescheides vom 17. Januar 2014 richtet – zulässig, aber unbegründet.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheides) entfällt im vorliegenden Fall, weil die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern (Nr. 2 des Bescheides), ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 11 CS 06.874 – juris).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind, und trifft im Übrigen eine Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei hat das Gericht auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheides gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichendem Maß begründet.

Aufgrund summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Unabhängig davon ist hier ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu erkennen. Der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 17. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV mangels Vorlage des geforderten Gutachtens zu Recht auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen durfte.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV kann die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Voraussetzung ist, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig erfolgt ist (vgl. Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 3 StVG, Rn. 7c).

Die Voraussetzungen für den Fahrerlaubnisentzug nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV liegen vor. Die Antragstellerin hat das vom Antragsgegner zu Recht geforderte Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nicht vorgelegt. Der Antragsgegner war gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV berechtigt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern. Die Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens ist danach anzuordnen, weil außer den ärztlichen Fragen für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Die Antragstellerin hat nachweislich in der Vergangenheit Drogen genommen. Es ist jetzt zweifelsfrei zu klären, ob sie rückfallgefährdet ist und ob sich dies auf ihr Verhalten im Straßenverkehr auswirken kann (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 14 FeV, Rn. 21 und 23). Gerade bei den konkreten Umständen des Einzelfalls der Antragstellerin setzt eine günstige Prognose voraus, dass in der Zusammenschau psychologischer und medizinischer Befunde überzeugende Anhaltspunkte für eine Einstellungs- und Verhaltensänderung gefunden werden, die ein Rückfall in die früheren problematischen Verhaltensweisen unwahrscheinlich machen. Die vorliegenden psychiatrischen, also medizinischen Gutachten aus dem Strafverfahren genügen nicht, da gerade die fahreignungsrelevanten Auswirkungen auch psychologisch zu überprüfen sind.

Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV rechtfertigt die Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, den Schluss auf Nichteignung, weil dann anzunehmen ist, die Betroffene wolle einen Eignungsmangel verbergen. Die Weigerung kann dahingehend gewertet werden, dass die Antragstellerin vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann. Angesichts der trotz Vorliegens zweier psychiatrischer Gutachten noch offenen Fragen zu den Auswirkungen der Krankheit bzw. des früheren regelmäßigen Cannabiskonsums der Antragstellerin auf die Fahreignung liegen hier keine besonderen Umstände vor, die es gestatten würden, der Antragstellerin vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen (vgl. BayVGH, B.v. 4.2.2014 – 11 CS 13.2598 – juris).

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ihre Eignung schon wieder erlangt hat. In der entsprechenden Anwendung der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist nach einem regelmäßigen Cannabiskonsum Voraussetzung für eine Wiedererlangung der Eignung eine einjährige Abstinenz. Nach Ablauf der so genannten verfahrensrechtlichen 1-Jahres-Frist und der damit einhergehenden Behauptung der Antragstellerin, abstinent zu sein, wandelt sich die zuvor feststehende Nichteignung jedoch nicht automatisch in eine wieder gegebene Eignung um. Vielmehr ist den nunmehr bestehenden Eignungszweifeln seitens der Fahrerlaubnisbehörde nachzugehen. Die Antragstellerin ist insbesondere gehalten, ihre Abstinenz nachzuweisen bzw. nachzuweisen, dass sie bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis dieses nur in einem straßenverkehrsrechtlich zulässigen Gebrauch zu sich nimmt. Darüber hinaus ist eine Prognose erforderlich, dass die Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einen grundlegenden Einstellungswandel beruht (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526BayVBl. 2006, 18). Denn, damit die Betroffene nicht wieder in ihr früheres rechtswidriges und gefahrenträchtiges Konsumverhalten zurückfällt, setzt die Wiedererlangung der Fahreignung über eine erwiesene, mindestens ein Jahr lang praktizierte Betäubungsmittelabstinenz hinaus die Prognose voraus, dass die Verhaltensänderung von Dauer ist. Das lässt sich nur bejahen, wenn zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält (bzw. zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennt). Von der Notwendigkeit eines grundlegenden Einstellungswandels in Bezug auf das Führen von Kraftfahrzeugen und den Einfluss von Betäubungsmitteln geht auch Abschnitt 1 Buchstabe f) Satz 4 der Anlage 15 zur FeV aus. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es innerhalb einer medizinisch-psychologischen Begutachtung neben ärztlichen Feststellungen gerade auch einer psychologischen Bewertung (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 11 C 11.610 – juris). Denn gerade durch die Forderung nach einer kombinierten medizinisch-psychologischen Begutachtung hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass in derartigen Konstellationen zusätzlich die Persönlichkeit des Betroffenen einer Betrachtung unterzogen werden muss. Das Angebot von Drogenscreenings geht ins Leere, weil dadurch allein die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nachgewiesen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2012 – 11 CS 12.262; BayVGH, B.v. 28.8.2006 – 11 CS 05.3086 – juris; BayVGH, B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526BayVBl. 2006, 18).

Gemessen an diesen Grundsätzen konnte auf die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht verzichtet werden, weil die weiterhin bestehenden Eignungszweifel bislang nicht ausgeräumt sind und die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet war, diesen Zweifeln nachzugehen.

Zu den Zweifeln, die Anlass zur weiteren Begutachtung geben, gehört schon die Frage, ob der Antragstellerin tatsächlich der Nachweis der mindestens einjährigen Drogenabstinenz gelungen ist. Denn der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der festgestellte Kreatininwert bei drei Urinuntersuchungen jeweils unter dem Normbereich lag. Bei einem hier teilweise deutlich zu niedrigen Kreatininwert ist eine Verfälschung möglich. Denn die Bestimmung des Kreatininwertes erfolgt zur Überprüfung einer internen Verdünnung der Urinprobe, also zur Klärung der Verwertbarkeit und zum Ausschluss einer Manipulation. Bei einem niedrigen Kreatininwert kann man davon ausgehen, dass vorher viel getrunken wurde, um den Urin zu verdünnen. Die Antragstellerin hat die damit verbundenen Zweifel nicht ausräumen können. Selbst wenn die Antragstellerin aus gesundheitlichen Gründen viel trinken müsste, erklären sich die teilweise zu niedrigen Kreatininwerte nicht zweifelsfrei, da die Urinuntersuchungen zu anderen Zeitpunkten auch hohe Kreatininwerte im Normbereich erbracht haben. Der Nachweis einer lückenlosen Abstinenz ist jedoch eine der Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 11 CS 06.2913 – juris mit Bezug auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stefan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, S. 180).

Des Weiteren war eine weitere Aufklärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geboten, weil die bislang vorliegenden psychiatrischen Gutachten mit ihrem medizinischen Schwerpunkt nicht ausreichen. Das Aufklärungsziel im Fahrerlaubnisrecht ist weitergehend. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung bezogen auf die Kraftfahreignung bedarf über eine retrospektive Betrachtung hinaus auch einer prospektiven Begutachtung konkret bezogen auf die Eignung als Teilnehmerin am Kraftverkehr. Die im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung vorgenommenen Testverfahren haben zudem eine andere Zielrichtung. Sie unterscheiden sich von den im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung üblicherweise durchgeführten Testverfahren und vermögen diese nicht zu ersetzen, da sie besser geeignet sind, Aufschluss über etwaige bei der Antragstellerin vorhandene fahreignungsrechtlich relevante Defizite zu geben. Erforderlich ist gerade eine kombinierte medizinisch-psychologische Begutachtung (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 – 11 CS 06.2913 – juris). Die erforderliche medizinisch-psychologische Untersuchung soll gerade dazu dienen, eine Wiederholung einer Autofahrt unter Cannabiseinfluss auszuschließen. Unter diesem Gesichtspunkt geben die vorliegenden psychiatrischen Gutachten nichts Konkretes her. Jedenfalls steht mit diesen nicht zweifelsfrei fest, dass ein Rückfall in den Betäubungsmittelkonsum nicht wieder erfolgt. In den psychiatrischen Gutachten gibt es verschiedene Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass sie nicht geeignet sind, ein ausreichendes Beurteilungskriterium dafür zu bieten, ob bei der Antragstellerin mit Blick auf die Kraftfahreignung ein stabiler und tiefgreifender Einstellungswandel stattgefunden hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 11 C 11.610 – juris). Denn die Gutachten sind nicht ausreichend, wenn sich die Prüfungsgegenstände in den Prüfungsverfahren unterscheiden. Der Antragsgegner hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die im Strafverfahren eingeholten Gutachten auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Antragstellerin nach § 20 StGB und auf die Notwendigkeit von Maßregeln nach §§ 63 und 64 StGB ausgerichtet sind. Der Prüfungsmaßstab für die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr ist aber ein anderer. Vorliegend muss gerade die Frage geklärt werden, ob die Antragstellerin künftig unter Drogeneinfluss ein Kraftfahrzeug führen wird oder ob sich ein grundlegender Wandel vollzogen hat. Lassen sich wie hier Begutachtungsziel und Prüfungsmaßstab sowie vorgenommene Untersuchungen nicht vergleichen, verstößt ein zusätzlich angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten auch nicht gegen das Übermaßverbot (vgl. OVG NRW, B.v. 27.11.2013 – 16 B 1031/13 – juris).

Denn das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2012 beruht unter anderem konkret auf Testverfahren, die die Überprüfung der Offenheit der Antragstellerin, ihrer Impulsivität, der Anzeichen für eine psychotische Symptomatik innerhalb der letzten sechs Monate sowie einer eventuellen depressiven Symptomatik zum Untersuchungszeitpunkt zum Gegenstand hat. Das Gutachten vom 9. Juli 2013 enthält nur ein Screeningverfahren zur Früherkennung schizophrener Erkrankungen. Diese Testverfahren unterscheiden sich offenkundig von den Leistungstests, die in Bezug auf die Eignung als Kraftfahrer üblicherweise nach chronischem Drogenkonsum vorgenommen werden (vgl. dazu Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stefan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Aufl. 2005, S. 187).

Auch im Übrigen beseitigen die vorliegenden psychiatrischen Gutachten nicht die eignungsrelevanten Zweifel mit Blick auf die Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, sondern lassen gerade Fragen offen. Das psychiatrische Gutachten vom 31. August 2012 stellt konkret einen regelmäßigen Konsum von Cannabis zur Schmerzreduktion fest. Derzeit seien keine entzugsspezifischen Symptome auszumachen. Allerdings habe bisher keine qualifizierte Suchtbehandlung mit Ausnahme eines Gesprächs bei der Suchtberatung stattgefunden. Insgesamt deute alles auf ein schweres psychotisches Leben bei der Antragstellerin hin, mit hoher Wahrscheinlichkeit als Folge des Cannabiskonsums. Es sei von einer substanzinduzierten Psychose zum Tatzeitpunkt zu sprechen. Insgesamt sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine Störung der Einsichtsfähigkeit und entsprechend eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sei anzunehmen. Die psychotische Störung infolge des Substanzkonsums habe sich nach adäquater Behandlung vollständig zurückgebildet. Die Voraussetzungen des §§ 63 und 64 StGB lägen nicht vor. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht eine qualifizierte und kontinuierliche Suchtberatung zur weiteren Psychoedukation und zur Rückfallprävention zu empfehlen sei. Dies besonders deshalb, da die körperlichen Beschwerden der Antragstellerin, die ursprünglich durch die Substanzwirkung reduziert werden sollten, noch fortbestehen. Die ergänzende psychiatrische Stellungnahme vom 9. Juli 2013 hatte zum ausdrücklichen Gegenstand, ob mit der Entstehung einer erneuten drogeninduzierten Psychose zu rechnen sei. Damit weicht sie schon vom Untersuchungsauftrag in ihrer Zielrichtung von der hier interessierenden weitergehenden fahreignungsrelevanten Fragestellung ab. Es soll gerade aufgeklärt werden, ob unabhängig von einer drogeninduzierten Psychose ein Cannabiskonsum der Antragstellerin und die Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr unter Betäubungsmitteleinfluss künftig ausgeschlossen werden kann. Das Gutachten führt aus, dass sich im weiteren Krankheitsverlauf keine erneuten Krankheitszeichen für eine Psychose-Symptomatik oder eine korrespondierende affektive Symptomatik gefunden hätten. Das Gutachten merkt schließlich an, dass die Schichtarbeiten mit den wechselnden Arbeitszeiten und die körperliche starke Belastung und somit auch die Schmerzsymptomatik begünstigende Tätigkeit als Krankenschwester kritisch zu bewerten seien. Ihr werde jedoch mit einer Umschulungsmaßnahme begegnet. Die ergänzende Stellungnahme kommt dann zum Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer erneuten (drogeninduzierten) Psychose aus psychiatrischer Sicht derzeit als sehr gering einzustufen sei. Risikokonstellationen für ein Wiederauftreten seien besprochen worden. Hier seien weitere psychoedukative Maßnahmen und eine umfassende substanzbezogene Aufklärung angeraten. Zudem sei eine Fortführung der psychiatrischen Behandlung angezeigt. Mit diesem Ergebnis der psychiatrischen Begutachtung, dass eine erneuten (drogeninduzierte) Psychose unwahrscheinlich sei, können aber die Fahreignungszweifel nicht ausgeräumt werden, da es vorliegend gerade auf den künftigen Cannabiskonsum auch unabhängig von der möglichen Ausbildung einer Psychose ankommt, zumal die Faktoren, die zum früheren Cannabiskonsum geführt haben (die körperlichen Beschwerden/Schmerzen und die belastende Tätigkeit als Krankenschwester), nicht ausgeräumt sind.

Der Antragstellerseite ist zuzugeben, dass sich den psychiatrischen Gutachten durchaus für die Antragstellerin positive Ansätze entnehmen lassen, etwa dass sich bei der Antragstellerin ein Wandel vollzogen hat. Für die fahreignungsrelevante Feststellung, ob dieser Wandel auch tiefgreifend und stabil ist, bedarf es jedoch einer speziellen medizinisch-psychologischen Begutachtung einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung. Die in den Behördenakten enthaltenen psychiatrischen Gutachten sind dabei mit zu berücksichtigen.

Nach alledem ist festzuhalten, dass im vorliegenden Einzelfall gesamtbetrachtend noch genügend Anhaltspunkte bestehen, an der Fahreignung der Antragstellerin weiterhin zu zweifeln, die durch die vorliegenden Urinuntersuchungen sowie die vorliegenden psychiatrischen Gutachten nicht hinreichend ausgeräumt sind. Ob die Antragstellerin ihre Kraftfahreignung wiedererlangt hat oder nicht, wäre gerade in dem zu Recht geforderten Gutachten zu klären gewesen. Nachdem an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung keine Bedenken bestehen, durfte der Antragsgegner zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin schließen.

Nach alledem hat die erhobene Klage bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg, so dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet.

Der Bescheid vom 17. Januar 2014 ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Bescheid Bezug genommen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse der Antragstellerin an einer aufschiebenden Wirkung der Klage. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die privaten und auch die beruflichen Belange der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug der Berechtigung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert. Vorliegend ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles anzunehmen, dass das Gefahrenpotenzial der Antragstellerin deutlich über dem Durchschnitt aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt, solange nicht positiv festgestellt ist, dass sie ihre Kraftfahreignung wiedererlangt hat. Angesichts der bekannten Dunkelziffer von Drogenfahrten aufgrund der relativ geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr kann es purer Zufall sein, dass keine weiteren Auffälligkeiten aktenkundig geworden sind. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit der Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr können Billigkeitserwägungen keine Beachtung finden. Die erwähnten freiwilligen Drogen-Screenings fallen nach den Gesamtumständen für die Beurteilung des Fahrerlaubnisentzugs nicht ins Gewicht; sie sind allenfalls später für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz und einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung relevant (vgl. auch BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 11 CS 13.548 – juris). Ebenso reicht die erwähnte medizinische Behandlung bei einer Neurologin nicht aus.

Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung resultiert aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts folgt das Gericht den Empfehlungen in Abschnitt II des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Maßgebend ist allein die Fahrerlaubnis der Klassen A und B, die die anderen Klassen mitumfassen. Gemäß Abschnitt II Nr. 46.1 (5.000,00 EUR) und Nr. 46.3 (5.000,00 EUR) sind insgesamt 10.000,00 EUR anzusetzen. Nach Abschnitt II Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass letztlich 5.000,00 EUR festzusetzen waren.

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