Bayerischer VGH, Beschluss vom 11.03.2014 - 10 C 14.58
Fundstelle
openJur 2014, 6349
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiter verfolgt, ihm für eine Klage, wonach die Polizeiinspektion W. unter Vorlage des Dienst- und Einsatzplanes nachzuweisen habe, dass sie am 10. Juli 2013 nicht früher an den gerufenen Einsatzort habe kommen können, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a.F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts zum 31. August 2013) sind nicht erfüllt.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO a.F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung bot aber zum für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beabsichtigte Klage, wonach der Beklagte unter Vorlage des Dienst- und Einsatzplanes dem Kläger nachzuweisen habe, dass die Polizeiinspektion W. am 10. Juli 2013 nicht früher zu dem gerufenen Einsatzort habe kommen können, voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Eine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Nachweispflicht ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ersichtlich. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf polizeiliches Einschreiten wegen der behaupteten Ruhestörung besteht grundsätzlich nicht, so dass die Polizeidienststelle auch nicht weiter nachweisen muss, weshalb sie zur Unterbindung der angeblichen Störung nicht bzw. nicht früher tätig geworden ist. Auch hat der Kläger als Erstatter einer Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Ruhestörung keinen Anspruch darauf, dass ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, noch hat er einen darauf beruhenden Auskunftsanspruch (vgl. NdsOVG, B.v. 23.9.2013 – 13 LA 144/12 – juris Leitsatz).

Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich ein Anspruch auf Einsicht in den Dienst- und Einsatzplan der Polizeiinspektion W. vom 10. Juli 2013 weder aus Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PAG noch aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ergibt. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PAG regelt einen etwaigen Auskunftsanspruch des Klägers über die zu seiner Person gespeicherten Daten. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG betrifft das Akteneinsichtsrecht der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten i.S. d. Art. 13 BayVwVfG. Ein solches Verwaltungsverfahren liegt jedoch in Bezug auf die vom Kläger gemeldete Ruhestörung nicht vor. In einem gegebenenfalls einzuleitenden Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte der Kläger als Anzeigeerstatter gerade kein Akteneinsichtsrecht (vgl. § 49 Abs. 1 OWiG).

Darüber hinaus fehlt dem Kläger für die beabsichtigte Rechtsverfolgung das Rechtsschutzbedürfnis. Aus den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten und der Stellungnahme im Klageverfahren vom 30. August 2013 ergibt sich eindeutig, dass die Polizeidienststelle nach dem ersten Anruf des Klägers um ca. 22:30 Uhr nicht beabsichtigte, sofort einen Streifenwagen einzusetzen, weil nach Auffassung des Dienststellenleiters keine Ordnungswidrigkeit vorlag. Erst als der Kläger gegen 23 Uhr nochmals bei der Polizeiinspektion anrief und auf die fortdauernde Ruhestörung hinwies, veranlasste der Dienststellenleiter, dass die Gaststätte von einem Streifenwagen angefahren wurde. Der sofortige Einsatz eines Streifenfahrzeugs schon nach dem ersten Anruf des Klägers unterblieb folglich nicht deshalb, weil die diensthabenden Polizeibeamten und einsatzbereiten Streifenfahrzeuge vorrangig anderweitig eingesetzt gewesen wären. Aus dem Dienst- und Einsatzplan der Polizeiinspektion W. lässt sich für das Rechtsschutzbegehren des Klägers, der letztlich überprüft haben will, ob die Polizei nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt an der Gaststätte hätte eintreffen können, demnach nichts herleiten.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).