VG München, Urteil vom 11.12.2013 - M 18 K 12.5685
Fundstelle
openJur 2014, 6257
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für ihre Enkelin ... ab Dezember 2013 für die Dauer eines Jahres Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Hilfe zur Vollzeitpflege für die in ihrem Haushalt lebende Enkeltochter ...

Die Klägerin ist die Großmutter der am ... 2000 geborenen ... Die Enkelin wurde seit ihrer Geburt von der Klägerin versorgt und betreut.

Mit amtsgerichtlichem Beschluss vom ... Januar 2009 wurde der Klägerin die elterliche Sorge für ihre Enkeltochter übertragen. Am ... März 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII. Nach Ablehnung des Antrags mit Bescheid vom ... April 2012 mit der Begründung, die Klägerin wolle keine Hilfe im erzieherischen Bereich, sondern lediglich finanzielle Unterstützung, legte sie Widerspruch ein und erklärte unter dem ... Mai 2012, sie sei zur Mitarbeit im Rahmen der Jugendhilfe bereit.

Nach Rücknahme des Ablehnungsbescheids wurde der Antrag der Klägerin erneut mit Bescheid der Beklagten vom ... August 2012 abgelehnt. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf drei Beratungsgespräche im Rahmen von Hausbesuchen ausgeführt, die Versorgung der Enkelin sei bei der Klägerin zwar gewährleistet, der Klägerin fehle es jedoch vor allem an dem für eine Vollzeitpflegeperson gebotenen Rechts-/Unrechtsbewusstsein. Weitere Risikofaktoren für eine dem Wohl ... förderliche Erziehung seien fehlendes konsequentes klares Handeln bei Fehlverhalten der eigenen Kinder z.B. beim Abbruch der Lehre, bei Verstößen gegen die Schulpflicht. Nur ein Kind der eigenen Kernfamilie verfüge über eine Berufsausbildung. Fast alle Familienmitglieder der Großfamilie befänden sich in Privatinsolvenz und fast alle, auch die Klägerin selbst, sei bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, hauptsächlich wegen Diebstahls. Zudem fehle es an einer wertschätzenden Haltung gegenüber der Mutter von ... Außerdem fehle es an der Fähigkeit, aus Fehlern zu lernen und Verhalten zu korrigieren.

Die Regierung ... wies den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom ... Oktober 2012 mit im wesentlich gleicher Begründung zurück.

Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 15. November 2012, eingegangen am 19. November 2012, Klage beim Verwaltungsgericht München und beantragte zuletzt,

die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihre Enkelin ... ab Dezember 2013 Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege zu gewähren.

Zur Begründung der Klage führte sie an, dass sie wegen ihrer Diebstähle eine Therapie gemacht habe. Ein Rückfall würde nicht mehr vorkommen. Beigefügt war ein Attest des ..., Tagklinik ... vom ... Oktober 2012, wonach sie sich vom ... August 2012 bis ... Oktober 2012 in teilstationärer Behandlung befunden hat. Als Diagnosen wurden u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, eine rezidivierende depressive Störung mit Diebstahl, eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt. Hinsichtlich des Stehlens habe sich gezeigt, dass die Klägerin im Vorfeld zwanghafte Gedanken gehabt habe, wie „Nimm das, nimm das“. Nach einem kurzzeitigen Glücksgefühl hätten sich große Schuldgefühle gezeigt. Ein bezüglich der Diebstähle durchgeführtes Expositionstraining sei positiv verlaufen. Auch bei mit Angehörigen durchgeführten Einkaufsexpositionen habe sie sich dem Drang, etwas einzustecken, erfolgreich widersetzt. Sie fände Unterstützung im Glauben.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... November 2012 wurde die Klägerin wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 15,-- verurteilt. Die Klägerin entwendete am ... Juni 2012 Kosmetika im Wert von € 15,28, um diese ihrem Enkelkind zu schenken. Bei der Strafzumessung wurde zum Nachteil der Klägerin gewertet, dass die Tatzeit während der noch offenen Bewährung aus der Verurteilung des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2011 wegen Diebstahls begangen wurde, andererseits jedoch auch berücksichtigt, dass die damals abgeurteilte Tat vom ... Oktober 2010 relativ lange zurückgelegen habe. Zu Gunsten der Klägerin wurden das vollumfängliche Geständnis, der geringe Warenwert, die Auseinandersetzung mit den Ursachen des Verhaltens sowie das erfolgreiche Expositionstraining im Rahmen der teilstationären Behandlung gewertet.

Die Beklagte beantragte unter dem 17. Dezember 2012,

die Klage abzuweisen.

Ungeachtet der Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung mit Diebstahl bestünden daneben unverändert die anderen Risikofaktoren weiter.

Unter dem ... Juli 2013 nahm der Klassenleiter von ... an der Grundschule-Mittelschule ... auf Anforderung des Gerichts zum Entwicklungsstand des Kindes Stellung. Demnach zeige ... keinerlei Verhaltensauffälligkeiten. Sie halte alle schulischen und häuslichen Regeln ein. Der Kontakt zu den Großeltern bzw. zur Großmutter sei gut. ..., die bereits zwei Jahre lang, in der 5. und 6. Klasse Klassensprecherin sei, sei in der Klasse sehr beliebt. Es gäbe keine unentschuldigten Fehlzeiten.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen vom 24. April, 13. November und 11. Dezember 2013 wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom ... Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII für ihre Enkeltochter ... ab Dezember 2013 gegenüber der Beklagten zunächst bis 30. November 2014 zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Inhaber eines etwaigen Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII kann grundsätzlich nur der Personensorgeberechtigte sein (vgl. BVerwG v. 12.9.96 Az: 5 C 31/95; VG Ansbach v. 16.7.2008 Az: AN 14 K 08.00482). Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat nämlich der Personensorgeberechtigte bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet oder notwendig ist. Die Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei sollen das engere soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen einbezogen werden (§ 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII). Die Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 33 SGB VIII soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Der Klägerin steht aufgrund des amtsgerichtlichen Beschlusses vom ... Januar 2009 das alleinige Personensorgerecht für die Enkelin zu; sie ist mithin anspruchsberechtigt.

Aber auch die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII sind gegeben.

Maßgeblich für die Gewährung der Hilfe zur Erziehung ist, dass ein erzieherischer Bedarf bei der Enkeltochter besteht, der durch die leiblichen Eltern des Kindes nicht erfüllt wird, und die Erziehung in einer anderen Familie dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen angemessen Rechnung trägt. Der leibliche Vater lebt inzwischen mit einer neuen Partnerin und einer gemeinsamen Tochter in einer eigenen Wohnung in ... Der Kontakt ... zur leiblichen Mutter beschränkt sich auf gelegentliche Telefonate.

Weil die leiblichen Eltern nicht bereit bzw. nicht in der Lage sind, sich um die Erziehung von ... zu kümmern, liegt ein entsprechender Hilfebedarf vor.

Entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagtenseite, lässt der Umstand, dass die Klägerin anstelle der leiblichen Eltern die notwendige Erziehung und Betreuung der Enkeltochter übernommen hat, den Bedarf an Hilfe zur Erziehung nicht entfallen. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass auch in der nunmehrigen Pflegefamilie ein erzieherisches Defizit vorliegt, dem mit Mitteln der Hilfe zur Erziehung begegnet werden müsste.

Vorliegend ist bei einer Gesamtschau und –bewertung aller maßgebenden Umstände auch von der entsprechenden Eignung der Klägerin als Pflegeperson zumindest ab Dezember 2013 und zunächst bis November 2014 auszugehen. Die Klägerin bedarf als Großmutter zwar keiner Pflegeerlaubnis (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII), die persönliche Eignung ist dennoch anhand der Vorgaben des § 44 Abs. 2 SGB VIII zu messen. Demnach setzt die persönliche Eignung voraus, dass das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist. Falls das Jugendamt davon ausgeht, dass das Wohl des Kindes in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist, trägt es die Darlegungs- und Beweislast (RdNr. 17 zu § 44, Frankfurter Kommentar, SGB VIII).

Von der Pflegeperson darf keine sittliche Gefährdung des Kindeswohls ausgehen. Zur notwendigen Vorbildfunktion zählt insoweit auch die Haltung der Pflegeperson gegenüber Recht und Gesetz als den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Die mit rechtskräftigen Urteilen geahndeten Straftaten der Klägerin haben die Eignung als Pflegeperson nicht notwendig entfallen lassen, da kein zum Tätigkeitsausschluss nach § 72 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII führendes Delikt begangen worden ist (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Mithin kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Dabei kann auch von Bedeutung sein, wie schwer die der Verurteilung zugrundliegende Tat wiegt, wie lange sie zurückliegt, welche nach außen erkennbare Einstellung die Pflegeperson zwischenzeitlich den eigenen Taten gegenüber einnimmt und inwieweit der Betreffende in weitere Strafermittlungen verwickelt wurde. Ebenso sind Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes oder Jugendlichen zu berücksichtigen. Besteht das Pflegeverhältnis bereits, so sind zusätzlich dessen Dauer und die Intensität der gewachsenen Beziehung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der Pflegeperson zu berücksichtigen, eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen abzuwenden (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 2 SBG VIII; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.03, Az: 9 S 1070/03 juris).

Gemessen daran stand zumindest ab Dezember 2013 die in der Vergangenheit gezeigte mangelnde Rechtstreue der Eignung der Klägerin nicht mehr entgegen. Für das Gericht war hierfür die gezeigte Einsicht in das Fehlverhalten und die von der Klägerin veranlasste Therapie im ... mit positiv verlaufenem Expositionstraining maßgebend. Dass die Klägerin seit der letzten Tat am ... Juni 2012 nicht wieder straffällig geworden ist, spricht dafür, dass sie nun erfolgreiche Strategien gegen den Drang zu stehlen, entwickelt hat. In die Wertung fließt auch mit ein, dass die Klägerin zwar einerseits während der noch offenen Bewährung einschlägig rückfällig geworden war, andererseits bei ihrer Ergreifung ein vollumfängliches Geständnis abgegeben hat, der Warenwert gering war und das Enkelkind nicht in die Tatbegehung eingebunden war. Bei der Gesamtschau war ferner zu berücksichtigen, dass ... schon seit Geburt bei der Klägerin lebt, eine stark gewachsene Beziehung zur Klägerin und eine Einbindung in das Umfeld der Großeltern besteht und die Klägerin bei der Betreuung und Erziehung der Enkeltochter großes Verantwortungsbewusstsein zeigt. Ausweislich der Stellungnahme des Klassenlehrers vom ... Juli 2013 verdient die Erziehung durch die Großmutter große Anerkennung. Das Sozialverhalten der Enkeltochter wird sehr positiv geschildert.

Da im Haushalt der Klägerin noch die Familie eines weiteren Sohnes lebt, war hinsichtlich des Kindeswohls auch das weitere familiäre Umfeld in den Blick zu nehmen. Die Straffälligkeit des Onkels ... fällt hierbei negativ auf. Dennoch erachtet das Gericht angesichts der stabilen und sozial im Wesentlichen unauffälligen Gesamtsituation der Großfamilie das Wohl ... bei einem Verbleib in der Pflegestelle für gewährleistet. Die Schwiegertochter der Klägerin geht einer Arbeit nach; der Sohn ... ist auf Arbeitssuche. Die drei weiteren Enkelkinder der Klägerin sind mit Ausnahme eines Zuschusses zur Mittagsbetreuung dem Jugendamt nicht bekannt.

Neben der Rechtstreue erfordert die persönliche Eignung zur Pflegeperson auch eine ausreichende psychische Belastbarkeit und die Bereitschaft der Pflegeperson zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (§ 27 Abs. 2 a Halbsatz 2 SGB VIII). Wegen der Erkrankung der Klägerin an einer rezidivierenden depressiven Störung mit unterschiedlich schweren Episoden könnten Zweifel an der psychischen Belastbarkeit bestehen. Da die Erkrankung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Betreuung und Entwicklung des Enkelkindes gehabt hat, steht diese Beeinträchtigung der persönlichen Eignung nicht entgegen. Davon abgesehen hat die Klägerin erste Ursachen der Erkrankung und Konflikte schon im ... bearbeitet. Sie führt die psychiatrische Behandlung – jetzt bei einem anderen Arzt – fort. Die negative Stellungnahme des vormaligen Arztes zur Therapiemotivation der Klägerin, ..., Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde, vom ... September 2013, relativiert sich, da die Klägerin die Behandlung dort aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr fortgesetzt hat. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2013 erklärt, dass sie zwei Termine bei ... vergessen und daraufhin keine weiteren Termine mehr bekommen habe.

Die Beklagte kann wegen des zeitlichen Abstands und der veränderten Gesamtsituation nicht mehr auf das fehlende konsequente Handeln bei Fehlverhalten bei den eigenen Kindern der Klägerin abstellen. Dem Einwand der Beklagten, dass es die Klägerin an einer wertschätzenden Haltung gegenüber der Mutter von ... fehlen lasse und für sie eine Rückführung ... zu ihrer Mutter nicht vorstellbar sei, ist sehr geringes Gewicht beizumessen, weil die leibliche Mutter keinen nennenswerten Kontakt zu ... aufgebaut hat. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2013 hat sich die leibliche Mutter seit einem Jahr nicht mehr gemeldet. Dessen ungeachtet muss sich die Klägerin selbstverständlich bemühen, gegenüber der Enkeltochter möglichst positiv über die leiblichen Eltern zu reden. Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht der Beklagten, wonach das laufende Insolvenzverfahren der Klägerin und weiterer Familienangehöriger die Eignung der Klägerin als Pflegeperson in Frage stellt. Ziel eines Insolvenzverfahrens ist die Wiederherstellung von geordneten finanziellen Verhältnissen.

Der Argumentation der Beklagten, dass es der Klägerin bei Stellung des Antrags auf Bewilligung von Vollzeitpflege vornehmlich auf die finanziellen Leistungen, insbesondere das Pflegegeld, und nicht um die Rahmen der Hilfe zur Erziehung ebenfalls zu gewährenden pädagogischen Leistungen ankomme, ist entgegen zu halten, dass diese im Widerspruchsschreiben vom ... Mai 2012 ihre Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen der Jugendhilfe erklärt hat. Dies ist glaubhaft, zumal der Klägerin inzwischen bewusst ist, dass anderenfalls der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gefährdet wäre bzw. entfallen würde.

Nach alledem hielt es das Gericht nach einer Gesamtbewertung der Lebensumstände der Klägerin für vertretbar, von einer Eignung der Klägerin ab Dezember 2013 auszugehen. Dass die Klägerin in den knapp 1 ½ Jahren seit dem letzten Diebstahlsdelikt strafrechtlich nicht mehr aufgefallen ist, lässt auf die erforderliche Festigung ihrer Persönlichkeit und einen Einstellungswandel schließen. Ob diese positive Entwicklung von längerer Dauer ist, kann abschließend nicht bewertet werden. Deshalb hat das Gericht die Verpflichtung zur Bewilligung von Hilfe zur Erziehung auf ein Jahr befristet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO.