BGH, Beschluss vom 21.04.2010 - 4 StR 245/09
Fundstelle
openJur 2010, 11409
  • Rkr:
Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 24. November 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe wegen einer nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen die Bemessung der Kompensation durch den Senat wendet sich der Verurteilte mit der Anhörungsrüge und beanstandet, dass er nicht persönlich dazu angehört worden sei.

Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist. § 354 Abs. 1 a StPO gibt dem Revisionsgericht die Kompetenz zu eigener Strafzumessung, wenn ihm für die Sachentscheidung ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht. Dabei kann sich das Revisionsgericht dadurch über die tatsächlichen Grundlagen seiner Strafzumessung ins Bild setzen, dass es dem Angeklagten die Gelegenheit zur Stellungnahme im Revisionsverfahren einräumt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 136, 1447/05 = NStZ 2007, 598, 599 = BVerfGE, 118, 212 ff.). Dies ist hier geschehen. Der Senat hat dem Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 mitgeteilt, dass der Generalbundesanwalt - auf Anregung des Senats - in Abänderung seines Antrags vom 25. August 2009 beantragt hat, das angefochtene Urteil in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO dahin zu ändern, dass im Hinblick auf die eingetretene Verfahrensverzögerung nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zwei Monate der erkannten Strafe als vollstreckt gelten. Mit Schriftsatz vom 3. November 2009 hat der Verteidiger eine Stellungnahme abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot des rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Beschwerdeführer war nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendig (vgl. die Nachweise bei Kuckein in KK StPO 6. Aufl. § 349 Rdn. 20).

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