OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2012 - I-1 U 26/12
Fundstelle
openJur 2014, 5975
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Juli 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf, Az. 10 O 383/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die in der jeweiligen Instanz vertretenden Gesellschafter der Klägerin als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Kostenschuldnern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin setzt sich aus einem Geschädigten-Pool zusammen, der sich mit dem Ziel gebildet hat, seinen Mitgliedern angeblich entstandene Schadensersatzforderungen wegen fehlgeschlagener Geldanlagen in nicht börsennotierte Aktien der in England registrierten D. S. E. p. (nachfolgend: D.), deren Geschäftsgegenstand im Wesentlichen die Suche und Bergung auf dem Meeresgrund liegender Schiffsfracks und die Vermarktung dabei gehobener Schätze war, geltend zu machen. Im Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. eröffnet.

Der Beklagte zu 1) war Direktor der D.. Diese betrieb in Ratingen eine Zweigniederlassung (G. B.), als deren Direktor er im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen war. Durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf (014 KLs - 130 Js 42/06 - 1/11) vom 18.06.2012 ist er rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt worden. Wegen der Begründung des Strafurteils wird auf die zur Akte gereichte Abschrift (Bl. 704 ff. d.A.) verwiesen.

Für die Durchführung der Aktiengeschäfte hatte die D. am 18.12.2000 unter den Nummern und zwei Konten bei der Beklagten zu 2) eröffnet. Auf dem Konto mit den Endziffern gingen Einlagen von Anlegern für den Erwerb von Aktien ein. Diese wurden auf ein Konto bei der M. B. in London weitergebucht.

Die Klägerin hat behauptet, die im Rubrum zur Klageschrift (Bl. 2 ff. d.A.) aufgeführten Personen hätten sich ihr angeschlossen, wie sich exemplarisch (Bl. 343 d. A.) aus dem zur Akte gereichten "Poolvertrag über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" (Anlage K 5) des Herrn M. N. ergebe und sie durch Vorlage sämtlicher Pool-Vereinbarungen unter Beweis stelle (Bl. 22. d. A.). Eine gegenseitige rechtliche Beratung von Pool-Mitgliedern sei nicht erfolgt; die rechtliche Betreuung und Beratung "des Pools" erfolge allein durch ihren Prozessbevollmächtigten (Bl. 22 d. A.).

In der Sache hat die Klägerin behauptet und durch Zeugnis des Herrn A. W. aus B. und K. B. unter Beweis gestellt (Bl. 24 ff. d. A.), eine Aufklärung über die spezifischen Risiken und die wirtschaftlichen Hintergründe des Vertriebs der Aktien der E. sei nicht erfolgt. "Das Aufklärungsmaterial der D. sei bewusst irreführend gewesen (Bl. 23 f. d. A.). Sämtliche Anleger seien mit dem Argument eines baldigen und höchst gewinnversprechenden Börsengangs zum Kauf von Aktien animiert worden. Alle hätten geglaubt, "sinnvolle, gewinnbringende und seriöse Anlagegeschäfte" (Bl. 23 d. A.) zu tätigen. Wären sie ordnungsgemäß aufgeklärt und vor allem über die tatsächlichen Hintergründe der "Geschäftsdurchführung" und Struktur der D.informiert gewesen, hätte "kein Mitglied des Pools irgendwelche Gelder" zu Anlagezwecken zur Verfügung gestellt (Bl. 24 f. d. A.). Ohne das aus der Bekanntheit und Namhaftigkeit der Beklagten zu 2) erwachsene Vertrauen hätten ihre Mitglieder die Anlagegeschäfte nicht getätigt und keine Zahlungen auf die Konten der D. überwiesen, wie sie zusätzlich durch Zeugnis "der jeweiligen Lebens-/ Ehepartner der Mitglieder des Klägerpools" unter Beweis stelle (Bl. 26 d. A.).

Die einzelnen geleisteten Einlagen entsprächen der Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 28 ff. d.A.), wie sich aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und den Sonderheften 10 ff. der Strafakte sowie den "Unterlagen" ihrer Gesellschafter ergebe; die "ergänzende" Vorlage von Zeichnungsscheinen, Überweisungsträgern, Kontoauszügen und Geldeingangsbestätigungen der DSE behalte sie sich vor (Bl. 27 d. A.). Im Jahr 2000 seien die in der Klageschrift (Bl. 27 d. A.) aufgeführten Beträge, insgesamt 64.792,53 EUR, an die C., in der Zeit ab 17.01.2001 auf das Konto der D, bei der Beklagten zu 2) die auf Bl. 28 bis 44 aufgelisteten Beträge, insgesamt 5.642.845,87 EUR, überwiesen worden. Zudem seien 53.000,00 EUR von Herrn W. und 60.000,00 EUR von Herrn F. bar auf das Konto der D. eingezahlt worden (Bl. 107 d. A.); Herr W. habe am 29.06.2005 2.250,00 EUR auf ein Auslandskonto der D, überwiesen und Herr E. 29.000,00 EUR bar an "an die D." gezahlt (Bl. 107 d. A.).

Der Beklagten zu 2) habe sich aufgrund zahlreicher Indizien (vgl. Bl. 121 ff. d. A.) aufdrängen müssen, dass die bei ihr geführten Konten in strafrechtlich relevanter Weise zur Schädigung von Anlegern genutzt wurden. Sie habe es unterlassen, eine Geldwäscheverdachtsanzeige zu erstatten und die Anleger zu warnen.

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten zu 1) auf Rückzahlung einer Summe in Höhe von 6.017.213,20 EUR zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen, wobei die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch in Höhe eines Betrages von 5.850.123,07 EUR zuzüglich Zinsen hafte. Zudem hat sie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 72.298,45 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben das Zustandekommen und die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Zudem sei die Klage in der Sache unbegründet. Es fehle an einer substantiierten Darlegung der jeweils anspruchsbegründenden Sachverhalte. Die Darlegungen zur Schadenshöhe seien widersprüchlich und lückenhaft. Nachweise für den Beitritt der in der Klageschrift aufgeführten Gesellschafter habe die Klägerin ebenso wenig vorgelegt, wie Belege für die einzelnen, angeblich geleisteten Zahlungen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 381 ff. d. A.) verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten Berufung, die sie auf eine Hauptforderung von 4.762.202,90 EUR beschränkt hat.

Sie rügt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags und Vorlage von Abtretungsvereinbarungen von Hausbanken ihrer Gesellschafter (Anlagenkonvolut BK 1), des Herrn A. W. an Frau B.-K. und der Frau M. B. an den Herrn M. B. (Anlagen BK 2), das Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und unzutreffend gewürdigt. Da nicht alle Mitglieder der Klägerin über die finanziellen Mittel verfügten, seien lediglich noch die im Rubrum der Berufungsbegründung (Bl. 572 - 574 d.A.) die ihr verbliebenen Mitglieder, so dass sich die Berufungssumme auf 4.762.202,90 EUR reduziere. Wegen der Schadensberechnung wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 589 f. d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.406,51 seit 15.02.00

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.914,36 seit 22.08.00

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.074,15 seit 22.09.00

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 25.552,16 seit 12.01.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 08.02.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 13.02.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 16.02.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 20.02.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.100,00 seit 22.02.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 27.02.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.788,81 seit 28.02.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.790,30 seit 20.03.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 05.03.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 51.129,00 seit 14.03.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 16.03.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 16.03.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 21.03.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 22.03.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 26.03.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 06.04.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 09.04.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 10.04.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 11.04.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.400,00 seit 18.04.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 33.249,90 seit 25.04.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 02.05.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 08.05.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 16.05.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.100,00 seit 21.05.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 13.06.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.150,00 seit 15.06.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 29.750,00 seit 22.06.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 25.06.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 26.06.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 28.06.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.000,00 seit 02.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 04.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 05.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.531,94 seit 10.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 11.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 29.750,00 seit 16.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 21.000,00 seit 18.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 19.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 23.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 26.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 31.07.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.150,00 seit 02.08.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.350,00 seit 03.08.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 09.08.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 16.08.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 26.250,00 seit 20.08.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.500,00 seit 29.08.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.550,00 seit 30.08.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 05.09.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 26.250,00 seit 12.09.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.499,97 seit 24.09.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.000,00 seit 26.09.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 700,00 seit 27.09.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 09.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.000,00 seit 10.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.150,00 seit 11.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 16.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 140.000,00 seit 19.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.950,00 seit 23.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.250,00 seit 24.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 25.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 26.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 29.10.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.000,00 seit 07.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.500,00 seit 13.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 14.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 21.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 22.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 23.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 49.000,00 seit 27.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 28.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.375,00 seit 29.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 30.11.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 03.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.250,00 seit 04.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 05.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 10.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 11.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 12.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.150,00 seit 13.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 18.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 19.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.050,00 seit 19.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 21.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 27.12.01

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 02.01.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 10.01.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.850,00 seit 16.01.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 22.01.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 29.01.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 30.01.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 30.01.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 51.500,00 seit 31.01.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 20.000,00 seit 04.02.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 215.250,00 seit 06.02.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.550,00 seit 07.02.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 500,00 seit 14.02.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.000,00 seit 25.02.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.500,00 seit 26.02.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 04.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 08.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 08.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 11.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.450,00 seit 12.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 13.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.100,00 seit 15.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.150,00 seit 15.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 18.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 19.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 19.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 28.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 28.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 28.03.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 02.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.800,00 seit 02.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 04.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.000,00 seit 08.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 11.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 15.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 17.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 23.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.500,00 seit 23.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 24.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 24.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 24.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 24.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 24.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 25.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 29.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 30.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 30.04.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 02.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 02.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 07.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 13.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 16.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 21.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.500,00 seit 21.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 27.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 27.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 33.250,00 seit 27.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 28.05.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 03.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 04.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.150,00 seit 07.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 10.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 11.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 12.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 13.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 17.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 18.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.250,00 seit 19.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 16.250,00 seit 20.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.250,00 seit 21.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.500,00 seit 24.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 26.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 28.06.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.250,00 seit 01.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.500,00 seit 02.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 08.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 30.800,00 seit 09.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 10.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.550,00 seit 15.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 12.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 35.000,00 seit 16.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 17.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.500,00 seit 18.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 19.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 23.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 38.500,00 seit 24.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 25.07.07

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.900,00 seit 29.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 30.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.600,00 seit 31.07.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 01.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 08.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 09.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 13.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.250,00 seit 16.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 31.500,00 seit 19.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 31.500,00 seit 20.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 27.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 28.08.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 02.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 43.750,00 seit 03.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 06.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.750,00 seit 12.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 13.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 23.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.000,00 seit 26.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.250,00 seit 25.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 26.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 30.09.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 01.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 07.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 09.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.620,00 seit 15.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.380,00 seit 18.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.250,00 seit 28.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.750,00 seit 29.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.450,00 seit 30.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 31.10.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 08.11.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 18.11.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 21.11.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 22.11.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 25.11.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.500,00 seit 26.11.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 27.11.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.400,00 seit 28.11.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 02.12.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.500,00 seit 04.12.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.450,00 seit 06.12.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.950,00 seit 09.12.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 32.200,00 seit 10.12.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.900,00 seit 16.12.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 18.12.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 20.12.02

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.750,00 seit 14.01.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 15.01.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.500,00 seit 21.01.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.500,00 seit 23.01.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 27.01.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.400,00 seit 26.02.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 28.02.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 14.03.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.314,54 seit 17.03.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 29.000,00 seit 01.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 04.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 08.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 11.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.000,00 seit 15.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.000,00 seit 23.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 24.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 25.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.400,00 seit 30.04.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 05.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 07.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 16.200,00 seit 08.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 13.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.000,00 seit 14.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.200,00 seit 15.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 30.800,00 seit 16.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 21.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.700,00 seit 23.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 26.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 30.000,00 seit 27.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 30.05.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.000,00 seit 02.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 05.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.500,00 seit 04.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.850,00 seit 12.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.900,00 seit 13.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.700,00 seit 18.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.280,00 seit 20.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.650,00 seit 24.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.200,00 seit 25.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 27.06.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 01.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.800,00 seit 02.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 780,00 seit 07.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.500,00 seit 07.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.500,00 seit 08.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 09.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 11.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 14.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.400,00 seit 18.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.600,00 seit 24.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 21.600,00 seit 23.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 24.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 28.700,00 seit 28.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.680,00 seit 29.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.300,00 seit 30.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.000,00 seit 31.07.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.300,00 seit 01.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 32.000,00 seit 05.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 11.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.700,00 seit 12.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.500,00 seit 13.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 24.200,00 seit 14.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 18.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 64.500,00 seit 20.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 25.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.200,00 seit 26.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.180,00 seit 28.08.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 01.09.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 20.000,00 seit 05.09.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 15.09.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.660,00 seit 16.09.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 38.250,00 seit 18.09.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 16.000,00 seit 20.10.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.480,00 seit 22.10.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.100,00 seit 27.10.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.200,00 seit 28.10.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.100,00 seit 29.10.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.300,00 seit 30.10.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 200,00 seit 07.11.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 10.11.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 100,00 seit 17.11.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.936,00 seit 01.12.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 03.12.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 10.12.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.400,00 seit 16.12.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 16.499,00 seit 22.12.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 23.12.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 30.12.03

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 09.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 14.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 15.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 16.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.000,00 seit 19.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 55.200,00 seit 20.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 23.280,00 seit 21.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.600,00 seit 22.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.200,00 seit 26.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.600,00 seit 27.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 57.600,00 seit 28.01.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 25.200,00 seit 06.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.080,00 seit 09.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.400,00 seit 10.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 30.400,00 seit 11.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.800,00 seit 12.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.960,00 seit 13.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.996,80 seit 16.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 17.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 23.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 20.420,00 seit 24.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 100,00 seit 26.02.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.800,00 seit 02.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 04.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.400,00 seit 05.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.000,00 seit 10.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.240,00 seit 11.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.880,00 seit 12.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.260,00 seit 16.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 17.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.439,20 seit 18.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 24.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 25.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.600,00 seit 29.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.040,00 seit 30.03.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.000,00 seit 02.04.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 05.04.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 13.04.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 14.04.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 23.400,00 seit 19.04.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.436,00 seit 22.04.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 37.800,00 seit 26.04.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 30.04.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 91.998,00 seit 04.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 07.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.00,00 seit 11.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 12.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 36.000,00 seit 13.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.336,00 seit 19.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 22.500,00 seit 21.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 33.000,00 seit 24.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 26.05.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.500,00 seit 01.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 19.100,00 seit 03.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 21.200,00 seit 04.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.200,00 seit 07.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.100,00 seit 14.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.500,00 seit 16.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 27.400,00 seit 22.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.400,00 seit 23.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.150,00 seit 24.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.000,00 seit 29.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.500,00 seit 30.06.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.000,00 seit 01.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.500,00 seit 05.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.800,00 seit 07.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.380,00 seit 08.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 8.800,00 seit 08.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 13.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 14.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.138,20 seit 22.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.877,20 seit 27.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.400,00 seit 28.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 29.07.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.075,60 seit 02.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.300,00 seit 06.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 11.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 12.100,00 seit 12.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.600,00 seit 13.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.000,00 seit 16.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.300,00 seit 17.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 18.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.000,00 seit 19.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.500,00 seit 23.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.116,40 seit 27.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.000,00 seit 30.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.500,00 seit 31.08.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.400,00 seit 01.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.439,60 seit 02.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 06.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.000,00 seit 07.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 08.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.000,i00 seit 10.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.460,00 seit 13.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.200,00 seit 14.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 29.154,40 seit 15.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.300,00 seit 16.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.150,40 seit 20.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 10.109,00 seit 21.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.000,00 seit 23.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.015,00 seit 27.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.856,00 seit 28.09.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 15.400,00 seit 01.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.500,00 seit 12.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.600,00 seit 13.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.000,00 seit 18.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.657,40 seit 22.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.500,00 seit 25.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 14.520,00 seit 26.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.900,00 seit 27.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 11.000,00 seit 28.10.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 01.11.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.194,40 seit 04.11.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.340,00 seit 15.11.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.886,40 seit 19.11.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.900,00 seit 24.11.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 26.11.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 17.500,00 seit 01.12.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.200,00 seit 06.12.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.060,00 seit 07.12.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 18.000,00 seit 14.12.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.740,00 seit 21.12.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 28.12.04

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 28.01.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 6.300,00 seit 08.02.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.700,00 seit 10.02.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 9.000,00 seit 11.02.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.700,00 seit 14.02.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 4.500,00 seit 28.02.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 3.600,00 seit 01.03.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 5.000,00 seit 02.03.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 1.800,00 seit 18.03.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 2.250,00 seit 29.06.05

5 Prozentpunkten über Basiszins aus 7.500,00 seit 05.07.05

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stellen weiter die Zulässigkeit der Klage und Aktivlegitimation der Klägerin in Frage, wobei der Beklagte zu 1) darauf hinweist, dass die Beitreibung der bislang angefallenen Prozesskosten fruchtlos verlaufen und der Gesellschafterbestand der Klägerin offenbar einem ständigen unkontrollierbaren Wechsel unterworfen sei. Bei dieser Sachlage sei zu befürchten, dass die Klägerin mit Blick auf das Kostenrisiko des Rechtsstreits zielgerichtet keinen Geschäftsführer bestellt habe. In der Sache verteidigen die Beklagten angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere ist anerkannt, dass eine Prozesspartei, deren Parteifähigkeit in Frage steht, auch in der Rechtsmittelinstanz zur Klärung dieser Prozessvoraussetzung als parteifähig zu behandeln ist, und zwar auch dann, wenn sie eine andere für sie günstigere Sachentscheidung erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2010, II ZB 9/09 m. w. N.).

II.

In der Sache bleibt die Berufung indes ohne Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin - was zweifelhaft ist - als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 29.01.2001, II ZR 331/00, zitiert aus JURIS) teilrechtsfähige Außen-GbR gegründet worden und als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr fähig sein könnte. Denn vorliegend ist bereits der dem Zusammenschluss der einzelnen Gesellschafter zugrundeliegende Gesellschaftsvertrag gemäß § 134 BGB deshalb in seiner Gesamtheit nichtig, weil er gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des bis 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) bzw. § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und damit ein gesetzliches Verbot verstößt.

Die Klage ist deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO ist.

Im Einzelnen:

1.

Die rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten Partei ist eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch im Berufungsrechtszug, von Amts wegen zu prüfen ist (§ 56 Abs. 1 ZPO) und ohne die ein Sachurteil nicht ergehen darf (vgl. BGHZ 159, 94, 98; 134, 116, 118).

Vorliegend sind - durchgreifende - Anhaltspunkte für das Fehlen der Parteifähigkeit der Klägerin gegeben aufgrund der Ausführungen zum Gesellschaftszweck in der Klageschrift (vgl. Bl. 22 d. A.) und den - nunmehr vollständig zur Akte gereichten - Poolverträgen über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Anlage K 5 und Anlagenkonvolut BK 6). Die danach vorzunehmende Bewertung ergibt, dass der Klägerin die Parteifähigkeit im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO fehlt.

a)

Wie zu Beginn der Klageschrift dargelegt, wurde die Klägerin zu dem Zweck gegründet, die einzelnen Poolmitgliedern entstandenen Schäden aus dem Erwerb von nicht börsennotierten Aktien der D. gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) "geltend zu machen" (Bl. 22 d. A.). Im Einklang damit ist nach dem dritten Absatz der Präambel des Gesellschaftsvertrages vom 13.07.2006 (Anlage K 5) beabsichtigt, "die eingebrachten Schadensersatzansprüche zusammenzufassen und - bei Scheitern außergerichtlicher Verhandlungen auch im Wege der gerichtlichen Durchsetzung ("Sammelklage") - zu realisieren", wobei der Pool unter der Bezeichnung "D.-H.-G.-P. G." auftrete.

b)

Danach kann schon dem Wortlaut nach nicht angenommen werden, der Zweck des Zusammenschlusses der Pool-Mitglieder habe sich vorliegend auf eine bloße Ausnutzung von Kostenvorteilen durch die einmalige gerichtliche Geltendmachung der Forderungen beschränkt. Überdies setzt die wirksame Gründung - und damit zugleich die Existenz - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 705 BGB voraus, dass sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Dementsprechend sieht § 1 des in Rede stehenden Gesellschaftsvertrags die Verpflichtung jedes beitretenden Poolmitglieds vor, (1.) durch Übersendung von Ablichtungen entsprechender Unterlagen (Überweisungsauftrag, Kontoauszug oder schriftliche Bestätigung der D.) nachzuweisen, Geldbeträge auf das bei der Beklagten zu 2) geführte Konto der DSE eingezahlt zu haben, (2.) die anteilig auf ihn entfallenden Kostenvorschüsse für Rechtsanwaltshonorar und Gerichtskosten zu entrichten, (3.) die Interessen des Pools nach Kräften zu fördern und - insbesondere - (4.) jegliche Einzelmaßnahmen zur Durchsetzung der Forderungen zu unterlassen. Schließlich (5.) sieht § 2 des Vertrags die Verpflichtung aller beitretenden Gesellschafter vor, ihre Schadensersatzforderungen in das Gesamtheitsvermögen der Klägerin im Wege dinglicher Übertragung einzubringen bzw. abzutreten. Diese Verpflichtungen gehen klar über eine bloße Ausnutzung von Kostenvorteilen durch die gebündelte Geltendmachung der Forderungen hinaus; sie sind vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, der Durchsetzung sämtlicher Einzelforderungen in ihrer Gesamtheit zum Erfolg zu verhelfen.

c)

Die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der zuvor gebündelten Schadensersatzforderungen, aufgrund derer die Klägerin die angeblichen Ansprüche geltend macht, verstößt gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des bis 30.06.2008 geltenden Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) bzw. § 3 des am 01.07.2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Sie ist daher gemäß § 134 BGB nichtig.

aa)

Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, § 3 RDG darf geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen nur besorgen, wem die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat. Die Vorschrift gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung und bezweckt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat schützen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 2161/93, zitiert aus JURIS m. w. N.). Die "Durchsetzung von Schadensersatzforderungen" ist ein typischer Fall der Besorgung von Rechtsangelegenheiten; auch die Klageerhebung fällt zweifelsfrei darunter. Dass die Klägerin hierzu eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, trägt sie nicht vor.

bb)

Die Klägerin vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass - wie es eingangs der Klageschrift (Bl. 22 d. A.) heißt - die Verfolgung und Durchsetzung der Ansprüche ausschließlich ihrem Prozessbevollmächtigten obliege, allein durch ihn eine rechtliche Betreuung und Beratung "des Pools" und eine gegenseitige rechtliche Beratung von Poolmitgliedern nicht erfolge.

(1)

Es stellt eine allenfalls theoretisch denkbare, aber durch keinerlei Tatsachen gestützte Annahme dar, dass die Entscheidung für den Beitritt zur Gesellschaft und zum Vollzug des Gesellschaftsvertrages, insbesondere durch Übertragung der eigenen Schadensersatzforderung und Zahlung des Prozesskostenvorschusses, ohne vorherige rechtliche Beratung, Aufklärung und Hilfe - jedenfalls in Form der Überlassung der Beitrittsformulare - von für die Klägerin handelnden Personen erfolgt sein könnte (vgl. OLG Düsseldorf - 15. Zivilsenat -, Urteil vom 14.04.2010, I-15 U 8/09, zitiert aus JURIS). Naheliegend ist vielmehr, dass im Vorfeld der Beitrittserklärung eine Beratung durch die Klägerin bzw. den von ihr beauftragten Prozessbevollmächtigte stattfand, der zudem auf seiner aktuellen Internetseite (www.bankrechtspraxis.de) konkret darauf hinweist, ein "G." von Anlegern der D. zu betreuen und inzwischen zwei Geschädigten-Pools "zur optimalen Rechtsverfolgung der Anlegerinteressen" zu verwalten.

(2)

Überdies kommt es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Erlaubnisvorbehalt nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht darauf an, ob bzw. ab wann durch den Vertragspartner des Rechtssuchenden ein zugelassener Rechtsberater hinzugezogen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 2161/93 Rn. 9; BGH, Urteile vom 18.03.2003, VI ZR 152/02; vom 03.07.2008, III ZR 260/07; vom 29.07.2009, I ZR 166/06 Rn. 23 ff. , 27; vom 20.07.2012, V ZR 217/11 Rn. 11; jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.). Die Intention des Rechtsberatungsgesetzes besteht darin, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Schutz des Rechtssuchenden ausschließlich von solchen Personen ausgeübt wird, die selbst dazu befugt sind. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Umgehung des Gesetzes stattfindet (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2008, III-ZR 16/07, zitiert aus JURIS, Rn. 19 m.w.N.). Soweit die Bundesregierung in Abkehr davon in Teilbereichen Änderungen erwogen hat (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655 S. 38, 56 f; § 5 Abs. 3 RDG-E), hat der Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes davon ausdrücklich Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nicht anwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts BT-Drucks. 16/6634 S. 6, 51 f).

Unmittelbarer Vertragspartner der dem Pool beitretenden Gesellschafter waren vorliegend die - nicht selbst zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugte - Klägerin bzw. deren Gesellschafter, nicht aber ihr - möglicherweise bereits zu diesem Zeitpunkt für sie tätige - Prozessbevollmächtigter. Der Gesellschaftsvertrag kam ausweislich des einleitenden Satzes ("Zwischen den diesem Pool beitretenden Anlagegeschädigten ... wird folgende Vereinbarung geschlossen") zwischen der Klägerin bzw. deren Gesellschaftern und dem beitretenden Poolmitglied zustande. Die jeweilige Schadensersatzforderung war nach § 2 des Vertrages in das Gesamthandsvermögen "des Pools" einzubringen. Nach § 3 des Vertrages wurde durch diesen dem Prozessbevollmächtigten umfassende rechtsgeschäftliche Vollmacht für alle Instanzen erteilt. Schließlich sieht § 6 des Vertrages eine Haftungsbeschränkung des Prozessbevollmächtigten vor, wonach dieser - beschränkt auf einen Betrag von 200.000,00 EUR - "ausdrücklich nicht gegenüber den einzelnen Poolmitgliedern, sondern ausschließlich gegenüber dem Pool" haften soll.

cc)

Die Tätigkeit der Klägerin betraf auch die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG, § 3 RDG. Daran vermag insbesondere die in § 2 des Poolvertrages vorgesehene dingliche Übertragung der Schadensersatzforderungen in das Gesamthandsvermögen der Klägerin nichts zu ändern.

(1)

Bei der Beurteilung, ob jemand eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, sondern die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art. 1 § 1 RBerG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird (BGH, Urteil vom 26.04.1994, VI ZR 305/93; Urteil vom 18.03.2003, VI ZR 152/02; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils zitiert aus JURIS m. w. N.). Ob die Forderungen nur zu Einziehungszwecken auf eine Gesellschaft übertragen werden oder ob eine wirtschaftliche Vollübertragung anzunehmen ist, ob also die Geltendmachung von Forderungen durch eine Gesellschaft als fremdes oder eigenes Geschäft anzusehen ist, richtet sich nach der Ausgestaltung des Geschäftsverhältnisses und insbesondere auch danach, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011, II ZR 87/10).

(2)

Allerdings sieht § 1 Abs. 2 des Poolvertrages die Verpflichtung der Gesellschafter vor, anteilig auf sie entfallende Rechtsanwalts- und Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 586 f. d. A.) und die Mitteilung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 22.06.2012 (Bl. 692 d.A.) zeigen, dass die (angeblich) in der Berufungsinstanz verbliebenen Gesellschafter Gerichtskostenvorschüsse für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu zahlen hatten.

Hingegen ist die Frage, wer die Gewinne und Verluste der einzelnen Prozesse tragen soll, auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 des Poolvertrages unklar.

Nach dieser vertraglichen Regelung sollen aus der Rechtsverfolgung zufließende Erlöse vom Rechtsanwalt nach Abschluss der Angelegenheit "entsprechend ihrer als poolfähig anerkannten Forderungen auf die Poolmitglieder - entsprechend der jeweiligen Quote - aufgeteilt und etwa realisierte Kostenerstattungen "in gleicher Weise verteilt" werden. Wie die Verteilung der Gewinne und Verluste im Verhältnis der Anteile konkret aussehen soll, ist der Vereinbarung nicht zu entnehmen. Ob eine Aufteilung der in dem Prozess erwirtschafteten Gewinne und Verluste auch für den Fall gilt bzw. von allen Gesellschaftern gewollt wäre, indem nicht alle Schadensersatzforderungen begründet wären, regelt der Vertrag nicht.

Die Unklarheit der vertraglichen Vereinbarung kommt auch in der hier vorliegenden Konstellation zum Ausdruck, in der nach Einlegung der Berufung eine Reduzierung der ursprünglich geltend gemachten Forderung dadurch eingetreten sein soll, dass sich von den ursprünglich 128 im Rubrum der Klageschrift aufgeführten Anlegern in zweiter Instanz lediglich noch 85 an dem Rechtsstreit beteiligen. Wer nach dieser Reduzierung an einem zweitinstanzlich erzielten Erfolg partizipieren würde, ist ungewiss.

(3)

Die Risiken einer erfolglosen Prozessführung tragen bei wirtschaftlicher Betrachtung tatsächlich die Gesellschafter, nicht aber die Klägerin, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese über eigenes Vermögen verfügen würde. Unstreitig gehen die der Klage zugrunde liegenden Einzelforderungen nicht auf originäre Ansprüche der Klägerin zurück, sondern auf Schadensersatzforderungen, die sich aufgrund der Geldanlagen der im Rubrum genannten aufgeführten Gesellschafter ergeben sollen. Da der Vertragszweck der Klägerin von vornherein auf eine verbotene Tätigkeit - die Einziehung fremder Forderungen - gerichtet war, erstreckt sich die Nichtigkeit des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung auch auf die in § 2 des Poolvertrages vorgesehene Übertragung der einzelnen Forderungen, denn es wäre mit dem Zweck des Art. 1 § 1 RBerG unvereinbar, durch Rechtsgeschäft getroffene Regelungen hinzunehmen und bestehen zu lassen, die die Ausübung der verbotenen Rechtsberatung erst ermöglichen sollen oder deren Zweck geradezu auf eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2003, VI ZR 152/02, zitiert aus JURIS m. w. N.). Damit ist die Klägerin auch formal nicht Inhaberin der behaupteten Schadensersatzforderungen geworden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.07.2008, I-9 U 181/07, zitiert aus JURIS Rn. 38). Dass eine vertragliche Treuebindung vorhanden war, vermag an der Fremdheit der Forderungen nichts zu ändern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15.07.2008, I-9 U 181/07, zitiert aus JURIS).

dd)

Die Klägerin handelte auch geschäftsmäßig.

Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird (std. Rspr., BGH, Urteil vom 26.07.2001, III ZR 172/00; Urteil vom 17.02.2000, IX ZR 50/98; Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, jeweils m.w.N.). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich oder für einen größeren Personenkreis ausgeübt wird (BGH, Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09 a.a.O.).

Aus der Präambel des Poolvertrages wie auch aus den Darlegungen in Klageschrift und Berufungsbegründung ergibt sich, dass die Geltendmachung der einzelnen Schadensersatzforderungen vorliegend im Rahmen einer planmäßigen Bündelung in einer Vielzahl von Fällen mit erheblichem wirtschaftlichem Gewicht erfolgen sollte. Damit liegt eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor. Diese Bewertung wird bestätigt durch den Umstand, dass sich anlässlich der Schaffung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren der Gesetzgeber ausdrücklich die Bündelung von Individualansprüchen durch - der hiesigen Klägerin von der Interessenlage vergleichbare - Interessengemeinschaften im Wege der Einziehungsermächtigung als mögliche Alternative abgelehnt hat, da eine solche Tätigkeit nach Art und Umfang über ein Gelegenheitsgeschäft hinausgehe und damit als geschäftsmäßig i.S.v. Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, II ZR 197/09, zitiert aus JURIS mit Hinweis auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kapitalanlegermusterverfahren, BT-Drs. 15/5091, S. 14).

ee)

Die Klägerin ist schließlich keine berufstandsähnliche Vereinigung i.S.v. Art. 1 § 7 RBerG, § 10 ff. RDG, weil es ihr insoweit an einem auf Dauer angelegten Gruppeninteresse fehlt. Ihr Zweck beschränkt sich ausweislich des Poolvertrags auf die Bündelung der einzelnen Schadensersatzforderungen ihrer Gesellschafter, um diesen die Mühewaltung einer eigenen Prozessführung gegen die Beklagten zu ersparen.

2.

Da die Klägerin nach alledem gegründet worden ist, um Ansprüche der Gesellschafter geltend zu machen, und ihr gleichzeitig die hierzu erforderliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, § 3 RDG fehlte, ist der Gesellschaftsvertrag in seiner Gesamtheit nach § 134 BGB nichtig, so dass es der Klägerin an der gemäß § 50 Abs. 1 ZPO erforderlichen Parteifähigkeit fehlt.

3.

Überzeugende Gründe, aus denen sich hier die Zulässigkeit des Vorgehens ergeben könnte, liegen nicht vor. Wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.12.1999 (1 BvR 2161/93, zitiert aus JURIS) in Bezug auf einen eingetragenen Verein (Schutzgemeinschaft von Kleinaktionären) mit auf den vorliegenden Fall übertragbaren Erwägungen zu bedenken gegeben hat, muss die Bündelung von Schadensersatzansprüchen zwar nicht zwangsläufig zu einer unseriösen Rechtsbesorgung für die betroffenen Anleger führen. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass in einem Prozess, etwa bei Vergleichsgesprächen, das überindividuelle Interesse des "Pools" und die individuellen Interessen der einzelnen Geschädigten in Konflikt miteinander geraten können. Zudem bleibt die Verneinung der Parteifähigkeit der Klägerin letztlich auch mit Blick auf das Interesse der Anleger an einer effektiven Rechtsverfolgung geboten, da ihnen gemäß § 138 Abs. 1 ZPO jeweils die substantiierte Darlegung konkreter Tatsachen obliegt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2000, VI ZR 236/99 m. w. N.). Daran vermag auch das zwischenzeitlich gegen den Beklagten zu 1) ergangene, rechtskräftige Urteil des Landgerichts Düsseldorf (014 KLs - 130 Js 42/06 - 1/11) vom 18.06.2012 nichts zu ändern. Grundsätzlich sind die Feststellungen eines Strafurteils für den Zivilrechtsstreit nicht bindend; maßgeblicher Streitstoff bleibt der nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast vorzutragende Sachverhalt (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1989, X ZR 100/87, zitiert aus JURIS).

4.

Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.11.2012 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach den nunmehr vorgelegten Einzelvollmachten neben der in § 3 des Gesellschaftsvertrags erteilten umfassenden rechtsgeschäftlichen Vollmacht auch bevollmächtigt wäre, die einzelnen Gesellschafter gerichtlich zu vertreten, änderte dies nichts daran, dass er im vorliegenden Rechtsstreit für die Klägerin auftritt, um deren vermeintlich nach dem Gesellschaftsvertrag eingebrachten Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Kostenschuldner sind - da ein geschäftsführender Gesellschafter nicht benannt wurde - die an der jeweiligen Instanz beteiligten Gesellschafter der Klägerin. Im Falle des Auftretens für eine nicht existierende Partei trägt der in deren Namen Auftretende und die Existenz der Partei behauptende Vertreter als Veranlasser des unzulässigen Verfahrens die Prozesskosten (BGHZ 146, 3411 ff. unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 25.01.1999, II ZR 383/96).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 07.11.2012 auf eine Entscheidung des 16. ZiviIsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf berufen, der mit Urteil vom 12.01.2007 die Parteifähigkeit einer aus geschädigten Kapitalanlegern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der ein ähnlich gestalteter "Poolvertrag" zugrunde lag, angenommen hat (Az. I-16 U 3/05, zitiert aus JURIS). In der zitierten Entscheidung hat der 16. Zivilsenat einen Verstoß des Gesellschaftsvertrags gegen Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes verneint und dabei für entscheidend erachtet, dass im Poolvertrag die Geltendmachung der Ansprüche durch einen von der Gesellschaft beauftragten Rechtsanwalt vorgesehen sei. Dem Vertrag liege daher keine Rechtsberatung durch die Gesellschaft zugrunde. Mit dieser Begründung hat sich der Bundesgerichtshof in seiner nachgehenden Entscheidung, die zur Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits führte, nicht ausdrücklich befasst (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07, zitiert aus JURIS). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist auf seiner aktuellen Internetseite (www.bankrechtspraxis.de) darauf hin, inzwischen eine weitere Klage eines Geschädigten-Pools eingereicht zu haben. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert daher eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.762.202,90 EUR festgesetzt.

Dr. S. K. K.

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