LG Krefeld, Urteil vom 09.01.2014 - 3 O 364/10
Fundstelle
openJur 2014, 5882
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Leistungen aus den Darlehensverträgen mit der Nr. 0 000 000 00 (Vorauskredit) und Nr. 0 000 000 00 (Hypothekendarlehen) verlangen kann. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die E C, gewährte dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau im Jahr 1990 ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen in Höhe von 115.801,00 DM (59.208,11 €). Der Darlehensbetrag diente der Finanzierung einer 26,63 qm großen Appartmenteinheit in der Hotelanlage "E S-U" in C M.

Der Vermittler I I der Fa. A 000, einer Unterorganisation des Vertriebs der Brüder T, wandte sich im Oktober 1990 an den Kläger und seine damalige Ehefrau. Am 14.10.1990 erklärten die Eheleute vor einem Notar, dass sie sich als Investoren an dem Vorhaben L C M beteiligen wollten. Zur Durchführung der Investition unterbreiteten die Eheleute der T Tgesellschaft mbH ein Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags und erteilten der T Tgesellschaft GmbH alle notwendigen Vollmachten (Anlage K 4).

Die T Tgesellschaft mbH schloss im Namen der Eheleute am 19./28.11.1990 einen Bank-Vorauskredit mit der Nr. 00 000 000 00 mit der Beklagten ab (Anlage K 5) und erwarb in deren Namen den Anteil an der Immobilie gemäß notariellem Kaufvertrag vom 08.11.1990 (Anlage K 1). Das Darlehen vom 19./28.11.1990 löste der Kläger durch einen Folgevertrag mit der Beklagte ab; das Hypothekendarlehen Nr. 00 000 000 00 vom 27.07./03.09.1999 ersetzte den Vorauskredit vom 19./28.11.1990. Die Beklagte zahlte den Darlehensbetrag direkt an den Verkäufer aus und erwarb damit das ebenfalls durch die T Tgesellschaft mbH bestellte Grundpfandrecht an der Immobilie des Klägers und seiner damaligen Ehefrau.

Wegen Zahlungsrückstands kündigte die Beklagte das Kreditverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 04.03.2010 (Anlage B 11, Bl. 105 GA).

Der Kläger hält die Darlehensverträge für unwirksam. Die zur Darlehensvermittlung verwendete Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Dies habe zur Folge, dass sämtliche Darlehnsverträge infolge seiner nicht ordnungsgemäßen Vertretung unwirksam seien. Er habe das Darlehen zudem auch zu keinem Zeitpunkt empfangen; von ihm stammende bzw. zurechenbare Auszahlungsanweisungen lägen der Beklagten nicht vor.

Der Kläger meint, darüber hinaus hafte ihm die Beklagte gegenüber auf Schadensersatz. Dazu trägt er vor:

Dem Geschäft hätten detaillierte Finanzierungsvermittlungsabsprachen zwischen der Beklagten und der T Tgesellschaft mbH zugrunde gelegen. Die Beklagte habe gewusst, dass die T Tgesellschaft mbH den Schaulvertrieb einsetzen wolle. Die T Tgesellschaft mbH sei als Treuhänderin aufgetreten, habe aber nur in ihrem und im Interesse der Beklagten gehandelt. Dies habe die Beklagte auch gewusst.

Der Vermittler, der Zeuge I, habe ihnen gegenüber zudem zugesichert, es sei nur eine Maklerprovision von 3,45 % (inkl. MwSt.) zu zahlen. Tatsächlich seien jedoch weitere 18,4 % (inkl. MwSt.) Vermittlungsprovision im Prospekt in der Position "Grundstück, Gebäude, Betriebsausstattung, Projektentwicklung" versteckt gewesen. Dies habe die Beklagte auch gewusst. Dieses Wissen werde zudem vermutet, da die Beklagte und T Tgesellschaft mbH in ständiger Geschäftsbeziehung zueinander gestanden und institutionalisiert zusammengewirkt hätten. Alle Wohnungen der Wohneinheit seien aufgrund einer vor Vertriebsbeginn getroffenen Vertriebs- und Finanzierungsvermittlungsvereinbarung vermittelt worden. Die Beklagte habe den Vermittlern des Tvertriebs sogar eigene Nummern zugewiesen.

Sie seien auch über die Werthaltigkeit der Immobilie getäuscht worden. Der Vermittler habe zugesichert, diese sei bankgeprüft und ihren Kaufpreis voll und ganz wert. Daher finanziere die Beklagte diese auch zu 100%. Tatsächlich sei ein Verkauf der Immobilie letztlich nur zu etwa einem Viertel des Gesamtkaufpreises möglich gewesen. Zudem sei auch die zugesicherten Pachteinnahme unrealistisch gewesen, was der Beklagten ebenfalls bekannt gewesen sei.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars X L in G b N vom 08.11.1990, UR-Nr. 000/0000 (Kaufvertrag) für unzulässig zu erklären, soweit sie das persönliche Vermögen des Klägers betrifft.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2011 hat der Kläger die Klage um den Antrag erweitert,

2. festzustellen, dass die Beklagte keine Leistungen aus den Darlehensverträgen mit den Nr. 0 000 000 00 (Vorauskredit) und Nr. 0 000 000 00 (Hypothekendarlehen) verlangen kann.

Mit Schriftsatz vom 18.03.2013 hat der Kläger die Klage unter Berufung auf einen Schaden, der sich aus seinen bisherigen Zinszahlungen an die Beklagte abzüglich seiner Mieteinnahmen und Steuervorteile zusammensetze, um den Antrag erweitert,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,00 € zu zahlen.

Im Termin am 28.11.2013 hat der Kläger den Antrag zu 1. mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Die Beklagte, die ihre hilfsweise erhobene Widerklage nur für den Fall der Begründetheit der zwischenzeitlich zurückgenommenen Vollstreckungsabwehrklage gestellt hat, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihr habe bei Kontoeröffnung, Darlehensvertragsschluss und bei Gutschrift der Darlehensvaluta die Vollmacht in Ausfertigung vorgelegen. Durch den Darlehensvertrag vom 27.07./03.09.1999 wäre ein - unterstellt unwirksames - Darlehensverhältnis ohnehin auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden. Ob der Kläger bei der Grundschuldbestellung einschließlich der darin enthaltenen Vollstreckungsunterwerfung wirksam vertreten gewesen sei, könne dahinstehen. Für die prozessuale Vollmacht zur Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gelte der Rechtsschein der §§ 171, 172 BGB zwar nicht; allerdings sei die Berufung auf die Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung treuwidrig, wenn der Darlehensnehmer wie hier aus dem Darlehensvertrag zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sei.

Die Beklagte meint, sie habe sich gegenüber dem Kläger auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. Eine sittenwidrige Erhöhung des Erwerbspreises werde von dem Kläger nicht substantiiert behauptet. Der Kläger sei auch nicht über die Kosten des Erwerbs getäuscht worden. Ein Fall des institutionalisierten Zusammenwirkens liege zudem nicht vor: Die Beklagte habe dem Verkäufer oder seinen Vermittlern keine Formulare zur Verfügung gestellt; es sei dem Investor auch unbenommen geblieben, eine eigene Finanzierung einzubringen, wie etwa Seite 7 der sog. Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrags, UR-Nr. 1121/90, Notar E. K U aus E (Anlage B 7), zeige. Es gebe keine Vermutung dafür, dass es im Vorfeld Absprachen über den Vertrieb gegeben habe. Im Übrigen bestreitet die Beklagte den Inhalt der mit den Vermittlern geführten Gespräche, unter anderem die Angaben zu den Erwerbskosten und insbesondere der Vermittlungsprovision, mit Nichtwissen. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre zudem hier verjährt. Soweit der Kläger desweiteren einen Schaden von 30.000,00 € geltend mache, den sie vorsorglich mit Nichtwissen bestreitet, sei die Darlegung des Schadens unsubstantiiert.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.04.2012 (Bl. 185 d.A.) und Beschluss vom 06.03.2013 (Bl. 359 GA) durch Vernehmung der Zeugen I X, I I, E. I L, S N, I G und H H. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.01.2013 (Bl. 307 ff. GA), vom 12.02.2013 (Bl. 335 ff. GA) und vom 21.05.2013 (Bl. 386 ff. GA) Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die Klage hat nur insoweit Erfolg, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte keine Leistungen aus den Darlehensverträgen mit der Nr. 000000000 (Vorauskredit) und Nr. 000000000 (Hypothekendarlehen) verlangen kann.

I.

Keiner Entscheidung bedarf hier die zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Darlehensverträge wirksam zustande gekommen sind und sich die Beklagte mit Erfolg auf die Rechtsscheinsgründe gemäß §§ 171, 172 BGB berufen könnte sowie die Frage einer Auszahlung des Darlehens aufgrund einer dem Kläger zurechenbaren Anweisung. Denn dem Kläger steht gegenüber einer etwaigen Darlehensverbindlichkeit jedenfalls ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch wegen Verletzungen von Aufklärungspflichten zu (dazu nachfolgend unter II.), der der Darlehensforderung hier als dauerhafte Einrede in Gestalt der Befreiung von den Darlehensverbindlichkeiten entgegengehalten werden könnte. Auch die Frage einer Auszahlung des Darlehens aufgrund einer dem Kläger zurechenbaren Anweisung kann hier im Ergebnis offenbleiben, da nicht streitgegenständlich ist, ob der Kläger aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zumindest zur Rückzahlung der Valuta verpflichtet wäre.

II.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Sorgfaltspflichten zu (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB), den sie einer etwaigen Darlehensforderung der Beklagten entgegenhalten kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.1990, 6 U 101/89, NJW-RR 1991, 367). Der Anspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss verpflichtet die Beklagte, den Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB) so zu stellen, wie er ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung gestanden hätte. In diesem Fall hätte er weder einen Vorauskredit noch ein diesen Kredit ersetzendes Hypothekendarlehen abgeschlossen, so dass die Beklagte aus den Darlehensverträgen Nr. 0 000 000 00 (Hypothekendarlehen) sowie Nr. 000000000 (Vorauskredit) keine Leistungen verlangen könnte.

1. Zwischen den Parten bestand - ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der Darlehensverträge - jedenfalls ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Zur Annahme dieses Schuldverhältnis reicht die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses aus, vorliegend die Finanzierungsanfrage bei der Beklagten.

2. Allerdings ist eine nicht beratende, sondern lediglich kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Das ist unter anderem der Fall, wenn die Bank in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23.04.2013, XI ZR 405/11, juris, Rn. 19; BGH, Urteil vom 05.06.2012, XI ZR 178/11, juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.).

Danach muss eine den Immobilienerwerb finanzierende Bank, mit der wie hier kein Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde, den Darlehensnehmer grundsätzlich nicht von sich aus auf eine im Kaufpreis enthaltene und an den Vertrieb gezahlte "versteckte Innenprovision" hinweisen (st. Rspr., zuletzt BGH, Urteil vom 23.04.2013, XI ZR 405/11, juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 05.06.2012, XI ZR 178/11, juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil die Veräußerung einer Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt. Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Es bleibt vielmehr den Vertragsparteien bis an die Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers überlassen, welchen Kaufpreis sie vereinbaren. Das gilt umso mehr, als jeder Verkaufspreis über dem reinen Verkehrswert liegende Gewinnanteile und Vertriebskosten enthalten kann und grundsätzlich keine Verpflichtung des Verkäufers, und schon gar nicht der finanzierenden Bank, besteht, dem Käufer ungefragt eine nähere Aufschlüsselung des Kaufpreises der Immobilie zu geben und den darin enthaltenen Provisionsanteil offen zu legen. Etwas anderes gilt erst dann, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23.04.2013, XI ZR 405/11, juris, Rn. 20; BGH, Urteil vom 05.06.2012, XI ZR 178/11, juris, Rn. 23). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung aber auch dann vor, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Darlehensnehmer von seinem Geschäftspartner - sei es durch den Verkaufsprospekt, durch sonstige Urkunden oder durch mündliche Angaben des Vermittlers oder Verkäufers - gemäß § 123 BGB arglistig über die eingepreiste Innenprovision getäuscht worden ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23.04.2013, XI ZR 405/11, juris, Rn. 21; BGH, Urteil vom 05.06.2012, XI ZR 178/11, juris, Rn. 24 m.w.N.).

a) Eine solche Täuschung über die Höhe der Provision ist hier gegeben, so dass die Fragen, ob der Kläger zudem über die Rolle der T Tgesellschaft mbH und die Werthaltigkeit der Anlage getäuscht worden ist, hier dahinstehen können.

aa) Ob sich eine solche Täuschung bereits aus dem Prospekt ergibt, in dem für die Vermittlung des Erwerbs der Eigentumswohnungen auf Seite 16 als zusätzliche Kosten lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3% zzgl. Umsatzsteuer genannt werden, kann hier ebenfalls offenbleiben. Denn anders als in dem vom BGH mit Urteil vom 05.06.2012 entschiedenen Fall findet sich hier in der ersten Position der Aufschlüsselung der Zusammenfassung des kalkulierten Gesamtaufwands nicht der Hinweis auf weitere (nicht näher aufgeschlüsselte) Vertriebskosten (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2012, XI ZR 178/11, juris, Rn. 26), sondern vorliegend wird auf "Grundstück, Gebäude, Betriebsausstattung, Projektentwicklung" abgestellt. Daraus und auch aus der weiteren Position "Konzeption, Marketing" in Höhe von weiteren 8 % des Gesamtaufwandes wird nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass in den auf diese Positionen entfallenden Anteilen ein nicht weiter aufgeschlüsselter Teil für den Vertrieb enthalten sein könnte. Erst an anderer Stelle des Prospekts auf Seite 47 wird ausgeführt, dass Prospektherausgeber und Projektentwickler die weitere Vergütung der Vertriebsbeauftragten übernehmen, deren Vergütung im Gesamtaufwand Projektentwicklung sowie Konzeption sowie Marketing enthalten ist.

bb) Eine Täuschung über die eingepreiste Innenprovision kann sich auch aus den unzutreffenden mündlichen Angaben des Vermittlers oder Verkäufers ergeben. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau durch einen von der T Tgesellschaft mbH eingesetzten Vermittler über die Höhe der tatsächlich anfallenden Provision getäuscht worden ist. Ihnen ist als Provision lediglich der Betrag von 3 % zzgl. Mehrwertsteuer genannt worden; weitergehende Vertriebskosten sind von der eingeschalteten Vertriebsgesellschaft bewusst nicht genannt worden.

Der Zeuge I, der an der Vermittlung der Anlage beteiligt war, hat klar benannt, dass den Kunden in den strikt standardisierten Verkaufsgesprächen immer eine Provision von lediglich 3 % plus Steuern genannt worden sei; weitergehende Beträge seien diesbezüglich nicht genannt worden, auch nicht im vorliegenden Fall der Eheleute. Dies hat der Zeuge nachvollziehbar damit erklärt, dass er zum damaligen Zeitpunkt des Geschäfts mit dem Kläger und seiner Ehefrau selbst nicht gewusst habe, dass es darüber hinaus noch Provisionen gegeben habe. Den Kunden sei das Projekt - wie der Zeuge I weiter bekundet hat - als "Schnapper", auch in Bezug auf die Höhe der Provision von lediglich 3 % zuzüglich Steuer, angepriesen worden. Dabei habe der Prospekt zwar vorgelegen, ohne dass dieser jedoch im Einzelnen erläutert worden ist.

Tatsächlich liegt die Vertriebsprovision hier jedoch nach der glaubhaften Aussage des Zeugen N, der seit 0000 für die T Tgesellschaft mbH tätig ist, bei diesen Projekten bei einer Größenordnung von 15 %, was nach Einschätzung des Zeugen N auch im vorliegenden Fall so gewesen ist. Die Vertriebskosten waren nach der Aussage der Zeugen E. L auf Seite 44 des Prospekts in der Position der Projektentwicklung enthalten, was letztlich auch auf Seite 47 des Prospekts bestätigt wird, wobei sowohl nach Aussage des Zeugen N als auch nach der des Zeugen E. L diese Kalkulation von der T Tgesellschaft mbH erstellt worden ist.

Die Täuschung war auch arglistig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vermittler selbst wusste, dass über die von ihm gemachten Angaben hinaus eine versteckte Innenprovision anfiel. Vielmehr ist ausreichend, dass die eingeschaltete Vertriebsgesellschaft - wie vorliegend - arglistig gehandelt hat (BGH, Urteil vom 29.06.2010, XI ZR 104/08, BGHZ 1986, 96, juris, Rn. 42). Die Höhe der Provision war nach Aussage des Zeugen N auch dem von der T Tgesellschaft mbH eingesetzten Tvertrieb bekannt. Der Tvertrieb hat nicht, wie der Zeuge N weiter bekundet hat, gewollt, dass die Höhe der Provision bekannt wird, was nach Einschätzung des Zeugen der Grund dafür gewesen sei, dass Teile davon eingepreist worden sind. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen E. L, wonach die Firma Tvertrieb nicht gewollt habe, dass ihre Provision in ganzer Höhe offengelegt wird.

b) Zugunsten des Klägers ist hier auch zu vermuten, dass die Beklagte von dieser objektiv evidenten Falschaussage Kenntnis hatte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die Kenntnis der lediglich kreditgebenden Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 19.03.2013, XI ZR 431/11, BGHZ 196, 370 ff. m.w.N.).

aa) Ein institutionalisiertes Zusammenwirken ist anzunehmen, wenn zwischen Verkäufer, den von ihm beauftragten Vermittlern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen bestanden. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben oder sich daraus ergeben, dass von Vermittlern - von der Bank unbeanstandet - Formulare des Kreditgebers benutzt wurden oder dass der Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Finanzierungen von Eigentumswohnungen desselben Objektes vermittelt haben (BGH, Urteil vom 16.05.2006, XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1, juris, Rn. 53). Ausreichend ist, wenn die Beklagte die Finanzierung einer Vielzahl von Anlegern planmäßig übernommen hat, die nicht von sich aus mit einem Kreditwunsch an sie herangetreten sind, sondern denen vom Vermittler neben den Unterlagen zum Wohnungskauf auch die Finanzierungsunterlagen vorgelegt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 456/07, juris, Rn. 37; OLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2013, 9 U 185/12, juris, Rn. 53). Ein solches institutionalisiertes Zusammenwirken steht hier zur Überzeugung der Kammer fest.

Der Zeuge H, damaliger Filialleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten in einer unter anderem für C M zuständigen Filiale, hat ausgesagt, dass die T Tgesellschaft mbH häufiger mit der E C in L solche Projekte durchgeführt hat. Das deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen E. L, Geschäftsführer der T Tgesellschaft mbH, wonach sie mit der E C sehr viele Sachen gemacht haben. Die Beklagte hat in Bezug auf das hier streitgegenständliche Objekt nach ihrem eigenen Vortrag auch eine allgemeine und damit umfassende Finanzierungszusage gegeben und war bereit, vorbehaltlich einer Bonitätsprüfung die einzelnen Erwerbe zu finanzieren. Der Zeuge N hat demgemäß ausgesagt, dass anhand des Umstandes, dass die Mieten mehrheitlich an die E C geflossen seien, zu sehen war, dass die Bank die Finanzierung in der Mehrheit der Fälle übernommen hatte. Dies deckt sich im Kern auch mit der Aussage des Zeugen H, wonach die Wohnungskäufe der Anleger durch die Beklagte finanziert worden sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es den Investoren nach der sog. Stammurkunde und dem Prospekt grundsätzlich "unbenommen" geblieben wäre, eine eigene Finanzierung einzubringen (vgl. Seite 44 des Prospekts). Dabei war der Beklagten auch anhand der Finanzierungsanfragen bekannt, dass zum Vertrieb der Tvertrieb eingebunden war, wie sich aus der Aussage des Zeugen X ergibt, Filialleiter der E C in L. Danach hat der Zeuge X von seinen Mitarbeitern erfahren, dass dieser Vertrieb die Finanzierungsanfragen an die Bank gerichtet hat.

Die Finanzierung durch die Beklagte erfolgte hier auch planmäßig, wie sich aus einer Gesamtschau der Aussagen der Zeugen H, I und E. L in Verbindung mit der Produktübersicht (Anlage K 14) ergibt. Die Beklagte war nach Aussage des Zeugen H bereits in den Kauf des Objekts eingebunden, bevor eine Weiterveräußerung an die einzelnen Anleger erfolgte. Entsprechend ist der Zeuge H auch davon ausgegangen, dass die Bank bereits bei der Konzeptionierung des Anlageobjekts einbezogen gewesen war. Die besondere Rolle der Beklagten wird anhand der Produktübersicht (Anlage K 14) offenbar, in der diese als die finanzierende Bank aufgeführt ist. Nach Erläuterung des Zeugen I handelt es sich bei der Übersicht Anlage K 14 um eine typische Produktübersicht, bei der immer auch eine bestimmte finanzierende Bank eingetragen gewesen ist, der dann die Finanzierung des gesamten Projektes oblegen hat. Dazu hat der Zeuge I nachvollziehbar bekundet, dass er sich wiederholt darüber geärgert habe, dass es ihm mit Blick auf die in der Produktübersicht genannte Bank nicht möglich gewesen sei, eine andere Bank als Finanzierer zu gewinnen, womit er eine zusätzliche Provision hätte verdienen können. Auch nach der Aussage des Zeugen E. L sind die Eckdaten mit der Bank besprochen und dann in einer Übersicht festgehalten worden, die dann von der T an den Vertrieb gegangen ist. Die Bank sei - so der Zeuge E. L weiter - auch vor Prospektlegung mit einbezogen worden, was er daraus folgert, dass ein Prospekt ohne eine finanzierende Bank keinen Sinn gemacht hätte. Das deckt sich auch mit der Einschätzung des Zeugen H, wonach das Finanzierungskonzept zwar nicht mit ihm als damaliger Leiter der Bankfiliale in F besprochen worden ist, er jedoch davon ausgehe, dass man das mit der T zusammen in der E C in L besprochen habe, die angesichts der Größenordnung zuständig gewesen sei. Dass die Beklagte hier nicht lediglich Finanzierungsanfragen entgegengenommen hat, zeigt sich schließlich in besonderer Weise auch daran, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen I die finanzierende Bank den Vertriebler eigene Nummern zugewiesen hat, über die dann mit der finanzierenden Bank abgerechnet werden konnte. Anhaltspunkte, die durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser in sich schlüssigen und auch in der Gesamtschau glaubhaften Aussagen der Zeugen, die entsprechende Einblicke in den Verkauf der streitgegenständlichen Wohnungen gehabt haben, rechtfertigen würden, liegen nicht vor und werden von der Beklagten auch nicht aufgezeigt.

Die Finanzierung durch die Beklagte wurde auch durch den Vermittler angeboten. Wie ausgeführt wurde die grundsätzliche Finanzierung durch die Beklagte bereits im Vorfeld zugesagt. Dem folgend wurde dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau die Finanzierung durch die Beklagte angedient, wobei auch dem Vermittler nach der Aussage des Zeugen I diesbezüglich kein Handlungsspielraum offenstand.

bb) Die dem Kläger von dem Vertrieb gemachten Angaben "Schnapper, da nur 3 % plus Steuern" waren evident unrichtig. In Bezug auf die Beweiserleichterung kommt es nicht darauf an, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte; die Frage nach der Kenntnis der Bank stellt sich erst im Zusammenhang mit der - ihr obliegenden - Widerlegung der Vermutung. Die Beweiserleichterung tritt dagegen bereits dann ein, wenn rein objektiv eine evidente arglistige Täuschung vorliegt (BGH, Urteil vom 21.09.2010, XI ZR 232/09, juris, Rn. 18).

Die Beklagte hat die daraus folgende widerlegliche Vermutung ihrer Kenntnis nicht widerlegt. Ungeachtet des Umstandes, dass nach Einschätzung des Zeugen N die Bank ohnehin gewusst hat, dass mehr als 8 % an den Vertrieb geschuldet war, hat die Beklagte selbst keine konkreten Tatsachen dargelegt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass sie keine Kenntnis hatte von den Innenprovisionen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Aussage des Zeugen X die Bank die Höhe der Provision an den Tvertrieb nicht gekannt hat und sie dies auch nicht interessiert hat. Denn daraus ergibt sich nicht, dass die Beklagte generell keine Kenntnis bezüglich der im Prospekt eingepreisten Innenprovisionen hatte. Zudem spricht dagegen, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen I Mitarbeitern des Tvertriebs eigene Nummern zugeteilt worden sind, über die dann mit der Bank abgerechnet werden konnte.

3. Nach der danach eingreifenden Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens - die mangels gegenteiligen Vortrags der Beklagten auch nicht als widerlegt anzusehen ist - kann der Kläger im Wege des Schadensersatzes gemäß § 249 BGB von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als ob er die Anlage nicht getätigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 05.06.2012, XI ZR 178/11, juris). Dabei ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der Angaben zur Höhe der Vertriebsvergütung die Wohnung nicht und deshalb auch einen Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht abgeschlossen hätte (BGH, Urteil vom 09.07.1998, III ZR 158/97, NJW 1998, 2898). Entsprechend würde er der Beklagten keine Leistungen aus den Darlehensverträgen schulden.

4. Der Verjährungseinwand hat keinen Erfolg.

Für den hier einschlägigen Anspruch aus c.i.c. galt zunächst nach altem Recht (§ 195 BGB a.F.) die dreißigjährige Verjährung (Art. 229 § 6 EGBGB). Entgegen der Ansicht der Beklagten endete die Verjährung hier auch nicht mit Schluss des Jahres 2004, mithin 3 Jahre nach Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts ab dem 01.01.2002. Denn gemäß § 199 BGB n.F. begann die Verjährung erst zu laufen, als der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dafür muss er solche tatsächlichen Kenntnisse haben, dass ihm die Erhebung einer Feststellungsklage Erfolg versprechend möglich war. Für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist demgemäß die Kenntnis über die Höhe der Innenprovision entscheidend gewesen. Davon hat der Kläger jedoch nach seinem Vortrag, dem die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist, erst durch Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt.

III.

Keinen Erfolg hat die Klage, soweit der Kläger zudem Zahlung von 30.000,00 € begehrt. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe nicht substantiiert dargetan. Seinem Vortrag lässt sich schon nicht konkret entnehmen, wie sich der Betrag, der Zinszahlungen des Klägers an die Beklagte abzüglich erhaltener Zinszahlungen und Steuervorteile enthalten soll, im Einzelnen zusammensetzt. Darauf hat auch die Beklagte ausdrücklich hingewiesen, ohne dass der Kläger - wie zuvor angekündigt - seinen Vortrag daraufhin ergänzt oder durch entsprechende Unterlagen näher belegt hat.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die teilweise Klagerücknahme in Bezug auf die Vollstreckungsabwehrklage führt hier nicht zu einer Streitwertreduzierung mit einer Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Denn weder ergibt sich eine Streitwerterhöhung durch den mit Schriftsatz vom 28.03.2011 gestellten Feststellungsantrag noch eine Streitwertreduzierung durch die in der Sitzung vom 28.11.2013 erfolgte teilweise Rücknahme der Klage bezüglich der Vollstreckungsabwehrklage. Denn sowohl für die Vollstreckungsabwehrklage als auch für die Feststellungsklage ist der Wert der (ohne Nebenforderungen) zu vollstreckenden Forderung maßgeblich, der dem Betrag entspricht, in dessen Höhe das Darlehen zum Zeitpunkt der Antragsstellung valutierte (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: bis 01.04.2011 bis 65.000,00 €

ab 18.03.2013 bis 95.000,00 €