AG Wuppertal, Urteil vom 21.02.2012 - 39 C 291/10
Fundstelle
openJur 2014, 5869
  • Rkr:
Tenor

hat das Amtsgericht Wuppertalauf die mündliche Verhandlung vom 31.01.2012durch die Richterinfür Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Hauses J-Straße in X. Die Beklagte ist Betreiberin des elektrischen Stromnetzes in X im Bereich J-Straße, welches von dem Kläger genutzt wird.

Die Stromkabel in diesem Bereich wurden in den Jahren 1959 und 1963 verlegt. Störungen sind seitdem bisher nicht aufgetreten, so dass keine Kabel erneuert wurden. Erdkabel, Muffen und Endverschlüsse werden von der Beklagten weder turnusmäßig ausgewechselt noch einer Zustands- bzw. Funktionsprüfung unterzogen.

Am 06.05.2009 kam es im Bereich K-Straße/M-Straße zu einer Störung der Stromversorgung, von welcher auch der Hausanschluss des Klägers in der Form betroffen war, dass nach einem Stromausfall eine Überspannung im Hausnetz des Klägers hervorgerufen wurde. Ursächlich für diese Störung waren zwei fehlerhafte PEN-Leiterverbindungen an der Hausanschlussmuffe vor dem Haus K-Straße und an einer anderen Stelle an demselben Kabel (defekter Endverschluss).

Der PEN-Leiter vor dem Haus K-Straße war abgebrannt.

Des Weiteren war das Kabel durch einen Bagger bei nicht im Auftrag der Beklagten durchgeführten Tiefbauarbeiten beschädigt worden.

Nachdem die Überspannung aufgetreten war, stellt der Kläger an zahlreichen seiner im Haus befindlichen Elektrogeräte Funktionsausfälle fest.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Erstattung der ihm entstandenen Schäden in Anspruch. Weiter macht der Kläger Rechtshängigkeitszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren geltend, wobei er hinsichtlich der Geschäftsgebühr einen Faktor von 1, 3 in Gebührenrechnung einstellt.

Der Kläger behauptet, ihm sei durch die Spannungserhöhung an elektrischen Geräten ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.847,37 Euro entstanden. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 4 ff d.A.) Bezug genommen.

Er ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm gegenüber auf Grund der eingetretenen Überspannungsschäden jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit sei der Beklagten ein subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.

Die Haftung der Beklagten folge daraus, dass sie es pflichtwidrig unterlassen habe, ihre Anschlussnutzer darauf hinzuweisen, dass das von ihr betriebene mehr als 46 Jahre alte Stromnetz nicht regelmäßig kontrolliert wird und daher stets die latente Gefahr einer Versorgungsstörung unter anderem in Form von Überspannungsschäden bestehe. Zumindest hätte es der Beklagten vor diesem Hintergrund oblegen, ihren Anschlussnutzern eine Eigensicherung anzuraten.

Im Übrigen sei es der Beklagten zumutbar und auch technisch erforderlich, sowohl die Muffen im Erdbereich als auch die Endverschlüsse eines Stromkabels in regelmäßigen Abständen zumindest stichprobenartig zu überprüfen.

Der Kläger beantragt daher,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.847,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei dem Kläger unter keinen erdenklichen Gesichtspunkt zum Schadensersatz verpflichtet. So bestehe weder eine Verpflichtung des Netzbetreibers, das unterirdisch verlegte Niederspannungsnetz turnusmäßig zu überprüfen. Eine solche Überprüfung der erdverlegten Anschluss- und Verbindungsmuffen sei im Übrigen wenig erfolgversprechend und darüber hinaus unverhältnismäßig. Noch bestehe eine Informations- oder Hinweispflicht gegenüber den Anschlussnutzer bezüglich möglicher Schäden durch Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung. Selbst wenn entsprechend der Ausführungen des Klägers eine Hinweispflicht bestanden hätte, wäre diese jedenfalls nicht kausal für den eingetretenen Schaden geworden. Hierzu behauptet sie, sämtliche auf dem Markt angebotene Schutzgeräte seien bei Spannungserhöhungen wie im vorliegenden Fall von 230 Volt auf 400 Volt nicht geeignet, eine Trennung vom Netz durchzuführen und so etwaige Schäden zu verhindern.

Ferner behauptet die Beklagte, die von ihr betriebenen Kabelverteilerschränke würden in einem 4-Jahres-Rythmus überprüft. Im Übrigen beruhe die streitgegenständliche Spannungserhöhung auf einem Zusammentreffen mehrerer unglücklicher Umstände. So sei in ihrem Niederspannungsnetz der PEN-Leiter grundsätzlich zweifach an beiden Kabelenden angeschlossen, so dass für einen einfachen Fehler auf dem Kabel stets Redundanz bestehe. Folglich führe ein einfacher Fehler an einem PEN-Leiter zu keinen Auswirkungen auf die Stromversorgung. Vorliegend sei es jedoch so gewesen, dass es nach Ermittlung des Defektes an der Hausanschlussmuffe K-Straße und den infolge der durch den Baggerschaden erforderlichen Reparaturarbeiten auf Grund des bis dahin nicht bekannten Fehlers an dem Endverschluss vor dem Kabelverteilerschrank in der Nähe des Hauses K-Straße zu einer zweiten Unterbrechung des PEN-Leiters gekommen sei. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung (Bl. 43 ff d.A.) verwiesen.

Im Übrigen bestreitet die Beklagte die Höhe der eingetretenen Schäden mit Nichtwissen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Beweisanordnung wird auf den Beweisbeschluss vom 09.11.2010 Bl. 67 f, den Beweisbeschluss vom 20.12.2010, Bl. 78 d.A. sowie den Beweisbeschluss vom 27.05.2011, Bl. 122 d.A. Bezug genommen und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Gutachten sowie Ergänzungsgutachten des Sachverständigen N vom 21.03.2011 sowie vom 05.07.2011.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 38 NAV, denn die Beklagte ist Netzbetreiberin im Sinne der Verordnung über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung Niederspann (NVA) für das Stadtgebiet X.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte besteht bereits dem Grunde nach nicht.

Ein verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1, 2 ProdHaftG scheitert daran, dass die Beklagte nicht Herstellerin im Sinne des § 4 ProdHaftG ist.

Wird durch den Fehler eines Produkts eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG grundsätzlich verpflichtet, dem geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzten.

Produkt ist nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 ProdHaftG jede bewegliche Sache sowie Elektrizität.

Fehlerhaft kann Elektrizität unter anderem bei übermäßigen Frequenz- oder Spannungsschwankungen sein. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte lediglich Betreiberin des Stromnetzes ist, d.h. die Infrastruktur für die Energielieferanten und Abnehmer zu Verfügung stellt, die Abnehmer jedoch nicht selbst mit elektrischer Energie versorgt und folglich nicht selbst Herstellerin des Produktes Elektrizität im Sinne des § 4 ProdHaftG ist.

Selbst wenn man die Herstellereigenschaft der Beklagten daraus ableiteten will, dass diese auf Grund der durch sie veranlassten Transformation des Stroms auf eine andere Spannungsebene (in das Niederspannungsnetz) als Hersteller zu qualifizieren ist, ist zu berücksichtigen, dass es in diesem Prozess gerade zu keinem Produktfehler im Sinne des § 3 ProdHaftG gekommen ist. So sind die hier streitgegenständlichen Schäden des Klägers vielmehr auf betriebsfrequente Überspannungen und damit nicht auf die Qualität des Stroms als Produkt, welches zuvor mangelfrei in den Verkehr gebracht worden ist, sondern auf Geschehnisse im Rahmen der Stromweiterleitung zurückzuführen. Diese bloße Stromweiterleitung, d.h. das Zur-Verfügung-Stellen der Infrastruktur durch die Beklagte stellt für sich genommen jedoch weder ein Produkt im Sinne des ProdHaftG dar, noch ist sie geeignet eine Herstellereigenschaft der Beklagten zu begründen.

Sofern durch diese Trennung zwischen Energielieferanten und Betreiber des Stromnetzes im Einzelfall eine Schlechterstellung des Endverbrauchers, welcher Schäden an eigenen Sachen durch von ihm nicht zu beeinflussende und häufig auch nicht erkennbare Vorgänge im Rahmen der Stromversorgung erleidet, eintritt, entspricht diese der geltenden Gesetzeslage sowie den Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes, welches nach seinem derzeitigen Stand der Entflechtung von Netz und Vertrieb nicht hinreichend Rechnung trägt.

Eine daneben allenfalls in Betracht kommende verschuldensabhängige Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet ebenfalls aus.

In diesem Zusammenhang erscheint es bereits zweifelhaft, ob der Beklagten überhaupt regelmäßige Wartungspflichten bzw. gegenüber dem Kläger besondere Informations- oder Hinweispflichten oblagen.

Grundsätzlich gilt, dass, wer im Bereich seiner Verantwortung eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern lässt, diejenigen Vorkehrungen treffen muss, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter auf ein unvermeidbares Mindestmaß zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist den Ausführungen des Sachverständigen jedoch zu entnehmen, dass es keine vorbeugenden Wartungspflichten für erdverlegte Hausanschlussmuffen gibt sowie eine Überprüfung von Kabelverteilungsschränken im Rahmen von bloßen Sichtkontrollen dem Stand der Technik entspricht. Ferner betreibe die Beklagte ihr Stromverteilungsnetz nach dem Stand der Technik und erfülle sogar nicht bindende technische Vornormen.

Darüber hinaus beruhten die streitgegenständlichen Schäden des Klägers entsprechend der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, auf betriebsfrequenten Überspannungen, die Folge eines äußerst unwahrscheinlichen, unglücklichen Zusammentreffens mehrerer Ereignisse, zwei PEN-Leiterunterbrechungen und ein kleines Kollektiv von betroffenen Hausanschlüssen, waren. Da für die Beklagte die Unterbrechung des PEN-Leiters am Kabelendverschluss im Kabelverteilerschrank bei Jägerhaus 112 zum Zeitpunkt der ersten Störungsmeldung noch unbekannt war und ihr folglich nach ihrem damaligen Kenntnisstand auch unbekannt war, dass ein kleines Kollektiv von neun Hausanschlüssen von jeglicher Erdungsanlage isoliert und einem erhöhten Risiko von betriebsfrequenten Überspannungen ausgesetzt war, lagen aus Sicht der Beklagten keine konkreten Erkenntnisse vor, auf welche sich ein Hinweis hätte beziehen können.

Die Frage, ob vor diesem Hintergrund überhaupt eine allgemeine oder lediglich eine im konkreten Einzelfall bestehende Hinweispflicht der Beklagten bestand, kann jedoch im Ergebnis dahin stehen bleiben. Jedenfalls ist die Verletzung einer etwaigen Hinweispflicht durch die Beklagten nicht für den eingetretenen Schaden kausal geworden. Es ist den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen, dass es keinerlei handelsübliche Schutzgeräte gibt, die vor den vorliegend schadensursächlichen betriebsfrequenten Überspannungen hätten schützen können.

Darüber hinaus hat die Beklagte nach Einschätzung des Sachverständigen alle notwendigen Maßnahmen zur Behebung des Fehlers und zum Schutz der Netznutzer auf Basis ihres damaligen Kenntnisstandes ergriffen.

Mangels Hauptanspruchs war die Klage auch mit den geltend gemachten Nebenansprüchen auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtanwaltskosten und Zinsen abzuweisen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert : bis zu 3.000,00 Euro

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