VG Köln, Urteil vom 21.01.2014 - 14 K 3986/11
Fundstelle
openJur 2014, 5740
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die bis zum 10. September 2012 entstandenen außergerichtlichen Kosten der bis zu diesem Zeitpunkt Beigeladenen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die außergerichtlichen Kosten der derzeitigen Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen eine Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1973 Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X. Str. 0 in O. . Die Beigeladenen sind dort Eigentümer des Nachbargrundstücks mit der postalischen Bezeichnung X. Str. 0. Auf dem Grundstück der Beigeladenen, unmittelbar angrenzend an das von den Klägern bewohnte, in den 1950er Jahren mit einem Haus bebaute Grundstück stehen zwei 100-140 Jahre alte Eichen (Stieleichen - quercus robur) von ca. 25 m Höhe. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Sie liegen im Bereich einer kleinen Siedlung von ca. 15 Häusern, davon acht Häuser in der ersten Reihe an der B 478, wo sich auch die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden. Von der Bundesstraße aus sind die Bäume weithin sichtbar. Auf der anderen Seite der Bundesstraße befindet sich Wald. Im Bereich der Siedlung befinden sich weitere Bäume, die jedoch die Größe der beiden Eichen nicht erreichen. In einiger Entfernung befinden sich drei weitere hohe und voluminöse Bäume. Mehrere Äste der Eichen ragen über das klägerische Wohnhaus, berühren die Dacheindeckung jedoch nicht.

Die Beklagte stellte im Jahr 1986 eine Satzung über den Schutz des Baumbestandes (BSS) auf und u.a. die beiden Eichen auf dem Grundstück der Beigeladenen unter Schutz. Hierüber erhielt der Rechtsvorgänger der vormaligen Beigeladenen einen Bescheid (Bl. 30 im Verwaltungsvorgang der Beklagten - VV)

Bereits im Jahr 2003 beantragten die Kläger bei der Beklagten, einen begünstigenden Verwaltungsakt zu erlassen, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Eichen soweit beschnitten werden können, dass der Überhang der Äste nicht mehr auf die Dachpfannen des klägerischen Hauses ragt. Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter dem 17. Juni 2003 ab. Dagegen legten die Kläger Widerspruch ein, der - soweit ersichtlich - nicht beschieden wurde, weil man sich auf einen Pflegerückschnitt verständigt hatte und das Verfahren nicht förmlich beendet wurde.

Das Landgericht Bonn lehnte einen Antrag der Kläger auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unter Verweis auf die Baumschutzsatzung ab.

Am 18. Februar 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die beiden Eichen aus der Liste der geschützten Bäume zu streichen, hilfsweise eine Befreiung nach § 6 BSS von dem Verbot, die Bäume zu entfernen, zu erteilen, weiter hilfsweise einen Pflegerückschnitt anzuordnen.

Nachdem die Beklagte über diesen Antrag nicht entschied, haben die Kläger am 14. Juli 2011 Klage erhoben.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Baumschutzsatzung der Beklagten sei unwirksam, weil die Liste der geschützten Bäume willkürlich aufgestellt worden sei; Kriterien, nach denen die Unterschutzstellung erfolgt sei, seien nicht ersichtlich. Von daher sei die Satzung zu unbestimmt. Die Kläger seien vor Aufnahme der Bäume in die Liste auch nicht angehört worden. Die Liste sei zudem nicht mehr aktualisiert worden. Ermessensfehlerhafterweise seien nicht alle ortsbildprägenden Bäume unter Schutz gestellt worden. In lediglich 20 der 91 Ortschaften der Beklagten seien überhaupt entsprechende Begehungen durchgeführt worden. Abgesehen von alledem seien die Bäume nicht ortsbildprägend. Die Folgen der Unterschutzstellung für die Kläger seien unzumutbar: zivilrechtliche Ansprüche auf Entfernung bzw. Rückschnitt könnten nicht durchgesetzt werden; diese Situation sei bei Errichtung des Hauses nicht gegeben gewesen. Die Bäume zögen erhebliche Beeinträchtigungen für die Kläger nach sich: So hätten sie schon zweimal innerhalb von 30 Jahren das Dach ihres Hauses neu eindecken müssen, weil es durch die Bäume und die von ihnen ausgehende Beschattung stark verschmutzt gewesen sei. Die eigentlich von ihnen geplante Installation einer Solaranlage habe sich wegen der Bäume als nicht tunlich erwiesen. Außerdem sei ihr Grundstück von massivem Laubbefall betroffen: In 2010 habe dieser einen Umfang von 50 großen Müllsäcken allein ausgehend von den Eichen erreicht. Zudem seien die Bäume krank und nicht mehr standfest. Dies zeige sich daran, dass sie junge Triebe abwürfen. Weitere Gefährdungen ergäben sich insbesondere durch herüberreichende Äste. Die Bäume seien seit Errichtung des Hauses weiter gewachsen, insbesondere die Äste weiter auf das Grundstück der Kläger gewuchert. Die Bäume führten zu einer nicht hinnehmbaren Verschattung der Fenster der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Wand; dort befänden sich ein Schlaf- und Arbeitsraum sowie ein Bade- und Ankleidezimmer. Sofern die Entfernung der Bäume nicht in Betracht komme, seien zumindest die auf das Grundstück der Kläger reichenden Äste zu entfernen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, die auf dem Grundstück X. Str. 0 in O. durch die Baumschutzsatzung der Beklagten geschützten zwei Eichen aus der Liste der geschützten Bäume zu streichen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, gemäß § 6 BSS eine Befreiung zum Fällen der Bäume zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren aus: Die Baumschutzsatzung sei wirksam. Sie beruhe auf § 8 GO NRW. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 906 und 911 BGB sei nach Art. 111 EGBGB zulässig. Die Satzung solle sicherstellen, dass besondere, ortsbildprägende Bäume auf Dauer erhalten bleiben. Die beiden Eichen seien 130 Jahre alte, ausgewachsene, vitale Bäume. Sie seien schon bei Errichtung des Hauses der Kläger ausgewachsen gewesen. Alle mit den Eichen natürlicherweise verbundenen Probleme hätten die Kläger sonach in Kauf genommen. Eine besondere Härte durch Laub- und Fruchtabfall, Bemoosung, Beschattung und Bruchgefahr könne nicht angenommen werden. Die Bäume würden in zweijährigen Abständen durch Fachunternehmen begutachtet; zuletzt seien keine die Standfestigkeit beeinträchtigenden Schäden festgestellt worden. Das öffentliche Interesse am Erhalt der Bäume überwiege nach alledem entgegenstehende Interessen der Kläger.

Durch am 10. September 2012 zugestellten Beschluss vom 6. September 2012 hat das Gericht die Beiladung von Frau D. und Herrn S. I. , die beantragt hatten, die Klage abzuweisen, aufgehoben und die jetzigen Beigeladenen beigeladen.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Sie sind der Auffassung, den Klägern müsse bei Errichtung ihres Hauses bewusst gewesen sein, welche Konsequenzen die Bäume mit sich bringen.

Der Berichterstatter der Kammer hat am 15. Mai 2013 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf Bl. 120 ff. der Gerichtsakte (GA) verwiesen.

Im Auftrag der Beteiligten hat der von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unter anderem für Baumpflege und Verkehrssicherheit von Bäumen Dr. I1. -K. T. unter dem 24. September 2013 eine gutachterliche Kurzstellungnahme über den allgemeinen Zustand der betroffenen Eichen und mögliche Sofortmaßnahmen erstellt. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 145 ff. GA Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten.

Gründe

I. Das Gericht kann in der Sache entscheiden. Insbesondere muss nicht zunächst über den Antrag der Kläger auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens rechtskräftig entschieden worden sein.

Vgl. zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss Guckelberger, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 24.

Vielmehr kann über den Antrag auch in den Gründen des die Klage abweisenden Urteils entschieden werden.

Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 252 Rn. 7 und § 248 Rn. 4; wohl auch Greger, in: Zöller [Hrsg.], ZPO, 29. Aufl. 2012, § 252 Rn. 1c.

Der Antrag der Kläger, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird abgelehnt.

Nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

Unabhängig davon, dass ein Ruhensantrag der Beklagten nicht ausdrücklich gestellt worden ist - die Kläger haben ihren Antrag lediglich "in Abstimmung mit der Beklagten" gestellt -, steht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 251 ZPO, insbesondere übereinstimmenden Ruhensanträgen, der Erlass einer Ruhensanordnung - wie die Verwendung des Begriffs "zweckmäßig" im Gesetzestext indiziert - im Ermessen des Gerichts.

Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 94 Rn. 1; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, EL 18. Juli 2009, § 94 Rn. 124; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl. 2013, § 251 Rn. 4 f. - jeweils m.w.N., auch zur a.A.

Zweckmäßig ist die Anordnung der Verfahrensruhe nur dann, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch eine andere Maßnahme zu erwarten ist, wobei Förderung auch im Sinne von anderweitiger Erledigung verstanden werden muss. Der wichtige Grund, der die Anordnung als zweckmäßig erscheinen lässt, muss schlüssig behauptet werden.

Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 6, 10.

Vergleichsverhandlungen im Sinne des Gesetzes sind alle Bemühungen, das Verfahren ganz oder auch nur teilweise durch gütliche Einigung zu erledigen. Die Verhandlungen sollen schweben. Das bedeutet, dass die Absicht, Vergleichsverhandlungen zu führen, noch nicht genügt.

Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 11.

Als anderer wichtiger Grund kommt insbesondere in Betracht, bestimmte, in Gang befindliche Entwicklungen abzuwarten, deren Ausgang den vorliegenden Rechtsstreit erledigen oder vereinfachen könnte.

Vgl. Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 251 Rn. 12.

Nach diesen Maßstäben war vorliegend das Ruhen des - entscheidungsreifen - Verfahrens nicht anzuordnen und der darauf gerichtete Antrag abzulehnen.

Vergleichsverhandlungen schweben zwischen den Beteiligten nicht. Von keiner Seite sind insoweit konkrete Bemühungen benannt worden. Die ungewisse Aussicht, u.U. in Zukunft, etwa nach einer Änderung des maßgeblichen Satzungsrechts der Beklagten, in Vergleichsverhandlungen einzutreten, reicht nicht aus.

Es liegt auch keine dem Schweben von Vergleichsverhandlungen vergleichbare Situation vor. Gegenwärtig ist weder der Zeitpunkt des Inkrafttretens noch der Inhalt einer politisch offenbar derzeit diskutierten evtl. Neuregelung des Baumschutzes im Gebiet der Beklagten gewiss. Unter diesen Voraussetzungen würde eine Aussetzung des Verfahrens gleichsam ins Blaue hinein erfolgen. Eine solche Aussetzung ist indes - zumal unter Berücksichtigung der Dauer der Anhängigkeit des Verfahrens - unzweckmäßig.

II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit Haupt- (dazu unter 1.) und Hilfsantrag (dazu unter 2.) jeweils jedenfalls unbegründet.

1. Die Kläger haben nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch, dass die auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Eichen aus der Liste der geschützten Bäume gestrichen werden.

Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 4 (BSS) liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Eintragung in die Liste der geschützten Bäume von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Die Eintragungsvoraussetzungen liegen aber noch vor.

Nach § 1 BSS ist der Baumbestand innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches von Bebauungsplänen nach Maßgabe der BSS geschützt. Geschützt sind Bäume oder Baumgruppen, die ortsbildprägend sind. Geschützt sind auch kranke, aber sanierungsfähige Bäume. Zu schützende Bäume sind nach § 2 Abs. 1 BSS in die Liste der geschützten Bäume einzutragen. Mit der Eintragung unterliegen sie den Vorschriften der BSS. Gemäß § 2 Abs. 2 BSS wird die Liste der geschützten Bäume von der Gemeinde geführt. Nach § 2 Abs. 3 BSS ist über die Eintragung ein Bescheid zu erteilen.

Die beiden Eichen gehören ausweislich der im Internet zugänglichen Luftbildaufnahmen des Ortsteils und der im Verlauf des gerichtlichen Ortstermins getroffenen Feststellungen (unstreitig) zum Baumbestand innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sie sind auch ortsbildprägend. Sie stammen aus dem 19. Jahrhundert und stehen für die Ortschaft O. -C. , deren Bewuchs sie optisch dominieren. Von der Straße aus sind sie gut erkennbar. Sie sorgen maßgeblich mit dafür, dass die Siedlung nicht nur gleichsam eine bebaute Insel im Wald darstellt, sondern ihrerseits auch durch Begrünung gekennzeichnet ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Bäume wenigstens nicht nicht sanierungsfähig sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Durchgreifende Zweifel an der Geltungskraft der Satzung infolge des allerdings recht ungewöhnlichen Unterschutzstellungsverfahrens bestehen nicht.

Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolgt die Eintragung nicht willkürlich sondern auf der Grundlage der oben dargelegten, von der Satzung normierten Eintragungsvoraussetzungen. Diese sind auch nicht etwa zu unbestimmt.

Der räumliche Geltungsbereich entspricht § 45 des Landschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Er erfasst hinreichend bestimmte Gebiete.

Vgl. eingehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 34, 36 und 51 ff.

Gleiches gilt im Ergebnis für den sachlichen Geltungsbereich. Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Satzungsgeber nicht, den Tatbestand einer Norm mit ohne weiteres erfassbaren Merkmalen zu umschreiben. Die Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Dabei steht die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm ihrer Bestimmtheit nicht entgegen. Es genügt, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Der Gesetzgeber kann sich auch unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, wobei er allerdings die Grundsätze der Normenklarheit und Justiziabilität zu beachten hat. Der Geltungsanspruch und der Inhalt der mittels unbestimmter Rechtsbegriffe festgelegten Normen müssen anhand objektiver Kriterien ermittelt werden können. Dabei kann gegebenenfalls der Eigenart des geregelten Sachverhalts entsprechend auch die Hinzuziehung von Sachverständigen geboten sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 43 ff.

Diesen Anforderungen genügt der vorliegend insoweit allein anzweifelbare Begriff "ortsbildprägend". Ob Bäume das Ortsbild prägen, ist regelmäßig auch für den Laien anhand der örtlichen Gegebenheiten erkennbar. Auftretende Schwierigkeiten (etwa hinsichtlich des genauen Ortsbezuges oder der Intensität der Prägung) stellen, weil im Wege wertender Entscheidung lösbar, die Bestimmtheit der Regelung nicht infrage. Sie sind den Betroffenen zuzumuten, weil sie aus der Eigenart des geregelten Sachverhalts folgen.

Vgl. ähnliche Begrifflichkeiten auch in § 34 Abs. 1 a.E. BauGB und § 35 Abs. 4 Ziffer 4 BauGB.

Vorliegend belasten sie die betroffenen Bürger hinsichtlich des Erkennens der Rechtslage im Übrigen schon deshalb nicht, weil die Unterschutzstellung durch Bescheid konkretisiert wird, so dass der Betroffene Rechtssicherheit erhält. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen - ohne dass es sachlich darauf ankäme - darauf hingewiesen, dass die Kläger, abweichend von dem von ihnen Vorgetragenen, im Unterschutzstellungsverfahren betreffend die beiden Eichen angehört worden sind (Schreiben vom 17. November 1986, Bl. 15 im VV).

Soweit die Kläger (offenbar in der Sache zutreffend) vorbringen, dass nicht sämtliche ortsbildprägenden Bäume in die Liste eingetragen worden seien und die Beklagte die Liste auch nicht fortschreibe, dringen sie damit nicht durch. Weder greift dieser Einwand gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung durch - was im Übrigen wohl im Rahmen einer auf Feststellung des Nichtbestehens von Baumschutz in Bezug auf die beiden Bäume gerichteten Klage zu verfolgen gewesen wäre -, noch ergibt sich daraus für sie ein Löschungsanspruch.

Dass die Beklagte die Liste offenbar nicht "pflegt", stellt ein Vollzugsdefizit dar. In Bezug auf dieses Vollzugsdefizit kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses strukturell ist. Vielmehr ist die Satzung als solche - möglicherweise mit einem erheblichen Personalaufwand - vollziehbar: Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, warum es nicht möglich sein soll, den gesamten ortsbildprägenden Baumbestand auf dem Gemeindegebiet der Beklagten dadurch zu erfassen, dass auch die anderen Ortsteile einer entsprechenden Begehung unterzogen werden. Ergänzend kommt hinzu, dass die Eintragung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BSS auch auf Antrag der jeweiligen Eigentümer oder der unteren Landschaftsbehörde erfolgen kann. Allein die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen aber ist für die Gleichheitswidrigkeit unerheblich. Erheblich wäre erst das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffizienz angelegten Rechts.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 -, juris Rn. 64.

Auch verhilft ein Vollzugsdefizit auf Seiten der Beklagten den Klägern nicht zu dem von ihnen verfolgten Anspruch. Ein Recht auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gibt es nämlich nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 1 A 2187/11 -,

juris Rn. 10.

2. Den Klägern steht auch nicht der mit dem Hilfsantrag verfolgte Befreiungsanspruch zu, so dass es keiner Erörterung der Frage bedarf, an wen eine derartige Befreiung mit welchem Inhalt überhaupt erteilt werden könnte.

Vgl. dazu näherhin VG Köln, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 14 K 736/02 -, juris Rn. 19-23.

Nach § 6 Abs. 1 BSS kann die Gemeinde von den Verboten des § 4 BSS (unter die auch die von den Klägern angestrebte Beseitigung der Eichen fällt) Befreiungen insbesondere dann erteilen, wenn die Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Vorschrift ermöglicht eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung ortsbildprägender Bäume,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 94 ff.,

auch wenn zusätzlich zu dieser Generalklausel eine genauere Regelung von Ausnahme- und Befreiungstatbeständen sicher wünschenswert gewesen wäre.

Eine nicht beabsichtigte Härte im Sinne von § 6 Abs. 1 BSS ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Kläger reicht insoweit nicht aus, dass die zivilrechtlichen Nachteile des Baumschutzes beim Erwerb bzw. der Errichtung des Hauses nicht absehbar waren. Regelungen, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Wenn die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert sind und des Schutzes bedürfen, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 84 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung von BVerfG und BVerwG.

Der Befreiungstatbestand der nicht beabsichtigten Härte bei Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen erfasst nach der Rechtsprechung des OVG NRW ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung von vornherein nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen, wie etwa Schattenwurf, Laubfall, Samenflug oder Beeinträchtigungen durch Wurzeln etc., soweit nicht der Grad der Gefahr erreicht wird. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls vor, wenn die genannten Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist, und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, juris Rn. 15 f. m.w.N.

Davon ist hier nicht auszugehen. Der von zwei Bäumen ausgehende Laubbefall fällt nicht aus dem Rahmen der innerörtlichen erwartbaren Grundstücksgegebenheiten. Auch das von den Beteiligten vorgelegte Gutachten führt insoweit aus, dass der Laubbefall hier im Rahmen der üblichen Hausunterhaltung liege. Gleiches gilt für die Untunlichkeit der Installation einer Solaranlage. Auch im Übrigen folgt das Gericht dem Vortrag der Kläger zur von den Bäumen ausgehenden Verschattung des Grundstücks nicht. Soweit sich die Kläger nunmehr darauf berufen, dass sich in der Seite des Hauses, die den beiden Eichen zugewandt ist, neben in Bezug auf Verschattung eher unempfindlichen Nutzungen auch ein Arbeitszimmer befinde, entspricht dieser Vortrag nicht ihren in die Niederschrift über den durchgeführten Ortstermin aufgenommenen eigenen Angaben. Die Kläger haben die geltend gemachten Nutzungseinschränkungen auch nicht näher substantiiert, insbesondere die betroffenen Tagzeiten nicht namhaft gemacht oder stundenweise beziffert. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung insoweit drängte sich dem Gericht nicht auf. Denn bereits nach Aktenlage ist ersichtlich, dass die betroffenen Räumlichkeiten im Westen durch die streitigen Eichen "abgeschirmt" werden, so dass - wie auch das von den Beteiligten vorgelegte Gutachten auf Seite 8 ausführt - eine Verschattung der Klägerliegenschaft nur eintritt, wenn diese aufgrund der örtlichen Exposition im Schatten der Eichen der im Westen untergehenden Sonne fällt. Dafür spricht auch, dass im Verlauf des Ortstermins kaum schadhafter Bewuchs festgestellt werden konnte. Die Einwirkung eines Baumes auf Licht und Sonne erweist sich regelmäßig aber nur dann als unzumutbar, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 22. März 2011 - 14 K 2614/09 -, juris Rn. 30 ff. m.w.N.

Abgesehen davon waren die Bäume bei Errichtung des Wohnhauses bereits geraume Zeit vorhanden und ausgewachsen, so dass die mit ihnen verbundenen Probleme absehbar waren. Dies gilt auch für die von den Klägern geltend gemachten Verschmutzungen ihres Daches, die ausgehend von den Angaben des Klägers im Ortstermin wohl nur einen Teil des Daches betroffen haben dürften und zu denen Feststellungen im Übrigen infolge von Handlungen der Kläger (Austausch, Reinigung) nicht hätten getroffen werden können.

Ungeachtet der Fragen der Abgrenzung zu § 4 Abs. 3 BSS, der Zuordnung innerhalb des § 6 Abs. 1 BSS (nicht beabsichtigte Härte oder unbenannter Befreiungsgrund) und der Grenzen des der Beklagten eingeräumten Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) ergibt sich aus dem von den Klägern zu Beginn des Verfahrens vorgetragenen Zustand der Bäume kein Befreiungsgrund. Es ist nicht ersichtlich, dass von den Bäumen Gefahren für Personen und Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind. Zwar reicht es im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer Fällgenehmigung in der Regel aus, wenn der Antragsteller einen Sachverhalt darlegt, der nach den Regeln des Anscheinsbeweises den Schadenseintritt wahrscheinlich erscheinen lässt. Es reicht mithin aus, wenn der Antragsteller einen Tatbestand darlegt, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, juris Rn. 104 ff.

Derartige Tatsachen, die den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich erscheinen lassen, sind hier jedoch derzeit nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des von den Hauptbeteiligten eingeholten Gutachtens (S. 9 - insoweit übereinstimmend mit dem Ergebnis der Baumkontrollen von 2009 und 2011, Bl. 55 f. der Gerichtsakte) gibt es keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Stand- und Bruchsicherheit der beiden Eichen und die über das Grundstück der Kläger reichenden Äste berühren selbst bei widrigen Bedingungen nicht deren Hausdach (a.a.O S. 8). Zwar ist nicht für alle, auch noch so unwahrscheinlichen Geschehensverläufe völlig auszuschließen, dass Äste abbrechen und dadurch Sachen beschädigt oder schlimmstenfalls sogar Menschen verletzt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um die mit in der Nähe von Gebäuden stehenden Bäumen notwendigerweise verbundenen Risiken. Zu einer Gefahr werden diese Risiken erst, wenn besondere Umstände hinzukommen, die darauf schließen lassen, dass gerade bei diesem Baum damit zu rechnen ist, dass etwa Äste abbrechen.

Vgl. VG Köln, Urteile vom 7. Oktober 2003 - 14 K 736/02 -,

juris Rn. 34 und vom 22. März 2011 - 14 K 2614/09 -, juris Rn. 24;

VG Düsseldorf, Urteil vom 21. März 2011 - 25 K 6448/10 -,

juris Rn. 20 ff.; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2011

- 8 A 2003/09 -, juris Rn. 8.

Solche Umstände sind hier aber nicht vorgetragen worden. Es spricht demnach nichts dafür, dass sich die von den Bäumen im derzeitigen Zustand ausgehenden Risiken nicht mit allgemein üblichem Überwachungs- und Pflegeaufwand unter Kontrolle halten ließen.

Das ursprünglich geäußerte Begehren, zumindest die auf das klägerische Grundstück reichenden Äste zu entfernen, haben die Kläger, wohl im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem von den Beteiligten vorgelegten Sachverständigengutachten, nicht weiter verfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 162 Abs. 3 VwGO. Die den ausgeschiedenen Beigeladenen während ihrer Stellung als Beteiligte dieses Verfahrens entstandenen außergerichtlichen Kosten waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hatten und dieser Sachantrag letztlich erfolgreich gewesen ist. Es entsprach hingegen nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der jetzigen Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit wegen § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO ergangen.