OLG Schleswig, Beschluss vom 10.12.2013 - 15 WF 401/13
Fundstelle
openJur 2014, 5659
  • Rkr:

1. Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne von § 890 ZPO ist wegen des repressiven Charakters der Vollbeweis eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schutzanordnung.

2. Sind mehrere Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, weil sie aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen, ist dafür nur eine Sanktion zu verhängen. Scheidet eine natürliche Handlungseinheit bei Feststellung eines mehrfachen Verstoßes in einem Zeitraum von rund zwei Monaten aus, ist nicht nur eine einheitliche Sanktion zu verhängen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 20. November 2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - E. vom 04. November 2013 - 8 F 302/13 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - E. zurückverwiesen.

Gründe

Die nach § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.

1.

Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, denn er verletzt den Antragsgegner in seinem grundrechtlich verbrieften Anspruch auf rechtliches Gehör.

Artikel 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 782). Dieses grundrechtsgleiche Recht ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Beteiligtenvorbringen nicht nachgekommen ist (vgl. OLG Saarbrücken, FamFR 2011, 471 Tz. 3). Diese Grundsätze gelten auch im Abhilfeverfahren (§ 572 ZPO), in dem das Gericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Beschwerde für begründet hält und ihr abhilft oder sie dem Beschwerdegericht vorlegt; denn es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist (vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2011, 1971 Tz. 31; OLG Saarbrücken, a.a.O.). Hilft das erstinstanzliche Gericht der Beschwerde nicht ab, so ist diese Entscheidung grundsätzlich zu begründen. Das Gericht hat die Beschwerdebegründung im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.). Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen (vgl. OLG Jena, FamRZ 2010, 1692 f.). Diesem Zweck wird nicht genügt, wenn ohne oder nur mit formelhafter Begründung ein Beschwerdevorbringen unberücksichtigt bleibt; erst Recht wenn - wie vorliegend - eine Entscheidung über die Nichtabhilfe gänzlich unterbleibt. Dies stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der die Aufhebung durch das Beschwerdegericht und die Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs gebietet (vgl. OLG Schleswig, a.a.O. Tz. 34).

2.

Auch in der Sache kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.

a.)Die Antragstellerin hat den vollen Beweis für die behaupteten Verstöße des Antragsgegners gegen die mit Beschluss des Familiengerichts vom 11. Juni 2013 ausgesprochenen Gewaltschutzanordnungen zu führen. Nach ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, genügen im Vollstreckungsverfahren, das sich vorliegend nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Verbindung mit §§ 890 f. ZPO richtet, eine Glaubhaftmachung der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsverpflichtung auch dann nicht, wenn das Erkenntnisverfahren als einstweiliger Rechtsschutz durchgeführt worden ist (vgl. OLG Hamm FPR 2011, 232; OLG Bremen, FamRZ 2007, 1033; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 95 FamFG Rn. 15 b; Stöber in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 890 ZPO Rn. 13; Breidenstein in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. § 1 GewSchG Rn. 63).Soweit das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung trifft, kann Gegenstand der Entscheidung lediglich der Akteninhalt sein. Eines Beweises bedürfen dann offenkundige oder unstreitige Tatsachen nicht. Aus dem angefochtenen Beschluss - auf den Bezug genommen wird - ergibt sich für den Senat nicht mit hinreichender Deutlichkeit, auf welche offenkundigen oder unstreitigen Tatsachen das Familiengericht seine Überzeugung vom Vorliegen der Verstöße gegen die Gewaltschutzanordnung vom 11. Juni 2013 stützt. Eine konkrete Feststellung war auch nicht entbehrlich. Der Antragsgegner hat ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin zum Teil bestritten und sich teilweise dahin erklärt, er habe die Anwesenheit der Antragstellerin nicht wahrgenommen. Voraussetzung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes im Sinne von § 890 ZPO ist wegen des repressiven Charakters jedoch der Vollbeweis eines schuldhaften Verstoßes gegen die Schutzanordnung (vgl. Breidenstein in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. § 1 GewSchG Rn. 63).

b.) Ebenso ist für den Senat nicht sicher feststellbar, welche Anzahl von Verstößen durch den Antragsgegner gegen die Gewaltschutzanordnung das Familiengericht überhaupt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Diese Feststellung ist notwendig zu treffen. Gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ist gegen den Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung wegen einer jeden Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen. Bei mehreren selbständigen Verstößen kann das Ordnungsgeld mehrfach bis je zum Höchstbetrag von 250.000,00 Euro, die Haft mehrfach in der Dauer von 6 Monaten, allerdings mit einer Höchstdauer von 2 Jahren festgesetzt werden. Zu einer rechtlichen Einheit (einer einheitlichen Tat) können Einzelverstöße als fortgesetzte Handlung nicht deshalb zusammengefasst werden, weil der Schuldner von vornherein mehrfache Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung beabsichtigt hat (vgl. BGH, NJW 2009, 921, 922; Stöber, a.a.O. Rn. 20). Allerdings können mehrere - auch fahrlässige - Verhaltensweisen zu einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, die aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs so eng miteinander verbunden sind, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise als einheitliches zusammengehörendes Tun erscheinen (vgl. BGH, a.a.O.). Dafür ist dann nur eine Sanktion zu verhängen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Februar 2013 - 1 WF 47/13, zitiert nach BeckRS 2013, 06006). Soweit das Familiengericht mit seiner Feststellung eines „mehrfachen“ Verstoßes des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 11. Juni 2013 sämtliche von der Antragstellerin behaupteten Vorfälle im Zeitraum vom 26. Juni 2013 bis zum 15. August 2013 umfassen wollte, scheidet eine natürliche Handlungseinheit aus. In diesem Fall ist nicht nur eine einheitliche Sanktion zu verhängen.

c.) Die Höhe des Ordnungsgeldes hängt von der Schwere der Tat und ihrem Unwertgehalt, dem Grad des Verschuldens beim Täter und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Folgen für die zu schützende Person ab (vgl. Breidenstein in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. § 1 GewSchG Rn. 66). Konkrete Feststellungen insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners und den Folgen der behaupteten Verstöße für die Antragstellerin hat das Familiengericht nicht festgestellt. Auch aus der Verfahrensakte sind dem Senat keine anderweitigen Erkenntnisse zugänglich.

Nach alledem ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). Eine Sachentscheidung des Senats ist bei den gegebenen Umständen nicht sachdienlich, weil die Sache weiterer Aufklärung und Beweisaufnahme bedarf.