Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11.02.2014 - 1 KN 141/12
Fundstelle
openJur 2014, 5625
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag, den vom Rat der Antragsgegnerin am 5. Oktober 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Lindhorst 5 „Wochenendhausgebiet Lindhorster Heide-Süd“ mit örtlicher Bauvorschrift für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Lindhorst 5 „Wochenendhausgebiet Lindhorster Heide-Süd“ der Antragsgegnerin mit örtlicher Bauvorschrift. Mit dem Plan versucht die Antragsgegnerin, eine ungeregelte Wohn- und Wochenendhausbesiedlung planungsrechtlich zu bewältigen.

Der Bebauungsplan Lindhorst 5 erfasst den südlichen Teil der sog. Lindhorster Heide unter Aussparung der noch land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. In diesem Gebiet entstanden ab den 1920er Jahren Wochenendhäuser. In der Kriegs- und unmittelbaren Nachkriegszeit kamen Flüchtlingsunterkünfte hinzu, und auch in der Folgezeit wurden weitere Haupt- und Nebengebäude errichtet, teils mit, teils ohne Baugenehmigung. Ein Bebauungsplan für das Gebiet existiert nicht.

Im Jahr 2009 ließ die Antragsgegnerin den Bestand an Baulichkeiten in den Plangebieten erfassen. Sie ermittelte dabei 3 genehmigte Wohnhäuser, 89 weitere Hauptgebäude mit durchschnittlich 68 m² Grundfläche, und 282 Nebengebäude, von denen das jeweils größte auf jedem Grundstück durchschnittlich 29 m² Grundfläche aufwies.

Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des Grundstücks H. (Flurstück I.). Dieses ist mit einem als Wochenendhaus mit einer Grundfläche von 50,03 m² genehmigten, aber zum Dauerwohnen genutzten Haus mit einer tatsächlichen Grundfläche von 81 m², einem überdachten Freisitz (14 m²), einer Pergola (12 m²) und zwei Schuppen (4 bzw. 12 m²) bebaut.

Der Antragsteller zu 2 ist Eigentümer des Grundstücks J. (Flurstück K.). Dieses ist mit einem  als Wochenendhaus mit einer Grundfläche von 60,76 m² genehmigten, aber zum Dauerwohnen genutzten Haus mit einer tatsächlichen Grundfläche von 82,57 m², einer überdachten Terrasse (43 m²), einem Gartenhaus (24 m²), einem Schuppen (28 m²), einem Carport (42 m²), und zwei Holzunterständen (8 bzw. 11 m²) bebaut.

Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer des Grundstücks L. (Flur 5, Flurstück M.). Für das zum Dauerwohnen genutzte Haupthaus mit einer Grundfläche von 194 m² ist keine Baugenehmigung vorhanden; eine Genehmigung gibt es für einen Geräte- und Fitnessraum. Ferner befinden sich auf dem Grundstück eine überdachte Terrasse (23 m²), ein Carport (36 m²), eine Elektroanlage (5 m²), eine genehmigte Garage (54 m²), ein Unterstand (11 m²), ein Holzunterstand (30 m²), eine Grillhütte (42 m²), ein kleines Wochenendhaus (59 m²), ein Schuppen (4 m²), ein Gartenhaus (24 m²) sowie ein ehemaliger Swimming Pool.

Am 2.3.1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Lindhorst 5. Im August 2010 fand die frühzeitige Bürger- und Behördenbeteiligung,  vom 8.6.2011 bis 15.7.2011 die öffentliche Auslegung sowie die Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB statt. Alle Antragsteller erhoben innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen. In seiner Sitzung am 5.10.2011 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister machte die Gemeinde ihn am 12.1.2012 im Amtsblatt für den Landkreis Harburg bekannt.

Der Bebauungsplan setzt für das gesamte Plangebiet mit Ausnahme einzelner Erschließungsstraßen ein Sondergebiet Wochenendhausgebiet fest. In der Planzeichnung sind Baufenster ausgewiesen, in denen nach § 1 der textlichen Festsetzungen jeweils folgende Anlagen zulässig sind:

- 1 Wochenendhaus als Einzelhaus mit maximal 70 m² Grund- und Geschossfläche

- Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume mit zusammen maximal 30 m² Grundfläche einschließlich eines etwaigen Carports.

- ggf. eine Terrasse, durch die die Grundfläche um bis zu 15 m² überschritten werden darf.

§§ 3, 4 der textlichen Festsetzungen lauten:

„§ 3 In Abweichung von § 1 der Textlichen Festsetzungen sind auf den mit [einem roten Dreieck] festgesetzten Standorten ausnahmsweise Wohnhäuser anstatt Wochenendhäusern zulässig, sofern ihre Baugenehmigung nachgewiesen wird. Wohnhäuser, Nebengebäude und Terrassen sind in dem genehmigten Umfang zulässig.

§ 4 In Abweichung von § 1 der Textlichen Festsetzungen sind Wochenendhäuser, Nebengebäude und Terrassen, für die eine Baugenehmigung nachgewiesen wird, ausnahmsweise in dem genehmigten Umfang zulässig.“

Mit einem roten Dreieck versehen sind in der Planzeichnung die Häuser, für die im Planaufstellungsverfahren eine Genehmigung für ein Wohnhaus vorlag. Die Häuser der Antragsteller sind nicht darunter. Nach § 5 der textlichen Festsetzungen sind bauliche Einfriedungen nur bis zu einer maximal eingefassten Fläche von 800 m² um das Hauptgebäude zulässig, wobei eine Seite mindestens 20 m betragen muss. Für den Großteil des Plangebietes - die Flächen, die tatsächlich waldartig bewachsen sind - setzt die Planzeichnung Flächen mit einer Bindung für Bepflanzungen fest, in denen nach § 8 der textlichen Festsetzungen der zusammenhängende Bestand an Baum- und Strauchvegetation zu erhalten ist; eine natur- und landschaftsverträgliche Forstwirtschaft ist zulässig. Errichtet werden dürfen dort zulässige Anlagen nach § 1, um die herum ein 5 m breiter Streifen gerodet werden darf, sowie erforderliche Wege. Ferner werden in den Plänen einzelne zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt und Ersatz- und Ausgleichsregelungen für Eingriffe in Natur und Landschaft getroffen. Die mit den Plänen verbundenen örtlichen Bauvorschriften regeln in § 1 Dachhöhe und -neigung mit einem Abweichungsvorbehalt für genehmigte Gebäude und in § 2 einen Bußgeldtatbestand.

Am 20.8.2012 haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung machen sie geltend, ihre Anträge seien zulässig. Sie hätten ein Rechtsschutzbedürfnis, denn es sei zu erwarten, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Ungültigkeitserklärung des Bebauungsplans einen für sie günstigeren Plan erlasse; zudem sei denkbar, dass es sich bei den Grundstücken um Innenbereichsflächen handele. Ihre Anträge seien auch begründet. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Bereits das Planungsziel, eine „Schwarzbauten“-Problematik zu bewältigen, sei fehlerhaft, da viele der im Planbereich zum Dauerwohnen genutzten Häuser nicht illegal seien. Sie seien in der Kriegs- und Nachkriegszeit materiell rechtmäßig errichtet worden; auf Genehmigungen sei es damals nicht angekommen. Hinsichtlich eines Drittels der Häuser lägen keine Unterlagen vor; für diese müsse von einer legitimen Wohnnutzung ausgegangen werden. Das Leitbild der sozialverträglichen Sicherung der Wohn- und Wochenendhausnutzung werde verfehlt, wenn in einem überwiegend zum Dauerwohnen genutzten Gebiet ein Wochenendhausgebiet festgesetzt werde. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin bereits im Jahr 1979 Anwohnern in einem Schreiben mitgeteilt habe, gegen die Wohnnutzung in der Lindhorster Heide werde nicht eingeschritten. Da die Antragsgegnerin an der unterstellten „Fehlentwicklung“ im Plangebiet maßgeblich beteiligt sei, sei es rechtsstaatswidrig, das Risiko hierfür nun einseitig den Eigentümern aufzuerlegen; insoweit werde auf das Urteil des OVG Koblenz vom 22.8.1985 - 1 A 62/84 -, NVwZ 1986, 677, verwiesen. Die Erforderlichkeit fehle auch deshalb, weil das Ziel, das Maß der baulichen Nutzung zu erweitern und eine funktionsfähige Wochenendhausnutzung zu ermöglichen, verfehlt werde; die Begrenzungen für Haupt- Nebengebäude und Terrassen entsprächen offensichtlich nicht heutigen Standards. Die Antragsgegnerin versuche offenbar, das zum Bestandsschutz gerade noch Zulässige festzuschreiben. Auch die Begrenzung des Einfriedungsumfangs diene nicht dazu, zukunftsorientiert ein Wochenendhausgebiet zu gestalten. Der Verweis auf die Folgekosten für die Gemeinde bei Ausweisung eines Wohngebiets greife nicht; diese seien kein städtebaulicher Belang und könnten weitgehend auf die Anwohner abgewälzt werden. Insgesamt liege eine Negativplanung vor. Die planerische Ausweisung einzelner Wohnhäuser in einem Wochenendhausgebiet sei zudem mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nicht vereinbar, ebenso wenig wie ihre Zulassung „in dem genehmigten Umfang“. Der Plan sei zudem abwägungsfehlerhaft, da die Einwendungen der Antragsteller ohne zureichenden Grund zurückgewiesen worden seien.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 5. Oktober 2011 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Lindhorst 5 „Wochenendhausgebiet Lindhorster Heide-Süd“ mit örtlicher Bauvorschrift für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie meint, die Planung sei städtebaulich erforderlich. Im Plangebiet würden nach der Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin 35 Häuser zu Wohnzwecken genutzt, davon nur in 3 Fällen mit Genehmigung. 58 Gebäude würden als Wochenendhäuser genutzt, davon 33 genehmigt. Angesichts dessen sei eine Planung sogar überfällig gewesen. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerfrei erlassen worden. Die Antragsteller hätten sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auf eine Ungleichbehandlung gegenüber den Eigentümern genehmigter Wohnhäuser im Plangebiet, auf die langjährige Wohnnutzung ihrer Häuser und fehlende Hinweise der Antragsgegnerin bei Kaufverträgen auf deren Unzulässigkeit berufen. Die Begründung eines ersten oder zweiten Wohnsitzes sei aber baurechtlich „neutral“ und begründe kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Duldung oder planungsrechtliche Legalisierung einer Wohnnutzung; rechtswidrige Nutzungen seien auch angesichts von Art. 14 GG in der Abwägung nicht schutzwürdig. Auch ein Gleichheitsverstoß bestehe jedenfalls auf der Planungsebene nicht, da für die Differenzierung zwischen ungenehmigter und genehmigter Wohnnutzung ein einleuchtender Grund bestehe. Die Entscheidung für eine Wochenendhausnutzung entspreche auch der gesetzgeberischen Wertung, der Innenentwicklung Vorrang vor einer Ausweisung neuer Wohngebiete zu geben; eine Wohngebietsausweisung führe zudem zu einer Verdrängung der vorhandenen Wochenendhausnutzung. Vom Antragsteller in Bezug genommene Entscheidungen seien vom Sachverhalt her dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. § 3 der textlichen Festsetzungen sei hier zu Recht auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt worden. Hilfsweise könne die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets mit ausnahmsweiser Zulässigkeit von genehmigten Wohnhäusern in die Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO umgedeutet werden. Die Einschränkung der Einfriedungen in § 5 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen sei ebenfalls rechtmäßig. Sie könne auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO gestützt werden und sei frei von Abwägungsfehlern, insbesondere städtebaulich durch das Interesse am Erhalt des Landschaftsbildes und Schutz des Wildes vor Zaunanlagen gerechtfertigt. Auch Art. 14 GG erfordere nicht die Möglichkeit, alle Nebengebäude auf dem Grundstück einzuzäunen. Die Beschränkung der Grundfläche von Nebengebäuden sei ebenfalls durch das Interesse gerechtfertigt, die weitere Zersiedelung des Plangebiets aus Gründen des Boden- und des funktionalen und optischen Landschaftsschutzes zu vermeiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Anträge sind zulässig. Den Antragstellern fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar stünden sie bei einer Gesamtschau der Planfestsetzungen nicht unbedingt besser, wenn der Plan für unwirksam erklärt würde; ohne den Plan wäre die Lindhorster Heide Außenbereich, in dem nicht nur die von den Antragstellern ausgeübte Wohn-, sondern sogar eine Wochenendhausnutzung unzulässig wäre. Einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil stellt das Plangebiet entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dar. Dem stehen zwar nicht die Größe und vielleicht auch nicht zwingend die Bebauungsdichte des Gebiets entgegen; allerdings ist nicht erkennbar, dass das Gebiet, wie es für die Annahme eines Ortsteils erforderlich wäre, irgendeine organische Siedlungsstruktur aufwiese. Hierzu hat der Senat in seinem insoweit vom Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten -  Urteil vom 8.9.2012 - 1 KN 129/07 -, DVBl. 2010, 1381 = juris-Rn. 220 ff., zu einer vergleichbaren Waldsiedlung ausgeführt:

„Schon ein flüchtiger Blick auf den Lageplan des Plangebiets selbst verdeutlicht, dass die Waldsiedlung mit den Verhältnissen in den nördlich angrenzenden, städtebaulich geordneten Bereichen praktisch nichts gemein hat. Das beginnt bei den Parzellenstrukturen: Überwiegend besteht das Plangebiet noch aus vergleichsweise riesigen Grundstücken, in die ohne erkennbare Systematik - wohl auf Pachtparzellen - eine Vielzahl kleinerer Baulichkeiten eingestreut ist; insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt deutlich von demjenigen, der Gegenstand des Urteils des OVG Weimar vom 28. Mai 2003 war (- 1 KO 42/00 -, BRS 66 Nr. 95). Die Bauten verstecken sich eher im Wald als dass sie einen Bebauungszusammenhang herauszukehren versuchen. Nur in kleineren Bereichen - vor allem entlang der Straße P. und unregelmäßiger zwischen Q. und R. - sind die Flächen in Baugrundstücksgröße parzelliert. Auch die Erschließungssituation ist ungünstig: Überwiegend sind die Gebäude nur über Waldwege erreichbar, die nicht entfernt den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) entsprechen. Sie reichen für eine gebäudenahe Abfallaufnahme mit üblichen Müllfahrzeugen nicht aus, weshalb der jetzt streitige Bebauungsplan Abfallsammelplätze entlang der einzigen größeren Straße vorsieht, der Kirchenallee (K 72). Darüber hinaus fehlt es in dem 115 ha großen Gebiet an Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kinderspielplätzen, Buslinien und anderen Einrichtungen, die bei der Planung eines Wohngebietes heutzutage nicht vernachlässigt werden dürfen. Zwar mögen die Bewohner dies teilweise sogar als vorteilhaft empfinden, zumal entsprechende Einrichtungen nördlich des Plangebiets zu finden sind, der Wald einen einzigen großen Spielplatz darstellt und es im Übrigen gerade den Reiz einer solchen Siedlung ausmacht, dass sie zivilisationsferner sei als standardisierte Wohngebiete. Die bewusste Hinnahme solcher Abstriche kann jedoch umgekehrt nicht als Argument dafür herhalten, dass es sich nicht um eine Streusiedlung, sondern um einen Ortsteil handele.“

Das lässt sich weitgehend auf das Gebiet des vorliegenden Bebauungsplans Lindhorst 5 übertragen. Auch hier gibt es die auf riesigen Parzellen wahllos verstreuten kleinen und im Wald eher versteckten als einen Zusammenhang herauskehrenden Gebäude, die schlechte Erschließungssituation, fehlende Einkaufsmöglichkeiten, Schulen, Kinderspielplätze, wenige Buslinien etc.; insoweit kann auf Ziff. 6.3, 6.5, 6.6 der Planbegründung verwiesen werden. Allerdings ist die Sichtweise der Antragsteller, das Plangebiet habe Innenbereichscharakter, wenngleich nach den vorstehenden Ausführungen letztlich nicht überzeugend, nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Plan in § 8 der textlichen Festsetzungen Erhaltungsgebote enthalten, die die Antragsteller ohne den Plan so nicht träfen.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.

Die Rüge des Antragstellers, für § 3 der textlichen Festsetzungen fehle eine Rechtsgrundlage, greift nicht durch. Mit Urteil vom 11.7.2013 - 4 CN 7.12NVwZ 2014, 72BauR 2013, 1992 = juris-Rn. 16 ff., dem der Senat folgt, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO den Satzungsgeber ermächtigt, in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben wie Wohngebäude durch Festsetzungen zu sichern, sofern das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zu Erholungszwecken wahrt. Im Einzelnen hat es hierzu ausgeführt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich aber über § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO hinweggesetzt. Danach können besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung nach den §§ 10 und 11 BauNVO getroffen werden. Zu den Festsetzungen, zu denen §§ 10 und 11 BauNVO (jeweils in Absatz 2 Satz 1) ermächtigt, gehören auch Festsetzungen nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO (Urteil vom 3. April 2008 - BVerwG 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86 Rn. 16). Der Verordnungsgeber will die Gestaltungsmöglichkeiten der Baunutzungsverordnung bei der Festsetzung von Sondergebieten gegenüber den Gebietsarten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO nicht beschränkt wissen (Beschluss vom 20. Mai 2003 - BVerwG 4 BN 57.02 - BRS 66 Nr. 221). Ausweislich der Materialien soll § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO "in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klarstellen, dass besondere Festsetzungen, wie sie für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 in § 1 Abs. 4 bis 10 gelten, in Sondergebieten aufgrund der §§ 10 und 11 (insbesondere § 10 Abs. 2 Satz 1 und § 11 Abs. 2 Satz 1) erfolgen" (BRDrucks 354/89 S. 40). Die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 N 3.84 - (BRS 42 Nr. 55), dass den Gemeinden mit den Sondergebieten ein flexibel handhabbares Instrumentarium zur Verfügung steht und sie von den besonderen Anforderungen der Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 ff. BauNVO freigestellt sind, hat der Verordnungsgeber bestätigt (BRDrucks 354/89 S. 40 f.).

Das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 (a.a.O.) rechtfertigt nicht die Schlüsse, die der Verwaltungsgerichtshof und ihm folgend die Antragstellerin aus ihm ziehen. Mit dem seinerzeitigen Befund, dass die Beschränkung auf Baugebiete im Sinne der §§ 2 bis 9 BauNVO dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, hat der Senat eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO auf ein Waldgebiet für unzulässig erklärt, das nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzt worden war. Um eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 10 BauNVO geht es vorliegend aber nicht, sondern darum, ob sich Festsetzungen, die einen baugebietsfremden Bestand in einem Wochenendhausgebiet sichern sollen, auf § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO stützen lassen. Dazu verhält sich das Urteil nicht.

Aus § 10 Abs. 3 BauNVO lässt sich nicht im Umkehrschluss herleiten, dass eine Bestandssicherung in einem Sondergebiet für die Erholung unzulässig ist. § 10 Abs. 3 BauNVO enthält in seinen Sätzen 1 und 2 Regelungen zur Bauweise (§ 22 BauNVO) und in Satz 3 eine Bestimmung zum Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO). Mit einer bestandssichernden Festsetzung wird eine Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung getroffen. Zur Art der baulichen Nutzung trifft § 10 Abs. 3 BauNVO aber keine Aussage und kann damit nicht als Spezialregelung eine Sperrwirkung gegenüber § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entfalten.

c) Auch wenn bestandssichernde Festsetzungen nicht an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 BauNVO gebunden sind, sind ihrer Zulässigkeit Grenzen gesetzt. Ist, wie hier, ein Plangebiet als Sondergebiet ausgewiesen, das der Erholung dient, dürfen vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben durch Festsetzungen nur gesichert werden, wenn sie quantitativ und qualitativ so in den Hintergrund treten, dass die Bebauung zu Erholungszwecken das Erscheinungsbild des Plangebiets prägt. Festsetzungen zum Bestandsschutz dürfen nicht dazu führen, dass sich das Plangebiet als diffuses Mischgebiet darstellt und damit ein Zustand eintritt, den § 10 BauNVO missbilligt. Ob die zu sichernde Wohnbebauung im Geltungsbereich des umstrittenen Bebauungsplans dem Plangebiet das Gesicht eines aus Wochenend- und Wohnhäusern zusammengesetzten Mischgebiets besonderer Art verleiht oder ihr Umfang und Gewicht den Charakter des Plangebiets als Wochenendhausgebiet nicht in Frage stellt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen im vorinstanzlichen Normenkontrollurteil nicht beurteilen. Das nötigt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Bei der von ihm vorzunehmenden Prüfung, ob das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen zur Wohnnutzung sein Gepräge als Wochenendhausgebiet wahrt, wird der Verwaltungsgerichtshof sowohl die Zahl von Wochenendhäusern und Grundstücken, die einer Wochenendhausbebauung zugänglich sind, zur Zahl der Gebäude ins Verhältnis setzen müssen, deren Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich genehmigt oder mit schriftlicher Bestätigung geduldet wird - die übrigen Wohnnutzungen sind für den Gebietscharakter ohne Bedeutung, weil die Antragsgegnerin beabsichtigt, bauordnungsrechtlich gegen sie vorzugehen -, als auch sein Augenmerk auf die Größe der Wohngebäude im Vergleich zu den Wochenendhäusern und ihre Verteilung im Plangebiet zu richten haben. Je größer der Anteil an Wohngebäuden, je auffälliger ihr Größenunterschied zu den Wochenendhäusern und je mehr das Plangebiet mit ihnen durchsetzt ist, desto eher dürften die Wohngebäude den Charakter des Wochenendhausgebiets in Frage stellen. Umgekehrt gilt: Je geringer der Anteil an Wohngebäuden ist, je mehr sie der Größe der Wochenendhäuser angepasst sind und je kompakter sie sich - gleichsam Bebauungs"inseln" bildend - auf engem Raum zusammenfinden, desto weniger dürften sie als Fremdkörper in einem ansonsten homogenen Wochenendhausgebiet den Ton angeben. Von Bedeutung könnte auch sein, ob sie verstärkt in zentralen Lagen im Plangebiet oder eher in Randlagen stehen.

Gemessen hieran ist die vorgenommene bestandssichernde Festsetzung zulässig. Mit 3 von 92 zulässigen Hauptgebäuden sind die nach den Planfestsetzungen zulässigen Wohngebäude im Plangebiet zahlenmäßig den Wochenendhäusern deutlich untergeordnet. Angesichts dessen vermag auch der Umstand, dass ihre genehmigte Grund- und Geschossfläche die der Wochenendhäuser teils deutlich übersteigt, nichts am Charakter des Wochenendhausgebietes zu ändern; dies gilt umso mehr, als die Wohnhäuser sich clusterartig auf einen überschaubaren Bereich eher am Rande des Plangebiets konzentrieren und dieses nicht flächendeckend durchmischen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt dem Plan Lindhorst 5 nicht die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Rahmen der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob die planerischen Ziele, die sich die Gemeinde gesetzt hat, einen Bezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung aufweisen und ob sie mit den gewählten bauplanerischen Mitteln durchsetzbar sind. Die Erforderlichkeit stellt dabei nur ein grobes Raster dar; die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung sind nach den Maßstäben des Abwägungsgebots zu überprüfen. Gemessen hieran ist dem Plan die Erforderlichkeit nicht abzusprechen.

Die Antragsteller machen geltend, das von der Antragsgegnerin benannte Ziel, das Problem der „Schwarzbauten“ im bisherigen Außenbereich im Umgriff des Bebauungsplans Lindhorst 5 zu bewältigen, müsse verfehlt werden, da es eine „Schwarzbauproblematik“ nicht gebe. Die meisten Wohngebäude im Plangebiet genössen Bestandsschutz, zumindest seien es keine Schwarzbauten, da sie in der Kriegs- und Nachkriegszeit nach damaligen Maßstäben rechtmäßig als Wohnbauten errichtet worden seien. Das ist so nicht zutreffend. Behelfsbauten aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs und der Nachkriegszeit genießen, soweit sie überhaupt seinerzeit materiell baurechtskonform errichtet wurden, spätestens seit dem Ende der Wohnraumbewirtschaftung im Jahr 1965 keinen Bestandsschutz als Wohnbauten mehr (Nds. OVG, Urt. v. 4.10.1979 - VI A 45/76 - BRS 33 Nr. 103; Urt. v. 8.9.2010 - 1 KN 129/07 -, a.a.O., juris-Rn. 205; Beschl. v. 23.1.2014 - 1 LA 9/13 -, Vnb). Soweit für bestimmte Vorhaben jegliche Unterlagen fehlen, kann daraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht auf das Vorliegen einer Baugenehmigung geschlossen werden; die materielle Beweislast für einen Bestandsschutz trifft den Eigentümer, der sich auf diesen beruft, nicht die Bauaufsichtsbehörde bzw. die planende Gemeinde. Auch aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 22.5.1979 ergibt sich für die damaligen oder späteren Dauerbewohner des Gebietes keine Vertrauensposition, die Bestandsschutz vermittelte. In diesem Schreiben äußerte die Gemeinde die Auffassung, der damals geplanten Darstellung einer Sonderbaufläche im Flächennutzungsplan stehe die z.T. erfolgte Genehmigung von Wohnhäusern sowie die Nutzung der Wochenendhäuser als erster Wohnsitz nicht entgegen. Nach dem damals („z.Zt.“) geltenden Recht gebe es keine Grundlage, das ständige Wohnen in den Wochenendhäusern zu verhindern. Ob diese Auffassung damals zutraf, ist höchst zweifelhaft, kann aber dahinstehen; einen willentlichen Verzicht auf eine Beendigung der Dauerwohnnutzung, sollte sich diese doch als möglich erweisen, gibt die Antragsgegnerin damit nicht bekannt.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller führte auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin die Nutzung des Plangebiets zum Dauerwohnen bzw. in einem über das jetzt festgesetzte Nutzungsmaß hinaus über Jahrzehnte hinweg nicht unterbunden hat, nicht dazu, dass der Planung die Erforderlichkeit abgesprochen werden könnte. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 8.9.2010 a.a.O., juris-Rn. 205 ff. ausgeführt:

„Die weitere, von der Gemeinde wohl unterstützte Zersiedelung dieser Gegend hatte offenbar ihre Gründe darin, dass kriegsbedingt Behelfsheime für Flüchtlinge und Ausgebombte erforderlich wurden. Diese Behelfsheime verloren zwar einige Zeit nach dem Krieg ihre Daseinsberechtigung, […]. Tatsächlich bildeten sie jedoch den Kern einer Zersiedelungsentwicklung vor allem im bewaldeten Umland von Hamburg, derer die Bauaufsichtsbehörden nicht Herr wurden, wurden nämlich vielfach zu Wohn- oder Wochenendhäusern umgestaltet und zogen zahlreiche Folgevorhaben nach sich. Die auch schon vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes restriktive Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zur Zulässigkeit von solchen Vorhaben fand nicht überall Beachtung. Weitgehend wurde auch eine jedenfalls provisorische, teilweise auch komfortable Infrastruktur eingerichtet. Wie dem Senat auch aus anderen Verfahren bekannt ist (z.B. Urteile vom 5.9.2007 - 1 KN 25/07 -, AUR 2008, 402 und - 1 KN 47/07 -, AUR 2008, 407), ist der Druck auf eine Ausweitung der baulichen Möglichkeiten häufig nicht gering.

Auch vor diesem Hintergrund muss sich eine Gemeinde jedoch nicht der "normativen Kraft des Faktischen" beugen, sondern darf auf die Einhaltung der Rechtsordnung dringen. Dabei muss sie - wie auch sonst bei der Überplanung von Gemengelagen - über eine Konfliktbewältigung hinaus nicht für den einen oder anderen Gegenpol der Gemengelage eine Ideallösung anstreben, etwa durch Entmischung der Gemengelage; das wäre häufig ein unrealistisches Unterfangen. Es reicht vielmehr aus, dass überhaupt wieder eine städtebauliche Ordnung hergestellt wird, wenn dabei den gegenläufigen Interessen jeweils angemessen Raum gegeben wird.

Insofern erlaubt § 1 Abs. 3 BauGB eine städtebauliche Kompromisszielsetzung dahin, dass auf der einen Seite die weitere bauliche Entwicklung begrenzt und - soweit erteilte Genehmigungen nicht entgegenstehen - die vorhandene Bausubstanz auf ein auskömmliches Maß zurückgeführt wird, und dass auf der anderen Seite die vorhandene Bewaldung nachhaltig erhalten wird, auch wenn sie forstlichen Nutzungs- sowie natur- und landschaftsschutzrechtlichen Waldansprüchen nicht genügt. Im Wege des Interessenausgleichs müssen sich dabei auch schutzwürdige Belange erhebliche Abstriche gefallen lassen.“

An diesen Erwägungen, die auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.10.2011 a.a.O. nicht beanstandet hat, hält der Senat fest. Sie sind indes nicht dahingehend zu verstehen, dass die statthafte „Kompromisslösung“ allein - wie in dem im Urteil vom 8.9.2010 zu entscheidenden Fall - darin bestehen könnte, auch eine durch Meldung dokumentierte faktisch bestehende Wohnnutzung zu legalisieren und lediglich das Maß der baulichen Nutzung zu beschränken. Der Grundsatz, dass eine Gemeinde sich nicht der „normativen Kraft des Faktischen“ zu beugen habe, gilt auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Ob im Einzelfall Anwohnerinteressen ausreichend berücksichtigt wurden, ist keine Frage der Erforderlichkeit, sondern der sachgerechten Abwägung.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt keine sogenannte Negativ- bzw. Verhinderungsplanung vor. Dies ist dann der Fall, wenn ein vorgeblich positives Planungsziel tatsächlich nicht verfolgt, sondern lediglich vorgeschoben wird, um eine bestimmte, abweichende Nutzung zu verhindern. Demgegenüber ist eine eher auf Bewahrung denn auf Veränderung zielende Planung grundsätzlich zulässig. Hier bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die von ihr angegebenen Planungsziele - zusammengefasst Zulassung von Wochenendnutzung mit einem Maß der baulichen Nutzung, das (von der Zahl der Nebengebäude abgesehen) geringfügig über den Durchschnittswerten der bestehenden Nutzungen liegt, bei gleichzeitigem Erhalt des vorhandenen, waldartigen Bewuchses - nur vorgeschoben sind. Insbesondere sind die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht in einer Weise restriktiv, dass eine modernen Komfortansprüchen genügende Wochenendhausnutzung nicht mehr möglich wäre, der Plan also tatsächlich auf eine Verdrängung auch dieser Nutzung abzielte. Die für die Hauptgebäude festgesetzte Grund- und Geschossfläche von 70 m² ist für Wochenendhäuser zumindest durchschnittlich. Nach Stock (in: König/Roeser/ Stock, 2. Aufl. 2003, § 10 Rn. 24) liegt die vorherrschende Bandbreite bei 30-60 m². Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragsgegnerin an der durchschnittlichen Gebäudegröße im Plangebiet orientiert hat, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass ein Teil der dort vorhandenen Gebäude den Bewohnern offenbar sogar als hinreichend groß für ein Dauerwohnen erscheint. Für eine nur sporadische Nutzung an Wochenenden, die in erster Linie im Naturerlebnis im Freien bestehen dürfte, bieten 70 m² mehr als ausreichend Platz. Die Antragsteller orientieren sich offenbar an der von ihnen ausgeübten Wohnnutzung, die aber gerade nicht zulässig ist. Auch das für das Nebengebäude inklusive Carport zulässige Gebäudemaß von 30 m² ist ausreichend bemessen; es handelt sich dabei keineswegs um ein „Mindestmaß, das den Grundeigentümern gerade noch zumutbar ist“. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, dass eine Beschränkung der Einzäunungsmöglichkeit auf 800 m² Grundstücksfläche oder das Verbot von Garagen eine Wochenendnutzung unzumutbar machen könnte; 800 m² entsprechen einem eher überdurchschnittlichen Einfamilienhausgrundstück, Garagen sind auch im Rahmen einer Dauerwohnnutzung keineswegs eine Selbstverständlichkeit.

Der Plan leidet nicht unter beachtlichen Abwägungsfehlern.

Frei von Abwägungsfehlern ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin, ein Wochenendhausgebiet und kein Wohngebiet festzusetzen. Die Antragsgegnerin ist insoweit weder von einem fehlerhaft ermittelten Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie in die Abwägung zu Unrecht Belange eingestellt oder nicht eingestellt oder diese in ihrer Bedeutung verkannt. Sie hat diese auch nicht in einer Weise gegeneinander gewichtet, die zu ihrem objektiven Gewicht in keinem Verhältnis mehr stünde.

Eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ausführlich ermittelt, welche Gebäude wie genutzt wurden und was für Genehmigungen nachweisbar waren.  Dass die Bestandsaufnahme in der Planbegründung nur in zusammengefasster Form wiedergegeben ist, ist unschädlich; die Begründung soll keine Verdopplung der Planaufstellungsvorgänge darstellen. Die Entstehungsgeschichte der gegenwärtigen Nutzungsform der Plangebiete hat sie zutreffend gesehen. Die Antragsgegnerin hat die Belange der Dauerbewohner des Plangebiets nicht in ihrer Bedeutung verkannt. Dem Interesse der Dauerbewohner, die sich die Mühe gemacht und sich dem Risiko ausgesetzt haben, ihre Nutzung einer Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde unterziehen zu lassen, hat sie durch § 3 der textlichen Festsetzungen Rechnung getragen. Dass sie dem Interesse der Dauerbewohner, die dies unterlassen haben, nicht das gleiche Gewicht zuerkannt hat, ist nur legitim. Sie hat dieses zudem nicht als völlig unbeachtlich eingestuft, sondern lediglich hinter gegenläufige Interessen, z.B. derjenigen, die weiterhin die Ruhe eines Wochenendhausgebietes genießen wollen, zurückgestellt und in ihrer Abwägung zudem berücksichtigt, dass der Landkreis Harburg als Bauaufsichtsbehörde zugesagt hat, den unrechtmäßigen Dauerwohnern an die Besonderheiten des Einzelfalls angepasste Duldungsverträge anzubieten, die einen schonenden Übergang zur plangewollten Nutzung sicherstellen.

Die Antragsgegnerin hat den Umstand, dass im Falle einer Ausweisung des Plangebiets als Wohngebiet Erschließungskosten auf sie zukämen, nicht zu Unrecht in die Abwägung eingestellt. Dass die Gemeinde diesem Aspekt Bedeutung beigemessen hat, trifft zu. Auf S. 13 der Planbegründung heißt es:

„Damit sollen die städtebaulich unerwünschten Konsequenzen eines Wohngebietes vermieden werden. Aus einer legalisierten Wohnnutzung entstehen legitime Ansprüche an Gemeinbedarfseinrichtungen und ein erhöhter Anspruch an den Erschließungsstandard.“

Diese Erwägung ist legitim. Es ist anerkannt, dass eine Planung, deren Verwirklichung die Gemeinde oder der sonst Verantwortliche nicht finanzieren kann, abwägungsfehlerhaft ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 214). Ebenso ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ausweisung neuer Wohngebiete abwägungsfehlerfrei mit Blick auf die Folgekosten abgelehnt werden kann (BVerwG, Urt. v. 29.1.2009 - 4 C 15.07 -, BVerwGE 133, 85 = juris-Rn. 30). Es mag sein, dass ein Großteil der Erschließungskosten und ein Teil der Folgekosten auf die Eigentümer des Plangebiets abgewälzt werden könnte; der verbleibende Betrag wäre jedoch zweifellos erheblich. Zwar kann die Ausweisung eines Wochenendhausgebietes unter dem Gesichtspunkt des „Etikettenschwindels“ unzulässig sein, wenn die planende Gemeinde tatsächlich die Beibehaltung einer ganz überwiegend vorhandenen Wohnnutzung beabsichtigt und mit der Ausweisung als Wochenendhausgebiet ausschließlich einen formalen Vorwand sucht, ihren Verpflichtungen der Daseinsvorsorge auszuweichen (OVG Koblenz, Urt. v. 22.8.1985 - 1 A 62/84 -, NVwZ 1986, 677 = BRS 44 Nr. 46, in juris nur Ls.). Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Die Antragstellerin möchte - ausweislich der Planbegründung keineswegs nur aus Kostengründen - ein Wochenendhausgebiet und geht auch davon aus, dieses mittelfristig zu realisieren.

Das Abwägungsergebnis - die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets - stellt die Belange der illegalen Dauerwohnnutzer nicht in einer zu ihrem Gewicht außer Verhältnis stehenden Weise zurück. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass entgegen dem Vortrag der Antragsteller die Dauerwohnnutzer, gemessen an der Zahl der gemeldeten Hauptwohnsitze, nicht die Mehrheit stellen und eine Realisierung ihrer Nutzungswünsche die Ruhe und Abgeschiedenheit der Wochenendhausnutzer beeinträchtigen würde, dass eine solche Siedlung Folgekosten nach sich zöge und eine Vorbildwirkung in vergleichbaren Siedlungen erzeugen würde.

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sind nicht abwägungsfehlerhaft.

Die Antragsgegnerin hat durchaus gesehen, dass sie mit ihren Festsetzungen hinsichtlich der Hauptnutzungen den Durchschnitt des vorhandenen Bestandes festschreibt - was für verschiedene Nutzer mit Rückbauten verbunden sein wird - und mit der Beschränkung der Nebengebäude auf eine Gesamtfläche, die der durchschnittlichen Fläche des bisher jeweils größten Nebengebäudes einer Nutzungseinheit unter Außerachtlassung jeweils weiterer Nebengebäude sogar einer Flächenreduktion den Weg bereitet. Das entsprach jedoch ihrem Planungsziel, einen Kompromiss zwischen möglichst schonender Behandlung des bislang baurechtswidrigen Bestandes und Ermöglichung einer zeitgemäßen Wochenendhausnutzung einerseits, der Beseitigung von „Wildwuchs“ andererseits zu erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.