Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 21.10.2013 wird als unbegründet verworfen.
Mit Beschluss vom 21.10.2013 hat das Amtsgericht die Erstreckung der Bestellung des Verteidigers als notwendiger Verteidiger auch auf bereits bei der Staatsanwaltschaft verbundene Verfahren auf dessen Antrag vom 02.10.2013 abgelehnt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde gemäß Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.11.2013.
Die Staatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Die zulässige Beschwerde ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen. Über den Erstreckungsantrag ist erst im Gebührenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.