Bayerischer VGH, Urteil vom 19.12.2013 - 1 B 12.2596
Fundstelle
openJur 2014, 5507
  • Rkr:

Bei der Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG sind Belange des Klimaschutzes (Art. 20a GG) und des Eigentums (Art. 14 GG) im Rahmen der Ermessensausübung und nicht bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ zu behandeln.Genehmigung für Photovoltaikanlage auf Dach eines Baudenkmals; Einfirsthof in Oberbayern; gewichtige Gründe des Denkmalschutzes; Einsehbarkeit des Baudenkmals; Ermessensausübung und Ergänzung von Ermessenserwägungen; Staatsziel Klimaschutz; Alternativlösungen

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger beantragte unter dem 23. November 2009 die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Aufbringung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf der südlichen Dachfläche eines etwa 37 m langen Bauernhauses (Einfirsthof) auf der FlNr. ... Gemarkung Bad Heilbrunn, das in der Denkmalliste als Einzeldenkmal eingetragen ist. Das Gebäude besteht aus einem ca. 14 m langen Wohnteil und einem ca. 23 m langen Wirtschaftsteil.

Das vom Landratsamt B… eingeschaltete Landesamt für Denkmalschutz (im Folgenden: Landesamt) bezeichnete die Aufbringung einer großflächigen PV-Anlage auf der „gut einsehbaren“ und für den Einfirsthof prägenden Dachfläche als erheblichen Eingriff in das überlieferte Erscheinungsbild des Baudenkmals. Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 lehnte das Landratsamt die Erteilung der Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 DSchG ab. Die Interessen des Klägers an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Eigentums könnten die gewichtigeren Gründe des Denkmalschutzes am unveränderten Fortbestand des Denkmals nicht aufwiegen.

Das Verwaltungsgericht München wies die Klage nach Durchführung eines Augenscheins mit Urteil vom 8. September 2011 ab. In der mündlichen Verhandlung beschränkte der Kläger seinen Antrag dahingehend, dass er die PV-Anlage nur noch auf dem seiner Meinung nach nicht unter Denkmalschutz stehenden Wirtschaftsteil des Bauernhofs aufbringen wolle. In den Urteilsgründen ließ das Verwaltungsgericht offen, ob sich die Denkmaleigenschaft auch auf den Wirtschaftsteil des Gebäudes erstrecke; denn selbst wenn dies nicht der Fall sei, würde sich eine PV-Anlage auf diesem Gebäudeteil auf das Erscheinungsbild des unmittelbar benachbarten, unter Denkmalschutz stehenden Gebäudeteil auswirken (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 DSchG). Das überlieferte Erscheinungsbild des aus Wohn- und Wirtschaftsteil bestehenden Hofs werde dadurch unnatürlich aufgespalten und die über das gesamte Dach reichende kleinteilige Dacheindeckung massiv gestört. Dass die südliche Dachfläche von der nördlich des Hauses vorbeiführenden Kreisstraße aus nicht einsehbar sei, spiele keine Rolle. Bei der gegebenen Sachlage führe die Abwägung zwischen den denkmalpflegerischen Belangen und den wirtschaftlichen Interessen des Klägers sowie ökologischen Gesichtspunkten einer Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien dazu, dass den Denkmalbelangen als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang der Vorrang einzuräumen sei.

Im Verfahren der Berufungszulassung (1 ZB 11.2607) verwies der Beklagte auf eine Auskunft des Landesamts vom 5. April 2012, nach der sich die Denkmaleigenschaft des als Einheit zu betrachtenden Einfirsthofes auf das gesamte Gebäude erstrecke, also den Ökonomieteil mitumfasse. Das Gebäude war nach dieser Auskunft des Landesamts in der Denkmalliste wie folgt eingetragen: „Bauernhaus, Satteldachbau mit verputztem Blockbau-Obergeschoss, hohem verbrettertem Kniestock und traufseitiger Laube im Kern 17. Jahrhundert, um 1850/60 erweitert und aufgeteilt“. Nach sachverständiger Erkenntnis des Landesamts sprächen die im Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommenen Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes. Aus denkmalfachlicher Sicht sei auch eine nur auf einen der beiden Hausteile beschränkte PV-Anlage abzulehnen. Das Bauernhaus bestehe in regionaltypischer Weise aus seinen beiden Bestandteilen (Wohn- und Wirtschaftsteil), so dass die Reduzierung des Vorhabens auf den historischen Wirtschaftsteil zu einem ungleichen Erscheinungsbild der typischerweise durchgängigen Dachfläche führe und so die Anschaulichkeit des Denkmals als historischer Einfirsthof in besonderem Maße geschwächt werde.

Der Kläger begründet seine mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 (1 ZB 11.2607) zugelassene Berufung damit, dass sich die Ermessenentscheidung des Landratsamts nach der Teilrücknahme der Klage nicht mehr auf das Bauvorhaben in der nunmehr reduzierten Form beziehe. Es gehe nicht mehr um die Frage der Beeinträchtigung des Denkmals selbst, sondern nur noch darum, ob die Anbringung der PV-Anlage auf einem Gebäude oder Gebäudeteil in der Nähe des Denkmals zu seiner Beeinträchtigung führe, was aber nicht zutreffe. Die Ermessensentscheidung übersehe, dass der Gesetzgeber der Gewinnung von Strom aus regenerativen Energieträgern durch die Novellierung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB einen erhöhten Stellenwert eingeräumt habe. Zudem sei der Klimaschutz als Staatszielbestimmung im Grundgesetz verankert, weshalb dem Belang des Denkmalschutzes nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes einzuräumen sei. Die angefochtene Entscheidung setze sich hiermit nicht auseinander.

Um den Rechtsstreit gütlich beizulegen, prüften die Beteiligten nun alternative Standorte für die Installierung einer PV-Anlage auf dem Grundstück des Klägers, insbesondere auf dem bestehenden Sägewerksgebäude und der teilweise bereits mit einer entsprechenden Anlage belegten südlichen Dachfläche des Zuhauses.

Nach dem Scheitern von Einigungsbemühungen erließ das Landratsamt am 1. Juli 2013 einen „Nachtragsbescheid“ zum Versagungsbescheid vom 4. Februar 2010, mit dem die dortigen Gründe im Hinblick auf die Ausübung des Ermessens erweitert wurden. Der Nachtragsbescheid greift zunächst die denkmalfachliche Stellungnahme des Landesamts vom 5. April 2012 auf und führt dann aus, dass Denkmal- und Umweltschutz als Staatszielbestimmungen nicht nur bloße Programmsätze, sondern bindendes objektives Verfassungsrecht seien; keinem der Belange komme ein absoluter Vorrang zu, sie seien vielmehr sinnvoll in Einklang zu bringen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die ökologischen Wirkungen von Solaranlagen gerade auf denkmalgeschützten Gebäuden in ihrer Summe kein erhebliches Gewicht hätten und Art. 20a GG dem einzelnen Eigentümer keine besondere Rechtsstellung einräume, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen. Das Eigentum an Baudenkmälern unterliege zudem einer gesteigerten Sozialbindung. Der Eigentümer eines Baudenkmals müsse hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werde, wenn die Belange des Denkmalschutzes im konkreten Einzelfall seine finanziellen oder sonstigen Interessen überwögen. Das Vorhaben, das auf der „Schauseite“ des Einfirsthofes verwirklicht werden solle, sei auch in seiner reduzierten Form von dem südlich gelegenen Innenhof der Gebäudlichkeiten auch bei voller Belaubung der umstehenden Bäume einsehbar. Gerade diese repräsentative Ansicht würde durch eine PV-Anlage zerstört werden. Dem Kläger stünden auch die ihm vom Landesamt angebotenen Alternativen zur Verfügung. In Betracht komme insbesondere die vom Hof abgewandte Westseite des Dachs des bestehenden Sägewerksgebäudes oder die zusätzliche Belegung der ebenfalls vom Hof abgewandten Südseite des Dachs auf dem Zuhaus. Dort sei bereits früher der Bau einer Warmwasser-/Photovoltaikanlage auf dem Dach gestattet worden. Der Kläger habe mit Schreiben vom 23. Mai 2013 die vorgeschlagenen Lösungen abgelehnt, weil die Zukunft des Sägewerksgebäudes wegen seines baulichen Zustands offen sei und er die noch nutzbare Dachfläche des Zuhauses anderweitig nutzen wolle.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2013 bezog er den Nachtragsbescheid vom 1. Juli 2013 in das Berufungsverfahren ein und nahm die im Hinblick hierauf zum Verwaltungsgericht München erhobene weitere Klage zurück.

Der Kläger beantragt zuletzt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 4. Februar 2010 in der Fassung des Nachtragsbescheids vom 1. Juli 2013 zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis zur Aufbringung einer Photovoltaikanlage auf der südlichen Dachfläche des Anwesens A... mit der Maßgabe zu erteilen, dass er auch mit einer Nebenbestimmung zur Erlaubnis einverstanden wäre, wonach die Photovoltaikpaneele rahmenlos auszuführen sind.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akte des Landratsamts sowie die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 17. Dezember 2013, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zur Installierung einer PV-Anlage auf der südlichen Dachfläche des Einfirsthofs im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Das gesamte Gebäude ist ungeachtet seiner auch äußerlich ablesbaren Zweiteilung in einen Wohn- und einen Wirtschaftsteil als einheitliches Baudenkmal zu betrachten (1.) Nach der maßgeblichen Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG liegen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vor‚ die für die Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen, so dass die Erlaubnis nach Ermessensausübung versagt werden konnte (2.).

1. Das als Einheit zu betrachtende Gebäude stellt ein Baudenkmal dar.

Während das Verwaltungsgericht in seinem Urteil noch offen gelassen hat‚ in welchem Umfang das Gebäude als Baudenkmal anzusehen ist‚ konnte die Frage im Berufungsverfahren mit Hilfe der Aussage des zuständigen Gebietskonservators in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2013 geklärt werden. Danach ist der Einfirsthof in seiner Gesamtheit als Baudenkmal anzusehen, wie auch der aktuellen Beschreibung in der Denkmalliste aufgrund der bayernweit durchgeführten Nachqualifizierung von Baudenkmälern entnommen werden kann. Die im Verfahren bisher zugrunde gelegte Beschreibung in der Denkmalliste‚ wie sie dem Schreiben des Landesamts vom 5. April 2012 zugrunde lag‚ hat das Problem - wie dem Kläger zuzugeben ist - insoweit noch nicht in der gesamten Tragweite gesehen‚ als sich die Hauptmerkmale der damaligen Beschreibung („Satteldachbau…verbretterter Kniestock….traufseitige Laube“) offenbar nur auf eine Beschreibung des Wohnteils des Einfirsthofes beziehen. Da weder der Eintragung in die Denkmalliste noch der dazugehörigen Beschreibung konstitutive Wirkung zukommt, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, der Wirtschaftsteil sei nicht Teil eines Gesamtdenkmals. Da der Wirtschaftsteil erst später an das Wohngebäude angebaut wurde und sein Dach mit Tonziegeln gedeckt ist, während das Dach des Wohnteils Betonziegel aufweist‚ kann an dem Gebäude die Entwicklung der Landwirtschaft im bayerischen Oberland abgelesen werden. Danach sind beide Teile des Gebäudes integrale Bestandteile des ehemaligen Bauernhofs und können daher auch unter Denkmalschutzaspekten nur einheitlich betrachtet werden.

2. Es liegen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes vor‚ die für eine unveränderte Beibehaltung des Zustands des Baudenkmals sprechen (2.1). Die erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis konnte auf der Grundlage der im Zulassungsverfahren ergänzten Ermessenserwägungen versagt werden (2.2).

2.1 Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG kann die Erlaubnis für eine Änderung eines Baudenkmals versagt werden‚ soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit dem Rechtsstaatsgebot vereinbar. Dabei genügt auch eine „negative“ Vorschrift wie Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG den Anforderungen an die Bestimmtheit‚ weil ihr im Umkehrschluss entnommen werden kann‚ dass die Erlaubnis erteilt werden muss‚ wenn die Versagungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Zu den hiermit verbundenen Problemen hat sich der Senat in seinem Urteil vom 27. September 2007 – 1 B 00.2474 (BayVBl 2008‚ 141) ausführlich geäußert. Danach ist es auch unbedenklich‚ dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Erlaubnisantrags nur durch den weit gefassten‚ gerichtlich allerdings voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ in Verbindung mit einem nur durch die allgemeinen Anforderungen des Art. 40 BayVwVfG begrenzten Ermessen geregelt sind; die Vorschrift wird auch nicht zu einem „kriterienlosen Genehmigungsvorbehalt“, weil sich insbesondere den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes selbst‚ aber auch den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen durch Auslegung entnehmen lässt‚ unter welchen Voraussetzungen „gewichtige Gründe des Denkmalschutzes“ vorliegen und welche Gesichtspunkte für die Ausübung des Ermessens maßgeblich sind (BayVGH‚ U.v. 27.9.2007 a.a.O. = juris Rn. 50; Papier‚ Rechtsprechung zur Eigentumsgarantie des Art. 14 GG‚ DVBl 2000‚ 1398‚ 1404).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG verlangt keine „gesteigerte“ Bedeutung des Baudenkmals‚ denn es wäre widersprüchlich‚ wenn auch ein Baudenkmal geringerer Bedeutung‚ bei dem die Voraussetzungen für eine Veränderung grundsätzlich erfüllt wären‚ nur deswegen verändert werden dürfte‚ weil die für seine unveränderte Erhaltung sprechenden Gründe gegenüber anderen Baudenkmälern von geringerem Gewicht sind (BayVGH, U.v. 27.9.2007 a.a.O. = juris Rn. 70).

Im vorliegenden Fall ergeben sich die gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes aus dem Umstand‚ dass eine über etwa 2/3 des südlichen Dachfläche angebrachte PV-Anlage die Wahrnehmbarkeit der historischen Entwicklung erheblich einschränkt‚ weil es zum einen durch die Großflächigkeit der Anlage‚ zum anderen durch die Tatsache‚ dass sie nur einen Teil des Daches in Anspruch nimmt‚ zu einer unaufhebbaren Trennung des Dachs des Einfirsthofes käme. Dabei spielt keine Rolle‚ dass bereits der heutige Zustand des mit Betonziegeln gedeckten Daches über dem Wohnteil von dem Dach des Ökonomieteils‚ der Tonziegel aufweist‚ abweicht. Diese Abweichung‚ die auch aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten farbigen Luftbild erkennbar wird‚ zeigt nämlich die unterschiedlichen Entwicklungsstadien, stellt aber die Einheit des Hofes nicht in einem Maß in Frage, wie das der Fall wäre, würde man die über dem Ökonomieteil gelegene Dachfläche mit Photovoltaikelementen belegen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an‚ dass die Südseite des Dachs auf dem Baudenkmal wegen seiner relativ gut eingewachsenen Lage nicht von weiterer Entfernung aus einsehbar ist. Allerdings lässt allein die Tatsache‚ dass das Baudenkmal für die Öffentlichkeit nicht ohne weiteres einsehbar ist‚ nicht automatisch gewichtige Gründe des Denkmalschutzes an seiner unveränderten Beibehaltung entfallen. Denn andernfalls könnten alle öffentlich nicht zugänglichen oder nicht einsehbaren Denkmäler ohne weiteres verändert werden‚ was den in Art. 1 Abs. 1 DSchG genannten Grundanliegen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen würde. Die Beantwortung der Frage, ob das Denkmal in seiner ursprünglichen Erlebbarkeit beeinträchtigt wird‚ hängt nicht davon ab‚ ob es bereits von weitem einsehbar ist oder nicht.

Im vorliegenden Fall ergeben sich die gewichtigen Gründe aus der Tatsache‚ dass ein auf der südlich des Einfirsthofs gelegenen Hoffläche stehender Betrachter die Unterschiedlichkeit im Aufbau des Dachs als einen das gesamte Baudenkmal beeinträchtigenden Eingriff auffassen würde, der durch die ins Auge springende unnatürliche Aufteilung der weitgehend einheitlich erscheinenden Dachfläche bewirkt würde. Darüber hinausgehende Aspekte sind bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu prüfen‚ wie bereits die ausschließliche Bezugnahme auf den Denkmalschutz nahelegt („gewichtige Gründe des Denkmalschutzes“). Deshalb hat an dieser Stelle keine Auseinandersetzung mit anderen Belangen, etwa des Klimaschutzes und des Interesses des Eigentümers an einer wirtschaftlichen Nutzung seines Grundeigentums stattzufinden. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geht in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 1. September 2011 – 1 S 1070/11 (DVBl 2011‚ 1418) davon aus‚ dass „über die genannten Belange im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung“ zu befinden ist; allerdings weicht der Norminhalt des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Denkmalschutzgesetzes von Baden-Württemberg von dem des Art. 6 DSchG ab, wenn er bestimmt‚ dass ein Denkmal nur mit Genehmigung in seinem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden darf. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die damit verlangte „erhebliche Beeinträchtigung“ des Erscheinungsbildes eines Denkmals‚ die wiederum eine empfindliche Störung voraussetzt‚ nicht deckungsgleich mit dem nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG maßgeblichen Begriff der „gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes“ (anders: bei einem „Nähefall“ oder einem Ensemble, Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 DSchG).

2.2 Es liegt kein Ausnahmefall vor‚ in dem die Erlaubnis trotz Vorliegens gewichtiger Gründe des Denkmalschutzes erteilt werden muss‚ weil die für das Änderungsvorhaben sprechenden Gründe soviel Gewicht haben‚ dass dem Beklagten bei der Ermessensausübung keine andere Wahl bleibt, als dem Antrag zu entsprechen. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null sind vorliegend nicht erkennbar. Allein der Umstand‚ dass die vom Kläger genannten Gründe des Klimaschutzes und das (behauptete) Fehlen alternativer Flächen für die Errichtung einer PV-Anlage für die Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis sprechen‚ verengt das Ermessen nicht auf die vom Kläger gewünschte Entscheidung.

Verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist lediglich‚ ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 114 VwGO‚ Art. 40 BayVwVfG). Dies ist hier nicht der Fall. Allerdings führen erst die im Nachtragsbescheid vom 1. Juli 2013 rechtzeitig nachgeschobenen Ermessenserwägungen zu die-sem Ergebnis. Hiermit hat der Beklagte erstmals in nicht zu beanstandender Weise den öffentlichen Belang des Denkmalschutzes (Art. 141 Abs. 2 BV) mit dem des Klimaschutzes (Art. 20a GG)‚ die beide als Staatszielbestimmungen bindendes objektives Verfassungsrecht sind‚ gegeneinander abgewogen‚ ohne von vornherein einem der beiden Belange einen absoluten Vorrang einzuräumen, und damit den Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens erfüllt. Im Rahmen der Abwägung konnte zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden‚ dass das gemäß Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum an einem Baudenkmal einer gesteigerten Sozialbindung unterliegt. Sie führt dazu‚ dass dem Eigentümer eine rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt werden kann‚ wenn im Einzelfall die Denkmalschutzbelange überwiegen; gewissermaßen als Kompensation kann er aber in bestimmtem Umfang steuerliche und andere finanzielle Förderungen seines Baudenkmals beanspruchen. Im Nachtragsbescheid vom 1. Juli 2013 hat der Beklagte das Eigentumsgrundrecht des Klägers als nachrangig angesehen und dies auch damit begründet‚ auf seinem Grundstück stünden alternative Flächen zur Gewinnung alternativer Energien zur Verfügung (vgl. BayVGH, B.v.12.10.2010 – 14 ZB 09.1289NVwZ-RR 2011, 138). In der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2013 hat der Kläger zwar geltend gemacht‚ eine Nutzung der Dachflächen des ehemaligen Sägewerks komme aus statischen Gründen wegen des Gewichts der Solarmodule nicht in Betracht; auch die weitere Alternative‚ die Solaranlage im Traufbereich des Dachs zu installieren‚ dürfte aus wirtschaftlichen Gründen ausscheiden, weil dies einen geänderten Dachaufbau voraussetzt‚ der sich nur dann rentieren würde‚ wenn das Dach etwa im Rahmen einer Wärmedämmung saniert werden müsste; derartige Maßnahmen stehen jedoch derzeit nicht an, weil das Dach nach Angaben des Klägers erst im Jahre 2003 erneuert worden ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, die noch freie Fläche des südlichen Daches des Zuhauses für zusätzliche PV-Paneele zu nutzen. Dass diese Fläche gegenüber dem beantragten Vorhaben erheblich kleiner ist und der Kläger hiermit nur einen Teil der Energie erzeugen kann‚ die er bei einer Nutzung der Dachfläche des Wirtschaftsteils des Einfirsthofes zu erwarten hätte‚ macht die Versagung der Erlaubnis wegen des Fehlens eines Anspruchs auf möglichst rentable Nutzung des Baudenkmals nicht ermessensfehlerhaft.

Ob die Ermessensausübung anders ausgefallen wäre‚ wenn der Kläger die PV-Anlage zur Stromerzeugung für den Eigenverbrauch geplant hätte‚ um die ihm für den Erhalt des Denkmals entstehenden Kosten zu senken‚ und die gewonnene Energie nicht zur allgemeinen Gewinnerzielung in das Stromnetz eingespeist hätte‚ kann schon deswegen offen bleiben‚ weil eine derartige Nutzung der erzeugten Energie zu Gunsten des Baudenkmals nicht dargetan wurde. Schließlich wird die Ablehnung der Erlaubnis auch nicht infolge des Umstandes gleichheitssatz- und damit rechtswidrig‚ dass im Firstbereich eines zum Ensemble des Klosters Benediktbeuern gehörenden (ehemaligen) Mühlengebäudes vor kurzem eine PV-Anlage aufgebracht worden ist, gegen die das zuständige Landratsamt nicht einschreitet. Der Beklagte hat nämlich in der mündlichen Verhandlung versichert‚ dass diese Anlage ungenehmigt sei und nur solange geduldet werde, wie sie funktioniere. In Ermangelung einer Genehmigung für das dortige Vorhaben kann sich der Kläger nicht auf diesen Fall als Bezugsfall berufen.

3. Schließlich führt auch der Hilfsantrag des Klägers nicht zum Erfolg‚ ihm wenigstens im Rahmen einer Nebenbestimmung die Ausführung der PV-Anlage in rahmenloser Gestaltung zu erlauben. Der Unterschied zwischen dieser und der ursprünglich beantragten Ausführung ist nur marginal im Hinblick auf die Erhaltung einer einheitlichen Dachfläche; auch bei einer „unauffälligeren“ Form der Gestaltung wäre das Vorliegen „wichtiger Gründe des Denkmalschutzes“ im Sinn von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG zu bejahen. Insoweit gelten die vom Beklagten dargestellten Ermessensgründe entsprechend‚ so dass der erstmals im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellte Hilfsantrag ebenfalls abzuweisen war.

Schließlich ist noch festzustellen, dass nach der teilweisen Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2011 die Klageabweisung (nur) „Im Übrigen“ zwar formal unzutreffend war‚ weil das Verwaltungsgericht die Klage über den noch anhängigen Streitgegenstand ausweislich der Entscheidungsgründe in vollem Umfang abweisen wollte; jedoch bleibt die insoweit missverständliche Tenorierung (Nr. I. Satz 2) ohne rechtliche Auswirkungen und muss daher vom Berufungsgericht nicht korrigiert werden.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).  

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren von einem Streitwert in Höhe von 5.000‚- Euro aus (§ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 52 Abs. 1 GKG).