SG Landshut, Urteil vom 10.02.2014 - S 13 R 5051/12
Fundstelle
openJur 2014, 5481
  • Rkr:

1. In Tätigkeitsbereichen (hier: Fliesenverlegearbeiten), in denen bei Beauftragung einer Fremdfirma regelmäßig ein Werkvertrag geschlossen wird, hat das Fehlen einer Vereinbarung über ein zu erbringendes Werk Indizcharakter für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.2. Wird in einem solchen Bereich dennoch lediglich die eigene Arbeitskraft geschuldet, so kann auch vor dem Hintergrund einer Freelancer Entscheidung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R eine selbständige Tätigkeit nur dann vorliegen, wenn die sonstigen Umstände eindeutig gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 13.143,07 Euro und Säumniszuschlägen in Höhe von 4.823,50 Euro.

Der Beigeladene zu 1) betreibt laut Gewerbeanmeldung vom 10. Mai 2006 seit dem 01. September 2005 ein Gewerbe mit Forstbetrieb und Fliesenverlegung.

Am 17. Dezember 2009 wurde bei dem Beigeladenen zu 1) eine Betriebsprüfung durchgeführt. Der Beigeladenen zu 1) gab dabei an, seit ca. März 2008 bis ca. Juni/Juli 2009 für die Klägerin als Fliesenleger tätig gewesen zu sein. Bei größeren Baustellen habe er quasi als Vorarbeiter für die Beschäftigten der Klägerin fungiert und mit diesen zusammen gearbeitet. Zu den Baustellen sei er gekommen, indem er beim Treffpunkt am Lager der Klägerin in deren Firmenbus gestiegen sei bzw. von zu Hause abgeholt worden sei. Er habe - wie jeder andere Angestellte der Klägerin auch - Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und die Baustellen geführt. Der Firmenleitung der Klägerin sei das Problem der Scheinselbständigkeit bewusst gewesen und er habe darauf achten müssen, dass seine monatlichen Arbeitsstunden nicht über 150 Stunden liegen, damit er auch noch andere Aufträge annehmen könne.

Im Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht gab der Beigeladene zu 1) an, dass er im Jahr 1993 für 2 bis 3 Monate bei der Klägerin angestellt gewesen sei. Es bestehe kein Unterschied zwischen seiner jetzigen und seiner damaligen Tätigkeit. Er sei während seiner Tätigkeit für die Klägerin auch noch für andere Auftraggeber tätig ge-worden. Er habe bei seiner Tätigkeit eigenes Werkzeug mit einem Wert von ca. 2000 bis 3000 Euro eingesetzt. Eigene Geschäfts- und Büroräume unterhalte er nicht. Aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit habe er Aufträge nicht ablehnen können.

Er habe der Klägerin für seine Tätigkeit 22 Euro pro Stunde, zuletzt 26 Euro pro Stunde in Rechnung gestellt. Sonstige Vergütung habe er nicht erhalten. Einen schriftlichen Vertrag habe es nicht gegeben. Er musste regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten mit einem Beginn um 7:00 Uhr am Lager in A-Stadt bis ca. 15:00 oder 17:00 Uhr einhalten. Eigene Werbung betreibe er nicht. Die Klägerin habe ihm aufgegeben, den Firmenbus zu benutzen. Sonstige Arbeitsmittel seien ihm von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Klägerin habe ihn aufgefordert, Fremdrechnungen von anderen Auftraggebern beizubringen, um den Anschein der Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Die Ausführung eigener Aufträge sei aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit und Einbringung in den Betriebsablauf der Klägerin jedoch nicht möglich gewesen.

Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden zahlreiche Rechnungen des Beigeladenen zu 1) sichergestellt. In den sichergestellten Unterlagen finden sich auch drei Rechnungen über Fliesenarbeiten für eine Privatperson in W... (Bl. 57 der Verwaltungsakte) sowie verschiedene Rechnungen über Forstarbeiten und Zufällung sowie Material für verschiedene Forstbetriebe.

Mit Schreiben vom 09. November 2011 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer Nach-forderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 1) an.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2011 forderte die Beklagte von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 17.966,57 Euro inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 4.823,50 Euro nach. Zur Begründung führte sie sinngemäß aus, dass der Beigeladene zu 1) bei wertender Betrachtung in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert gewesen sei und seine Tätigkeit für die Klägerin somit nicht als selbständige Tätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2011 ein. Zur Begründung führte sie aus, bei der Beurteilung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Beigeladene zu 1) seit 2005 selbständig tätig sei und mehrere Auftraggeber habe. Zudem habe er immer eigenes Werkzeug eingesetzt. Dass er keine eigenen Geschäftsräume unterhalte verstehe sich von selbst, da die Arbeiten naturgegeben in den jeweiligen Betriebsstätten ausgeführt werden. Die Annahme, der Beigeladene zu 1) habe bestimmte Arbeits- und Anwesenheitszeiten einhalten müssen, sei unzutreffend. Er sei in seiner Einteilung grundsätzlich frei gewesen. Naturgemäß müsse ein Auftrag jedoch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihren Vortrag aus dem vorangegangenen Bescheid.

Mit ihrer am 14. Juni 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2012 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung bei den Arbeitgebern Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber. Inhalt und Umfang der Prüfung ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften bezüglich der Meldepflichten des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV, Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gemäß § 28e SGB IV i.V.m. § 28d SGB IV, den Aufzeichnungspflichten und der Einreichung der Beitragsnachweise nach § 28f SGB IV. Darüber hinaus bestimmt § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV, dass von der Prüfung die Lohnunterlagen erfasst werden, für die Beiträge nicht bezahlt wurden. Inhalt der Betriebsprüfung ist insbesondere die von den Arbeitgebern vorgenommene Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse. Im Rahmen einer Betriebsprüfung ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die beim oder für den zu prüfenden Betrieb Beschäftigten der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Hierbei ist zu beurteilen, ob sie nicht ver-sicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.11.2011 - L 9 AL 26/09).

Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Dritte Buch - SGB III). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats v. 20.05.1996 - 1 BvR 21/96). Seit dem 01. Januar 1999 sind im Gesetz als Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung aufgeführt: eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.1999, BGBl. I 2000, 2).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (vgl. BSG, Urteil v. 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R, Rz. 15 - zitiert nach juris). Dabei hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit ganz entscheidend von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltende Merkmale lassen sich nicht aufstellen (vgl. zu den identischen Abgrenzungskriterien eines Arbeitsverhältnisses BAG, Urteil v. 20.01.2010 - 5 AZR 99/09, Rz. 13 - zitiert nach juris). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dieses bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, zu denen die rechtlich relevanten Umstände gehören, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben (vgl. BSG, Urteil v. 11.03.2009 - B 12 KR 21/07 R, Rz. 15 - zitiert nach juris). Maßgeblich ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. BSG, Urteil v. 24.01.2007 - B 12 KR 31/06 R, Rz. 17 - zitiert nach juris). Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung prak-tizierte Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht einer vertraglichen Vereinbarung jedoch vor, sofern eine Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist.

Indizien für eine Beschäftigung sind der Abschluss eines Arbeitsvertrags, Anwesenheits- und Zeitkontrollen, Arbeitsplätze in den Räumen des Arbeitgebers, Arbeitszeit nach Vorgaben des Arbeitgebers, fehlende eigene Betriebsmittel, bezahlter Urlaub, feste gleichbleibende Vergütung, Verbuchung als Lohnsteuer, wirtschaftliche Abhängigkeit und der Wille der Vertragspartner. Für eine selbständige Tätigkeit sprechen die Vorhaltung eigenen Arbeitsmaterials, die Verbuchung der Einnahmen mit Umsatzsteuer, die Beschäftigung und Bezahlung eigenen Personals, die eigene Gewerbeanmeldung, das Unternehmerrisiko, das Vergütungsrisiko (vgl. Segebrecht, JurisPK SGB IV, 2. Aufl. § 7 Rn. 117).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin bestehende Vertragsverhältnis als sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis und nicht als selbständige Tätigkeit zu beurteilen ist.

Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen, so dass vorliegend allein auf die konkreten Umstände der Beschäftigung abzustellen ist.

Ausgehend hiervon spricht für die Einordnung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb der Klägerin zunächst, dass er dort bereits früher dieselbe Tätigkeit - wenn auch nur kurzfristig - im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Hinzu kommt zudem, dass sich die Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin zudem auch bereits faktisch aus dem Umstand ergibt, dass der Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin teilweise weder über einen Führerschein, noch über einen PKW verfügt hat und er daher ausschließlich mit dem Firmenbus der Klägerin zu den Baustellen kommen konnte. Vor diesem Hintergrund war er bereits faktisch an die von der Klägerin für ihre angestellten Arbeitnehmer vorgegebenen Arbeitszeiten gebunden. Der Beigeladene zu 1) unterscheidet sich vor diesem Hintergrund nicht von den übrigen Mitarbeitern. Weiter ergibt sich die Eingliederung auch daraus, dass der Beigeladene zu 1) nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung regelmäßig unmittelbar zusammen mit den Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet hat. Nach außen war er somit nicht von dem Betrieb der Klägerin zu trennen. Hierfür spricht weiter auch, dass der Beigeladene zu 1) in Zeiten, in denen er im Besitz eines Führerscheins war, sogar den Firmenbus der Klägerin mit nach Hause genommen hat. Zwar hat der Beigeladene zu 1) bei seiner Befragung durch das Hauptzollamt zunächst noch ausgesagt, mit eigenem Werkzeug im Wert von ca. 2.000 bis 3.000 Euro gearbeitet zu haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde diese Aussage jedoch dahingehend konkretisiert, dass lediglich das übliche Werkzeug von dem Beigeladenen zu 1) gestellt wurde. Sobald Spezialwerkzeug benötigt wurde, wurde dies jedoch von der Klägerin gestellt.

Gegen eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) spricht weiter, dass dieser keine eigene Werbung gemacht hat, über keine eigenen Büroräume verfügte und auch keine Mitarbeiter beschäftigt hat. Hinzu kommt zudem, dass der Beigeladenen zu 1) in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig war.

Die Voraussetzung, dass der Betroffene auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, soll nach der erklärten Absicht des Gesetzgebers dann erfüllt sein, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) oder tatsächlich (wirtschaftlich) an einen Auftraggeber gebunden bzw. von diesem abhängig ist (BTDrs. 14/45 S. 20). Das Erfordernis, im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein, wird von der Praxis als erfüllt angesehen, wenn der Betroffene mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus den zu beurteilenden Tätigkeiten alleine aus einer dieser Tätigkeiten erzielt (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.12.2012 - L 21 R 387/12 WA - zitiert nach juris). Auch diese Voraussetzung ist aus Sicht der Kammer erfüllt.

Aus den sichergestellten Rechnungen geht hervor, dass der Beigeladenen zu 1) in Bezug auf seine Tätigkeit als Fliesenleger von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, ausschließlich für die Klägerin tätig war. Zwar hat der Beigeladene zu 1) nach Aussage der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vereinzelt auch mal Aufträge abgelehnt. Die Kammer geht aufgrund der Gesamtumstände jedoch davon aus, dass der Beigeladenen zu 1) im Grunde wirtschaftlich von der Klägerin abhängig war, weil er seine Einnahmen im Wesentlichen nur aus der Tätigkeit für die Klägerin erzielt hat.

Für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht weiter auch, dass die Arbeiten des Beigeladenen zu 1) nicht projektbezogen von der Klägerin abgenommen worden sind. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 28.05.2008 - B 12 KR 13/07 R "Freelancer" - zitiert nach juris eine selbständige Tätigkeit auch dann vorliegen, wenn lediglich Dienstleistungen angeboten werden. Im Bereich von Fliesenverlegungsarbeiten wird bei Beauftragung eines Selbständigen jedoch regelmäßig ein Werkvertrag abgeschlossen. Wird in einem solchen Bereich dennoch lediglich die eigene Arbeitskraft geschuldet, so kann auch vor dem Hintergrund der vorstehend genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine selbständige Tätigkeit nur dann vorliegen, wenn die sonstigen Umstände eindeutig gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.

Anhaltspunkt für eine Rechtswidrigkeit der Höhe der von der Beklagten berechneten Beitragsforderung sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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