Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.02.2014 - 1 ZB 14.289
Fundstelle
openJur 2014, 5467
  • Rkr:
Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die nach § 152a VwGO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss vom 16. Januar 2014 (Az. 1 ZB 13.301) bleibt ohne Erfolg, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Soweit der Kläger rügt, die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör resultiere daraus, dass Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof das Gebiet mit den streitgegenständlichen baulichen Anlagen fehlerhaft dem Außenbereich zugeordnet hätten, verkennt er den Inhalt dieses prozessualen Anspruchs. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 13. Februar 2014 (Az. 1 ZB 14.212) Bezug genommen, der eine insoweit inhaltsgleiche Anhörungsrüge des Klägers zum Gegenstand hat. Auch mit dem Vorbringen, das Neuordnungskonzept der Beklagten beziehe sich nicht auf die von ihm errichteten baulichen Anlagen, greift der Kläger im Gewande einer Anhörungsrüge die gegenteilige Rechtsauffassung des Senats an.

Die Behauptung, der Kläger habe „in der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz gestattet, dass seine Parzelle zur Inaugenscheinnahme des Gewächshauses sowie der Sichtschutzwände und aller äußerlichen Begutachtung betreten werden darf“, wurde erstmals mit der Anhörungsrüge vorgetragen, so dass sich der Senat mit ihr naturgemäß nicht in dem Beschluss vom 16. Januar 2014 befassen konnte. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts fehlen diesbezügliche Feststellungen. Im Übrigen ist gerade das Betreten des Nebengebäudes erforderlich, um feststellen zu können, ob der Kläger dieses zu Wohnzwecken nutzt, zumal nach seinen Angaben auf nahezu jeder Parzelle zumindest gelegentlich gewohnt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Anhörungsrügeverfahren unter Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr in Höhe von 60,- Euro vorgesehen ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).