LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - 7 Sa 758/13
Fundstelle
openJur 2014, 5211
  • Rkr:

Auslegung eines Sozialplans

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.05.2013 - Az.: 14 Ca 324/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Sozialplanabfindungsbetrages. Die Parteien streiten dabei über die Berechnung der Sozialplanabfindung.

Der Kläger, der drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, war in der Zeit vom 15.02.1998 bis zum 30.09.2012 bei der Beklagten, die ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist, in deren Betrieb in E. beschäftigt. Sein monatliches Grundentgelt betrug zuletzt 7.493,55 € brutto. Zusätzlich war eine Incentive-Zahlung vereinbart. Außerdem erhielt der Kläger monatlich einen Zuschuss zu Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,28 € sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,50 €. Für den dem Kläger zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen wurde der sich daraus ergebende Nutzungsvorteil mit 402,00 € berücksichtigt. Zusätzlich erhielt der Kläger eine monatliche Kilometerpauschale in Höhe von 24,12 €. Diese wird von der Beklagten für die Fahrt vom Wohnsitz zum Betrieb gezahlt. Die Höhe hängt von der Entfernung ab.

Am 13.08.2012 schloss die Beklagte im Rahmen einer Restrukturierungsmaßnahme mit dem bei ihr in der Region West bestehenden Betriebsrat einen Sozialplan, der unter anderem für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten beenden und unter Abschluss eines dreiseitigen Vertrages in eine von der Beklagten eingerichtete Transfergesellschaft wechseln, einen Anspruch auf eine Abfindung begründet. § 7 des Sozialplans lautet:

"§ 7

Abfindung

(1) Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung.

(2) Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7

Der errechnete Abfindungsbetrag wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. Der Faktor von 0,7 ergibt sich aus dem Angebot einer Transfergesellschaft mit den in § 5 des Sozialplans geregelten Konditionen.

Abfindungsbetrag =

Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor

(2.1) Der Faktor ergibt sich aus Lebensalter und Dienstalter:

[….]

Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütung.

[….]

(2.2) Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. Maßgeblich sind die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen. Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 € brutto.

Sofern beide Ehepartner betroffen sind, wird der Zuschlag nur einmal fällig.

(2.3) Zuschlag für Schwerbehinderte: Zum Zeitpunkt der Kündigung oder des Abschlusses eines dreiseitigen Vertrages schwerbehinderte Menschen sowie schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte (gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX) erhalten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises einen Zuschlag von 750,00 € brutto je 10 Grad der Behinderung.

(2.4) Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €; ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto.

(3) Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig….

(4) Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen

[….]"

Wegen des Inhalts des Sozialplans im Einzelnen wird auf Bl. 43 - 50 der Akte Bezug genommen.

Über die Berechnung der Abfindung nach dem Sozialplan haben die Geschäftsführung der Beklagten auf einer Informationsveranstaltung und der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung jeweils am 14.08.2012 die Mitarbeiter anhand von Präsentationen informiert.

Wegen des Inhalts der von der Beklagten benutzten Präsentation wird auf Bl. 74 der Akte, wegen des Inhalts der vom Betriebsrat benutzten Präsentation auf Bl. 76 der Akte Bezug genommen.

Der Kläger schloss mit der Beklagten sowie der Transfergesellschaft, der O. T. Networks Transfergesellschaft mbH, einen dreiseitigen Vertrag, aufgrund dessen er sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.09.2012 beendete und zum 01.10.2012 ein Arbeitsverhältnis zu der Transfergesellschaft begründete.

Der individuelle Faktor nach dem Sozialplan beträgt beim Kläger unstreitig 0,75. Da der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheiden 41 Jahre alt war, hat er nach § 7 Abs. 2.4 des Sozialplans einen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 € brutto. Wegen der Unterhaltpflicht für drei Kinder steht ihm nach § 7 Abs. 2.2 ein Zuschlag in Höhe von 7.500,00 € brutto zu.

Die Beklagte hat den dem Kläger nach ihrer Auffassung zustehenden Abfindungsbetrag in Höhe von 70.689,24 € brutto wie folgt berechnet:

- Anzahl der Beschäftigungsjahre x Bruttomonatseinkommen x individueller Faktor =

14 x 8.617,58 € brutto x 0,75 = 90.484,59 € brutto

- 90.484,59 € brutto + Zuschläge (3.000,00 € brutto + 7.500,00 € brutto = 10.500,00 € brutto) = 100.984,59 € brutto

- Abfindung = 100.984,59 € brutto x 0,7 = 70.689,24 € brutto

Das Bruttomonatseinkommen, das die Beklagte ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, setzt sich zusammen aus dem Bruttoentgelt in Höhe von 7.493,55 und einem anteiligen Incentive in Höhe von 1.124,03 € brutto. Die weiteren an den Kläger monatlich gezahlten Beträge hat sie nicht berücksichtigt.

Über den an den Kläger im Oktober 2012 ausgezahlten Abfindungsbetrag hat der Kläger eine von der Transfergesellschaft erteilte Abrechnung erhalten.

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine E-Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden vom 28.08.2012 an einen Mitarbeiter der Beklagten zur Akte gereicht, in der dieser dem Mitarbeiter mitteilt, die Beschreibung im Sozialplan sei irreführend und fehlerhaft. Aus diesem Grund habe der Betriebsrat in seiner Darstellung der Abfindungsberechnung auf der letzten Betriebsversammlung den gleichen Rechenweg verwendet wie von der Beklagten dargestellt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Sozialzuschläge nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien. Derartiges lasse sich nicht aus dem Inhalt der Abfindungsregelung in § 7 des Sozialplans entnehmen. Nach § 7 Abs. 2 des Sozialplans sei nur eine Multiplikation des Abfindungsbetrages mit dem Faktor 0,7 vorgesehen. Die Zuschläge seien ausweislich des Sozialplans "zusätzlich zu der Abfindung" zu zahlen. Die Beklagte müsse die Zuschläge daher ungekürzt an ihn auszahlen. Ein etwaig abweichender subjektiver Regelungswille der Betriebsparteien sei bei der Auslegung der Sozialplanregelung nicht relevant, weil er im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden habe. In das Bruttomonatseinkommen seien zudem die übrigen Gehaltsbestandteile sowie der steuerlich berücksichtigte Nutzungsvorteil für die Überlassung des Dienstwagens einzubeziehen, da es sich dabei um regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile und nicht etwa um Aufwendungsersatz handele. Unter Berücksichtigung aller Einkommensbestandteile ergebe sich ein Bruttomonatseinkommen im Sinne von § 7 des Sozialplans in Höhe von 9.071,57 € brutto. Einschließlich der ungekürzten Sozialzuschläge errechne sich zu seinen Gunsten ein Abfindung in Höhe von 77.176,03 € brutto, so dass sich eine noch zu zahlende Differenz von 6.486,79 € brutto ergebe. Er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über die noch zu zahlende Abfindung durch die Beklagte selbst. Eine Abrechnung durch die Transfergesellschaft erfülle seinen Anspruch nicht.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.486,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2012 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, über die nachzuzahlenden Beträge eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, es habe dem Willen der Betriebsparteien entsprochen, auch die Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren. Dieser Wille ergebe sich auch aus dem - insoweit auszulegenden - Wortlaut, der Systematik und dem Gesamtzusammenhang des Sozialplans. Hätten die Zuschläge nicht Teil der Gesamtleistung "Abfindung" sein sollen, hätten sie nicht unter der Überschrift "Abfindung" in § 7 des Sozialplans, sondern in einem eigenständigen Paragraphen geregelt werden müssen. Eine Nichtanwendung des Faktors 0,7 auf die Zuschläge, welche durch ihre Regelung in Unterabsätzen dem vorausgehenden und "ranghöheren" Grundsatz aus § 7 Abs. 2 des Sozialplans untergeordnet seien, wäre systemwidrig. Dass die Zuschläge Bestandteil der "Abfindung" und daher mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien, folge auch aus der unter § 7 Abs. 2 S. 1 des Sozialplans "vor die Klammer" gezogenen Formel "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7". Dies dokumentiere, dass der Faktor 0,7 auf sämtliche in § 7 Abs. 2 geregelten Leistungen Anwendung fände. Eine - nach Auffassung des Klägers - zu erfolgende Addition der Zuschläge sei auch mit der einheitlichen Verwendung des Begriffs "Abfindung" in § 7 nicht zu vereinbaren. Der wirkliche Regelungswille der Betriebsparteien ergebe sich zudem aus den Präsentationsauszügen und könne von dem stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrates Herrn L. X. sowie dem Personalleiter der Beklagten Herrn U. G. bestätigt werden. Für das Bruttomonatseinkommen seien nur das Grundentgelt und der Incentive-Anteil zu berücksichtigen, weil das Bruttomonatseinkommen nach § 7 Abs. 2.1 des Sozialplans auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit zu verstehen sei. Die Abrechnung über die im Oktober 2012 an den Kläger ausgezahlte Abfindung sei richtigerweise von der Transfergesellschaft erteilt worden. Nach Abschnitt A 2.1 des dreiseitigen Vertrages erfolge die Auszahlung der Abfindung mit der Entgeltrechnung im Monat nach dem Ausscheiden bei ihr, der Beklagten. Da sie, die Beklagte, zu diesem Zeitpunkt als ehemaliger Arbeitgeber keine Entgeltabrechnung mehr geschuldet habe, sei eine solche folglich von der Transfergesellschaft zu erteilen gewesen. Es stelle auch keinen Widerspruch dar, dass zwar die Beklagte Schuldnerin der Abfindungszahlung sei, die Abrechnung über die ausgezahlte Abfindung aber über die Transfergesellschaft erfüllt werden könne. Der Sozialplan und der dreiseitige Vertrag sehe unter bestimmten Umständen vor, dass die von der Beklagten ausgezahlte Abfindung an die Transfergesellschaft zurückzuzahlen sei. Wenn schon Auszahlung und Rückzahlung nicht einheitlich verlaufen müsse, gelte dies ebenso für Auszahlung und Abrechnung.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bereits der Wortlaut von § 7 des Sozialplans ergebe, dass die darin unter den Absätzen 2.2 und 2.4 vorgesehenen Zuschläge ungekürzt an die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer auszuzahlen seien. Der Wortlaut der Formel zur Berechnung der "Abfindung" in § 7 Abs. 2 erwähne die Zuschläge nicht. Die Formel sei vielmehr mit der Berechnungsweise Abfindung = Abfindungsbetrag (= Anzahl der Beschäftigungsjahr (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) x 0,7 insoweit eindeutig, als dass die Zuschläge bei der Berechnung der Abfindung nach dieser Formel und damit auch bei der Multiplikation mit dem Faktor 0,7 keine Berücksichtigung finden sollten. Die von der Beklagten behauptete Berechnungsweise finde sich im konkreten Wortlaut der Regelung gerade nicht wieder. Die Zuschläge kämen also nach dem Wortlaut der Regelung zu der Abfindung hinzu, die nach § 7 Abs. 2 aus dem mit dem Faktor 0,7 zu multiplizierenden Abfindungsbetrag bestehe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Umstand, dass § 7 mit der Überschrift "Abfindung" versehen sei. Im Falle einer gewollten Einbeziehung der Zuschläge in die Berechnungsformel hätten die Zuschläge ausdrücklich als Bestandteil des Abfindungsbetrages aufgeführt werden müssen. Zu einem anderen Ergebnis führe auch nicht der systematische Aufbau von § 7 Abs. 2 des Sozialplans. Die Betriebspartner hätten zwei Abfindungsansprüche geschaffen, und zwar einen für alle Arbeitnehmer und einen weitergehenden für die als besonders schutzwürdig angesehenen Mitarbeiter. Für diese sollte sich nach dem reinen Wortlaut der Abfindungsanspruch um die jeweiligen Zuschläge (ungekürzt) erhöhen. Der von der Beklagten behauptete tatsächliche Wille der Betriebsparteien sei unerheblich, da er im Sozialplan keinen ausreichenden Niederschlag gefunden habe. Abgesehen davon handele es sich bei dem Beweisantritt durch Vernahme des Personalleiter und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens im Sinne des § 7 Abs. 2.1 hätte die Beklagte auch die übrigen Einkommensbestandteile einbeziehen müssen, da diese fortlaufend erfolgten und dem Kläger jeden Monat in gleicher Weise zugeflossen seien. Diesem Ergebnis stehe nicht die Bezugnahme auf die "vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit" entgegen, was lediglich klarstellen solle, dass zum Beispiel keine Überstunden in die Berechnung einfließen oder dass bei Teilzeit-Arbeitsverhältnissen nur das der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Entgelt erfasst sein solle. Hätten die Betriebsparteien im Rahmen der Berechnung der Sozialplanabfindung in Kenntnis der Gestellung von Dienstwagen auch zur privaten Nutzung auch sonstige Entgeltbestandteile ausnehmen wollen, hätten sie dies ausdrücklich regeln müssen. Auch bei der Kilometerpauschale handele es sich um einen steuerrechtlich als Einkommen zu behandelnden und im Synallagma stehenden Vergütungsbestandteil und nicht um neben dem Entgelt gewährten Ersatz für freiwillige Vermögensopfer des Arbeitnehmers. Auch bei den vermögenswirksamen Leistungen und der Pauschale für Kontoführungsgebühren handele es sich um "regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile". Der Abrechnungsanspruch bestehe allein gegenüber dem Arbeitgeber als Schuldner der Zahlungsverpflichtung.

Wegen des Inhalts der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Übrigen wird auf S. 5 - 15 des Urteils (Bl. 129 - 139 der Akte) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 24.06.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 26.06.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.09.2013 mit einem am 24.09.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei der Faktor 0,7 auf die Abfindung insgesamt und damit auch auf sämtliche als Zuschläge bezeichnete Abfindungsbestandteile anzuwenden. Dies ergebe sich aus Wortlaut und Systematik der Regelung sowie dem vorliegend bei der Auslegung des Sozialplans zu berücksichtigenden übereinstimmenden Parteiwillens der Betriebsparteien. Dem der Entscheidung des Arbeitsgerichts zugrunde liegenden Verständnis des § 7 stehe die Regelungssystematik des Sozialplans entgegen. Aus der Überschrift des § 7 Abs. 2 ergebe sich, dass die Berechnung der Abfindung im Wege einer reinen Multiplikation mehrerer Bestandteile mit dem Faktor 0,7 erfolge und nicht etwa darüber hinaus eine Addition weiterer ungekürzter Bestandteile in Frage komme. Eine ungekürzte Addition der Zuschläge auf das Endprodukt der Multiplikation hätte in die Berechnungsformel explizit aufgenommen werden müssen. Andernfalls hätten die Zuschläge als anderweitige Leistung sui generis nicht unter der Überschrift "Abfindung", sondern in einem gesonderten Paragraphen geregelt werden müssen. Konkret bestimmten die der Berechnungsformel "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" untergeordneten Unterabsätze die folgenden Bestandteile der auszuzahlenden Abfindung: die Berechnung des Faktors, die Ermittlung der Betriebszugehörigkeit und des Bruttomonatseinkommens sowie die Zuschläge. Die systematische Stellung der Sozialplanzuschläge als Unterabschnitt der benannten Berechnungsformel spreche für eine Multiplikation auch der Zuschläge mit dem Faktor 0,7. Ebenfalls unter systematischen Gesichtspunkten heranzuziehen seien die in den Absätzen 3 bis 6 des § 7 enthaltenen Regelungen zur Fälligkeit, Vererbbarkeit und Abtretbarkeit des Abfindungsanspruchs sowie der in Abs. 7 geregelte Ausschlussgrund des Abfindungsanspruchs. Die genannten Regelungen seien stets ausdrücklich auf die "Abfindung" bezogen. Würde man differenzieren zwischen dem Abfindungsanspruch sowie den Zuschlägen als "Leistung sui generis", so würde es an entsprechenden Regelungen zur Fälligkeit, Vererbbarkeit und Abtretbarkeit der Zuschlagsansprüche fehlen. Eine solch praxisfremde Vereinbarung hätten die Parteien nicht treffen wollen. Es erscheine zudem praxisfern, anzunehmen, dass die Betriebsparteien im Rahmen aufwendiger Sozialplanverhandlungen ohne ersichtlichen Grund über zwei statt nur einen Faktor verhandeln haben sollten, ohne dass sich hieraus ein Mehrwert für die Berechnung der Sozialplanforderung ergebe. Allein nach Hinzuaddieren weiterer Bestandteile, nämlich der Zuschläge, ergäbe die erneute Multiplikation mit einem weiteren Faktor einen Sinn, denn durch Anwendung des Faktors 0,7 auf den durch die Zuschläge ergänzten Abfindungsbetrag ändere die Verwendung zweier Faktoren das Gesamtergebnis der Sozialplanabfindung. Sowohl sie - die Beklagte - als auch der Betriebsrat hätten am 14.08.2012 unabhängig voneinander in gleicher Weise den Mitarbeitern die Berechnungsweise des Abfindungsanspruchs erläutert. Der Regelungswille der Betriebsparteien sei damit eindeutig zum Ausdruck gekommen. Soweit die Auslegung nach Wortlaut und Systematik noch zu keinem eindeutigen Ergebnis führe, ergebe sich jedenfalls bei ergänzender Hinzuziehung des übereinstimmenden Parteiwillens das von ihr - der Beklagten - bei Berechnung der Sozialplanansprüche zugrunde gelegte Verständnis. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse der tatsächliche Wille der Betriebsparteien vorliegend auch Berücksichtigung finden, weil er im Sozialplan hinreichenden Niederschlag gefunden habe. Das Bestehen des übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillens bereits zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen könne durch Vernehmung der benannten Zeugen nachgewiesen werden. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Kilometerpauschale in das Bruttomonatseinkommen eingerechnet, denn die Höhe der Kilometerpauschale sei nicht an die "vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit" geknüpft. Es handele sich vielmehr um einen Aufwendungsersatzanspruch. Gleiches gelte für die Pkw-Wert-Pauschale, die ebenfalls nicht an die Arbeitszeit geknüpft sei. Die vermögenswirksamen Leistungen habe das Arbeitsgericht ohne nähere Begründung in die Abfindungsberechnung einbezogen. Auch diese seien nicht als Entgelt im Sinne des Sozialplans anzusehen, weil sie ohne Bezug zum Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung gezahlt werden. Bei den Kontoführungsgebühren handele es sich um einen reinen Aufwendungsersatz. Da ein Nachzahlungsanspruch des Klägers nicht bestehe, gehe auch der daran geknüpfte Abrechnungsanspruch ins Leere.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.05.2013, 14 Ca 324/13, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Ein anderer Regelungswille der Betriebsparteien wie ihn die Beklagte behaupte, sei nicht erkennbar. Auf Informationen nach Abschluss des Sozialplans komme es nicht an, weil der behauptete Wille der Betriebsparteien im Sozialplan gerade keinen Niederschlag gefunden habe. Vorsorglich bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dass ein gemeinsamer Regelungswille dahingehend bestanden habe, auch die Zuschläge mit dem Kürzungsfaktor 0,7 zu versehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen.

Gründe

I.

Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO) ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen stattgegeben. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Entscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.

1.

Der Anspruch des Klägers ergibt sich dem Grunde nach aus § 7 des Sozialplans vom 13.08.2012 i.V.m. §§ 77 Abs. 4 S.1, 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer davon aus, dass eine Auslegung des Sozialplans zu dem Ergebnis führt, dass die Sozialzuschläge in § 7 Abs. 2.2 bis 2.4 nicht dem Kürzungsfaktor 0,7 zu unterwerfen sind. Eine solche Kürzungsmöglichkeit ist dem Sozialplan nicht zu entnehmen. Wenn die Betriebspartner dies bei Abschluss des Sozialplans anders gesehen haben sollten, hätte ihr abweichender Wille im Sozialplan jedenfalls keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Auf die insoweit von der Beklagten benannten Zeugen kam es daher nicht an.

Sozialpläne sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG folgenden normativen Wirkungen wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2013, 7 AZR 523/11, zitiert nach juris). Der Sozialplanzweck ist mithin aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei (vgl. BAG, Urteil vom 15.03.2011, 1 AZR 808/09, zitiert nach juris). Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut abweichenden Parteiwillens - etwa mit Hilfe von Zeugenaussagen - besteht daneben nicht. Zwar darf nicht an dem buchstäblichen Sinne des Wortlauts gehaftet werden, sondern es ist der wirkliche Wille zu erforschen. Der wirkliche Wille und verfolgte Zweck müssen aber im Wortlaut oder sonst irgendwie in der Betriebsvereinbarung zumindest andeutungsweise ihren Niederschlag gefunden haben. Selbst wenn die Parteien eine falsche Bezeichnung (falsa demonstratio) wählen, sie aber übereinstimmend etwas anderes meinen, gilt nicht entsprechend den Grundsätzen bei der Vertragsauslegung das gemeinsam Gewollte. Der Wortlaut der Betriebsvereinbarung ist nämlich nicht so zu deuten, wie die an deren Abschluss Beteiligten ihn verstanden haben, sondern nach dem den Arbeitnehmern erkennbaren und verständlichen Wortsinn (vgl. BAG, Urteil vom 23.05.1984, 5 AZR 459/82, zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung des § 7 des Sozialplans, dass die Zuschläge in den Absätzen 2.2 bis 2.4 des § 7 nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind.

Ausgehend vom Wortlaut des § 7 ist zunächst festzustellen, dass dieser die Überschrift "Abfindung" trägt. Danach ist davon auszugehen, dass alle in diesem Paragraphen geregelten Leistungen zur Abfindung gehören, soweit sich aus den sodann folgenden Einzelregelungen keine Abweichungen ergeben. In Absatz 1 ist zunächst geregelt, dass alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages "einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung" haben. Damit wird den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern mitgeteilt, dass die Abfindung "errechnet" wird und Berechnungsgrundlage für die "Abfindung" das jeweilige persönliche Bruttomonatsentgelt ist. Abs. 2 - ohne Unterabsatz - ist sodann überschrieben mit "Abfindung = Abfindungsbetrag X 0,7". Ergänzend wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, dass der "errechnete Abfindungsbetrag" mit dem Faktor 0,7 multipliziert wird. Sodann folgt die Definition des Begriffes "Abfindungsbetrag" - der nach S. 1 des Absatzes 2 "errechnet" werden muss - wie folgt: "Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor". In Abs. 2.1 werden sodann der sich aus Lebensalter und Dienstalter ergebende individuelle "Faktor" sowie das der Berechnung zugrunde zu legende "Bruttomonatseinkommen" definiert. Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 sind danach für "einen Anspruch auf eine aus dem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung" nach Absatz 1 des § 7 zunächst die Anzahl der Beschäftigungsjahre, das Bruttomonatseinkommen sowie der persönliche Faktor zu ermitteln. Dieser so "errechnete Abfindungsbetrag" ist sodann mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren. Nach der von den Betriebsparteien selbst gewählten Definition des Begriffes "Abfindungsbetrag" sind weitere Faktoren oder Beträge zur Errechnung der "Abfindung" nicht in die Berechnung einzubeziehen. Allein der ausdrücklich definierte Begriff des Abfindungsbetrages wird dem Faktor 0,7 unterworfen. Dass diese Formel auch für die nachfolgend geregelten Zuschläge gelten soll, ergibt sich aus dem Wortlaut nicht. Aus dem Wortlaut der sodann folgenden Absätze 2.2 bis 2.4 ergibt sich ebenfalls nicht, dass die dort geregelten Zuschläge - vor Kürzung mit dem Faktor 0,7 - in den nach Absatz 2. Satz 1 "errechneten Abfindungsbetrag" einzubeziehen sind. Vielmehr steht der Wortlaut der nachfolgenden Absätze einer derartigen Auslegung entgegen. Abs. 2.2 beginnt mit "Zuschlag pro Kind". Sodann wird ausgeführt, dass Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern "zusätzlich zu der Abfindung" für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto erhalten. Absatz 2.3 beginnt mit "Zuschlag für Schwerbehinderte". Absatz 2.4 regelt, dass Mitarbeiter in Abhängigkeit vom Lebensalter "zusätzlich einen Zuschlag" bzw. "einen Zuschlag" erhalten. Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff "Zuschlag" eine Erhöhung zu verstehen. Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Auslegungsergebnisses, wonach der gemäß den Berechnungsvorgaben nach Absatz 2 i.V.m. Absatz 2.1 "errechnete Abfindungsbetrag" mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren ist, können die in den Absätzen 2.2 bis 2.4 getroffenen Regelungen nach dem Wortlaut nur dahingehend verstanden werden, dass die Zuschläge zu dem nach Absatz 2.1 "errechneten Abfindungsbetrag" zu addieren sind, und zwar ungekürzt, da sich aus dem Wortlaut der Regelungen - insbesondere unter Berücksichtigung der im Sozialplan enthaltenen Definition des Abfindungsbetrages - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass auch die Zuschläge zu kürzen sind.

Danach sind die Zuschläge nicht mit dem Faktor 0,7 zu kürzen.

Die Einwände der Beklagten gegen dieses Auslegungsergebnis greifen nach Auffassung der Berufungskammer nicht durch, denn ein etwaiger anderer Wille der Betriebsparteien hat im Sozialplan keinen Niederschlag gefunden mit der Folge, dass ein solcher selbst dann unbeachtlich wäre, wenn der wirkliche Wille der Betriebsparteien vom Wortlaut des Sozialplans abweichen sollte.

Aus Sinn und Zweck des § 7 ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Auslegung des § 7 dahingehend, dass auch die Sozialzuschläge mit dem Faktor 0,7 multipliziert werden sollten. Ersichtlich sollen nach den Absätzen 2.2 bis 2.4 unterhaltspflichtige, ältere und schwerbehinderte, also sozial besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer eine besondere Unterstützung erhalten. Dieser Zweck wird sowohl bei gekürzter als auch bei ungekürzter Auszahlung erfüllt. Allerdings spricht der Umstand, dass die Betriebsparteien die Sozialzuschläge nicht bereits in den individuellen Faktor hineingerechnet haben, der dem Kürzungsfaktor 0,7 unterliegt, eher dafür, dass die Zuschläge ungekürzt den sozial schutzbedürftigeren Arbeitnehmern zukommen sollten.

Der Einwand der Beklagten, es sei praxisfern, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten über zwei Faktoren verhandelt, ohne dass sich hieraus ein Mehrwert für die Berechnung der Sozialplanforderung ergebe, greift nicht durch. Dies ergibt sich schon daraus, dass beide Faktoren - der individuelle und der weitere Kürzungsfaktor in Höhe von 0,7 - bei der Berechnung der Abfindung für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob ihnen auch Sozialzuschläge zustehen, berücksichtigt wird. Darin liegt bereits der von der Beklagten benannte "Mehrwert". Die Anwendung von zwei Faktoren macht danach auch - oder vielmehr gerade - dann Sinn, wenn die Sozialzuschläge von der Kürzung ausgenommen werden. Ganz offensichtlich war es der Wille der Betriebsparteien, sozial besonders schutzwürdigen Arbeitnehmern eine höhere Abfindung zukommen zu lassen. Die Betriebsparteien haben für jeden Zuschlag konkrete Beträge ausgewiesen. Wenn dieser konkret ausgewiesene Betrag dem anspruchsberechtigten schutzbedürftigen Arbeitnehmer nicht in ungekürzter Höhe hätte zukommen sollen, hätte es nahe gelegen, die sozialen Komponenten bereits in den der Kürzung unterworfenen individuellen Faktor aufzunehmen. Gerade dies haben die Betriebsparteien nicht getan.

Der Auffassung der Beklagten, eine von der Kürzung mit dem Faktor 0,7 ausgenommene Handhabung der Zuschläge hätte im Wortlaut der Abfindungsformel Ausdruck finden müssen ("Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7 + Zuschläge"), folgt die Berufungskammer nicht. Aus Sicht der Berufungskammer wäre vielmehr das Gegenteil erforderlich gewesen, wenn die Betriebsparteien auch die Zuschläge dem Kürzungsfaktor hätten unterwerfen wollen. In diesem Fall hätte die Abfindungsformel lauten müssen: Abfindung = Abfindungsbetrag (berechnet nach Absatz 2.1) + Zuschläge (nach Absätze 2.2 bis 2.4) x 0,7. Für einen derartigen Willen der Betriebsparteien ergibt sich aber - wie bereits dargelegt - weder aus der Formel noch aus den nachfolgenden Absätzen ein Anhaltspunkt.

Dem von der Berufungskammer dargelegtem Auslegungsergebnis stehen auch keine systematischen Überlegungen entgegen. In Absatz 1 des § 7 ist der Anspruch der Arbeitnehmer auf eine "errechnete Abfindung" enthalten. In Absatz 2 ohne Unterziffer ist der - ausweislich der Berechnungsformel ohne Zuschläge - mit dem Faktor 0,7 zu multiplizierende Abfindungsbetrag definiert. In Unterabsatz 2.1 sind die Faktoren enthalten, mit denen der mit 0,7 zu multiplizierende, von den Betriebsparteien definierte "Abfindungsbetrag" zu errechnen ist. Er enthält die für jeden Mitarbeiter geltende Berechnungsweise für den "Abfindungsbetrag". In den Unterabsätzen 2.2 bis 2.4 wird der nach Ziffer 2.1 "errechneten Abfindungsbetrag" sodann um die Zuschläge für besonders schutzwürdige Mitarbeiter ergänzt. Der aus Absatz 2.1 ermittelte gekürzte Abfindungsbetrag zuzüglich etwaiger Zuschläge ist mithin die in Absatz 1 ausgewiesene "errechnete Abfindung". In den folgenden Absätzen ist sodann geregelt, wie der Anspruch auf die "errechnete Abfindung" nach Absatz 1 i.V.m den Absätzen 2.1 bis 2.4 hinsichtlich Fälligkeit, Zeitpunkt der Auszahlung usw. gehandhabt wird. Dass die in den Absätzen 2.2 bis 2.4 geregelten Zuschläge zur "Abfindung" gehören, ergibt sich - wie bereits ausgeführt - schon daraus, dass § 7 die Überschrift "Abfindung" trägt. Ausgehend von vorstehenden Ausführungen fehlen - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Zuschläge betreffend auch keine Regelungen hinsichtlich Fälligkeit usw. Die Zuschläge sind Teil der "errechneten Abfindung" nach § 7 Abs. 1, allerdings ungekürzt.

Eine Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen war nicht durchzuführen. In das Wissen dieser Zeugen, die an dem Zustandekommen des Sozialplans mitgewirkt haben, hat die Beklagte gestellt, dass es der übereinstimmende Wille der Betriebsparteien gewesen sei, auch die Zuschläge um den Kürzungsfaktor 0,7 zu verringern. Ist - wie vorstehend dargelegt - die Regelung in § 7 des Sozialplans dem Wortlaut nach eindeutig, so ist es unzulässig, auf hiervon abweichende Vorstellungen dieser oder jener Vertragsseite - oder auch beider - einzugehen (vgl. BAG, Urteil vom 11.06.1975, 5 AZR 217/74, zitiert nach juris). Insoweit ist auch unerheblich, ob und wie die Betriebsparteien den Arbeitnehmern den Inhalt des § 7 auf den jeweils von ihnen verwandten Folien präsentiert haben, weil nach Abschluss des Sozialplans der wirkliche Wille der Betriebsparteien unerheblich ist, wenn er im Sozialplan - wie vorliegend - keinen Niederschlag gefunden hat. Grundlage der Auslegung und maßgeblich für die Rechtsanwendung ist der von den Betriebsparteien unterzeichnete Text des Sozialplans. Dies folgt aus § 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG i.V.m. § 77 Abs. 2 BetrVG. (Spätere) Rechtsansichten der Betriebsparteien sind kein Auslegungsmaßstab. Diese können einer Regelung durch eine spätere "Klarstellung” nicht nachträglich einen anderen Erklärungsgehalt beimessen (vgl. BAG, Urteil vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04, zitiert nach juris). Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgelegten E-Mail des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.

2.

Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet. Der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Pkws, die vermögenswirksamen Leistungen, die Kilometerpauschale und die Kontoführungsgebühren sind nach Auffassung der Berufungskammer bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens im Sinne des Sozialplans einzubeziehen. Dies ergibt sich aus einer Auslegung des § 7 Abs. 2.1 3. Absatz des Sozialplans. Der Wortlaut dieser Regelung ist nicht eindeutig, sondern auslegungsbedürftig. Hinsichtlich der bei der Auslegung eines Sozialplans zu berücksichtigenden Grundsätze wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

Welche Bestandteile das "Bruttomonatseinkommen" im Sinne des Sozialplans beinhaltet, ist in § 7 des Sozialplans nicht positiv geregelt. Die Betriebsparteien haben - als Abgrenzungskriterium - lediglich festgelegt, welche Leistungen nicht zum Bruttomonatseinkommen gerechnet werden sollen.

Bei der Auslegung ist zunächst von der Bedeutung des von den Betriebsparteien verwendeten Begriffes "Bruttomonatseinkommen" auszugehen. Dieser Begriff hat keine allgemein anerkannte, fest umrissene Bedeutung. Das Einkommensteuergesetz bezeichnet als "Einkommen" den Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen. Im Arbeitsleben werden "Verdienst" und "Einkommen" regelmäßig synonym verwendet, was semantisch ungenau ist, da unter "Einkommen" die Gesamtheit der Einnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu verstehen ist und nicht nur die aus Arbeit resultierenden Einkünfte (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2001, 3 AZR 746/00, zitiert nach juris). Aus diesen Begriffsbestimmungen lassen sich vorliegend keine Rückschlüsse darauf ziehen, welche Leistungen nach dem Willen der Betriebsparteien in die Berechnung einzubeziehen sein sollen.

Auch aus dem Wortbestandteil "Brutto-" ergibt sich nicht zwangsläufig, dass alle zu versteuernden Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis unter § 7 des Sozialplans fallen sollen. Der Ausdruck "Brutto-" sagt nichts darüber aus, welche Arbeitgeberleistungen der Berechnung zugrunde zu legen sind (vgl. dazu BAG, Urteil vom 14.08.1990, 3 AZR 321/89, zitiert nach juris). "Bruttoverdienst" ist lediglich - im Gegensatz zum "Nettoverdienst" - der aus dem Arbeitsverhältnis zu beanspruchende Verdienst ohne Abzüge der Steuern und Abgaben (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2001, 3 AZR 746/00, zitiert nach juris).

Mangels eindeutiger allgemeiner Definition des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" ist dieser im Rahmen der Auslegung von anderen Begrifflichkeiten abzugrenzen.

Wird der Begriff des "Bruttogehalts" verwendet, spricht dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eher für einen engen Vergütungsbegriff. Der Begriff "Gehalt" umfasst nach allgemeinem Sprachgebrauch z.B. nicht die Überlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.1990, 3 AZR 321/89, zitiert nach juris). Unter dem Begriff "Gehalt" oder "Monatsgehalt" zählen nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2011, 10 Sa 930/10 m.w.N., zitiert nach juris). Wird als Berechnungsgrundlage hingegen auf den zuletzt bezogenen "Bruttoverdienst" oder das zuletzt bezogene "Bruttoeinkommen" Bezug genommen, spricht vieles dafür, dass etwa der geldwerte Vorteil durch die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens bei der Berechnung des Abfindungsbetrages einzubeziehen ist, sofern dieser Vergütungsbestandteil nicht ausdrücklich in dem Sozialplan ausgenommen worden ist. Insofern ist davon auszugehen, dass ein "weiter Einkommensbegriff" zugrunde gelegt worden ist (vgl. BAG, Urteil vom 21.08.2011, 3 AZR 746/00, zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Betriebsparteien einen weiten Einkommensbegriff verwendet haben. Diese Annahme wird dadurch gestützt, dass die Betriebsparteien bestimmte Einkommensbestandteile von dem Bruttomonatseinkommen ausdrücklich ausgenommen haben, nämlich Aufwandersatz, Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütung. Dieser Herausnahme hätte es nicht bedurft, wenn der Begriff des Bruttomonatseinkommens eng auszulegen wäre. Zudem lässt die ausdrückliche Herausnahme einzelner, ausdrücklich erwähnter Gehaltsbestandteile durch die Betriebsparteien den Schluss zu, dass einerseits der Begriff "Bruttomonatseinkommen" umfassend verstanden worden ist, andererseits, dass es für eine Nichtberücksichtigung einzelner Gehaltselemente aber auch einer ausdrücklichen Ausnahme bedarf.

Darüber hinaus haben die Betriebsparteien nach ihrer eigenen Definition des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" "feste regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile" in das Bruttomonatseinkommen einbezogen. Feste regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile für den Kläger waren der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Dienstwagens, die Kilometerpauschale, die vermögenswirksamen Leistungen sowie die Kontoführungsgebühr. Dem steht die Einschränkung "auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit" nicht entgegen. Diese Einschränkung kann im Hinblick darauf, dass die Betriebsparteien in dem der Definition des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" nachfolgenden Satz explizit aufgeführt haben, welche Teile des Einkommens bei der Berechnung des für die Abfindung maßgeblichen Bruttomonatseinkommens ausgenommen sein sollen, nur dahingehend verstanden werden, dass die in das "Bruttomonatseinkommen" einzurechnenden "festen regelmäßigen monatlichen Einkommensbestandteile" sich an der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit orientieren, soweit die Arbeitszeit "Basis" für diese Einkommensbestandteile ist. Dies ist zum Beispiel bei einer Teilzeitbeschäftigung für die vermögenswirksamen Leistungen der Fall, denn bei Teilzeitbeschäftigung besteht Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nur entsprechend dem Umfang der vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit. Sie werden mithin "auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit" gewährt. Wäre die von der Beklagten vorgetragene Auslegung des Begriffs "Bruttomonatseinkommen" zutreffend, wäre weder die von den Betriebsparteien gewählte Formulierung, dass unter "Bruttomonatseinkommen" die "festen regelmäßigen monatlichen Bestandteile" zu verstehen sind, noch die explizit ausgenommenen Einkommensbestandteile erforderlich gewesen. Nach Auslegung der Beklagten besteht das "Bruttomonatseinkommen" aus dem "Gehalt", das im Falle des Klägers 7.493.55 € brutto beträgt, und dem Anspruch auf ein Incentive, der allerdings gesondert im Anschluss an die Definition des Bruttomonatseinkommens im Sozialplan geregelt ist. Wäre diese Auslegung der Beklagten zutreffend, hätten die Betriebsparteien sich darauf beschränken können, als Berechnungsgrundlage das in der Gehaltsabrechnung ausgewiesene "Gehalt", das auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt wird, in den Sozialplan aufzunehmen. Gerade dies haben die Betriebsparteien nicht getan. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass nach dem Willen der Betriebsparteien nur die explizit ausgenommenen Einkommensbestandteile nicht in die Berechnung des Bruttomonatseinkommens einfließen sollten.

Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen sind danach jedenfalls der geldwerte Vorteil für die Zurverfügungstellung des Dienstwagens und die vermögenswirksamen Leistungen "feste regelmäßige Einkommensbestandteile", die in das Bruttomonatseinkommen einzurechnen sind.

Gleiches gilt jedoch nach Auffassung der Berufungskammer auch für die von der Beklagten monatlich gewährte Kilometerpauschale. Die Finanzierung von Fahrten zur gleich bleibenden dauerhaften Arbeitsstätte ist grundsätzlich Sache des Arbeitnehmers. Übernimmt der Arbeitgeber den diesbezüglichen Aufwand, leistet er Arbeitslohn (vgl. Küttner, Arbeitnehmerbeförderung, Rn. 8 m.w.N.). Es handelt sich damit nicht um einen "Aufwandsersatz" im Sinne des Sozialplans, sondern um einen "festen regelmäßigen Einkommensbestandteil".

Zweifelhaft könnte allerdings sein, ob auch die Kontoführungsgebühren als "fester regelmäßiger Einkommensbestandteil" im Sinne des Sozialplans anzusehen sind. Ausweislich der von der Beklagten erteilten Abrechnungen ist dieser Betrag in Höhe von 1,28 € Bestandteil der monatlichen Abrechnung. Die Kammer hat sich dazu entschieden, auch diesen Betrag zu den "festen regelmäßigen Einkommensbestandteilen" zu zählen. Zwar ist die Zahlung der Gebühren für den sich aus der Kontoführung ergebenden Aufwand gedacht. Allerdings gehört dieser Betrag aufgrund seiner monatlichen Zahlung auch zu den festen regelmäßigen monatlichen Einkommensbestandteilen. Demgegenüber haben die Betriebsparteien in S. 2 des dritten Absatzes ausdrücklich die Mehrarbeitsvergütung und Einmalzahlungen ausgenommen, mithin nur gelegentlich anfallende und unregelmäßige Einkommensbestandteile. Dies berücksichtigend ist die Berufungskammer der Auffassung, dass mit dem in Satz 2 von den Einkommensbestandteilen ebenfalls ausgenommene "Aufwandsersatz" nicht die regelmäßig monatlich gezahlte Kontoführungsgebühr, die ausweislich der Abrechnung auch als "monatlich laufend" bezeichnet ist, gemeint ist, sondern nur ein Aufwandsersatz, der - wie Mehrarbeitsvergütung oder Einmalzahlungen - gelegentlich oder unregelmäßig anfällt.

3.

Auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Abrechnungsanspruchs war das Urteil des Arbeitsgerichts nicht abzuändern.

Der Antrag auf Erteilung einer Abrechnung ist als Leistungsantrag zulässig. Allerdings besteht der Anspruch auf Erteilung der Abrechnung erst mit Zahlung des streitgegenständlichen Betrages. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht - gleiches dürfte für den Anspruch auf Zahlung eines Abfindungsbetrages gelten -, "bei Zahlung” eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2006, 5 AZR 646/05, zitiert nach juris).

Vorliegend macht der Kläger den Abrechnungsanspruch nicht geltend, um einen Zahlungsanspruch vorzubereiten, sondern um bei Zahlung des Nettobetrages erkennen zu können, warum er den ausgezahlten Nettobetrag erhält. Dass der Kläger nur noch dies begehrt, wird aus dem im Termin vor dem Arbeitsgericht vom 24.05.2013 ausweislich des Protokolls geänderten Antrags, dem Kläger "über die nachzuzahlenden Beträge" eine Abrechnung zu erteilen, auch hinreichend deutlich.

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren lediglich eingewandt, da kein Zahlungsanspruch bestehe - was nach Auffassung der Berufungskammer nicht zutrifft - gehe der Abrechnungsanspruch ins Leere. Aufgrund der Antragsänderung kann dahinstehen, ob die seitens der Transfergesellschaft erteilte Abrechnung nach Zahlung der von der Beklagten errechneten Abfindung den Abrechnungsanspruch des Klägers über den in der dortigen Abrechnung ausgewiesenen Betrag erfüllt hat. Für die streitgegenständlichen noch zu erfüllenden Ansprüche ist die Beklagte - jedenfalls auch - Abrechnungsschuldnerin, da die Zahlung unstreitig von ihr als ehemalige Arbeitgeberin geleistet worden ist.

Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen.

III.

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels waren gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten aufzugeben.

IV.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziffer 2 ArbGG zuzulassen, da die Möglichkeit einer Divergenz zur Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 10.10.2013, 4 Sa 694/13, besteht. Das Landesarbeitsgericht München hatte über denselben Sozialplan zu entscheiden. Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens die Entscheidungsgründe des Landesarbeitsgerichts München noch nicht vorlagen, konnte eine Divergenz nicht ausgeschlossen werden mit der Folge, dass die Revision zuzulassen war.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Paßlick Effertz Witte