LG Mönchengladbach, Urteil vom 19.02.2013 - 5 S 60/12
Fundstelle
openJur 2014, 5167
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.07.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.172,30 EUR, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2012, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 20.07.2011 zwischen dem Pkw des Zedenten, Herrn X, und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kfz in Anspruch. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. Streit besteht lediglich über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Mietwagenkosten.Die Anmietung wurde am 20.07.2011 vorgenommen. Der Anmietzeitraum betrug 19 Tage.

Die Klägerin berechnete der Zedentin einen Betrag von 3.589,52 EUR. Die Beklagte zahlte 940,00 EUR.

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin einen weiteren Betrag von 2.076,40 EUR. Daneben begehrt sie Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die zu ersetzenden erforderlichen Mietwagenkosten seien auf der Grundlage der "Schwacke-Liste 2011" zu schätzen, zuzüglich eines Aufschlags von 20 %.

Die Beklagte hat Vergleichsangebote aus dem Internet vorgelegt, aus welchen sich ergebe, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten deutlich über das Erforderliche hinaus gingen. Sie hat die Ansicht vertreten, dadurch sei die "Schwacke-Liste" als Schätzgrundlage erschüttert. Die erforderlichen Mietwagenkosten seien vielmehr nach der "Fraunhofer-Liste" zu schätzen.

Das Amtsgericht hat, nach Beweiserhebung über den (von der Beklagten in erster Instanz mit Nichtwissen bestrittenen) Fahrzeugtyp des vermieteten Fahrzeugs, mit Beschluss vom 05.04.2012 (GA Bl. 44) die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens von Amts wegen zur Höhe der im Anmietzeitraum erforderlichen Mietwagenkosten angeordnet. Es hat dabei von der Klägerin eine Auslagenvorschuss für den Sachverständigen i.H.v. 1.000,00 EUR angefordert. Nachdem ein Vorschuss nicht eingezahlt wurde, hat es mit Beschluss vom 05.06.2012 eine Ausschlussfrist von zwei Wochen gesetzt. Auch in der Folge wurde kein Vorschuss eingezahlt.

Das Amtsgericht hat daraufhin die Klage abgewiesen und im Urteil zum einen ausgeführt, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. Zum anderen hat das Amtsgericht aufgeführt, ohne das (aufgrund der der Nichtzahlung des Auslagenvorschusses nicht eingeholte) Sachverständigengutachten sei eine Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten nicht möglich. Insbesondere eigne sich nach Ansicht des Gerichts der Schwacke-Mietpreisspiegel grundsätzlich nicht als Grundlage für eine Schätzung des ortsüblichen Normaltarifs gemäß § 287 ZPO.

Die Klägerin greift mit der Berufung das Urteil in vollem Umfang an. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Abtretung sei wirksam, da, wie inzwischen auch erneut durch den Bundesgerichtshof bestätigt, eine erlaubte Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG vorliege. Zudem sei kein Sachverständigengutachten zur Höhe der ortsüblichen Mietwagenkosten einzuholen gewesen. Vielmehr seien die erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage der "Schwacke-Liste" zu schätzen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1.172,30 EUR aus § 7 StVG, § 115 VVG, § 1 PflVG, i.V.m. § 398 BGB.

1.

Die Klägerin ist zur Geltendmachung des verfolgten Anspruchs aktivlegitimiert. Die durch den Geschädigten vorgenommene Abtretung an die Klägerin ist nicht nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam.

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer anschließt, handelt es sich bei der Geltendmachung von Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten durch das Mietwagenunternehmen dann um eine erlaubte Nebenleistung i.S.d. § 5 RDG, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (BGH, Urteil v. 31.01.2012, VI ZR 143/11, MDR 2012, 1331).

Insofern hat sich der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung auch mit der Ansicht des Amtsgerichts im vorliegenden Fall auseinandergesetzt (vgl. BGH NJW 2013, 62). Danach ist die die Abtretung nicht deshalb unwirksam, weil sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem noch nicht geklärt ist, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer zur Haftungsquote einlässt. Denn die Abtretung sei an sich ein neutrales Geschäft und nur dann nach § 134 BGB unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung ziele. Dies sei nur dann der Fall, wenn von vornherein feststehe, dass auch die Haftungsquote streitig sei.

Dem schließt sich die Kammer an. Da hier letztlich keine Einwände gegen die Haftungsquote erhoben wurden, und auch nicht ersichtlich ist, dass damit im Zeitpunkt der Abtretung zu rechnen gewesen wäre, ist die Abtretung wirksam.

2.

Die Berufung war nicht bereits deswegen zurückzuweisen, weil die Klägerin den vom Amtsgericht angeforderten Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten auch nach Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 379 ZPO nicht eingezahlt hat.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob darin, dass das Amtsgericht die Einholung des von Amts wegen angeordneten Sachverständigengutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht hat, ein Verfahrensfehler liegt (vgl. dazu, dass eine Beweiserhebung von Amts wegen grundsätzlich nicht von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden darf, BGH MDR 1976, 396; MüKo/Wagner, § 144 Rn. 26; Zöller/Greger, § 144 Rn. 4; Musielak/Stadler, § 144 Rn. 12; jeweils m.w.N.). Denn in jedem Fall unterliegt - anders als in der Revision - die Frage der Schadensschätzung im Berufungsverfahren der vollständigen Nachprüfung. Das Berufungsgericht kann daher seine eigene Überzeugung und eigene Ermessensentscheidung an die Stelle der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts setzen. Anders als das Revisionsgericht ist es nicht auf eine reine Überprüfung der Ermessensausübung durch das erstinstanzliche Gericht beschränkt (MüKo/Prütting, § 287 Rn. 35). Es ist zu einer eigenen Ermessensentscheidung nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet (vgl. BGH NJW 2006, 1589, Rz. 30, zur Schmerzensgeldbemessung).

Die Kammer ist daher vorliegend, unabhängig von den Erwägungen, mit welchen das Amtsgericht eine Heranziehung der "Schwacke-Liste" abgelehnt hat, zu einer eigenen Schadensschätzung berechtigt und auch verpflichtet. Die Kammer ist aufgrund dessen insbesondere nicht gehindert, entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung die "Schwacke-Liste" als Schätzgrundlage heranzuziehen. Ob Entsprechendes auch in Fällen gilt, in welchen das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten zur Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten einholt und die Schadenshöhe auf der Grundlage dieses Gutachtens bestimmt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

3.

Die Höhe der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Mietwagenkosten schätzt die Kammer im Rahmen des ihr nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens auf der Grundlage der "Schwacke-Liste 2011" auf den zuerkannten Betrag zuzüglich der bereits erfolgten Zahlung.

Hierbei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:

a)

Entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung schätzt die Kammer die erforderlichen Herstellungskosten im Sinne des Normalpreises (zunächst ohne den je nach Fallgestaltung eventuell hinzuzurechnenden prozentualen Aufschlag für unfallbedingte Leistungen) nicht auf den in der "Schwacke-Liste" genannten "Normaltarif", sondern auf einen Betrag, der sich nach dem "Normaltarif" abzüglich eines Abschlags in Höhe von 17 % errechnet.

aa)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 2011, 1947 ff.) kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte hat nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung ist der am Markt übliche "Normaltarif".

Zur Bestimmung des erstattungsfähigen Tarifes greift die Kammer in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf die "SchwackeListe - Automietpreis-Spiegel" zurück und sieht als Schätzgrundlage grundsätzlich den in Vergleich zum arithmetischen Mittel meistgenannten Mietpreis ("Modus") im Postleitzahlengebiet des Geschädigten.

Zu dieser Handhabung sieht sich die Kammer nicht zuletzt auch auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (beispielhaft hierfür die Entscheidungen vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947, vom 17.05.2011, VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109, sowie zuletzt vom 18.12.2012, VI ZR 316/11) berechtigt. Danach kann der Tatrichter bei der Schätzung gemäß § 287 ZPO auf Tabellenwerke zurückgreifen, wobei er nicht an eine bestimmte Tabelle gebunden ist und weitere Anpassungen durch Zu- oder Abschläge vornehmen kann.

Die grundsätzliche Tauglichkeit des Tabellenwerkes der "Schwacke-Liste" als Grundlage für die Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten hat die Kammer bereits seit langem mehrfach betont. Hieran hält sie auch in Kenntnis der von der Beklagten allgemein vorgebrachten Einwendungen und der in Rechtsprechung und Literatur vielfach diskutierten Argumente zur angeblichen Vorzugswürdigkeit der "Fraunhofer-Liste" weiterhin fest.

bb)

Aufgrund der von der Beklagten zum konkreten Abrechnungsfall vorgebrachten Einwendungen sieht die Kammer in dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt keine Veranlassung, die Eignung der "Schwacke-Liste" als Instrument der konkreten Schadenschätzung zu verneinen. Die Eignung einer als Schätzgrundlage verwendeten Liste oder Tabelle wird nur in Frage gestellt, wenn anhand konkreter Tatsachen aufgezeigt wird, dass der geltend gemachte Mangel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt hat (BGH NJW-RR 2011, 1109 f.). Daran fehlt es hier.

Die Beklagte hat im erstinstanzlichen Verfahren Alternativangebote aus dem Internet vorgelegt, deren Preis deutlich niedriger scheint als der "Normalpreis" der "Schwacke-Liste". Grundlegende Zweifel an der Schätzgrundlage begründet dies nicht. Gegen die Vergleichbarkeit der Internetpreise spricht allgemein, dass es sich dabei um einen Sondermarkt handelt, der nicht ohne Weiteres mit dem allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist (BGH, Urteil v. 02.02.2010, VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 ff. und Urteil v. 07.12.2004, VI ZR 119/04, VersR 2005, 381 ff.).

Zudem beziehen die vorgelegten Angebote sich auf einen anderen Anmietungszeitraum, so dass nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Zedent nach dem Unfall auf ein Fahrzeug zu diesem Preis hätte zugreifen können. Denn es ist davon auszugehen, dass Verfügbarkeit und Preis eines Mietwagens vom jeweiligen Anmietungszeitpunkt abhängen.

Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote im Hinblick auf die übrigen Angebotsbedingungen mit der Anmietung des Zedenten bei der Klägerin vergleichbar wären. Die Vertragsbedingungen der vorgelegten Angebote sind nicht hinreichend erkennbar.

Schließlich bilden die vorgelegten Vergleichsangebote den regionalen Mietwagenmarkt nicht hinreichend ab. Zudem ist nicht erkennbar, ob ein entsprechendes Fahrzeug auch zum Anmietzeitraum, ohne Vorbuchungsfrist o.Ä., zum angegebenen Preis erhältlich gewesen wäre.

cc)

Die Kammer war auch nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob die durch die Beklagte vorgetragenen Alternativpreise auch zum Anmietzeitpunkt für den Zedenten zugänglich waren. Denn wie ausgeführt fehlt es bereits an konkretem Vortrag der Beklagten zur Vergleichbarkeit der Angebotskonditionen. Die Beklagte hat daher die Verfügbarkeit günstigerer, im Hinblick auf die Konditionen vergleichbarer Angebote zum Anmietzeitpunkt bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (VI ZR 293/08, VI ZR 353/09 und 142/10) verweist, in welchen dieser ein dem Vortrag im hiesigen Rechtsstreit entsprechendes Vorbringen als erheblichen Angriff gegen die Schätzgrundlage angesehen habe, so rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Denn der Bundesgerichtshof fordert in den genannten Entscheidungen lediglich, dass das Tatgericht sich mit entsprechendem Vortrag auseinandersetzt. Die Kammer hat dementsprechend die vorgelegten Vergleichsangebote durchaus zur Kenntnis genommen und gewürdigt, hält sie jedoch aus den oben ausgeführten Gründen mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt nicht für hinreichend vergleichbar. Soweit man in den vorgelegten Vergleichsangeboten dennoch Anhaltspunkte für eine Überhöhung der Tarife gemäß der "Schwacke-Liste" sehen wollte, trüge die Rechtsprechung der Kammer, wonach ein Abschlag von den Tarifen nach der "Schwacke-Liste" in Höhe von 17 % vorzunehmen ist (vgl. dazu sogleich), dem hinreichend Rechnung. Denn der Bundesgerichtshof fordert in den genannten Entscheidungen nicht, dass in jedem Fall ein Sachverständigengutachten einzuholen ist, sondern lediglich, dass sich das Tatgericht mit entsprechendem Sachvortrag auseinandersetzt. Dies hat die Kammer getan.

Auch die neuerliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (VI ZR 316/11) rechtfertigt, entgegen der Ansicht der Beklagten, keine andere Beurteilung. Denn der Bundesgerichtshof stellt auch hier, in Übereinstimmung mit den bereits zitierten Entscheidungen, lediglich fest, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, dass auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel nur eine Grundlage für die Schätzung darstelle. Im Streitfall begegne "die uneingeschränkte Übernahme der in der "Schwacke-Liste" ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Beklagte [...] deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt" habe (vgl. Rz. 12 der Entscheidung). Die Kammer übernimmt aber die in der "Schwacke-Liste" ausgewiesenen Mietpreise - anders als das Landgericht Köln in dem nunmehr vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil - nicht uneingeschränkt, sondern mit einem deutlichen Abschlag. Im Übrigen fordert der Bundesgerichtshof auch in der aktuellen Entscheidung (VI ZR 316/11) nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Tatgericht, sondern nur die Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Beklagtenvortrag.

dd)

Wie bereits angesprochen erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit ihrer neueren Rechtsprechung einen Abschlag in Höhe von 17 % von den in der "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" bezeichneten Werten für angemessen, um den im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln.

Die Notwendigkeit eines Abschlages in dieser Höhe beruht auf der Erwägung, dass die "Schwacke-Liste" als "Normaltarif" nicht den erstattungsfähigen Normalpreis im Sinne des allgemeinen Schadensrechts wiedergibt, sondern einen Wert darstellt, der auf Grund der in der Methodik der Preisermittlung liegenden Besonderheiten in einem Maße überhöht ist, dass eine Korrektur nach unten gerechtfertigt erscheint (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil v.10.08.2011, 8 S 4302/11, DAR 2011, 589 ff.).

Im Editorial zur "SchwackeListe Automietpreisspiegel 2011" werden die Schwierigkeiten, die u.a. mit den wettbewerbsrechtlichen Vorgaben bei der Veröffentlichung von Preisrecherchen begründet werden, im Einzelnen dargestellt. Der Umstand, dass die Befragung der Mietwagenunternehmung "offen", d.h. unter Angabe des Verwendungszwecks erfolgt, legt angesichts der nicht nur in der Autovermietungsbrache hinlänglich bekannten Streitfragen bei der Kostenübernahme von Mietwagenkosten im Versicherungsfall die Befürchtung nahe, dass Preise genannt werden, die sich nicht in einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt bilden würden.

Indiziell hierfür ist, dass zur Preisermittlung zwar auch Preise aus dem Internet herangezogen werden, und zwar in Form feststehender Preislisten; auf interaktive Systeme, bei denen sich die Preise je nach Auslastung verändern, greift die "Schwacke-Liste" wegen der sich je nach Zeitpunkt und Verfügbarkeit ergebenden starken Schwankungen und wegen der nicht eindeutigen Reproduzierbarkeit nicht zurück. Diese Methodik bringt es mit sich, dass in die Datenerfassung nur Mietpreise eingehen, die gezahlt werden, wenn der Mieter eine nach Ort und Zeit im Voraus spezifizierte Anmietung nicht vornehmen kann. In den Fällen, in denen ein Geschäfts- oder ein Privatkunde den Ort, den Zeitpunkt, die Anmietungsdauer und den Ort der Mietwagenrückgabe im Voraus kennt, wird ein Mieter durch Nutzung des interaktiven (Internet-)Systems den tagesaktuellen Preis ermitteln und auf dieser Grundlage eine Anmietung durchführen. Dann muss aber eben nicht auf diejenigen Preise zurückgegriffen werden, die in den Preislisten genannt sind. Für die Anmietung zu den Listenpreisen bleibt dann der Markt der Kunden, die spontan ein Fahrzeug anmieten wollen oder müssen und denen gerade die Alternative der Buchung im interaktiven System nicht offensteht. Zu diesem Kundenkreis gehören nicht nur Kunden, die eine unfallbedingte Anmietung vornehmen, sondern alle Eil- und Notfälle, bei denen in die spontane Erhaltung der Mobilität zwingend ist und daher im Vordergrund steht.

Zudem hat die Kammer - ebenso wie das Landgericht Nürnberg-Fürth (a.a.O.) - als Spezialberufungskammer für Verkehrsunfallsachen die vielfache Erfahrung gemacht, dass Mietwagenunternehmen die von ihnen dem Kunden oder dem Haftpflichtversicherer zunächst in Rechnung gestellten Rechnungsbeträge, die teilweise sogar noch über Preise nach der "Schwacke-Liste" liegen, nicht einklagen, sondern ihre Forderung im Streitfall auf den Betrag gemäß "Schwacke-Liste" verringern. Diese Procedere lässt den Schluss zu, dass die eigenen Preislisten der Autovermieter, die den ursprünglich gestellten Rechnungen zugrunde liegen und dadurch in die "Schwacke-Liste" Eingang gefunden haben, verhandelbar sind und flexibel gehandhabt werden.

Um den "Normaltarif" nach der "Schwacke-Liste" auf das Maß des im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähigen Normalpreises zu bereinigen, macht die Kammer im Rahmen des § 287 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch, einen prozentual bezifferten Abschlag vorzunehmen. Die Kammer folgt den Argumenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth in seinen Urteil vom 10. August 2011 (a.a.O.) und schätzt, dass der in der "Schwacke-Liste" festgestellte "Normaltarif" um 20 % über dem Betrag liegt, der von Rechts wegen als Normalpreis erstattungsfähig ist. Hieraus ergibt sich, dass der in der "Schwacke-Liste" jeweils als "Normaltarif" genannte Betrag mit einen Abschlag von 17% zu versehen ist, um im Wege der Schätzung den im Sinne des allgemeinen Schadensrechts erstattungsfähigen Normalpreis zu ermitteln.

b)

Auf den nach den vorstehenden Grundsätzen zu schätzenden Normalpreis ist im vorliegenden Fall ein Aufschlag von 20 % für unfallbedingten Mehraufwand nicht vorzunehmen.

Grundsätzlich darf das Mietwagenunternehmen bei der Abrechnung eines Unfallersatzwagens prozentuale Aufschläge für unfallbedingte Leistungen verlangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil v. 19.01.2010, VI ZR 112/09, VersR 2010, 494, 495) ist eine Aufschlag statthaft, wenn das Mietwagenunternehmen darlegt, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Nicht erforderlich ist, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen (BGH, a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe ist im hier zur Entscheidung anstehenden Fall ein Zuschlag von 20% auf den Normaltarif nicht gerechtfertigt.

Soweit die Klägerin insofern darauf verwiesen hat, ein Autovermieter im Unfallersatzgeschäft müsse sämtliche Fahrzeugkategorien vorhalten, und erleide zudem durch verzögerte Regulierung seitens der Versicherer regelmäßig einen hohen Liquiditäts- und Zinsverlust, hat sie bereits nicht konkret zum vorliegenden Fall vorgetragen. Auch soweit die Klägerin weiterhin darauf verwiesen hat, der Zedent habe keine Kaution hinterlegen müssen, hätte es der Klägerin oblegen, konkret dazu vorzutragen, warum der Zedent nicht zu einer Vorfinanzierung in der Lage gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil v. 06.03.2007, VI ZR 36/06, NJW 2007, 1676). Dies hat sie nicht getan. Die Beklagte hat im Übrigen bestritten, dass der Zedent zu einer Vorfinanzierung nicht in der Lage gewesen sei. Die beweisbelastete Klägerin hat insofern keinen Beweis angeboten. Auch zu einer etwaigen Unbestimmtheit der Anmietdauer hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen.

Die übrigen vorgetragenen Aspekte der fehlenden Kilometerbeschränkung und des Quotenrisikos rechtfertigen einen Aufschlag ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es im Übrigen im Rahmen der Frage eines Aufschlags auf den Normaltarif dem Geschädigten, bzw. im vorliegenden Fall nach erfolgter Abtretung der Klägerin, dazu vorzutragen, inwiefern ihm (dem Zedenten) unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH NJW 2011, 1947 m.w.N.). Hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen.

c)

Die Berechnung der zu erstattenden Mietwagenkosten über den Anmietzeitraum von vorliegend 19 Tagen ist entsprechend der neueren Rechtsprechung der Kammer auf der Grundlage des Wochenpreises vorzunehmen. An ihrer früheren Rechtsprechung, wonach die tagscharfe Abrechnung längerer Anmietungszeiträume ausschließlich durch die Addition des Wochenpreises, des Dreitagespreis und schließlich des Tagespreises der "Schwacke-Liste" vorzunehmen war, hält die Kammer nicht fest (vgl. LG Mönchengladbach, 5 S 55/11).

Die Abrechnung hat daher vorliegend so zu erfolgen, dass der nach den obigen Ausführungen zu erstattende Wochenmietpreis durch sieben dividiert und mit acht (Anzahl der Miettage) multipliziert wird (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.).

d)

Da der Zedent unstreitig nicht klassentiefer angemietet hat, ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen. Diesen schätzt die Kammer in Ausübung ihres tatrichterlichen Ermessens (§ 287 ZPO) entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung (und in Übereinstimmung mit derjenigen des Bundesgerichtshofs, vgl. BGH NJW 2010, 1445) auf 10 % der erforderlichen Mietwagenkosten.

e)

Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung und Abholung sowie Anhängerkupplung hat die Beklagte teilweise zu zahlen.

aa)

Die Kosten für die Haftungsbefreiung sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 1041), der sich die Kammer anschließt, zu ersetzen, soweit sie sich im Rahmen des Erforderlichen (welchen die Kammer auf den sich aus der "Schwacke-Liste" ergebenden Betrag schätzt) halten.

bb)

Zusätzliche Kosten für eine Anhängerkupplung sind durch die Beklagte nicht zu zahlen. Die Ersatzfähigkeit solcher Kosten hätte konkreten Vortrag der Klägerin dazu vorausgesetzt, warum der Zedent gerade im Anmietzeitraum auf eine Anhängerkupplung angewiesen gewesen wäre. Hierzu hat die Klägerin nichts Konkretes vorgetragen. Es kann daher bereits auf der Grundlage des Klägervortrags nicht festgestellt werden, dass Mehrkosten für eine Anhängerkupplung erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewesen wären. Daher bedurfte es auch einer Beweiserhebung über die streitige Frage, ob das Mietfahrzeug mit einer Anhängerkupplung ausgestattet war, nicht.

cc)

Zusätzliche Kosten für Zustellung und Abholung sind ebenfalls nicht zu erstatten, da die Klägerin, auch auf entsprechenden Einwand der Beklagten in der Klageerwiderung, nicht konkret dazu vorgetragen hat, inwiefern der Zedent auf eine Zustellung und Abholung angewiesen gewesen wäre.

Eines gerichtlichen Hinweises gemäß § 139 ZPO bedurfte es insofern, ebenso wie im Hinblick auf die Kosten der Anhängerkupplung, nicht, da lediglich ein geringer Anteil der Hauptforderung betroffen ist (vgl. Zöller/Greger, §139 Rn. 8).

f)

Der Anspruch des Klägers berechnet sich unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände im Einzelnen wie folgt:

820,12 EUR x 19/7 2.226,18 EURabzüglich 17 % 1.847,73 EURabzüglich 10 % für ersparte Eigenaufwendungen 1.662,95 EURVollkasko: 23,65 EUR x 19 = 449,35 EURSumme 2.112,30 EURAbzüglich Zahlung der Beklagten - 940,00 EURGesamt 1.172,30 EUR

Als Schätzgrundlage dient der Kammer der Wochenpreis der "Schwacke-Liste 2011", weil die Anmietung und der Unfall im Juli 2011 stattfanden und die Erhebungen für die "Schwacke-Liste 2011" ab April 2011 erfolgten. Der zugrunde gelegte Wochenpreis von 820,12 EUR stellt den Durchschnitt aus den Durchschnittswerten (ein Modus-Wert ist für die Bereiche 410 und 411 nicht ausgewiesen) für die Postleitzahlenbereiche 410, 411 und 412 dar.

In Ergänzung ihrer bisherigen Rechtsprechung übernimmt die Kammer insofern den zugrunde gelegten Wochenpreis nicht unverändert aus den Angaben der "Schwacke-Liste" für den Postleitzahlbereich 411, sondern bezieht vielmehr die beiden anderen Postleitzahlbereiche des Stadtgebiets Mönchengladbach, 410 und 412, ein. Maßgeblich hierfür ist der Umstand, dass die "Schwacke-Liste" für den Postleitzahlbereich 411 lediglich drei Nennungen vorsieht, während es für die Bereiche 410 und 412 deutlich mehr Nennungen (13 bzw. sechs) sind. Angesichts dessen reichen die Angaben der "Schwacke-Liste" für den Postleitzahlbereich 411 (in welchem sich im vorliegenden Fall der Wohnsitz des Zedenten sowie die Anmietstation befanden) für sich allein - auch unter Berücksichtigung der im Falle einer Schadensschätzung stets nicht auszuschließenden Ungenauigkeiten - als hinreichend zuverlässige Schätzgrundlage nicht aus. Im Gegenteil würde der von der Kammer stets betonte, in der größeren Datenbasis und der besseren und repräsentativeren Erfassung auch des regionalen Mietwagenmarktes liegende Vorteil der "Schwacke-Liste" gegenüber der "Fraunhofer-Liste" letztlich ins Gegenteil verkehrt.

Daher bezieht die Kammer im vorliegenden Fall auch die sich aus der "Schwacke-Liste" 2011 für die Postleitzahlgebiete 410 und 412 ergebenden Beträge in die Berechnung ein. Dies erscheint auch deswegen sachgerecht, weil die Entfernungen innerhalb des Stadtgebiets Mönchengladbach - auch im Vergleich zu anderen Fällen dreier benachbarter Postleitzahlgebiete insbesondere im ländlichen Raum - relativ gering sind, so dass nach wie vor auch der regionale Mietwagenmarkt hinreichend berücksichtigt wird.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Insofern waren nur Rechtshängigkeitszinsen zuzusprechen. Die Voraussetzungen eines früher eingetretenen Verzugs hat die Klägerin nicht dargelegt. Insbesondere hat sie nicht konkret vorgetragen, wann eine Mahnung gemäß § 286 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten erfolgt wäre. Auch das Vorliegen (und den Zeitpunkt) einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB) hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen. Ein Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB konnte schließlich bereits deshalb nicht eintreten, weil die Klägerin keinen Entgeltanspruch, sondern einen abgetretenen Schadenersatzanspruch geltend macht. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass (und wann) der Beklagten eine rechnung i.S.d. § 286 Abs. 3 BGB zugegangen wäre. Die mit der Klageschrift vorgelegte Rechnung (GA Bl. 15) ist an den Zedenten adressiert.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass. Die Entscheidungsgründe betreffen die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens im Rahmen von § 287 ZPO, wodurch keiner der Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt wird.