Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13
Fundstelle
openJur 2014, 4981
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 13. März 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Errichtung und den Betrieb eines Windparks im Raum E..

Auf Antrag der Beigeladenen genehmigte der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2008 unter zahlreichen Nebenbestimmungen die Errichtung und den Betrieb von (zunächst) sechs Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 mit einer Nennleistung von 2.000 kW, einer Nabenhöhe von 108,50 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf verschiedenen Flurstücken im Gebiet der Stadt E.. Mit weiterem Bescheid vom 5. Mai 2009 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Windkraftanlage, deren Genehmigung zunächst wegen einer noch nicht abgeschlossenen Prüfung zurückgestellt worden war. Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2009 als unzulässig zurück.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit dem im Tenor bezeichneten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die vom Kläger gerügten Rechtsverletzungen bestünden nicht. Soweit sich der Kläger mit dem Argument gegen die Zulässigkeit des Vorhabens wende, es sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, sei die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG nicht verletzt. Hier habe eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nach § 2 Abs. 4 BauGB stattgefunden. Dabei habe die planende Stadt E. auch auf Erkenntnisse aus dem Verfahren zur 53. Änderung des Flächennutzungsplans zurückgegriffen, die insbesondere umfangreiche Kartierungen der Avifauna beinhalteten, und ergänzende Untersuchungen zum Fledermausbestand und zu den Greifvogelvorkommen einbezogen. Auf die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren habe der Beklagte im hier streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren Bezug nehmen dürfen. Dass hier zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten gewesen wären, sei - auch angesichts dessen, dass es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handele - nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht entgegen. Es sei auch keine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf noch schwebende Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH geboten gewesen, weil hier Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erkennbar seien. Die angefochtenen Genehmigungen verstießen nicht gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Nach der vom Gericht allein vorzunehmenden Vertretbarkeitskontrolle sei der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos weder in Bezug auf die Weihen noch in Bezug auf Fledermäuse zu erwarten sei. (Dies wird unter Bezugnahme auf fachkundliche Stellungnahmen in vorliegenden Gutachten von Dr. F. und Dr. G. hinsichtlich der Weihen und von Dr. H. hinsichtlich des Fledermausvorkommens näher ausgeführt.) Dies gelte auch für die anderen wertbestimmenden Arten. Einer sogenannten Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG habe es hier schon deshalb nicht bedurft, weil diese Regelung im Geltungsbereich von Bebauungsplänen keine Anwendung finde. Im Übrigen seien Beeinträchtigungen der beiden Teilgebiete des Vogelschutzgebietes V 66 durch Errichtung und Betrieb der Windenergieanlagen auch nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für einen unzulässigen Eingriff in das Landschaftsbild bestünden nicht. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verlärmung eines zuvor nahezu unbelasteten Gebiets hätten der Beklagte und die Beigeladene zu Recht darauf verwiesen, dass es einen entsprechenden Anspruch auf Beibehaltung eines solchen - bestmöglichen - Zustandes nicht gebe. Erfolglos rüge der Kläger auch im Übrigen, dass von den Windenergieanlagen unzumutbare Schallimmissionen ausgingen. Das schalltechnische Gutachten der IEL GmbH vom 19. Dezember 2005 prognostiziere für den am nächsten Wohnhaus gelegenen Prognosestandort (Immissionspunkt  IP 1) eine Gesamtbelastung mit einem Beurteilungspegel von gerundet 43,4 dB(A) nachts. Berücksichtige man mit den Gutachtern einen Zuschlag von 2 dB(A), so ergebe sich ein Beurteilungspegel von 45,4 dB(A). Daher habe der Beklagte in der Genehmigung vom 11. April 2008 in der Nachtzeit einen schallreduzierten Betrieb mit einem Schallleistungspegel von 99,5 dB(A) (gemeint ist: für die Anlagen Nr. 3 und 7, vgl. dazu ergänzend die Genehmigung vom 5.5.2009) angeordnet. Bei dieser schallreduzierten Betriebsweise werde nach der Prognose der Gutachter am o. g. Wohnhaus ein Schallleistungspegel von 40,9 dB(A) erreicht, so dass auch bei Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 2 dB(A) ein Beurteilungspegel von unter 43 dB(A) zu erwarten sei. Damit sei nach Auffassung der Kammer eine hinreichende Prognosesicherheit erreicht, zumal in Niedersachsen üblicherweise bis zur Vorlage ausreichender Messberichte ein Zuschlag von 1 dB(A) als ausreichend angesehen werde. Der Ansicht des Klägers, es sei nicht erkennbar, ob die vom Hersteller garantierten Schallpegel eingehalten würden, vermöge die Kammer nicht zu folgen. Anhaltspunkte dafür lägen nicht vor. Ebenso wenig folge die Kammer der Ansicht des Klägers, die Windenergieanlagen seien tatsächlich erheblich näher an das nächste Wohngrundstück (IP 1) herangebaut, so dass der Abstand 470 m betrage und die auf der Grundlage der ursprünglichen Standorte erstellte Prognose um 1,5 dB(A) nach oben zu korrigieren sei. Der Beklagte habe den Standort der Windenergieanlage Nr. 7 durch die Behörde für Geowissenschaften, Landentwicklung und Liegenschaften Cloppenburg vermessen lassen. Danach halte die Anlage einen Abstand von 516,7 m zum Wohngebäude ein. Anlass für die Vergabe eines zusätzlichen Zuschlages gebe es daher nicht. Selbst wenn man aber der Ansicht des Klägers folgte und einen Zuschlag von 1,5 dB(A) gewährte, wäre bei dem Ergebnis von 44,4 dB(A) der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) trotzdem eingehalten. Zudem habe der Beklagte unter III. Auflage Nr. 4 vorsorglich bereits Nachmessungen angeordnet, so dass eine hinreichende Sicherheit für die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte gegeben sei. Hinsichtlich der behaupteten Ton- und Impulshaltigkeit der Windenergieanlagen hätten die Gutachter der IEL GmbH in ihrem Gutachten darauf hingewiesen, dass die geplanten Windenergieanlagen keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit aufwiesen und auch informationshaltige Geräusche beim Betrieb nicht aufträten. Zu Unrecht behaupte der Kläger ferner unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf.

II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Zulassungsantrags auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO). Die Voraussetzungen der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe sind nicht (hinreichend) dargetan und/oder liegen nicht vor.

1. Zur Begründung des in erster Linie genannten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in dem streitgegenständlichen Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben und stattdessen auf die im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren erfolgte Umweltprüfung Bezug genommen werden durfte. Die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich ferner daraus, dass die Frage, in welchem Umfang und inwiefern eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung einem anerkannten Naturschutzverband Zugang zu den Gerichten eröffne, ungeklärt sei. Die Angelegenheit habe ferner grundsätzliche Bedeutung, weil mit der Verweisung auf die Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren seine (des Klägers) Beteiligungsrechte ausgehöhlt würden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache  zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und zumindest einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Der Vortrag des Klägers wird bereits diesen formalen Anforderungen nicht gerecht.

Im Übrigen besteht auch unter den vom Kläger beschriebenen Gesichtspunkten ein Klärungsbedarf nicht. Soweit der Kläger insoweit eine Grundsatzfrage darin erblicken will, dass das Verwaltungsgericht auf die im Bebauungsplanverfahren durchgeführte Umweltprüfung verwiesen und gemessen an § 17 Abs. 3 UVPG eine erneute und zusätzliche Prüfung auf Umweltauswirkungen nicht für erforderlich gehalten hat, setzt sich der Kläger mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander und legt insbesondere nicht dar, warum diese Frage ungeachtet der zitierten gesetzlichen Regelung weiterer Klärung bedarf. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang als vorhanden behauptete, aber nicht konkret bezeichnete Rechtsprechung gibt für den hier reklamierten Klärungsbedarf nichts her. Dass Anlass bestanden haben könnte, die Umweltverträglichkeitsprüfung in dem hier streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu erstrecken (vgl. § 17 Abs. 3 UVPG) ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Die weitere Frage, in welchem Umfang und inwiefern eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung einem anerkannten Naturschutzverband Zugang zu den Gerichten eröffnet, stellt sich in dieser Form nicht, weil das Verwaltungsgericht Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung verneint und der Kläger diese Beurteilung nicht mit Gründen, die zur Zulassung der Berufung führen könnten, in Zweifel gezogen hat. Ein „exemplarischer Verweis“ auf Schriftsätze in einem anderen Verfahren, die zudem ganz überwiegend vor dem Erlass des hier angegriffenen Urteils verfasst worden sind, stellt keine konkrete Auseinandersetzung im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung der Vorinstanz dar. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in dem von dem Kläger genannten Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 7. November 2013 (- C-72/12 -) u. a. für Recht erkannt, dass Art. 10a der Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 2003/35 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, die Anwendbarkeit der zur Umsetzung dieses Artikels ergangenen Vorschriften auf den Fall zu beschränken, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung aufgrund des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung angefochten wird, und nicht auf den Fall zu erstrecken, dass eine solche Prüfung zwar durchgeführt wurde, aber fehlerhaft war.

Soweit der Kläger schließlich auf eine mangelnde Beteiligungsmöglichkeit in Angelegenheiten eines Bebauungsplans im Gegensatz zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verweist, ist sein Vorbringen nicht nachvollziehbar. Im Planaufstellungsverfahren nach dem Baugesetzbuch findet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (ebenfalls) eine Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in deren Rahmen sich die Bezirksgruppe Oldenburger Land des Klägers auch geäußert hat und damit von der Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch gemacht worden ist.

2. Die Berufung kann nicht wegen Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine die Berufungszulassung nach dieser Vorschrift eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung eines dieser Gerichte tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschriften widersprochen hat. Diesen Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Gerichtshof nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten, für eine Abweichung relevanten Gerichten gehört. Davon abgesehen verhält sich die vom Kläger zitierte Entscheidung vom 7. September 2004 (- C-127/02 -, NuR 2004, 788) zu der Richtlinie 92/43 und bleibt unerfindlich, inwiefern der Kläger daraus eine Bestätigung seiner These ableiten will, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes für jedes Projekt eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung verlangt werde. Dass anerkannte Naturschutzverbände das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung rügen können, hat das Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger pauschal vorträgt, das erstinstanzliche Gericht übergehe die höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf die Einklagbarkeit einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung, fehlt es insoweit an der Benennung einer konkreten Entscheidung und eines abstrakten Rechtssatzes, von dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichen soll. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2011 (- 9 A 31.10 -) jedenfalls gibt für die Auffassung des Klägers nichts her. Die Kernaussagen dieses Urteils gehen dahin, dass einer Planfeststellungsbehörde im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen eines Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht und mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht prägenden Grundsatz der Planerhaltung die Fehlerfolgenregelung des § 17e Abs. 6 Satz 2 FStrG für fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse der allgemeinen Fehlerfolgenregelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vorgeht und die Anwendung der erstgenannten speziellen Fehlerfolgenregelung auf das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit Unionsrecht in Einklang steht. Es ist nicht erkennbar, dass diese Entscheidung Bedeutung für den vorliegenden Fall und die Entscheidungsfindung des Verwaltungsgerichts gehabt haben könnte. Das wird auch von dem Kläger nicht fundiert vorgetragen.

3. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind ebenfalls nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit dieser Entscheidung auseinandersetzen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass geltend gemacht wird, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung sei im Ergebnis unrichtig, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Gemessen daran genügt das Zulassungsvorbringen des Klägers bereits teilweise nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und vermag es im Übrigen in der Sache ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen.

Der Kläger meint zunächst, die Berufung sei zuzulassen, weil das erstinstanzliche Gericht sich auf einen unzutreffenden Tatbestand beziehe, denn es sei nicht richtig, dass er sich gegen rotierende Schlagschatten auf Wohnhäuser gewandt sowie den Lärmschutz der Anwohner eingefordert habe. Diese Rüge ist nicht entscheidungserheblich. Ein Urteil ist nicht fehlerhaft, wenn das Gericht ein bestimmtes Vorbringen eines Beteiligten auch einem anderen Kläger zurechnet und sich damit auseinandersetzt. Im Übrigen räumt der Kläger selbst ein, dass die Genehmigungsbescheide auch von anderen Klägern angegriffen worden sind und der vom Verwaltungsgericht behandelte Vortrag als gemeinsames Vorbringen in der Klageschrift artikuliert worden ist.

Der Kläger meint ferner, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Windräder würden durch Wald zur Südradde hin abgeschirmt, sei offensichtlich unzutreffend, jedenfalls im Hinblick auf die Bewertung des Landschaftsbildes sei es aber auf diese unzutreffende Feststellung erstinstanzlich angekommen, einen ausdrücklich beantragten Ortstermin habe das Gericht nicht durchgeführt. Diese Rügen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zunächst festgestellt, dass Anhaltspunkte für einen unzulässigen Eingriff in das Landschaftsbild nicht ersichtlich seien. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn das Vorhaben für das Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sei. Allein die Höhe der im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen genüge insoweit nicht, zumal die Beigeladene unter Hinweis auf die Begründung zum Bebauungsplan zu Recht darauf verwiesen habe, dass die umliegenden Waldgebiete einerseits als Sichtschutz die Fernwirkung der Anlagen reduzierten, andererseits auch als riegelähnliche Abgrenzung gegenüber der Südraddenniederung wirken würden. Davon unabhängig und selbstständig tragend hat das Verwaltungsgericht insoweit jedoch ausgeführt, selbst wenn man aber den Bebauungsplan aus den Betrachtungen ausklammerte, verbleibe es bei einer grundsätzlichen Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich. Von einer unzulässigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes könne deshalb allenfalls gesprochen werden, wenn das Landschaftsbild im konkreten Fall besonders schützenswerte Eigenschaften aufweise. Solche habe der Kläger aber nicht dargetan und sie seien auch für die Kammer nicht erkennbar. Gegen diesen Begründungsstrang bringt der Kläger nichts vor. Einen auf die Durchführung eines Ortstermins gerichteten förmlichen Beweisantrag hat der Kläger ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht gestellt. Nach den für das Verwaltungsgericht maßgebenden Erwägungen musste sich ihm insoweit eine Beweiserhebung auch nicht aufdrängen.

Der Kläger vertritt überdies die Auffassung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden auch deshalb, weil diese in den Gründen auf einer den logischen Gesetzen widersprechenden Argumentation beruhe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass eine nochmalige Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Ebene der Anlagenzulassung unterbleiben dürfe. Das sei auch mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Diese pauschale Kritik ist indes nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit - wie bereits erwähnt - die Auffassung vertreten, der Beklagte habe auf die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren im hier streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren Bezug nehmen dürfen, und dies damit begründet, dass nach § 17 Abs. 3 UVPG, soweit in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden soll. Dies müsste erst recht für Fälle gelten, in denen wie hier - lediglich eine standortbezogene (richtig: allgemeine) Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich sei. Dass hier derartige Umweltauswirkungen zu erwarten gewesen wären, sei indes nicht vorgetragen und nicht erkennbar. Dagegen bringt der Kläger durchgreifende Einwände nicht vor. Der Beklagte hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass gemäß § 3c Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für mindestens sechs Windkraftanlagen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter der Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Er hat indes von einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Zulassungsverfahren abgesehen, weil eine solche Prüfung in dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 99 der Stadt E. durchgeführt worden war. Diese Einschätzung ist gemessen an § 17 Abs. 3 UVPG vertretbar, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden soll. Derartige Umweltauswirkungen des Vorhabens mussten indes nicht zum Gegenstand einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung gemacht werden, nachdem die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der für die beabsichtigten sieben Windenergieanlagenstandorte entsprechende Baufenster festgesetzt hatte, sich nicht auf städtebaulich bedeutsame Umweltauswirkungen und Fragen einer allein standortbezogenen Umweltverträglichkeit beschränkt hatte, sondern auch die durch den Betrieb der geplanten Anlagen konkret bedingten Umweltauswirkungen mit in den Blick genommen hatte (vgl. dazu Wagner/Paßlick, in: Hoppe/Beckmann (Hg.), UVPG, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 187 ff.). Unter diesen Umständen sprach nichts dafür, dass eine weitere Umweltverträglichkeitsprüfung im Zulassungsverfahren zusätzliche Erkenntnisse hätte vermitteln können. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung des § 17 Abs. 3 UVPG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sein könnte, bestehen nicht und werden auch vom Kläger nicht nachvollziehbar vorgebracht. Die von ihm genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs - sog. Trianel-Entscheidung vom 12. Mai 2011 und Urteil vom 24. November 2011 in der Sache C-404/99 (richtig wohl C-404/09) - verhalten sich jedenfalls zu der hier streitigen Frage nicht.

Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß der angefochtenen Genehmigungen gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verneint hat, rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe, obwohl es sich insoweit auf eine Vertretbarkeitskontrolle der angestellten Prognose beschränken wolle, mit einem Gutachten aus dem Jahr 2013 Erkenntnisse herangezogen, die der Beklagte zum Zeitpunkt seiner Prognoseentscheidung nicht habe zugrunde legen können. Eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wäre zu dem Ergebnis gekommen, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse gegeben sei. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind im Ergebnis nicht deshalb begründet, weil das Verwaltungsgericht auch die fachkundliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr.  G. vom 19. Februar 2013 ausgewertet hat. Allerdings kommt es im Fall der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Genehmigungsbescheids (gegebenenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheids) an (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; v. 11.1.1991 - 7 B 102.90 -, UPR 1991, 235). Dies gilt hier namentlich deshalb, weil die zu treffende Entscheidung in artenschutzrechtlicher Hinsicht auch prognostische Elemente enthält. Daraus folgt, dass nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse regelmäßig nicht geeignet sind, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung im Nachhinein zu erschüttern, gegebenenfalls aber Anlass zu nachträglichen Anordnungen geben können.

Gegen die sachliche Bewertung der Gefährdungssituation im maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung hat der Kläger nichts vorgebracht. Der Beklagte konnte sich insoweit auf das avifaunistische Gutachten des Dipl.-Biol. Dr. H. vom August 2003 mit Ergänzung im Jahre 2006 sowie auf dessen faunistisches Gutachten zur Raumnutzung von Fledermäusen vom Oktober 2006 beziehen, die bereits Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren waren. Erhebliche und nach den Maßstäben des Artenschutzrechts nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen sind danach nicht zu erwarten. Entgegen der Behauptung des Klägers hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargestellt, dass nach dem Fledermausgutachten des Dipl.-Biol. Dr. H. eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos nicht ersichtlich sei. Diese fachliche Bewertung wird durch das nunmehr vom Kläger vorgelegte Gutachten des Instituts für Ökologie und Naturschutz Niedersachsen GmbH vom 10. Dezember 2013 nicht in Zweifel gezogen. Abgesehen davon, dass dieses Gutachten von der Genehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnte, müsste sich der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die fachliche Stellungnahme des Gutachters Dr. G. vom 19. Februar 2013 in diesem Verfahren nicht (mehr) berücksichtigen dürfen, auch gegen dieses von ihm im Dezember 2013 vorgelegte Gutachten erstrecken und beträfe im Übrigen gleichermaßen die in dem erstinstanzlichen Urteil zitierten fachkundlichen Stellungnahmen des vom Kläger beauftragten Sachverständigen Dr.  F. vom 18. März 2011 und 17. Januar 2012, die ebenfalls erst nach Erlass der hier streitigen (letzten) Verwaltungsentscheidung erstellt worden sind. Jedenfalls erlauben die Feststellungen in dem Gutachten vom 10. Dezember 2013 nicht den Schluss, dass die rechtlich relevante Schwelle einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos hier erreicht oder überschritten wird. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für eine bestimmte Art liegt nur vor, wenn es sich um eine Tierart handelt, die aufgrund ihrer artspezifischen Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens in besonderem Maße von dessen Risiken betroffen ist und sich die Tierart häufig, sei es zur Nahrungssuche oder beim Zug, im Gefährdungsbereich des Vorhabens aufhält. Gegen das Vorliegen dieser Voraussetzungen spricht schon, dass nach den Erkenntnissen der Gutachter in dem Windparkgebiet keine oder allenfalls sehr geringe Fledermausaktivitäten zu verzeichnen waren. Das Gutachten bezeichnet im Übrigen die Erheblichkeit der zu erwartenden Beeinträchtigungen als schwer abschätzbar und zieht zur Verminderung von Konflikten zu bestimmten Zeiten in den Monaten August und September das Abschalten der Anlagen in Erwägung, hält aber ein mindestens einjähriges systematisches Schlagopfermonitoring für sinnvoll, um den tatsächlichen Effekt des Anlagenbetriebs auf die Fledermäuse zu ermitteln. Auch diese Ausführungen deuten nicht darauf hin, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für bestimmte Fledermausarten nach den bisherigen Feststellungen der Gutachter angenommen werden kann.

Die erst mit Schriftsatz des Klägers vom 28. Januar 2014 und ohne Bezug auf einen Zulassungsgrund erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 (- 4 CN 3.12 -) zu den Anforderungen an die öffentliche Bekanntmachung der Arten umweltbezogener Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist - ohne dass es insoweit auf Einzelheiten ankäme - in diesem Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts, welches die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zum Gegenstand hat, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).