OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2014 - 1 Ws 100/13
Fundstelle
openJur 2014, 4889
  • Rkr:
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird verworfen.

2. Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

Das Landgericht O1 sprach den Verurteilten am ….03.2012 schuldig, vorsätzlich entgegen § 14 S. 1 des Gesetzes über Medizinprodukte (MPG) Medizinprodukte betrieben zu haben in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen (angewendete Vorschriften: §§ 40 Abs. 1 Nr. 4, 14 S. 2 MPG, 229, 230 Abs. 1, 52 StGB) und erkannte gegen ihn auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zudem wurde gegen den Verurteilten gemäß § 70 StGB ein auf die Ausübung von Operationen beschränktes Berufsverbot für die Dauer von zwei Jahren angeordnet.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Verurteilten verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom … November 2012 - 2 StR …/12 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig als offensichtlich unbegründet.

Der Verurteilte hat mit an das Landgericht O1 gerichtetem anwaltlichem Schriftsatz vom 06.12.2012 beantragt, die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Landgerichts O1 vom ….03.2012 zuzulassen (Antrag zu 1) und „die Vollstreckung, ggf. gegen eine angemessene Sicherheitsleistung, gemäß § 360 Abs. 2 StPO aufzuschieben“ (Antrag zu 2).

Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages, den der Verurteilte unter Benennung mehrerer von ihm als neue Beweismittel angesehene Zeugen und Sachverständige auf § 359 Nr. 5 StPO stützt, behauptet der Verurteilte, die Erhebung der benannten Beweise führe zur Feststellung von Tatsachen, die das Vorhandensein von Hygienemängeln sowie deren Kausalität für die A-Streptokokken-Infektion der Geschädigten widerlegten. Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Betreibens von Medizinprodukten entgegen § 14 S. 2 MPG werde auf der Grundlage der genannten und zu erhebenden Beweismittel nicht aufrecht zu erhalten sein, vielmehr wäre er freizusprechen, weil sich herausstellen werde, dass die vom Landgericht zugrunde gelegten Verschmutzungen am Operationsbesteck nicht vorhanden waren und der Verurteilung zugrunde liegende verrostete Rundnadeln nicht zu Operationszwecken benutzt, vielmehr als alte Instrumente in einem Schrank aufbewahrt worden seien.

Das Landgericht Gießen hat mit dem am 27.03.2013 zugestellten Beschluss vom 08.03.2013 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen (Ziffer I des Beschlusstenors) und es hat den Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit derselben Entscheidung zurückgewiesen (Ziffer II des Beschlusstenors). Zur Begründung der Versagung der Wiederaufnahme hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die genannten Beweismittel nicht neu im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO seien (Sachverständige A; Zeuge B, Zeuge C) bzw. als Beweismittel mangels Erheblichkeit nicht geeignet seien, den begehrten Freispruch des Verurteilten herbeizuführen (Zeuge D, Mitarbeiter der E AG). Mangels Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrages sei auch der Antrag auf Vollstreckungsaufschub zurückzuweisen (BG S. 15 - Abschnitt II).

Gegen den Beschluss, „durch welchen der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens … als unzulässig verworfen wurde “, wendet sich der Verurteilte mit der am 28.03.2013 beim Landgericht Gießen eingegangenen sofortigen Beschwerde, die er mit am 24.04.2013 eingegangenem Schriftsatz vom 23.04.2013 begründet hat. Die Begründungsausführungen hat der Verurteilte im Beschwerdeverfahren vor dem Senat mit weiteren Schriftsätzen vom 25.06.2013 und 20.01.2014 vertieft.

II.

Die gemäß § 372 StPO statthafte sofortige Beschwerde, mit der sich der Verurteilte gegen die Verwerfung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens wendet und die gesondert austenorierte sowie gesondert begründete Zurückweisung des mit dem Wiederaufnahmeantrag auch gestellten Antrages auf Vollstreckungsaufschub unangegriffen lässt, ist zwar zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) angebracht worden, in der Sache ist sie jedoch unbegründet.

Das für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 06.12.2012 gemäß § 140 a Abs. 1, 2 GVG i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 09.12.2011 für das Geschäftsjahr 2012 zuständige Landgericht Gießen hat den Antrag zu Recht gemäß § 368 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen.

Die Voraussetzungen, unter denen nach § 359 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zulässig ist, liegen nicht vor. Zwar ist der Wiederaufnahmegrund gemäß § 359 Nr. 5 StPO in einer § 366 StPO entsprechenden Form vorgebracht worden. Die neuen Tatsachen und Beweismittel sind aber, wovon auch das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis insgesamt ausgegangen ist, nicht geeignet, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Verurteilten oder eine geringere Bestrafung aufgrund eines anderen und milderen Strafgesetzes herbeizuführen, was hinsichtlich letzterem im Falle einer - wie vorliegend - tateinheitlichen Verurteilung aus Strafnormen mit demselben Strafrahmen (jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) auch dann gilt, wenn ein Schuldspruchteil entfällt (hier: Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung und hinsichtlich des im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit ausgeurteilten weiteren Deliktes (hier: vorsätzlicher Verstoß gegen das MPG) eine geringere Bestrafung im Betracht kommt, wenn die neuen Tatsachen geeignet sind, eine Bestrafung aufgrund eines Gesetzes, das auch die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe stellt und dass mit einer milderen Strafandrohung (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr gemäß § 40 Abs. 4 MPG) verbunden ist, herbeizuführen. Das Vorliegen solcher Eignungstatsachen ist mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht verneint worden.

Bei der Prüfung der Geeignetheit von neuen Tatsachen und Beweismitteln ist eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage der Annahme vorzunehmen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden (BGH St 17, 303/304; Senat - Beschl. v. 28.09.2012 - 1 Ws 86/12; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 368 Rn. 8; KK-Schmidt, StPO, 7. Aufl., § 368 Rn. 10 m.w.N.). Dabei bedarf es nicht zwingend der Einengung auf eine rein abstrakte Schlüssigkeitsprüfung. Es ist vielmehr vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Freibeweis zu prüfen, ob das Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre. Zu diesem Zweck muss das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu dem früheren Beweisergebnis in Beziehung gesetzt werden. Erheblich ist das Wiederaufnahmevorbringen dann, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Gerichts zu erschüttern. Das muss nicht sicher, aber genügend wahrscheinlich sein. Es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen, wobei der Zweifelssatz in diesem Zusammenhang keine Bedeutung hat (KK-Schmidt, a.a.O., Rn. 12 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

Zu den Hygienezuständen in den vom Verurteilten betriebenen Praxisräumen und deren Folgen ist im Urteil des Landgerichts O1 vom ….03.2012 festgestellt:

„ … In der Folgezeit kamen im Gegenteil noch eine Reihe weiterer Hygienemängel hinzu, durch die ein erhebliches Gefährdungspotential insbesondere für die Patienten des Angeklagten entstand. In concreto waren am ….04.2010, mithin an dem Tag, an dem die Operationen erfolgten, die Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens sind, folgende, in den Verantwortlichkeitsbereich des Angeklagten fallende, Hygienemängel festzustellen:

A. Bereich Anästhesie

1. In der Praxis des Angeklagten wurden wieder verwertbare Schlauch-systeme für das vorhandene Narkosegerät verwandt. Das für wieder verwertbare Schlauchsysteme erforderliche Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG) war nicht validiert. Auch die Häufigkeit des Schlauchwechsels war nicht definiert, wobei Einweg- und Mehrwegschläuche parallel verwendet wurden. Da folglich ein ordnungsgemäßer Wechsel und eine ordnungsgemäße Reinigung der Anästhesieschläuche nicht sicher gewährleistet waren, bestand die Gefahr der Verbreitung von Infektionserregern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 8, 9, 14, 15 und 86 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen.

2. Die im Operationssaal im Anästhesiewagen bereit liegenden, zur Anwendung eingeschweißten Larynxmasken wiesen zum Teil sehr intensive bräunliche Verfärbungen auf. Diese resultierten entweder daraus, dass sie über das zulässige Maß von 40 Aufbereitungen hinaus resterilisiert wurden oder aber auf unkorrekte Art- und Weise aufgearbeitet wurden. Hieraus resultierte in beiden Fällen eine Gefahr für Patienten, weil das Material nicht mehr sicher keimfrei war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Nummer 40 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen.

B. OP-Raum

1. Die installierte raumlufttechnische Anlage wurde seit dem Jahre 2008 nicht mehr betrieben. Zur Versorgung mit Frischluft des Bereiches diente stattdessen ein geöffnetes Fenster, welches mit Fliegenschutzgitter ausgerüstet war. Wegen der Einzelheiten wird auf Lichtbild Nummer 10 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen. Ohne eine raumlufttechnische Anlage waren jedoch orthopädische Operationen nicht ohne Gefährdung von Patienten und Personal möglich. Eine Patientengefährdung ergab sich aus Einträgen unter anderem von Schimmelpilzsporen aus der Außenluft und Schweißtropfen vom OP-Team, während sich eine Personalgefährdung durch das Freisetzen von Narkosegasen ergab.

2. Auf dem Operationstisch befand sich eine verschmutzte Nackenrolle. Wegen der Einzelheiten wird auf Lichtbild Nummer 37 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen. Hieraus resultierte wiederum eine Gefahr für Patienten, da aufgrund der Verschmutzung eine Keimfreiheit nicht sicher gewährleistet war.

C. Aufbereitungsraum

Im Aufbereitungsraum erfolgte die Aufbereitung der OP-Wäsche über eine Haushaltswaschmaschine. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 14 und 87 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen. Jede Aufbereitung der Wäsche mit einer gewöhnlichen Haushaltswaschmaschine birgt die grundsätzliche und erhebliche Gefahr einer Rekontamination - zum Beispiel durch Blutreste - da die Eingabe und Entnahmeseite gleich sind. Zur ordnungsgemäßen Reinigung und Aufbereitung der in der Praxis des Angeklagten von ihm und dem Personal getragenen Wäsche hätte vielmehr eine Waschmaschine mit Seitentrennung betrieben werden müssen.

D. Textil- und Materiallager

Im Textil- und Materiallager befand sich grüne Schutzkleidung für das OP-Team sowie OP-Abdeckmaterial für das OP-Feld, welches erhebliche Materialdefekte aufwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 23, 67 und 68 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen. Hieraus resultiert wiederum eine Gefahr für Patienten, da Bakterien und andere Krankheitserreger durch die Materialdefekte durchdringen können.

E. Sterilgut und Sterillager

1. Die nach erfolgter Sterilisation zur Operation bereit liegenden Sterilgutcontainer des Angeklagten wiesen äußerlich Klebereste auf.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 41 bis 43 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen.

2. Nach Öffnung aller vorhandener Sterilgutcontainer zeigte sich, dass die Belüftungsfilter bräunlich verfärbt waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 44, 80 und 81 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen.

3. Die Container waren auch im Bodenbereich innen zum Teil korrodiert, zum Teil mit Schmutzpartikeln oder Verklebungen massiv kontaminiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 45, 50, 70 und 79 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen.

4. In den Sterilgutcontainern befanden sich in überwiegendem Maße entweder mit Rost korrodiertes oder mit Blutresten kontaminiertes Instrumentarium. Pinzetten für Elektrokoagulation waren teilweise so stark korrodiert, dass die Kunststoffummantelung auf- bzw. abgeplatzt bzw. abgeblättert war. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Nummer 47 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen.

5. Scheren wiesen im Gelenk - wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 46, 48 und 50 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen - und Skalpellhalter am Griff - wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummer 58, 59 und 60 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen - bräunliche rost- bzw. Blutrest-Verfärbungen auf.

6. Rundnadeln waren zum Teil massiv korrodiert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Lichtbild Nummer 64 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen.

7. Spickdrähte und Bohrschlüssel wurden mittels Einwegfarbklebefolie zusammen gehalten, so dass sich Kleberest auf den Spickdrähten befanden. Wegen der Einzelheiten wird auf Lichtbild Nummer 71 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen.

8. Massiv korrodierte Zangen lagen in ebenfalls korrodierten und öligen Edelstahlnierenschalen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 74 bis 77 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen.

9. Andere Nierenschalen zeigten erhebliche, makroskopisch erkennbare Mengen an Scharnieröl auf, das von den Arzthelferrinnen des Angeklagten unmittelbar auf das Sterilgut aufgesprüht wurde, wenn es bereits in der ebenfalls zu sterilisierenden Nierenschale lag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummer 56 und 57 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen.

10. Einwegmaterial in steriler industrieller Kunststoffverpackung wurde in die Sterilgutcontainer gepackt und nochmals mittels Dampf sterilisiert. Dies hatte zur Folge, dass die Kunststoffverpackung sich hitzebedingt auflöste und mit der Containerinnenseite bzw. Sieboberflächen verschmolz. Wegen der Einzelheiten wird die Lichtbilder Nummer 45, 78 und 79 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen.

11. Massive Ablagerungen von grünen Textilresten der Abdecktücher waren mit Scharnieröl auf den Containerinnenseiten sowie auf dem Instrumentarium vorhanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 72 und 73 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ verwiesen.

12. Es befanden sich zur Ordnung des Instrumentariums großflächige Silikonhalterungen in den Sterilgutcontainern, die in erheblichem Maß mit Partikeln kontaminiert waren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 52 bis 54 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen.

13. Instrumentarium zur Arthroskopie, welches zur Aufbereitung demontiert werden müsste, tatsächlich jedoch niemals demontiert wurde, zeigte nach der Zerlegung massive bräunliche Belege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nummern 61 bis 63 des Sonderbandes „Lichtbildmappe“ Bezug genommen. Darüber hinaus wurde das Arthroskop nach den durchgeführten Operationen (insbesondere Kniespiegelungen) zunächst mit Trinkwasser durchgespült, anschließend für 15 Minuten in eine phenolhaltige Instrumentendesinfektionsmittellösung eingelegt und nach anschließender Verbringung in den Operationssaal lediglich mit Tüchern abgetupft, so dass den Patienten die Desinfektionsmittelreste unmittelbar ins Knie gespült wurden.

Jene im Bereich des Sterilguts und des Sterillagers aufgezeigten Hygienemängel führten zu einer Gefährdung der Patienten, da Keimfreiheit nicht gewährleistet war und Bakterien sowie Fremdpartikel wie Textilreste, Scharnieröl, Rost- und Blutreste und Reste geschmolzenen Kunststoffverpackungsmaterials direkt in den Körper der Patienten gelangen konnten.

F. Reinigung des Operationssaals

Im Operationssaal wurde der Fußboden nach den einzelnen Operationen nicht gewischt, es sei denn, es befanden sich sichtbare Verschmutzungen - etwa Blutreste - auf dem Boden. Hieraus resultierte die Gefahr, dass Bakterien nicht abgetötet wurden und durch Luftverwirbelungen in die Operationswunden gelangen konnten.

G. OP-Kleidung

1. Das Operationspersonal wechselte den Mundschutz nicht nach jeder Operation, sondern lediglich im Falle einer offensichtlich erkennbaren Durchfeuchtung. Hieraus resultiert die Gefahr für Patienten, dass Bakterien des OP-Personals durch den Mundschutz hindurch im Falle nicht für das Personal erkennbarer Durchfeuchtung in die Wunde der Patienten gelangen können.

2. Das Operationspersonal verließ am Operationstag mehrfach den ausnahmslos als steril zu haltenden Bereich bestehend unter anderem aus Operationssaal und Aufwach- und Narkoseraum, ohne sich vollständig umzuziehen. Zwar wurden Haar- und Mundschutz nach dem Verlassen des „sterilen“ Bereichs abgenommen, und bei späterem Eintritt in den „sterilen“ Bereich wurden ein neuer Mundschutz und Haarschutz angelegt. Allerdings wurde die weitere OP-Kleidung - unter anderem Hose und Oberteil - beim Ein- und Austritt aus dem „sterilen“ Bereich nicht gewechselt. Hier wurde lediglich beim Verlassen des „sterilen“ Bereichs ein Einwegkittel über die OP-Kleidung gezogen. Dies war in hygienischer Hinsicht wiederum unzureichend, so dass die Gefahr bestand, dass Bakterien aus dem nicht sterilen Bereich in den „sterilen“ Bereich mit eingeschleppt wurden und letztlich in die Operationswunden der Patienten gelangten.

H. Zugang zum Aufwach- und Narkoseraum

Schließlich betraten Angehörige von Patienten nach den Operationen ohne jede Schutzkleidung und sonstige hygienische Vorsorgemaßnahmen den eigentlich unbedingt steril zu haltenden Aufwach- und Narkoseraum, der direkt an den Operationssaal angrenzt. Es bestand daher die Gefahr, dass hierdurch Bakterien durch Angehörige in den Aufwach- und Narkoseraum hinein getragen wurden, die durch andere Patienten sowie das Operationspersonal wiederum in den Operationssaal und letztlich in die Operationswunden getragen werden konnten.

Sämtliche geschilderten Hygienemängel waren nicht nur abstrakt für die Gesundheit von Patienten gefährlich. Vielmehr führten sie in ihrem gehäuften Zusammenkommen auch konkret dazu, dass sich am ….04.2010 insgesamt 3 Patienten mit A-Streptokokken in der Praxis des Angeklagten infizierten und hierdurch in der Folge ganz erhebliche Gesundheitsschädigungen erlitten.

In concreto führte der Angeklagte am ….04.2010, einem Montag, insgesamt 5 ambulante Operationen durch, bei denen sich 3 Patienten mit A-Streptokokken auf Grund der durch den Angeklagten zu verantwortenden gravierenden hygienischen Mängel in der Praxis infizierten.

Sämtliche Infektionen der Zeugen mit A-Streptokokken im AOZ des Angeklagten beruhten auf den oben dargestellten, vom Angeklagten verschuldeten, hygienischen Mängeln. Ein so genanntes „Multibarrierensystem“ zur Vermeidung einer Infektion mit Bakterien wurde in der Praxis des Angeklagten nicht eingehalten. Dabei waren dem Angeklagten die dargestellten hygienischen Mängel in seiner Praxis am ….04.2010 und auch die Handhabung des Tragens bzw. Wechselns der OP-Kleidung seines Personals im oben dargestellten Sinne auch bekannt, er wusste um die hieraus resultierende grundsätzliche Gefahr für die von ihm operierten Patienten, und er nahm sie, die Gefahr, billigend in Kauf.

Zu seinen Gunsten war jedoch davon auszugehen, dass er die vorliegend tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschäden der Patienten G, F und H nicht billigend in Kauf nahm, sondern trotz objektiver und subjektiver Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit bei Anwendung der objektiv erforderlichen und ihm persönlich zumutbaren Sorgfalt pflichtwidrig darauf vertraute, dass die genannten Zeugen trotz der gravierenden Mängel durch ihn nicht zu Schaden kommen.

Nachdem im Klinikum O1 die gehäufte Infektion mit A-Streptokokken - namentlich bei den Zeugen H, F und G - diagnostiziert wurde und man überdies feststellte, dass die genannten Zeugen allesamt am ….04.2010 in der Praxis des Angeklagten ambulant operiert worden waren, informierte das Klinikum das Gesundheitsamt O1, das in Person der Zeugin J am ….04.2010 die Praxis des Angeklagten aufsuchte und eine sofortiges Verbot für ambulante Operationen aussprach. Hierbei stellte die Zeugin J bei einer ersten überschlägigen Nachschau bereits Defizite im Bereich der Reinigung der Operationswäsche und eine fehlende Funktionsfähigkeit der raumlufttechnischen Anlage fest. Am ….04.2010 fand sodann eine ausführliche Begehung der Praxis des Angeklagten statt, an der neben dem Angeklagten und seine Mitarbeiterinnen unter anderem die Zeugin Frau J vom Gesundheitsamt O1 sowie C, Facharzt für Hygiene- und Umweltmedizin und Diplomingenieur für Umwelt- und Hygienetechnik, der vom Gesundheitsamt zu Rate gezogen worden war, teilnahmen. Hierbei wurden die oben unter A. bis E. näher dargestellten Hygienemängel festgestellt. Aufgrund der festgestellten Hygienemängel bestätigte das Gesundheitsamt O1 mit Bescheid vom ….04.2010 das am ….04.2010 bereits mündlich ausgesprochene Verbot ambulanter Operationen in der Praxis des Angeklagten.

Auf Betreiben des Angeklagten, der in der Folgezeit einen Hygieniker, den Zeugen K von der L-Klinik in O2, zu Rate gezogen hatte, fand am 01.07.2010 eine erneute Begehung der Praxis des Angeklagten statt, die aus Sicht des Angeklagten das Ziel hatte, eine Erlaubnis der Wiederaufnahme seiner Operationstätigkeit durch das Gesundheitsamt zu erwirken. Bei jener Begehung nahmen neben dem Angeklagten unter anderem wieder die Zeugen J, K und der Zeuge C teil. Hierbei wurden weiterhin diverse Mängel festgestellt, aufgrund derer eine Aufhebung des Operationsverbotes nicht in Betracht kam. Unter anderem wurde durch den Zeugen C die nach erfolgter Sterilisation zur Operation bereit liegenden Sterilgutcontainer des Angeklagten einer makroskopischen Inaugenscheinnahme unterzogen. Dabei fanden sich in einem neuen Sterilgutcontainer zwei handelsübliche Inbusschlüssel, deren schraubenseitige Ebenen korrosionsbedingt ockerfarbene Auflagen zeigten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nr. 13 und 14 des Sonderheftes I „Lichtbildmappe“ aus dem Verfahren 16 Js …/10 StA O1 verwiesen. Ebenso waren die Eisenoxide bereits auf die Edelstahloberflächen des Sterilgutcontainers geflossen und hatten dort zu Verfärbungen geführt. Weiterhin fanden sich nicht ordnungsgemäß aufbereitete OP-Instrumente wie Bohrfutter (wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nrn. 1 und 2 des Sonderheftes I „Lichtbildmappe“ Bezug genommen), Schrauben (wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nrn. 3 und 4 des Sonderheftes I „Lichtbildmappe“ Bezuge genommen) und Zange (wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nrn. 8 und 9 des Sonderheftes I „Lichtbildmappe“ Bezug genommen). Knochenplatten (Einwegprodukte) wiesen Verfärbungen und Kratzer auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Nrn. 10-12 des Sonderheftes I „Lichtbildmappe“ Bezug genommen.

Bei einer letzten Begehung des Operationsbereiches der orthopädischen Praxis des Angeklagten am 22.03.2012 durch das Kreisgesundheitsamt O1 wurden die hygienischen Verhältnisse als weitgehend akzeptabel befunden. Ein Hauptmangel wurde jedoch in einer Medizinproduktaufbereitung nach veraltetem Standard gesehen. Zudem wurde festgestellt, dass keine räumliche Trennung zwischen Unrein- und Reinarbeiten und zwischen unsterilisiertem und sterilisiertem Gut stattfindet. Unter diesen konkreten Voraussetzungen wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, durch organisatorische Maßnahmen das Risiko eines Fehlers zu minimieren.

… .“

Die Tatsachen und Beweismittel im Wiederaufnahmeantrag vom 06.12.2012 sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Verurteilten im Beschwerdeverfahren nicht geeignet, im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO zu einem Freispruch oder in Anwendung eines milderen Gesetzes zu einer geringeren Bestrafung zu führen, weshalb der sofortigen Beschwerde der Erfolg zu versagen war. Im Einzelnen:

Soweit sich der Verurteilte gegen den im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zur Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen austenorierten Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 14 S. 2 MPG wendet, ist das unter Beweismittelbenennung gehaltene Wiederaufnahmevorbringen unbeachtlich, „dass die Instrumente nicht angerostet waren oder mit Blut kontaminiert, sondern, was hygienisch zulässig ist, mit Scharnieröl benetzt waren“, „dass die Rundnadeln“, die nach den Urteilsfeststellungen verrostet waren, „nicht mehr eingesetzt wurden“, da dem Schuldspruch wegen Betreibens eines Medizinproduktes entgegen § 14 S. 2 MPG weitergehende Feststellungen zugrunde liegen, nämlich solche, dass u. a. den Larynxmasken, dem OP-Abdeckmaterial, den sterilen Containern, den Scheren, Drähten, Bohrschüsseln und Zangen sowie dem Arthroskop Hygienemängel anhafteten, mithin erheblich weitergehende Hygienemängel an Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 1 MPG festgestellt und dem hierauf gegründeten Schuldspruch zugrunde gelegt wurden. Soweit nach den Urteilsfeststellung der Verurteilte auch diese weitergehenden, vom Wiederaufnahmevortrag nicht umfassten Medizinprodukte verwendete, wusste er, dass sie Hygienemängel aufwiesen, insbesondere auf der Grundlage der getroffenen Urteilsfeststellungen zu Beanstandungen durch das Gesundheitsamt bei einer zuvor durchgeführten Kontrolle, weshalb das Wiederaufnahmevorbringen auch ungeeignet ist, ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils hinsichtlich der darin getroffenen Feststellungen zum erforderlichen Tatvorsatz herbeizuführen.

Diese Eignungsqualität mangelt dem Wiederaufnahmevorbringen auch hinsichtlich des Schuldspruches zu einer fahrlässigen Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen. Es kommt nicht darauf an, „dass auch durch jede andere Behandlungsperson, mit einer Rachenbesiedlung von A-Streptokokken, durch einen individuellen Fehler, eine Infektion verursacht worden sein könnte“, ob „tatsächlich die Angestellte der Anästhesie die Keimquelle gewesen“ ist, ob es „derartige Keime tausendfach gibt und nicht sichergestellt ist, dass alle drei Patienten mit demselben Keim infiziert sind, wenn lediglich diese grobe Klassifizierung “ erfolgte, „Blisterverpackungen mit Mikrolöchern durchsetzt waren“, was „zu einem Verlust des Sterilität dieser Produkte führen“ kann, weil der Schuldspruch der Verurteilung wegen einer fahrlässigen Körperverletzung in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sich darauf gründet, dass die massiven gesamten festgestellten Hygienemängel (s.o.) kausal für die zeitgleich erlittenen Infektionen der betroffenen drei Patienten waren, die alle am selben Tag (….04.2010) vom Verurteilten in dessen Praxis ambulant operiert worden waren und kurz darauf die festgestellten Krankheitssymptome mit nachfolgenden teils massivsten Gesundheitsbeeinträchtigungen aufwiesen und erlitten. Das Urteil des Landgerichts O1 vom ….03.2012 stützt sich gerade nicht auf die Feststellung einer konkreten Hygienemängelquelle - sei es hinsichtlich einer konkreten Person, sei es hinsichtlich eines konkreten Medizinproduktes - und sie stützen sich auch nicht darauf, dass ein bestimmter A-Streptokokken-Typ infektionsursächlich bei den betroffenen Patienten G, F und H gewesen ist. Vielmehr wird ausdrücklich zum einen als Erregerquelle auch eine „besiedelte Person im Personal“ oder „ein erkrankter Patient“ in Betracht gezogen und von einer Kontaktübertragung ohne Identifizierung der ursprünglichen Quellen ausgegangen. Das Landgericht stellt schuldspruchtragend vielmehr darauf ab, dass eine Übertragung des Erregers aus nicht identifizierbaren Quellen bei Einhaltung aller hygienischen Maßnahmen des sog. Multi-Barrierensystems zur Prävention von Wundinfektionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können. Soweit diese Auffassung des Landgerichts O1, die auch dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Gießen u. a. zugrunde liegt, noch im Beschwerdeverfahren mit dem Schriftsatz vom 23.04.2013 mit der Begründung angegriffen wird, „ zumindest wäre es an einem Strafgericht juristisch zu bewerten, ob auch bei Wegfall dieses einen Hygienemangels die Kausalität für die Infektion der Patienten gleich wo die Infektionsquelle zu suchen ist, mit höchster Wahrscheinlichkeit gegeben ist “, verkennt dies, dass Schuldspruchgrundlage die Feststellung bildet, wonach jedem der vom Landgericht als in Betracht kommend angesehenen Einzelmängel sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Verurteilten zugrunde lag und sich der Vorwurf eines sorgfaltspflichtwidrigen Verhaltens des Verurteilten als Grundlage des Schuldspruches wegen fahrlässiger Körperverletzung auf die Nichtbeachtung der als Gesamtheit anzusehenden Anforderungen, die sich aus einem sog. Multi-Barrierensystem ergeben, bezieht. Dessen Mängel waren es, die ursächlich für die Infektionen der vorgenannten drei Patienten nach den Urteilsfeststellungen gewesen sind. Es ist deshalb gerade nicht „davon auszugehen, dass, sobald ein einzelner Hygienemangel nicht gegeben ist, die Kausalität durch das Landgericht O1 anders bewertet worden wäre“.

Soweit in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht wird, dass „als neue Tatsache festzuhalten ist, dass nicht alle aufgelisteten Mängel vorgelegen haben “, weshalb das Urteil, so wie es durch das Landgericht O1 begründet wurde, auf Tatsachen gestützt sei, „ welche sich nunmehr als falsch herausgestellt haben “, jedoch „selbst wenn man die Kausalität bejahen würde, davon auszugehen ist, dass … ein anderes Strafmaß ausgeurteilt worden wäre “, weil „ das Landgericht O1 auch die Vielzahl der Mängel zusätzlich zur Kausalität bei der Ermittlung des Strafmaßes erhöhend herangezogen hat “, wendet sich das Wiederaufnahmevorbringen zum einen gegen die urteilstragende und im Revisionsverfahren unbeanstandet gebliebene Auffassung, dass die Infektionen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Operationssaal des Verurteilten erworben worden sind, auch wenn die ursprüngliche Quelle nicht identifiziert werden könnte. Damit wird lediglich ein sachlich-rechtlicher Fehler geltend gemacht, auf den ein Wiederaufnahmeantrag nicht gestützt werden kann (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 359 Rn. 25 m.N.), da anderenfalls das Wiederaufnahmeverfahren zu einer zeitlich unbefristeten Revision umfunktioniert würde. Zum anderen richtet sich das Vorbringen gegen das Strafmaß und einem solchen Wiederaufnahmevortrag fehlt die Geeignetheit, eine mildere Verurteilung nach einem milderen Gesetz zu erreichen. Eine mildere Bestrafung im Rahmen des gleichen Tatbestandes wegen strafmildernden Umstände genügt für die Zulässigkeit an einer Wiederaufnahme ebenso wenig wie die mögliche Annahme eines sog. minderschweren Falles (Meyer-Goßner, a.a.O. § 359 Rn. 41).

Nach alledem war die sofortige Beschwerde zu verwerfen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main in deren Stellungnahme vom 04.06.2013.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.