OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2014 - 23 U 17/13
Fundstelle
openJur 2014, 4881
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospektfehlern im Zusammenhang mit dem Kauf der Beteiligung an dem Fonds „X GmbH und Co. Beteiligungs KG“ zum Nennwert von 25.000.- € zuzüglich 5 % Agio am 6.9.2001 geltend.

Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben mit der Begründung, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch aus Prospekthaftung sowie aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung des o.g. Fonds zustehe. Es lägen zumindest zwei haftungsbegründende, kausale Prospektfehler vor, nämlich zum einen hinsichtlich ungenügender Angaben zur Höhe des Schuldübernahmeentgelts und zum anderen im Hinblick auf die fehlerhafte Darstellung des worst case-Szenarios. Da diese Prospektfehler auch im Rahmen der Beratung nicht richtiggestellt worden seien, hafte die Beklagte dem Kläger zudem wegen Pflichtverletzung des Beratungsvertrags. Die Kausalität sei zu vermuten und von der Beklagten nicht widerlegt. Das Verschulden der Beklagten gemäß §§ 278, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB sei indiziert. Verjährung nach §§ 195, 199 BGB sei nicht eingetreten; die Verjährungsregelung in der Zeichnungserklärung sei gemäß § 309 Nr. 7 b BGB unwirksam. Der Kläger habe nach § 249 Abs. 1 BGB Anspruch auf Ersatz des saldierten Kapitalverlustes in Höhe von 2.356,90 € unter Anrechnung der Ausschüttungen, ferner auf Zahlung der belegten Nachzahlungszinsen von 5.757.- €. Steuervorteile seien nicht anzurechnen, da diese mittlerweile aberkannt worden seien. Einen Anspruch auf entgangenen Gewinn nach § 252 BGB habe der Kläger hingegen nicht substantiiert dargelegt. Der Annahmeverzug der Beklagten sei ebenso festzustellen gewesen wie deren Verpflichtung zur Freistellung des Klägers von Zahlungsansprüchen Dritter aufgrund des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB sowie zur Freistellung von allen weiteren finanziellen Schäden im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung und von der Inanspruchnahme des Klägers hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Eine Haftung der Beklagten wegen Kapitalanlagebetrugs oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung liege mangels Vorsatzes nicht vor. Auf die Hilfswiderklage sei die Verpflichtung des Klägers festzustellen, die Beklagte über Rückerstattungen von Nachzahlungszinsen in Kenntnis zu setzen und solche an die Beklagte zurückzuerstatten.  

Die Beklagte hat am 21.1.2013, einem Montag, gegen das ihr am 20.12.2012 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 22.4.2013 fristgerecht innerhalb der bis zu diesem Datum verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Gegen die teilweise Klagestattgabe richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Vorsorglich und hilfsweise erhebt sie Widerklage auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers, die Beklagte über Rückerstattungen von Nachzahlungszinsen in Kenntnis zu setzen und solche an die Beklagte zurückzuerstatten.

Zur Begründung der Klageabweisung führt die Beklagte an, dass der Prospekt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden sei. Eine Mittelfehlverwendung habe nicht stattgefunden. Auch im Hinblick auf die Höhe des Schuldübernahmeentgelts liege kein Prospektfehler vor, die Beklagte habe dabei keinen Sondervorteil erhalten, eine Zahlung aus den Produktionskosten sei nicht erfolgt.

Das worst case-Szenario sei nicht falsch dargestellt, da nur für den Fall des Misserfolgs eines Films aufgestellt; auf einen etwaigen Totalverlust werde ausreichend hingewiesen. Zur ordnungsgemäßen Beratung im Übrigen werde auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten wären nicht erstattungsfähig, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrere Dutzend Verfahren zum streitgegenständlichen Fonds betreuten. Entgangener Gewinn stehe dem Kläger nicht zu. Die Freistellungsansprüche seien mangels Feststellungsinteresse nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2012 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Die hilfsweise Feststellungswiderklage sei unzulässig und unbegründet.

Die falsche Darstellung des worst case-Szenarios im Prospekt begründe einen Prospektmangel, wie der 17. Zivilsenat mit Urteil vom 13.3.2013 (17 U 229/11) für die wortgleiche Prospektangabe zum Nachfolgefonds X1 entschieden habe. Nicht ausreichend prospektiert seien auch Tatsache und Umfang von Co-Produktionen. Die Mittel des Fonds seien ferner im Wesentlichen zur Finanzierung der Schuldübernahmegebühr verwendet worden. Der Prospekt habe auch nicht angemessen über den Rechtsstreit informiert, in den Y ... bei Prospektherausgabe verwickelt gewesen sei.

Dazu habe der Kläger ein umfangreiches Anlagenkonvolut (K 44) mit Berichterstattung aus der Zeit vor der Prospektherausgabe vorgelegt.

Die existenzgefährdende Höhe der Forderung gegen Y ... sowie die Betrugsvorwürfe seien verschwiegen worden. Damit liege ein kausaler Prospektfehler vor. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien zu ersetzen, da bei der außergerichtlichen Vollmachtserteilung noch nicht bekannt gewesen sei, dass sich die Beklagte ablehnend verhalten werde.

Die Parteien haben schriftsätzlich ihr Einverständnis mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch den Einzelrichter gemäß § 527 Abs. 4 ZPO erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Es besteht ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 280 Abs. 1 bzw. 311 BGB gegen die Beklagte wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Beteiligung an dem Fonds „X GmbH und Co. Beteiligungs KG“ zum Nennwert von 25.000.- € zuzüglich 5 % Agio am 6.9.2001, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

Am Zustandekommen eines vom Landgericht angenommenen Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien hinsichtlich des streitgegenständlichen Kaufs der Beteiligung bestehen keine Zweifel; dieser Anlageberatungsvertrag wird im Berufungsverfahren auch nicht in Frage gestellt.

Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zu Inhalt und Umfang pflichtgemäßer Anlageberatung (BGHZ 123, 126 (128 f)) ist der Beratung insbesondere der Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft und Anlageziel zugrunde zu legen. Anlegergerecht im vorgenannten Sinne ist eine Beratung demgemäß, wenn sie das Anlageziel des Kunden - sichere Geldanlage einerseits oder spekulativer Charakter mit Bereitschaft zur Übernahme eines Risikos andererseits - sowie dessen Fachwissen ggf. durch entsprechende Befragung abklärt und bei der empfohlenen Anlage entsprechend berücksichtigt (BGH a.a.O.). Bei einer objektgerechten Anlageberatung müssen diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts berücksichtigt werden, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben oder haben können (BGH BGHZ 74, 103; Schimansky/Bunte/Lwowski-Hannöver, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2011, § 110 Rn 35f).

Vorliegend hat die Beklagte - wie bereits vom Senat in mehreren Parallelverfahren zum selben Fonds entsprechend festgestellt - ihre Verpflichtung zu einer objektgerechten Anlageberatung dadurch verletzt, dass sie den Kläger weder in der konkreten Beratung - was unstreitig ist - noch im von ihr verwendeten Prospekt in ausreichendem Umfang über die finanzielle Dimension und möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen des gegen den zentralen Produktionspartner des Fonds Y ... LLP betriebenen Rechtsstreits sowie die damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Ermittlungen informiert hat, wie der Kläger erstinstanzlich und in der Berufungserwiderung im Einzelnen gerügt hat. Damit hat die Beklagte nicht über ein bestimmtes Risiko des Anlageobjekts aufgeklärt, das aufgrund seines Ausmaßes für die konkrete Anlageentscheidung erkennbar eine Bedeutung hatte oder haben konnte (ebenso Senat im Votum zum vergleichsweise beendeten Parallelverfahren 23 U 241/11).

Dass hierin ein haftungsbegründender Beratungsfehler liegt, hat für denselben Gesichtspunkt beim Fonds „X1 GmbH & Co. Beteiligungs KG“ bereits der 10. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 12.7.2012 (10 U 106/11 - bei juris) mit folgender überzeugender Begründung festgestellt:

„Die Beklagte hat jedenfalls ihre Pflicht zur anlagegerechten Beratung verletzt. Für eine solche Beratung ist erforderlich, dass der Anleger über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informiert. Die betrifft nicht nur Umstände, die sich auf das Anlageobjekt selbst beziehen, sondern auch solche, die für die Seriosität und Zuverlässigkeit der Fondsverantwortlichen wichtig sind oder sein können. Hierzu gehört ein strafbares Verhalten jedenfalls dann, wenn es um Taten geht, die aus Sicht eines vernünftigen Anlegers geeignet sind, die Vertrauenswürdigkeit der Fondsverantwortlichen in Frage zu stellen. Dabei setzt die Aufklärungspflicht des Beraters nicht erst ein, wenn es zu einer rechtkräftigen Verurteilung oder auch nur zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen ist, sondern kann schon dann bestehen, wenn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist (BGH NJW-RR 2011, S. 283, 284; NJW-RR 2007, S. 621).

Eine derartige Verpflichtung besteht nach Auffassung des Senats nicht nur bei strafrechtlichen Ermittlungen gegen einen Fondsverantwortlichen, sondern auch bzgl. solcher Gesellschaften oder Personen, die auf Grund der Konzeption der Anlage von herausragender Bedeutung insbesondere für den Erfolg der Anlage sind. In einem solchen Fall gehört deren Zuverlässigkeit und Bonität zu den in eine Risikoabwägung des Anlegers einzubeziehenden und damit aufklärungspflichtigen Faktoren.

Die A ... sollte ausweislich des Prospekts den Weltvertrieb für die seitens des Fonds produzierten Filme übernehmen. Der wirtschaftliche Erfolg der Filme und damit des Fonds hing - wie sich auch aus dem Prospekt ergibt - von der Verwertung der Filme ab. Aus diesem Grunde sollte, wie sich Seite 12 des Prospekts entnehmen lässt, die A ... die Verwertungslizenz nur gegen das Versprechen eine Garantiezahlung erhalten. Das daraus resultierende Bonitätsrisiko der A ... sollte durch die Schuldübernahme der Beklagten verringert werden. Die Produktion der Filme sollte jeweils durch eine Tochtergesellschaft der A ... erfolgen, die Vorschläge für zu produzierende Filme sollten seitens der A ... gemacht werden. Nach den Risikohinweisen der Beklagten in dem Prospekt (S. 46 des Prospekts) war für das Risiko eines Totalverlusts u. a. die Fähigkeit der Produktionsdienstleister - mithin die Töchter der A ... - die vom Fonds produzierten Filme fertig zu stellen und liefern zu können. Hieraus ergibt sich, dass die A ... eine Stellung für den Fonds hatte, von dem der Erfolg des Fonds unmittelbar abhing. Die Zuverlässigkeit dieser Gesellschaft sowie deren Töchter und deren Bonität waren auf Grund der Konstruktion des Fonds und dessen Betätigungsfelds damit für eine Anlageentscheidung ein bestimmender Faktor.

Die gegen die A ... erhobenen Vorwürfe betrafen nicht nur, wie von der Beklagten in dem Prospekt ausgeführt, „angeblich überhöhte Produktionskostenbudgets“, sondern es stand der Vorwurf einer betrügerischen Erhöhung von Produktionskosten im Raum. Die ZEITUNG1 berichtete am …2002 (Anlage BB 9), dass das Bundesbezirksgericht in Los Angeles zwei Wochen zuvor eine Schadensersatzklage gegen A ... in einer Größenordnung von USD 75 Mio. zugelassen hatte, die Zeitung2“ am ...2002 (Anlage BB 15), dass gegen die Geschäftsführer der A ... das FBI wegen Betrugs ermittelte. Schon Ende 2000 waren etwa im …de und der ZEITUNG1 (vom 23.12.2000, Anlage BB 8) die Größenordnung für einen Prozess gegen die A ... genannt worden. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Tatsache, dass gegen die Geschäftsführer der A ... wegen Betrugs ermittelt und die Schadensersatzklage gegen die A ... zugelassen wurde, bei Erstellung des Prospekts auf Grund der zeitlichen Abfolge naturgemäß nicht aufgenommen werden konnte, wäre die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, die Kläger hierüber in dem Beratungsgespräch vor Zeichnung im Oktober 2002 aufzuklären, was sie unstreitig nicht getan hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anlageberater verpflichtet, sich aktuelle Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, das er empfehlen will.

Dazu gehört auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse (BGH NJW-RR S. 349, 350; NJW 2008, S. 3700, 3702).

Durch die Zulassung der Schadensersatzklage am Bundesgericht in Los Angeles und die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen die Geschäftsführer der A ... hatte sich die Grundlage für eine Risikobewertung der streitgegenständlichen Anlage gegenüber der bei Erstellung des Prospekts geändert, was dem jeweiligen Anleger mitzuteilen war. Angesichts der Größenordnung der Schadensersatzklage stand die Bonität der A ... in Frage. Des weiteren stellte sich im Hinblick auf den Vorwurf betrügerisch überhöhter Budgets für die Filmproduktion gegen die A ... die Frage der Seriosität dieser Gesellschaft, sollte die A ... doch auf eben diesem Feld für den Fonds tätig werden.“

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann insoweit auch für den streitgegenständlichen Fonds „X GmbH und Co. Beteiligungs KG“ nichts anderes gelten, denn auch hier gehören Y ... nach der Konzeption des Fonds und den diesbezüglichen Angaben im Prospekt zu den „Gesellschaften oder Personen, die auf Grund der Konzeption der Anlage von herausragender Bedeutung insbesondere für den Erfolg der Anlage sind. In einem solchen Fall gehört deren Zuverlässigkeit und Bonität zu den in eine Risikoabwägung des Anlegers einzubeziehenden und damit aufklärungspflichtigen Faktoren“ (OLG Frankfurt am Main a.a.O.).

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Anlagen K 44 - und im Übrigen auch gerichtsbekannt - berichteten bereits seit Ende 2000 die Zeitung1, das Zeitung3, die Zeitung2-Online und die Zeitung4, Deutschland in diversen Artikeln und Meldungen über die gegen Y ... erhobenen Vorwürfe betrügerisch überhöhter Filmbudgets und die eingereichte Schadensersatzklage über 75 Mio USD, ferner über strafrechtliche Ermittlungen des FBI.

Angesichts des Umfangs und der Details dieser Berichterstattung mutet der Hinweis im Prospekt (Seite 12) ausgerechnet auf den knappsten dieser Artikel in der ZEITUNG1 vom 28.6.2001 über „angeblich überhöhte Produktionskosten-Budgets“ und vor allem ohne Nennung der beträchtlichen Schadensersatzforderung von 75 Mio USD ausgesprochen mager, ja geradezu verharmlosend an. Der - später auch gerichtlich bestätigte und nicht etwa haltlose - Vorwurf betrügerisch überhöhter Filmbudgets betrifft dabei immerhin den Kernbereich der Tätigkeit der Filmproduktionsgesellschaft, die von zentraler Bedeutung für das Anlagekonzept des streitgegenständlichen Fonds war. Der hohen Bedeutung des Gesichtspunkts der Seriosität und Bonität des zentralen Produktionspartners des Filmfonds wird der knappe, die wirtschaftliche Dimension der gegen eben diesen gerichteten Schadensersatzklage verschweigende Hinweis im Prospekt nicht gerecht.

Das gegenteilige Vorbringen der Beklagten zur Stützung ihrer Auffassung, die Ansicht des Landgerichts, dass der Prospekt im Hinblick auf die Darstellung des Y Prozesses falsch bzw. unzureichend sei, sei nicht haltbar, vermag wie in den Parallelverfahren nicht zu überzeugen.

Dass zum Zeitpunkt der Zeichnung des Klägers nach Meinung der Beklagten nicht absehbar gewesen sei, ob eine Verurteilung von Y ... realistisch im Raum gestanden habe, entbindet vor allem im Hinblick auf die beträchtliche Höhe der Schadensersatzforderung von 75 Mio USD sowie den auch strafrechtlich relevanten Charakter der erhobenen Vorwürfe betrügerisch überhöhter Filmbudgets nicht von der Verpflichtung zur Information über diese gewiss für die konkrete Anlageentscheidung erkennbar eine erhebliche Bedeutung aufweisenden Umstände.

Dass aus damaliger Sicht die Klage nicht existenzbedrohend gewesen sein soll, vermag weder im Hinblick auf die später aufgrund dieses Prozesses insolvent gewordene Y ... LLP noch den Fonds, dessen zentraler Produktionspartner von den Forderungen und Vorwürfen betroffen war und später ausgefallen ist, zu überzeugen.

Der Verweis der Beklagten darauf, dass die wirtschaftliche Lage des Emittenten, die auch nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Vermögensanlagen-VerkProspVo maßgeblich sei, durch den Prozess in keiner Weise gefährdet gewesen sei, greift bereits aufgrund des o.g. allgemeinen Pflichtenkanons bei der anlagegerechten Beratung nicht durch, demzufolge bei der Information des Anlegers diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts berücksichtigt werden müssen, die für die konkrete Anlageentscheidung eine Bedeutung haben oder haben können. Entscheidend ist hier, dass die gesamte Fondskonzeption mit der Stabilität und Seriosität der Y ... LLP als dem zentraler Filmproduktionspartner stand und fiel.

Dass nach Ansicht der Beklagten außerdem das hieraus möglicherweise irgendwann einmal drohende Risiko für den Anleger von vorneherein begrenzt gewesen sei aufgrund der Übernahme der Verpflichtungen von Y ... durch die Beklagte, kann schon deshalb nicht das Vorliegen eines Beratungs- bzw. Prospektfehlers ausschließen, weil es sich bei der Stabilität und Seriosität der Y ... LLP jedenfalls um einen für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds wesentlichen Umstand handelte, der nicht minder aufklärungsbedürftig ist als die bestehenden Risiken.

Der in Parallelverfahren erfolgte Verweis der Beklagten auf eigene Recherchemöglichkeiten des Anlegers vermag diese nicht zu entlasten, denn das ändert nichts am Umfang der betreffenden Aufklärungspflicht über wesentliche oder auch nur potentiell wesentliche Umstände bei der Anlageentscheidung.

Die dort erhobene Einwendung der Beklagten, die vorgelegten Artikel enthielten keine stichhaltigen Informationen, die von Relevanz für die Anlageentscheidung gewesen sein könnten, ist durch die obigen Angaben über die erhobenen Vorwürfe betrügerisch überhöhter Filmbudgets und die eingereichte Schadensersatzklage über 75 Mio USD widerlegt.

Soweit die Beklagte ferner dort meint, es sei vollkommen unklar gewesen, wie der konkrete Vorwurf gegen Y ... überhaupt gelautet habe, ignoriert sie den Inhalt der vorgelegten Berichterstattung über den Vorwurf betrügerisch überhöhter Filmbudgets als Grundlage der Schadensersatzklage über 75 Mio USD.

Die dort ebenfalls vertretene These der Beklagten, der Verlauf und Ausgang des Prozesses in den USA habe keinen Anleger interessiert und ein solches Interesse sei auch vollkommen fernliegend gewesen, da der Prozess aus damaliger Sicht in keiner Weise existenzbedrohend für Y ... gewesen sei, verkennt die wirtschaftlichen Realitäten und das evidente Interesse der Anleger von Filmfonds an der Seriosität und Bonität des zentralen Produktionspartners des Filmfonds.

Auch das LG Berlin hat in mehreren Urteilen einen Beratungsfehler der Beklagten im Hinblick auf ungenügende Information des Anlegers über den Prozess gegen die Y-Gruppe bejaht, etwa mit Entscheidung vom 8.12.2011 (10 O 20/11) und folgender Begründung:

„Die Beklagte hat vorliegend die ihr obliegenden Beratungspflichten verletzt, indem sie nicht hinreichend auf den auf den zum Zeitpunkt des Beratungszeitpunkts anhängigen Prozess gegen die Y ... hingewiesen hat. Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob im Rahmen der Zeichnung der Beteiligungen durch den Kläger die Fondsprospekte übergeben wurden. Unstreitig wurden weitergehende Hinweise zur Situation der Y ... als im Prospekt enthalten durch die Beklagten bzw. deren Mitarbeiter nicht erteilt. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind jedoch unzureichend und damit im Ergebnis falsch, da sie dem Erwerber der Beteiligung kein ausreichend klares Bild über die schon zum Beratungszeitpunkt kritisch zu betrachtende Lage der Y ... als wesentlichem Vertragspartner und Garantiegeber des Fonds boten. Zwar weisen die Prospekte darauf hin, dass eine Klage gegen Y ... erhoben worden sei. Dass es sich allerdings um eine Klage in Höhe von mindestens 75 Mio. US-Dollar handelte, verschweigen die Prospekte. Ebenso verschweigen diese, dass der Klage der Vorwurf des organisierten Betruges durch Y ... zu Grunde lag. Zwar ist insoweit von überhöhten Produktionskosten-Budgets die Rede. Nicht jede Produktionskostenbudgetüberhöhung beruht jedoch auf organisiertem Betrug und nicht jede diesbezügliche Klage auf dem Vorwurf vorsätzlichen deliktischen Verhaltens. Auch macht es für einen Anleger einen erheblichen Unterschied, zu wissen, ob gegen den Hauptgeschäftspartner des Fonds in den USA eine Klage wegen Produktionskostenbudgetüberhöhung oder wegen - damals angeblicher - vorsätzlicher betrügerischer Budgetüberhöhung anhängig ist, da die Seriosität von Y ... als Hauptvertrieb und Garantiegeber des Fonds für die Bewertung der mit dem Fonds verbundenen Risiken schon objektiv eine entscheidende Rolle spielt. Ferner war der Anleger angesichts der vorliegend existenzbedrohenden - und ex post auch existenzvernichtenden - Höhe der Klage gegen Y ... auch über die Höhe der Klage aufzuklären, da nur diese den Anleger hinreichend darüber informieren konnte, wie das Risiko des Ausfalls des Garantiegebers im vorliegenden Fall einzustufen war. Über all dies konnte die Beklagte auch nicht durch Verweis auf einen Artikel in der ZEITUNG1 hinreichend aufklären. Derart gewichtige Umstände wie die erheblich in Zweifel gezogene Seriosität und Bonität des Garantiegebers und Hauptgeschäftspartners des Fonds in den USA hätten vielmehr im Fondsprospekt selbst hinreichend deutlich gemacht werden müssen, zumal die Prospekte auch im Übrigen auf den Seiten 9 bzw. 12 und 16 bzw. 19 ausführlich auf Y ... eingehen und so das damals bestehende Problem mit diesem Unternehmen durch Verweis auf einen Zeitungsartikel unangemessen verharmlost wird.“ (ebenso LG Berlin, Urteil vom 21.9.2011, 10 O 651/10 sowie weitere Landgerichte, siehe Homepage http://www...html).

Das vorstehende Ergebnis der Zurückweisung der Berufung ließe sich zudem gemäß § 311 BGB auf einen Prospektmangel stützen, wenn dieser Verkaufsprospekt dem Kläger vorgelegen hat, was zwar prima facie streitig ist. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten soll dies aber der Fall gewesen sein, weshalb auf dieser Grundlage und in Ansehung der vom Kläger in der Berufungserwiderung ausdrücklich geltend gemachten Prospekthaftung, die die Benutzung des Prospekts bei den Verhandlungen voraussetzt (vgl. BGH NJW-RR 2012, 937; BGHZ 83, 222; Palandt-Grüneberg, BGB, 73. Aufl. 2014 § 311 Rn 71), folgendes gilt:

Dieser Prospekt weist nach den obigen Ausführungen durch das Fehlen hinreichender Angaben über die finanzielle Dimension und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen des gegen den zentralen Produktionspartner des Fonds Y ... LLP betriebenen Rechtsstreits sowie die damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Ermittlungen jedenfalls einen wesentlichen, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung haftungsbegründenden Prospektfehler auf.

Die Rechtsprechung des BGH hat neben der durch diverse Spezialgesetze geregelten Prospekthaftung, die vorliegend auch nach dem Vorbringen der Kläger nicht einschlägig ist, für den "grauen", nicht organisierten Kapitalmarkt praeter legem eine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten entwickelt, gestützt auf den Gedanken der Vertrauenshaftung und die Grundsätze der culpa in contrahendo (Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 311 Rn 67ff). Diese Form der Prospekthaftung im weiteren Sinne besteht etwa für die Beteiligung an einer PublikumsKG (BGHZ 71, 284), an geschlossenen Immobilienfonds (BGH ZIP 2003, 1537; NJW 2001, 1203) und für Mischformen dieser Anlagearten (BGHZ 115, 213). Sie ist daher auch im vorliegenden Fall der Beteiligung an einem Filmfonds grundsätzlich anwendbar, gerade in Anbetracht des Schutzzwecks zu Gunsten des Anlegers, für den der Emissionsprospekt oftmals die einzige Informationsquelle darstellt (BGHZ 111, 314).

Der Prospekt muss über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig und vollständig informieren (BGHZ 123, 106; NJW 2000, 3346). Nach der Entscheidung des BGH vom 5.7.1993 (BGHZ 123, 106) soll hierbei durch eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber den mit dem Prospekt geworbenen Interessenten deren Recht zur Selbstbestimmung über die Verwendung ihres Vermögens sichergestellt werden. Der Anleger hat hiernach trotz und gerade wegen der Tatsache, dass er mit seiner Anlage ein Risikogeschäft eingeht und ihm dieses wirtschaftliche Risiko bleiben muss, ein Recht darauf, seine Entscheidung eigenverantwortlich in voller Kenntnis sämtlicher für die Beurteilung dieses Risikogeschäfts maßgeblichen Umstände zu treffen. Deshalb hat der Beteiligungsprospekt, mit dem für die Anlage geworben wird, ein möglichst vollständiges Bild von den für eine sachgerechte Beurteilung der Anlage erheblichen Umständen zu vermitteln. In wesentlichen Punkten unrichtige oder unvollständige irreführende Prospektangaben stellen daher eine rechtswidrige Verletzung der dem Anleger gegenüber bestehenden Verhaltenspflichten des Prospektverantwortlichen dar. Der Anleger, der von einer Beteiligung abgesehen hätte, wenn er zusätzlich zu den ihm bekannten Risiken und Unwägbarkeiten der Anlage auch die im Prospekt verschwiegenen Umstände gekannt hätte, kann deshalb von dem für den Prospekt Verantwortlichen, wenn dieser schuldhaft gehandelt hat, verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Anlage nicht getätigt (BGH a.a.O.).

Der BGH hat die insoweit entwickelte ständige Rechtsprechung in NJW 2004, 2228 wie folgt zusammengefasst: Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, welches im allgemeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Die angesprochenen Interessenten dürfen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in einem solchen Prospekt verlassen und davon ausgehen, dass die insoweit unmittelbar Verantwortlichen den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft haben und dass darin über alle Umstände aufgeklärt wird, die für den Entschluss, sich als Kommanditist zu beteiligen, von wesentlicher Bedeutung sind (BGH a.a.O. m.w.N.). Hierzu weiter von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze gehen dahin, dass die Aufklärungspflicht sich auch auf solche Umstände erstreckt, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden werden. Dabei kommt es für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild von den Verhältnissen des Unternehmens durch die Prospektaussagen dem interessierten Publikum vermittelt wird. Voraussetzung der Haftung ist in jedem Fall, dass der Anleger den Prospektinhalt sorgfältig und eingehend studiert. Eine dahingehende gründliche Lektüre dürfen die Prospektverantwortlichen voraussetzen.

Mit Urteil vom 14.6.2007 (Az. III ZR 300/05 - bei juris) hat der BGH diese Rechtsprechung fortgeführt und im Hinblick auf einen Filmfonds folgendes festgestellt: Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR 329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich der streitgegenständliche Prospekt jedenfalls in einem beanstandeten und wesentlichen Punkt als fehlerhaft, nämlich wegen des Fehlens hinreichend detaillierter Angaben über die finanzielle Dimension und die möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen des gegen den zentralen Produktionspartner des Fonds Y ... LLP betriebenen Rechtsstreits sowie die damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Ermittlungen, wie bereits oben im Einzelnen dargelegt.

Ansprüche aus einer Prospekthaftung in weiterem Sinne bestehen, wenn jemand in Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen, auch ohne Vertragspartner des Anlegers zu sein, in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und der Anleger ihm dieses auch entgegen gebracht hat. Insofern kommen hier Ansprüche des Klägers wegen eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen in Betracht, weil die Beklagte die Pflicht traf, über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die empfohlene Beteiligung des Klägers von Bedeutung waren, insbesondere diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, und in diesem Zusammenhang auch unrichtige oder unvollständige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 406; 1041; NJW-RR 2008, 1129; WM 2009, 593; WM 2010, 1017; 1537). Diese Pflicht entfällt im Übrigen selbst dann nicht, wenn die Beklagte mit den Anlegern nicht in einen persönlichen Kontakt getreten wäre, der vorliegend jedoch unstreitig gegeben war und geradezu die Voraussetzung für den Erwerb der von der Beklagten empfohlenen Fondsbeteiligung durch den Kläger bildete.

Ob darüber hinaus auch die vom Landgericht festgestellten Prospekt- bzw. Beratungsmängel gegeben sind, kann angesichts des vom Senat jedenfalls hinsichtlich Y ... bejahten Prospekt- bzw. Beratungsmangels vorliegend dahingestellt bleiben.

An der - vermuteten und nicht widerlegten - Kausalität der dargelegten Pflichtverletzung sowie dem Verschulden der Beklagten bestehen keine durchgreifenden Zweifel.

Verjährung ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht vorliegend nicht eingetreten.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass Ansprüche gegen Vertriebsbeauftragte und Anlageberater nach der Regelung in der Beitrittserklärung innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach Beitritt verjährt seien. Eine solche Vereinbarung zwischen Fondsgesellschaft und Kläger dürfte schon Beratungspflichtverletzungen Dritter nicht betreffen, wäre aber in jedem Fall als Überraschungsklausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB unwirksam (siehe auch Senat mit Urteil vom 20.2.2012, 23 U 119/11).

Für das Vorliegen einer kenntnisabhängigen Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB hat die dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nichts vorgetragen; im Übrigen hat sie die Verneinung der Verjährung durch das Landgericht ohnehin nicht mit der Berufung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO angegriffen.

Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft, soweit dem Kläger ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten zugebilligt werde.

Zur Begründung hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung lediglich darauf abgestellt, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers mehrere Dutzend Verfahren zum streitgegenständlichen Fonds betreuten, was jedoch nicht geeignet ist, einen entsprechenden Anspruch auszuschließen. Vielmehr folgt dieser grundsätzlich aus § 311 bzw. § 280 BGB, da die Beklagte ihre Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hat. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war dabei geboten, da jedenfalls aus Sicht des Klägers dieser bei Geltendmachung der Ansprüche sowie der tatsächlichen Durchsetzung einer Rückabwicklung anwaltlichen Rates bedurfte, handelt es sich doch insofern um einen nicht ganz einfach gelagerten Sachverhalt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8.11.1994, VI ZR 3/94, NJW 95, 446f). Dem Kläger stand eine eigene außergerichtliche Interessenverfolgung zu, selbst wenn die Beklagte auf Anspruchsschreiben anderer Anleger hin keinen Schadensersatz geleistet haben sollte. Denn die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit, deren Kosten im Rahmen von Ansprüchen aus Vertragsverletzungen grundsätzlich zu ersetzen sind (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn 57 m.w.N.), war erforderlich und angemessen.

Die pauschal gebliebene Beanstandung der Beklagten, wonach die geltend gemachten Freistellungsansprüche mangels Feststellungsinteresse nicht gegeben seien, greift nicht durch. Das Landgericht hat insoweit in Ergebnis und Begründung zutreffend die jeweiligen Feststellungen getroffen, weshalb auf die betreffenden Ausführungen verwiesen werden kann.

Die mit der Berufung von der Beklagten hilfsweise erhobene Widerklage auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers, die Beklagte über Rückerstattungen von Nachzahlungszinsen in Kenntnis zu setzen und solche an die Beklagte zurückzuerstatten, wird entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO mit Zurückweisung der Berufung wirkungslos (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 2004, 165; OLG Nürnberg MDR 2007, 770; Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 522 Rn 37); ohnedies hat das Landgericht den diesbezüglichen erstinstanzlichen Anträgen der Beklagten entsprochen, was vom insoweit allein beschwerten Kläger nicht mit der Berufung angegriffen wurde.

Der Zinsausspruch des Landgerichts ist mit der Berufung nicht konkret gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO angegriffen worden und ergibt sich im Übrigen in der Sache aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 iVm 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mangels divergierender Entscheidungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).