LG Wiesbaden, Beschluss vom 27.10.2011 - 7 O 174/09
Fundstelle
openJur 2014, 4223
  • Rkr:
Tenor

In dem Rechtsstreit … hat die Klägerin 25 % der Kosten der Streithelferin der Beklagten, der Firma A, …, die ihr im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Wiesbaden,Aktenzeichen 10 OH 14/03 entstanden sind, zu tragen; die restlichen Kosten trägt die Streithelferin selbst.

Gründe

Im Hauptsacheverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2009 wurde ein Vergleich geschlossen. Es wurde darin unter anderem vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits und des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Wiesbaden zum Aktenzeichen 10 OH 14/03 die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾tragen.

Im selbständigen Beweisverfahren wurde der Firma A der Streit verkündet und die Firma ist auf Seiten der Antragsgegnerin dem selbständigen Beweisverfahren beigetreten. Am Hauptsacheverfahren nahm die Firma A nicht teil.

Mit Schriftsatz vom 05.09.2011 übersandte die Firma A, vertreten durch Rechtsanwalt …, einen Kostenausgleichsantrag. Es wurde ausgeführt, dass nach Auffassung der Streithelferin unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung, die Kostenregelung im Vergleich vom 27.11.2009 gemäß § 101 ZPO auch die Kosten der Firma A umfasst,weil das selbständige Beweisverfahren und das anschließende Klageverfahren insoweit als Einheit anzusehen seien.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2011 nahm die Klägerin Stellung zu diesem Antrag und beantragte eine Zurückweisung desselben. Zur Begründung wurde angeführt, dass es eine Kostengrundentscheidung,die die Kosten der Streithelferin A erfasse, nicht gebe. Die Kostenregelung im Vergleich umfasse nicht die Kosten der Streithelferin. Da die Streithelferin am Hauptsacheverfahren nicht beteiligt gewesen sei, gebe es keine Möglichkeit, über die Kosten zu entscheiden. Die Beklagte schloss sich dieser Rechtsauffassung mit Schriftsatz vom 24.10.2011 an.

Die Klägerin ist jedoch verpflichtet, die Kosten der Streithelferin A zu ¼ zu tragen. Es wurde zwar bei der Formulierung der Kostenregelung und der Einbeziehung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vermutlich nicht an die Kosten der Streithelferin gedacht. Dennoch sind die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 ZPO anteilig von der Klägerin zu tragen und dies gilt auch für den Fall, dass die Streithelferin dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten ist.

Das Gericht folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln (Beschluss vom 03.05.2010, Az: 16 W 6/10, NJW-RR 2010,1679; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 13.03.1995, Az: 3 U1809/94).

Das OLG Köln hat in einem vergleichbaren Fall, in dem im Hauptsacheverfahren ebenfalls ein Vergleich geschlossen wurde, in welchem geregelt wurde, von wem die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen sind und in welchem die Streithelferin am Hauptsacheverfahren nicht beteiligt war, Folgendes entschieden:

„Wird bei einem solchen Prozessvergleich ein Streithelfer übersehen oder bewusst ausgeklammert, kann er beantragen, dass ein aus § 101 ZPO folgender Kostenerstattungsanspruch entsprechend §§91 a, 269 Abs. 4 ZPO dem Grund nach im Beschlusswege tituliert wird.“

Das OLG Köln führt in der vorgenannten Entscheidung weiter aus,dass für den Streithelfer keine Möglichkeit bestand, in dem selbständigen Beweisverfahren einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch zu Lasten des Gegners der von ihm unterstützten Partei zu erwirken, da in diesem Verfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidung ergeht. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens sind vielmehr Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die grundsätzlich in diesem entschieden wird. Im Hauptsacheverfahren ist auch über die Kosten der Streithilfe zu entscheiden. Einer solchen Kostenentscheidung stehe entsprechend § 101 ZPO nicht entgegen, dass der Streithelfer an dem Hauptsacheverfahren nicht beteiligt war. Andernfalls müsste der Streithelfer dem Hauptsacheverfahren nur deshalb beitreten, um einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei zu erwirken.

Die Kosten der Streithilfe sind in dem gleichen Maßstab zu verteilen, wie die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zwischen den Hauptparteien (vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2009, Az:VII ZB 3/07, NJW 2009, 3240). Dies gilt gemäß §§ 98, 101 ZPO auch für den Fall, dass die Parteien einen Prozessvergleich geschlossen haben (vgl. OLG Köln a.a.O.).

Gemäß §§ 91 a, 269 ZPO analog in Verbindung mit §§ 98, 101 ZPOhat daher die Klägerin zu ¼ die Kosten der Streithelferin Aanlässlich des selbständigen Beweisverfahrens 10 OH 14/03 zu tragen.

Ein solcher Beschluss setzt einen Antrag des Streithelfers voraus (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, § 101 Rn. 30).Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 20.10.2011 diesen Antrag ausdrücklich gestellt.