OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2014 - 7 A 2667/13
Fundstelle
openJur 2014, 3990
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das den Bauantrag vom 8. November 2011 betreffende Vorhaben der Klägerin sei in der Sache nicht genehmigungsfähig. Die dagegen gerichteten Einwände, mit denen die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), führen nicht zur Zulassung der Berufung.

Solche Richtigkeitszweifel in Bezug auf das Ergebnis der Entscheidung,

vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, § 124 Rn. 15 m. w. N.

die Klageabweisung, sind - worauf die Klägerin mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 hingewiesen worden ist - schon deshalb nicht gegeben, weil das hier streitgegenständliche Vorhaben im Sinne des Bauantrags vom 8. November 2011entgegen § 9 Abs. 3 DSchG NRW Belange des Denkmalschutzes nicht in angemessener Weise berücksichtigt. Es widerspricht der bestandskräftig gewordenen denkmalrechtlichen Anordnung vom 23. März 2012 in der Fassung vom 25. April 2013, nach der der bauliche Zustand dahingehend zu ändern ist, dass im Bereich der dem Rhein zugewandten Gebäudefassade der ursprüngliche Zustand des Gebäudes mit zwei Fensterbrüstungen und darüber liegenden Fenstern wiederhergestellt wird; denn der Bauantrag vom 8. November 2011 zielt ausweislich der Bauvorlagen (vgl. etwa die Zeichnung der Ansicht G. , Bl. 2.46 der Beiakte 1) u. a. auf die Legalisierung eines baulichen Zustands mit zwei bodentiefen Fenstertüren in der dem Rhein zugewandten Fassade.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.