OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2014 - 6 E 1208/13
Fundstelle
openJur 2014, 3979
  • Rkr:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts kann beim OVG ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht werden.

Erfolgreiche Streitwertbeschwerde eines Justizvollzugsamtsinspektors in einem auf das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Begehrt der Antragsteller das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand, so betrifft das Verfahren den Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, mit der Folge, dass sich die Bemessung des Streitwertes nach § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG (Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags) richtet.

Tenor

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die vom Antragsteller zulässig ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) erhobene Beschwerde, die auf eine Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 12.000,00 Euro abzielt, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist entsprechend herabzusetzen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit dem der Antragsteller sinngemäß das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ("endgültige gerichtliche Klärung der Sache") begehrte.

Die Bestimmung des Streitwertes richtet sich daher - davon geht auch das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend aus - nach §§ 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG sieht vor, dass in Verfahren, die den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand betreffen, Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags ist, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Die Hälfte dieser Summe liegt bei dem zuletzt als Justizvollzugsamtsinspektor nach A 9 BBesO besoldeten Antragsteller mit 18.421,81 Euro noch unterhalb der Wertstufe von 19.000,00 Euro nach Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 GKG (Hälfte von 12 x 2.924,97 Euro zzgl. 71,10 Euro bzw. 72,98 Euro Stellenzulage sowie Sonderzahlung von 30 % der Dezemberbezüge).

Eine weitergehende Reduzierung des Streitwertes kommt hier - auch wenn Gegenstand ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war - nicht in Betracht, weil der Antrag des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.

Soweit der Antragsteller meint, der Streitwert müsse sich an dem Differenzbetrag zwischen den Bezügen und dem Ruhegehalt in einem Kalenderjahr orientieren, findet dies in dem für die Bemessung des Streitwertes maßgeblichen GKG keine Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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