OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2014 - 13 A 1900/13
Fundstelle
openJur 2014, 3912
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.216.976,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4 VwGO) liegen nach den Darlegungen der Kläger, die vom Senat nur zu prüfen sind, soweit sie fristgerecht dargelegt wurden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen. An besonderen rechtlichen Schwierigkeiten fehlt es, wenn die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragestellungen sich unmittelbar aus dem Gesetz oder ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens beantworten lassen.

Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2011, § 124 Rn. 29 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 8 ff.

Zwar kann ein besonderer Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO indizieren.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris, Rn. 21.

Allein der Umfang der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigt aber nicht die Annahme solcher Schwierigkeiten.

Ausgehend hiervon führt weder die Dauer des krankenhausrechtlichen Verwaltungsverfahrens noch der Umfang der Verwaltungsakte zum Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten. Beide Umstände sind dem Fehlen einer einvernehmlichen Regelung der am Schiedsstellenverfahren beteiligten Parteien sowie der von der Beklagten zunächst verweigerten Genehmigung der Schiedsstellenentscheidung geschuldet. Entsprechend lässt auch der sechsseitige Tatbestand nicht auf das Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache schließen.

Die Annahme besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten ist auch nicht mit Blick auf die erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorlage der Anstellungsverträge der Ärzte PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. gerechtfertigt. Soweit das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung eine weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten hat, besagt dies für sich gesehen nichts über das Vorliegen eines überdurchschnittlich komplexen Sachverhalts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Ungeachtet dessen ist das Vorliegen des Zulassungsgrundes aus der Sicht des Berufungsgerichts im Zeitpunkt seiner Zulassungsentscheidung zu beurteilen.

vgl. Kuhlmann, a.a.O, § 124 Rn. 32,

Zu diesem Zeitpunkt liegt dem Senat aber ein vom Verwaltungsgericht umfassend aufgeklärter und nicht überdurchschnittlich komplexer Sachverhalt vor.

Der Umfang der Entscheidungsgründe trägt dem Umfang der rechtlichen Ausführungen der Kläger im Klageverfahren sowie dem Bemühen des Verwaltungsgerichts Rechnung, die Argumente der Kläger gebührend zu würdigen. Er ist deswegen kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache - objektiv gesehen - besondere rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Entsprechendes gilt für die vom Verwaltungsgericht als Beleg für seine Rechtsausführungen zitierten Urteile, Aufsätze und Gesetzesbegründungen.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten begründet ferner nicht der Vortrag der Kläger, der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei umstritten. Hierzu machen sie geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26.September 2002 - 3 C 49.01 -, juris, Rn. 21) seien die Gerichte bei der Prüfung der krankenhausfinanzierungsrechtlichen Genehmigungsbescheide auf eine reine Rechtskontrolle der Entscheidung der Genehmigungsbehörde beschränkt. Eine Gestaltungskompetenz komme weder der Genehmigungsbehörde noch den Gerichten zu. Entgegen der Ansicht der Schiedsstelle und der beklagten Genehmigungsbehörde habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf aber die Vorlage der Anstellungsverträge der Ärzte PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. für erforderlich gehalten, um bewerten zu können, ob es sich bei den streitigen Leistungen um Krankenhausleistungen handele. Es könne nicht sein, dass eine beklagte Behörde den aus der Sicht der Kläger entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht prüfe. Bereits aus diesem Grund müsse der angefochtene Bescheid aufgehoben werden.

Mit diesem Vortrag legen die Kläger keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Sie rügen vielmehr sinngemäß und zu Unrecht eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts:

In der Rechtsprechung ist geklärt,

vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2013 - 3 C 16.12 ‑, juris, Rn. 15.

dass das Krankenhausentgeltgesetz der zuständigen Landesbehörde ausschließlich die Alternative zubilligt, die Vereinbarung oder schiedsgerichtliche Festsetzung zu genehmigen oder die Genehmigung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes oder sonstiges Recht zu versagen. Inhaltliche Festlegungen sind ausschließlich Sache der Vertragsparteien, denen im gesetzlichen Rahmen Gestaltungsfreiheit zukommt. Sie bestimmen mit ihrem Genehmigungsantrag das Genehmigungssubstrat, das die Behörde von sich aus nicht verändern kann. Entsprechend ist die gerichtliche Kontrolle auf die Wahrung des rechtlichen Rahmens beschränkt.

Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen. Es hat geprüft, ob die angefochtene Genehmigung rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei streitgegenständlichen Leistungen um Krankenhausleistungen handelt. Das Verwaltungsgericht hat deshalb den von ihm für eine Subsumtion unter § 2 KHEntgG a.F. erforderlichen Sachverhalt in Wahrnehmung der ihm obliegenden Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 VwGO), ermittelt. Es hat eine Überprüfung der von der Beigeladenen mit den Ärzten PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. geschlossenen Anstellungsverträge für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob wegen der für die Annahme einer Krankenhausleistung für erforderlich gehaltenen rechtlichen Einbindung der Ärzte in die Organisation des Krankenhauses die von diesen erbrachten Leistungen tatsächlich Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 KHEntgG a.F. sind. Mit der Sachverhaltsaufklärung, die eigentlich bereits den Vertragsparteien oblegen hätte, hat sich das Verwaltungsgericht aber keine Befugnis zu einer von den Vereinbarungen oder Festsetzungen abweichenden Gestaltung der Schiedsstellenentscheidung angemaßt, die zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung führen könnte.

2. Die von den Klägern erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Zur Darlegung einer Divergenz ist erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2001 - 5 B 105.00 -, juris, Rn. 4.

Daran fehlt es hier schon deshalb, weil mit dem Zulassungsantrag allenfalls eine ‑ aus den Gründen zu 1. nicht anzunehmende - unrichtige Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze geltend gemacht wird. Dies genügt für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht.

3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 1 A 394/11 -, juris, Rn. 8

Ausgehend hiervon kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht.

Die Kläger führen aus,

"Die Frage, inwiefern die Leistungen der niedergelassenen Ärzte als Leistungen des Krankenhauses anzusehen sind und als allgemeine Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG gelten dürfen, bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. Die Frage, unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen die stationären Leistungen niedergelassener Vertragsärzte an sich selbst aus eigener Praxis an ein Krankenhaus zugewiesenen Patienten als Krankenhausleistungen gemäß § 2 KHEntgG anzusehen sind, bedarf somit der Klärung, da eine Bedeutung über den zu entscheidenden konkreten Fall hinaus gegeben ist und daher eine wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung des Rechts gegeben ist."

Mit den von den Klägern aufgezeigten Fragen wird lediglich der allgemeine rechtliche Rahmen beschrieben, innerhalb dessen das durch die Streitsache aufgeworfene Rechtsproblem anzusiedeln ist. Die Kläger beschreiben aber nicht konkret, welche Aspekte Fragen hervorrufen, die einer Klärung im Berufungsverfahren bedürfen.

Soweit die Ausführungen auf die Klärung der Frage abzielen sollten, ob Verträge, die auf eine Umgehung des Belegarztwesens gerichtet sind, einer budgetären Berücksichtigung als Krankenhausleistung im Sinne des § 2 KHEntG a.F. entgegenstehen können, kann dies die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen, weil diese Frage - soweit sie nicht ohnehin ohne Weiteres zu bejahen ist - für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Hierzu hat es ausgeführt, die Ärzte PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. seien nicht wie Belegärzte tätig geworden. Die von ihnen als Angestellte des Krankenhauses behandelten Patienten seien rechtlich nicht als "ihre" Patienten anzusehen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Patienten auf Grund ihrer auch von den Klägern nicht in Abrede gestellten Aufnahme in das Krankenhaus der Beigeladenen in ein Behandlungsverhältnis mit der Beigeladenen getreten, also "deren" Patienten seien.

Ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt fehlt es an stationären Leistungen der niedergelassenen Ärzte an sich selbst als aus eigener Praxis zugewiesenen Patienten. Der Verweis der Kläger auf eine diesbezüglich bestehende uneinheitliche Schiedsstellenpraxis und Rechtsprechung ist deshalb nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen.

Soweit die Ausführungen der Kläger auf die Klärung der Frage abzielen sollten, ob eine budgetäre Berücksichtigung der Leistungen ausscheidet, wenn das praktizierte Verfahren der Patientenüberweisung und -aufnahme gegen Vorschriften verstößt, die eine Trennung zwischen dem einweisenden Arzt und dem Arzt vorsehen, der über die Aufnahme des Patienten in das Krankenhaus entscheidet, war auch diese Frage für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungsrelevant. Es ist von einer Begrenzung des Prüfungsumfangs auf entgeltrechtlich relevante Vorschriften ausgegangen. Die Frage, ob die Ärzte im Vorfeld der Krankenhausleistung vertragsärztliche Vorschriften eingehalten haben, musste es deshalb - zu Recht - nicht prüfen. Diese Prüfung obliegt den Organen, die die ordnungsgemäße vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen haben.

Abgesehen davon hat das Gericht im Falle der Kläger auch keinen Verstoß gegen entsprechende Vorschriften festgestellt, sondern lediglich allgemein ausgeführt, die etwa in § 20 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV anerkannte Möglichkeit, dass ein niedergelassener Vertragsarzt zugleich in einem Krankenhaus tätig sei und entsprechend dort auch ursprünglich eigene Patienten behandele, impliziere die Möglichkeit, dass der Arzt einerseits als Vertragsarzt über die Einweisung seines Patienten und andererseits als Krankenhausarzt über dessen Aufnahme in das Krankenhaus entscheide. Dass eine derartige Personenidentität nach der Systematik der entsprechenden Regelungen regelmäßig nicht bestehen solle, besage nicht, dass diese in jedem Fall unzulässig sei.

Die grundsätzliche Frage, ob stationäre Leistungen niedergelassener Ärzte am Krankenhaus grundsätzlich Krankenhausleistungen sein können, ist auch nach Auffassung der Kläger zu bejahen. Ob im Übrigen ein der Prüfungskompetenz des Gerichts unterliegender Sachverhalt vorliegt, der sich als Verstoß gegen das KHEntgG oder sonstiges Recht darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.

4. Die Kläger haben auch nicht sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht eine Gestaltungskompetenz angemaßt, wird auf die Ausführungen zu 1. wird Bezug genommen.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, im Schiedsstellenverfahren gelte ein aus § 14 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG folgender eingeschränkter krankenhausfinanzierungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, mit der Folge, dass keine Verpflichtung der Genehmigungsbehörde und damit auch keine Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens aller an der Erbringung der abzurechnenden Krankenhausleistungen Beteiligten bestehe, werden von den Klägern nicht in Frage gestellt.

Mit Blick darauf, dass es für die Beurteilung der Frage, ob die Leistungen der PD Dr. N. -S. , PD Dr. N1. und Dr. O. Krankenhausleistungen im Sinne des § 2 KHEntgG darstellen, nach der von den Klägern im Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage gestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nur auf die in den Anstellungsverträgen zum Ausdruck kommende Einbindung der Ärzte in die Organisation des Krankenhauses ankam, war die Höhe der den angestellten Ärzten gewährten Vergütung im streitigen Zeitraum nicht entscheidungsrelevant. Die - nach Ablauf der Frist des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO - erfolgten Ausführungen der Kläger zur Höhe der Vergütung rechtfertigen deshalb nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).