Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.02.2014 - 13a ZB 13.30224
Fundstelle
openJur 2014, 3829
  • Rkr:
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. April 2013 bleibt ohne Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargestellte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Der Kläger hält sinngemäß für klärungsbedürftig, ob derzeit in Ghazni, der Heimatprovinz des Klägers, ein bewaffneter Konflikt im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) herrscht und praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt ist. Das angefochtene Urteil habe auf die Auskunftslage im zweiten Halbjahr 2011 Bezug genommen. Da jedoch in der Provinz Ghazni eine steigende Tendenz [hinsichtlich der militanten Gewalt] festzustellen sei, müsse für die Beurteilung einer konkreten Gefahr auf aktuelle Erkenntnisquellen zurückgegriffen werden.

Im Übrigen könne nicht pauschal unterstellt werden, dass die Familienangehörigen im Heimatort willens und in der Lage wären, einen zurückkehrenden Asylbewerber zu unterstützen. Dies sei angesichts der prekären Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nicht vertretbar.

Die Darlegungen zur „steigenden Tendenz“ sind nicht hinreichend substantiiert. Es ist Aufgabe des Klägers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (Berlit in GK-AsylVfG, Stand Dezember 2013, § 78 Rn. 611). Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Berichte von UNAMA und ANSO zu der Erkenntnis gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit, in der Südostregion (mit Provinz Ghazni) als Zivilist Opfer militanter Gewalt zu werden, im Jahr 2010 0,05% und im Jahr 2011 0,06% betrug. Bei dieser Gefahrendichte sei nicht von einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (a.F.) durch bloße Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet auszugehen (UA S. 12 f.).

Durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist im Übrigen bereits geklärt, dass Angehörige der Zivilbevölkerung bei einer Rückkehr in die Provinz Ghazni im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr durch militante Gewalt ausgesetzt sind (U.v. 4.6.2013 – 13a B 12.30063 – juris; U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris; U.v. 8.12.2011 –13a B 11.30276 – AuAS 2012, 35 -LS- = ZAR 2012, 80 -LS-). Der Kläger hat keine konkreten Hinweise auf eine mögliche Verschärfung der Gefahrenlage in der Südostregion/Provinz Ghazni gegeben. Solche sind auch nicht anderweitig ersichtlich, wie sich aus den letzten UNAMA-Berichten ergibt (United Nations Assistance Mission in Afghanistan – Mid Year Report 2013, Annual Report 2012 – unama.unmissions.org).

Falls der Kläger durch die von ihm geäußerten Zweifel an der „pauschalen Unterstellung“ der familiären Unterstützung zurückkehrender Angehöriger die Frage aufwerfen wollte, ob eine dahingehende Vermutung besteht, würde es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen fehlen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Kläger in seiner Heimatregion noch über familiäre Strukturen verfügt, die ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Im Übrigen ist es – im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – davon ausgegangen, dass der Kläger als arbeitsfähiger, gesunder Mann auch auf sich allein gestellt in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.

Somit ist das Urteil nebeneinander auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt. Bei einer solchen Konstellation kann ein Rechtsmittel nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (BVerwG, B.v. 26.5.1993 – NB 3.93 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80 = NVwZ 1994, 269; B.v. 17.12.2010 – 9 B 60.10BayVBl 2011, 352). Dies ist hier nicht der Fall, da sich der Kläger mit dem zweiten Argument nicht auseinander gesetzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 83b AsylVfG.