Bayerischer VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 8 CS 13.1848
Fundstelle
openJur 2014, 3806
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene begehrt die Ablehnung des bei Gericht gestellten Antrags des Antragstellers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Genehmigung. Diese hat die Antragsgegnerin für den Neubau einer Fahrzeughalle mit Gerätelager auf den Grundstücken FlNr. 1802/3 und 1801/1 der Gemarkung R mit Bescheid vom 23. April 2013 auf Grundlage von § 78 Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 6 WHG ohne Sofortvollzug erteilt.

Die Beigeladene ist Eigentümerin des südlich an das Grundstück FlNr. 1801/1 angrenzenden Grundstücks FlNr. 1800 der Gemarkung R, das mit zwei Wohnhäusern und weiteren Nebengebäuden bebaut ist. Die Baugrundstücke liegen im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet.

Am 16. Mai 2013 hat die Beigeladene beim Verwaltungsgericht Klage gegen die wasserrechtliche Genehmigung der Antragsgegnerin vom 23. April 2013 (Az. RO 8 K 13.841) sowie gegen die das gleiche Vorhaben betreffende baurechtliche Genehmigung (Az. RO 2 K 13.842) erhoben.

Dem Antrag des Antragstellers vom 10. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2013 aus Gründen des überwiegenden Interesses des Antragstellers stattgegeben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Erstgericht hat die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 VwGO zu Recht angeordnet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ein überwiegendes Interesse des Antragstellers bejaht, weil der von der Beigeladenen in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und deshalb eine Fortdauer der grundsätzlichen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre. Bei der Prüfung des Beschwerdevorbringens ist der Verwaltungsgerichtshof dabei auf den Prüfungsmaßstab des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt.

1. Die verfahrensrechtlichen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch.

1.1 Für den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO bedurfte es keines vorherigen Antrags bei der Verwaltungsbehörde (vgl. z.B. VGH BW, B.v. 23.9.1994 – 8 S 2380/ 94NVwZ 1995, 1004). Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag an das Verwaltungsgericht auf Anordnung der sofortigen Vollziehung eines begünstigenden Verwaltungsakts entfällt nicht dadurch, dass die Behörde in der Antragserwiderung zu erkennen gibt, sie halte den Antrag für begründet (VGH BW, B.v. 8.8.1996 – 8 S 1954/96 – juris Rn. 2). Denn die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Sinn der Antragsgegner sich im Verfahren äußert. Gleichwohl bleibt es für den Verwaltungsgerichtshof unerfindlich, weshalb die Antragsgegnerin nicht von sich aus den Sofortvollzug angeordnet hat.

1.2 Die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG Drittschutz vermittelt (ebenfalls verneinend BVerwG, B.v. 17.8.1972 – IV B 162/71 – ZfW 1973, 114 zur Vorgängerregelung des § 32 WHG 1957; SächsOVG, U.v. 9.6.2011 – 1 A 504/09 – zu der bis 28.2.2010 geltenden Vorgängerregelung des § 31b Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 4 WHG a.F.; a.A., aber nicht überzeugend BayVGH, B.v. 16.9.2009 – 15 Cs 09.1924 – juris) kann hier offen bleiben. Denn die streitgegenständliche wasserrechtliche Genehmigung ist objektiv-rechtlich offensichtlich rechtmäßig und kann schon deshalb die Beigeladene nicht in ihren etwaigen Nachbarrechten verletzen.

2.2 Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 WHG sind erfüllt.

2.2.1 Die Hochwasserrückhaltung wird durch das Vorhaben nicht wesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum wird zeitgleich ausgeglichen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WHG).

Nach dem Gutachten des amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird der Verlust von Retentionsraum von ca. 760 m³ durch Abgrabungen von ca. 1.150 m³ mehr als ausgeglichen. Es wird sogar im Zuge des Neubaus ein Retentionsvolumen von ca. 390 m³ neu geschaffen.

Bei der Berechnung des Ausgleichs des Retentionsraumverlusts kommt es – entgegen der Auffassung der Beigeladenen – nur auf die dem streitgegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Pläne an. Ob sich aus den Bauplänen des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens Auffüllungen in größerem Umfang (nach den Berechnungen der Beigeladenen mehr als 1.500 m³) ergeben, bedarf im vorliegenden Fall keiner Klärung. Denn die Baugenehmigung wird selbstständig neben der Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG erteilt, so dass die dortigen Genehmigungstatbestände im wasserrechtlichen Verfahren nicht erheblich sind (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand: September 2012, Art. 20 Rn. 124; Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Art. 20 Bayerisches Wassergesetz 2010 Rn. 76). Allein die Befürchtung von Baumaßnahmen, die von der wasserrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG abweichen, berühren nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Sie könnten ggf. durch wasserrechtliche Anordnungen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG unterbunden werden.

2.2.2 Das Vorhaben verändert auch den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG), wie die fachgutachterliche Bewertung des Ing.-Büros Dr. B.../Dr. O... vom 20. Januar 2013 und das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2013 festgestellt haben.

Die Auffassung der Beigeladenen, der Einbau von zwei Rohren DN 800 im Bereich unterhalb der neuen Zufahrt sei zur Aufrechterhaltung der Fließwege im Hochwasserfall ungeeignet, so dass ein Rückstau des Hochwassers auf das Grundstück der Beigeladenen zu befürchten sei, widerspricht der fachlichen Beurteilung des Wasserwirtschaftsamts. Das Wasserwirtschaftsamt hat mit Stellungnahme vom 22. November 2013 hierzu ausgeführt, dass der Vortrag der Beigeladenen, der Einbau der DN 800 Rohre sei wirkungslos, weil im Hochwasserfall auch die Rohre überflutet seien, unzutreffend sei. Das Wasserwirtschaftsamt führt hierzu aus: „Die wichtige Funktion der Rohre kommt vor allem nach dem Passieren der Hochwasserwelle zum Tragen, wenn das Wasser aus dem überschwemmten Gebiet wieder ins Gewässer zurückkehrt. Die Rohre DN 800 haben den Zweck, wichtige Fließwege während und nach einem Hochwasserereignis zu erhalten. Im jetzigen Zustand strömt das Hochwasser über eine Lücke zwischen dem Gebäude W...str. ... und der Lagerhalle wieder zum Donaunordarm ab.

Im Planungszustand wird diese Lücke durch die aufgefüllte Zufahrt zur ...-Halle versperrt. Damit das Hochwasser wieder abfließen kann, sind die Rohre DN 800 notwendig.

Diese stellen die wirksame Verbindung zwischen dem Grundstück und dem Donaunordarm wieder her, um zu verhindern, dass sich die Wasserstands- und Abflussverhältnisse für Dritte nachteilig verändern.“

Diese Ausführungen sind für das Gericht plausibel. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gilt darüber hinaus, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine hervorgehobene Bedeutung zukommt. Da sie auf jahrelanger fachlicher Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten. Dass das Gutachten bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wird, ist insoweit regelmäßig unbedenklich. Die Notwendigkeit weiterer Begutachtung ist lediglich dann gegeben, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig oder widersprüchlich ist, auf einem fehlerhaften Sachverhalt beruht, der Gutachter nicht hinreichend sachkundig oder parteilich war oder ein anderer Gutachter erkennbar über überlegene Forschungsmittel verfügt (aus der jüngsten Rechtsprechung vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2011 – 8 ZB 10.2312BayVBl 2012, 47/48; B.v. 19.9.2013 – 8 ZB 11.1052 – juris Rn. 17 m.w.N.; B.v. 12.11.2013 – 8 C 13.313 – BA S. 5 f.; B.v. 9.1.2014 – 8 ZB 12.1264 – BA S. 3/4). Solche Gründe sind hier nicht ersichtlich.

Vorliegend behauptet der Bevollmächtigte der Beigeladenen lediglich aufgrund eigener Überlegungen, dass die vorgesehenen Rohre unterhalb der Zufahrt für den Hochwasserabfluss nicht geeignet seien. Dieses Vorbringen ist fachlich nicht geeignet, die Bewertungen des Wasserwirtschaftsamts zu widerlegen.

2.2.3 Das streitgegenständliche Vorhaben wird ferner zu keiner Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes führen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WHG) und auch hochwasserangepasst vorgenommen (§ 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WHG). Auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts und die dort genannte Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 27. Februar 2013 wird Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Soweit die Beigeladene insoweit wiederum Widersprüche zum baurechtlichen Genehmigungsverfahren sieht, wird auf die obigen Ausführungen zur Selbstständigkeit des vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens gegenüber dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren Bezug genommen.

2.2.4 Aufgrund der Selbstständigkeit des Baugenehmigungsverfahrens und des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG sind im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung – entgegen der Auffassung der Beigeladenen – auch die Vorschriften über die baurechtlichen Abstandsflächen nicht zu prüfen.

2.2.5 Für eine selbstständige Prüfung der Verbotstatbestände des § 78 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 9 WHG ist hier kein Raum, weil die insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen, nämlich Aufschüttungen und Abgrabungen sowie das Entfernen von Bäumen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung der baulichen Anlage stehen und deshalb nur unselbstständige Teilmaßnahmen des nach § 78 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG zu beurteilenden Gesamtvorhabens darstellen (zur ähnlichen baurechtlichen Problematik vgl. Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2013, Art. 2 Rn. 344 m f.).

2.2.6 Soweit die Beigeladene bemängelt, die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen ihres Ermessens keine Variantenprüfung durchgeführt, geht dieser Einwand schon vom Ansatz her fehl. Denn vorliegend handelt es sich nicht um eine planerische Entscheidung; deshalb besteht eine Bindung der Behörde an den Antrag. Dazu wird auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts verwiesen (§ 130b Satz 2 VwGO).

3. Der – von den übrigen Beteiligten bestrittene und auch nicht sonderlich überzeugende – Vortrag der Beigeladenen, das Baugrundstück für die streitgegenständliche Halle stehe im Eigentum der Beigeladenen, so dass das Bauvorhaben ohne deren Zustimmung, die nicht erteilt werde, nicht realisiert werden könne, ist nicht zielführend.

Denn die wasserrechtliche Genehmigung nach § 78 Abs. 3 Satz 1 WHG wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (ebenso wie die Anlagengenehmigung; vgl. hierzu Knopp in Sieder/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz 2009, Art. 59 Rn. 122). Das Sachbescheidungsinteresse des Antragstellers kann keinesfalls verneint werden.

4. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage Nr. 2.1 des angegriffenen Genehmigungsbescheids (Art. 37 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Die Auflage Nr. 2.1 des wasserrechtlichen Genehmigungsbescheids ordnet an, dass der durch den Neubau der Fahrzeughalle entstehende Verlust von ca. 760 m³ Retentionsraum umfang- und zeitgleich mit der Baumaßnahme auszugleichen ist. Die Rüge der Beigeladenen, die Auflage sei insoweit zu unbestimmt, als dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend der vorgelegten Planunterlagen auf dem Grundstück FlNr. 1802/3 erbracht werden „kann“ und für eine genaue Abstimmung der Abgrabungen das Wasserwirtschaftsamt rechtzeitig zu beteiligen ist, ist nicht nachvollziehbar. Die Auffassung der Beigeladenen, der Ausgleich des Retentionsraumverlusts werde damit ohne Bindung an die vorgelegten Planunterlagen in das Ermessen des Bauherrn gestellt, trifft nicht zu. Der Ausgleich des Retentionsraumverlusts wird in Satz 1 der Auflage verbindlich angeordnet. Dass dieser Ausgleich durch Abgrabungen bzw. Geländemodellierungen entsprechend den vorgelegten Planunterlagen erbracht werden kann, stellt lediglich einen erläuternden Hinweis darauf dar, dass der in den Planunterlagen vorgesehene Ausgleich als Erfüllung der Auflage angesehen wird. Die angeordnete Beteiligung des Wasserwirtschaftsamts zur „Abstimmung der Abgrabungen“ dient nur dazu, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planunterlagen zu gewährleisten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47, § 53 Abs. 3, 52 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).